Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1978, Az.: BVerwG 6 P 10.78
Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung; Sozialeinrichtung; Zusatzversorgungseinrichtung; Sozialversicherung; Rentenversicherung; Zusatzversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 10.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 14.11.1975 - AZ: V/V K 5/75
- VGH Kassel - 05.06.1976 - AZ: BPV TK 11/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1979, 160
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung an einer Sozialeinrichtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Einrichtung auch andere Dienststellen und Betriebe erfaßt.
- 2.
Eine Zusatzversorgungseinrichtung, die bei der Schaffung der Sozialversicherung in dieses System eingebaut worden ist und über dieselben Organe wie der Träger der Rentenversicherung verfügt, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Diese entfällt auch deshalb, weil die Mitglieder der Zusatzversorgung in den Vertretungsorganen gleichberechtigt mit dem Arbeitgebervertreter an der Verwaltung der Anstalt teilnehmen.
In der Personalvertretungssache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten
am 15. Dezember 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 5. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1), der Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, bei der Verwaltung der Abteilung B der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA) gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) mitzubestimmen hat.
Dem Verfahren liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung. Sie ist ferner Träger der Renten-Zusatzversicherung. Die Anstalt gliedert sich in die Abteilungen A, K und B. Die Abteilung A führt die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter durch, während die Abteilung K die Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung behandelt. Mit ihren Abteilungen A und K ist die Bundesbahn-Versicherungsanstalt Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung. Die Abteilung B führt die Renten-Zusatzversicherung nach der Satzung der BVA durch.
Der Geschäftsbereich der Bundesbahn-Versicherungsanstalt erstreckt sich über das Bundesgebiet und das Land Berlin und umfaßt die Deutsche Bundesbahn einschließlich ihrer nicht rechtsfähigen Sondervermögen (Bundesbahn-Sozialwerk, Bundesbahn-Hausbrandversorgung), die Anstalten der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die Wasserwirtschafts- und Schiffahrtsverwaltungen der Länder Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, die Lübeck-Segeberger Eisenbahn AG, die Duisburg-Ruhrort er Häfen AG und Ruhrschiffahrts-Verwaltung Duisburg sowie die Fischereigesellschaft Edersee.
Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Abteilungen A und K der BVA; die Aufsicht über die Abteilung B obliegt hingegen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn.
In der Abteilung B besteht für Arbeiter und Angestellte Pflichtmitgliedschaft, wenn der Arbeits- oder Dienstvertrag diese Pflicht begründet.
§ 29 Abs. 3 des Lohntarifvertrages der Deutschen Bundesbahn (LTV) bestimmt:
"Der Arbeiter hat der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beizutreten. Das Nähere regelt die Satzung der BVA und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen."
In § 36 Abs. 1 des Angestellten-Tarifvertrages der Deutschen Bundesbahn (AnTV) heißt es:
"Der Angestellte ist grundsätzlich vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an in der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B zusätzlich zu versichern. Das Nähere regeln deren Satzung und die Ausführungsbestimmungen dazu."
Die Organe der Bundesbahn-Versicherungsanstalt sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Sie werden für alle Abteilungen der BVA tätig. Die Vertreterversammlung besteht aus 44 nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Versichertenvertretern, und zwar aus 40 Vertretern der im Dienst stehenden Versicherten der Deutschen Bundesbahn und ihrer nicht rechtsfähigen Sondervermögen und der Versicherungsträger, 2 Vertretern der im Dienst stehenden Versicherten der sonstigen Verwaltungen und Betriebe, 2 Vertretern der Rentenberechtigten aus eigener Versicherung und einem Vertreter der Deutschen Bundesbahn als Arbeitgebervertreter, der zugleich die anderen arbeitgebenden Verwaltungen und Betriebe vertritt. Jeder der Versichertenvertreter hat eine Stimme, der Vertreter der Deutschen Bundesbahn hat die gleiche Zahl der Stimmen, die den Versichertenvertretern zustehen.
Der Vorstand besteht aus sieben nach dem Selbstverwaltungsgesetz gewählten Versichertenvertretern und dem Vertreter der Deutschen Bundesbahn, der ebenso viele Stimmen wie die sieben Versicherungsvertreter hat.
Die Geschäftsführung der BVA wird durch die Hauptverwaltung, an deren Spitze ein vom Vorstand bestellter Geschäftsführer steht, und durch die Bezirksleitungen ausgeübt. In der Abteilung B gilt der Versichertenvertreter, der als erster für einen Direktionsbezirk in derjenigen Vorschlagsliste aufgeführt ist, die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl aus dem Bereich dieses Bezirks erhalten hat, als Sprecher der Versicherten dieses Bezirks. Er hat insbesondere das Recht und die Pflicht, zwischen den Versicherten und den Leistungsberechtigten der Abteilung B einerseits und der Bezirksleitung andererseits eine möglichst enge Verbindung zu sichern, dabei die Belange dieses Personenkreises wahrzunehmen und ihn zur Befolgung der Satzungs- und sonstigen Bestimmungen anzuhalten.
Der Antragsteller, der auf Grund der Gestaltung der Abteilung B als Renten-Zusatzversicherung der Auffassung ist, daß es sich bei ihr um eine der Mitbestimmung des Beteiligten zu 1) unterliegende Sozialeinrichtung handelt, hatte Ende Januar 1975 bei dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) beantragt, in der könnenden Sitzung auch zu beschließen, den Antrag an den Beteiligten zu 2), den Vorstand der Deutschen Bundesbahn, zu stellen, daß der Beteiligte zu 1) bis zum Abschluß einer Dienstvereinbarung an allen Einzelmaßnahmen, insbesondere bei Änderungen des Leistungsrechts der Abteilung B der BVA, gemäß § 69 BPersVG beteiligt werde. Der Vorsitzende setzte diesen Punkt nicht auf die Tagesordnung, berichtete aber darüber in der Sitzung vom 19. Februar 1975 und sprach sich dafür aus, ihn nicht zu behandeln. Er begründete seine Entscheidung damit, daß ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) an der Verwaltung der Abteilung B der BVA nicht gegeben sei. Die danach durchgeführte Abstimmung ergab, daß die Mehrheit die Entscheidung des Vorsitzenden billigte und sich seiner Meinung anschloß.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt, festzustellen,
- 1)
daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, bei der Verwaltung der Renten-Zusatzversicherung der Abteilung B der BVA gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG mitzubestimmen,
- 2)
daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 19. Februar 1975, durch den er es abgelehnt habe, sich bis zum Abschluß einer Dienstvereinbarung an den Einzelmaßnahmen der Abteilung B der BVA gemäß § 69 BPersVG zu beteiligen, rechtswidrig sei.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) halten den Antragsteller nicht für antragsberechtigt. Vorsorglich führen sie aus, die Abteilung B der BVA sei keine innerbetriebliche Sozialeinrichtung, weil an ihr auch Arbeitnehmer anderer Verwaltungen und Einrichtungen beteiligt seien. Außerdem sei ein Mitbestimmungsrecht auch deshalb ausgeschlossen, weil eine gesetzliche und tarifliche Regelung bestehe. Die gesetzliche Regelung sei § 26 des Bundesbahngesetzes (BbG), der sich auch mit der Zusatzversicherung befasse. Die tarifliche Regelung sei in § 29 Abs. 3 LTV und in § 36 Abs. 1 AnTV enthalten. Für eine Dienstvereinbarung sei kein Raum.
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben sich dieser Auffassung angeschlossen und den Antrag sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
Er macht geltend, die Auffassung, die BVA sei wegen der Einbeziehung von Beschäftigten anderer Verwaltungen und Einrichtungen keine Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn, schließe jede Mitbestimmungsmöglichkeit aus. Diese Auffassung sei unrichtig. Kämen mehrere obersten Dienstbehörden überein, eine gemeinsame Sozialeinrichtung zu schaffen, so müßten die Personalvertretungen aller beteiligten Verwaltungen dem zustimmen. An der nachfolgenden Verwaltung sei jedoch nur die Personalvertretung beteiligt, die bei der Dienststelle gebildet sei, die die Verwaltung der Sozialversicherung für die anderen Verwaltungen übernommen habe. Demgemäß könne ein Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen werden.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Der Beteiligte zu 2) führt aus, die Mitbestimmung des Personalrats reiche nur so weit, als er zuständig sei. Der Beteiligte zu 1) sei aber lediglich für den Bereich der Deutschen Bundesbahn zuständig. Die an der Abteilung B der BVA beteiligten arbeitgebenden Verwaltungen hätten sich nicht ihrer Rechte begeben. Befugnisse der Personalräte könnten nicht im Wege der Abtretung übertragen werden. Es komme nicht darauf an, ob und inwieweit die BVA integrierte Einrichtung der Deutschen Bundesbahn sei. Ihr Eigenleben sei satzungsmäßig verankert. Es bestünden auch Bedenken gegen die Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts auf Zusatzversorgungseinrichtungen. Soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts seien und die Rechte und Pflichten der Mitglieder sich aus der Satzung ergäben, sei eine Sozialeinrichtung, wie sie § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG voraussetze, nicht gegeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist im Ergebnis beizutreten.
Der Antrag zu 2), mit dem der Antragsteller die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Beteiligten zu 1) vom 19. Februar 1975 begehrt, ist unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit eine Befugnis, das Beschlußverfahren zur Klärung dieser Frage einzuleiten, nicht zu. Die Frage, ob überhaupt ein solcher Beschluß gefaßt worden ist - die Beteiligten stellen das in Abrede - oder ob der Beteiligte zu 1) lediglich das Verhalten des Vorsitzenden, den vom Antragsteller genannten Beratungsgegenstand nicht in die Tagesordnung aufzunehmen, gebilligt hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn sich der Antragsteller nur dagegen wendet, daß seinem Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder letztlich vom Plenum nicht stattgegeben worden ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis.
Das Recht, durch Antrag nach § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. S. 1267) ein Beschlußverfahren einzuleiten, muß sich aus dem materiellen Recht - hier also aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974. (BGBl. I S. 693) oder aus anderen zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften - ergeben (s. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Antragsberechtigt ist nur derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, s. Beschluß vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - [Buchholz 238.32 § 91 BlnPersVG Nr. 1]; Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 10.75 - [Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4]; auch BVerwGE 50, 186 [193]). Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
Die Ablehnung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) oder des Plenums, einen bestimmten, vom Antragsteller gewünschten Beratungsgegenstand in der Sitzung zu behandeln, berührt keine dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich eingeräumten Rechte oder Befugnisse. Dem Antragsteller steht als Mitglied des Beteiligten zu 1) kein Recht darauf zu, daß ein bestimmter Punkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 29. August 1975 - BVerwG 7 P 2.74 - (BVerwGE 49, 144 [147]) bereits ausgesprochen. Die gegen diesen Beschluß von Windscheid (Der Antrag eines Personalratsmitglieds zur Tagesordnung, PersV 1977, 333) gerichtete Kritik gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Windscheid meint, § 34 Abs. 3 BPersVG regele nicht die Antragsberechtigung zur Tagesordnung schlechthin, sondern nur die Befugnis, die Anberaumung einer Sitzung zu verlangen. Eine solche am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung verkennt jedoch ihren eigentlichen Zweck. Er besteht darin, die Behandlung bestimmter Gegenstände und die Beschlußfassung darüber herbeizuführen, wozu in aller Regel die Anberaumung einer Sitzung erforderlich ist. Das ist aber nur eine Folge des Antragsrechts des § 34 Abs. 3 BPersVG, nicht sein eigentlicher Zweck. Das zeigt sich dann, wenn bereits eine Sitzung anberaumt ist und eine Ergänzung der Tagesordnung noch rechtzeitig den Mitgliedern übersandt werden kann. In diesem Fall beschränkt sich das Antragsrecht deutlich auf seinen eigentlichen Wesensgehalt, nämlich die Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung. Schon daraus geht hervor, daß diese Vorschrift die Antragsberechtigung zur Tagesordnung abschließend regelt. Die Auffassung, daß es widersprüchlich sei, wenn das Mitglied des Personalrats trotz fehlenden Antragsrechts den Weg zum Verwaltungsgericht beschreiten könne, findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage, weil der genannte Beschluß das Antragsrecht des einzelnen Mitgliedes und damit auch die Befugnis, die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden des Personalrats überprüfen zu lassen, ausdrücklich verneint.
Selbst wenn man den Antrag zu 2) dahin auslegt, daß mit ihm die Feststellung begehrt wird, der Beteiligte zu 1) habe es bislang pflichtwidrig unterlassen, das - vom Antragsteller als gegeben angesehene - Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG wahrzunehmen, folgt seine Unzulässigkeit daraus, daß für diese Feststellung ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses Begehren ist, wie noch darzulegen sein wird, in dem Antrag zu 1) enthalten und hat keine inhaltlich darüber hinausgehende Bedeutung.
Der Antrag zu 1) ist hingegen zulässig. Die Bedenken gegen die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis, die vor allem der Beteiligte zu 1) vorgebracht hat, erweisen sich als unbegründet. Die Befugnis eines Mitgliedes, im Beschlußverfahren das Bestehen eines bestimmten Mitbestimmungsrechts hinsichtlich bestimmter Maßnahmen und damit die Pflicht der Personalvertretung feststellen zu lassen, dieses Mitbestimmungsrecht auch wahrzunehmen, ergibt sich aus dem Rechts- und Pflichtenkreis des Mitgliedes, das, wie das in § 28 BPersVG geregelte Ausschluß- und Auflösungsverfahren zeigt, insbesondere im Hinblick auf die kollektive Sanktion der Auflösung für das gesetzmäßige Handeln seiner Personalvertretung mitverantwortlich ist. Das Mitglied hat auch auf Grund seines Amtes das Recht, an der Erfüllung der der Personalvertretung zukommenden Aufgaben sowie an der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beratend und abstimmend teilzunehmen und auf die Entschließung im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten Einfluß zu nehmen. Unterläßt es die Personalvertretung, Aufgaben zu erfüllen oder Befugnisse wahrzunehmen, so werden dadurch die mitgliedschaftlichen Rechte jedes Mitgliedes unmittelbar berührt, weil es dadurch in der Ausübung seiner Rechte beschränkt wird (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972). Aus dieser Sicht wird auch deutlich, daß der Antrag zu 1) nichts mit der Frage, ob ein Mitglied die Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung einer Sitzung verlangen kann, zu tun hat, sondern die Klärung der Frage anstrebt, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in bezug auf die Abteilung B der BVA gegeben ist.
Für diese Entscheidung besteht auch entgegen der Ansicht der Beteiligten ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beteiligte zu 1) steht nach wie vor auf dem Standpunkt, er habe an der Verwaltung der Abteilung B der BVA nicht mitzubestimmen. Eine Entscheidung über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts wäre für den Antragsteller nicht, wie die Beteiligten meinen, ohne Nutzen. Sie würde nämlich klarstellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, an der Verwaltung der Abteilung B der BVA mitzubestimmen und hätte bei weiterer Unterlassung der Mitbestimmung zur Folge, daß sich der Beteiligte zu 1) grob pflichtwidrig verhielte und mit einer Auflösung rechnen müßte. Die Auffassung des Beteiligten zu 2), es bedürfe der Feststellung des Mitbestimmungsrechts nicht, weil bei gegebener Mitbestimmung die ohne Beteiligung der Personalvertretung vorgenommenen Verwaltungsmaßnahmen unwirksam seien, führt nicht zu einer Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses, im Gegenteil: sie begründet es. Sind nämlich die ohne Mitbestimmung vorgenommenen Verwaltungsmaßnahmen unwirksam, was bei Rechtsgeschäften der selbständigen Sozialeinrichtung mit Dritten zweifelhaft ist, weil das Mitbestimmungsrecht nur gegenüber der Dienststelle besteht und nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - über den Bereich der öffentlichen Verwaltung hinaus Wirkungen zeitigt, so könnte, wenn die an der Verwaltung beteiligten Stellen, nämlich Dienststelle und zuständige Organe der Sozialeinrichtung, rechtsirrtümlich ein Mitbestimmungsrecht verneinen, eine verbindliche Klärung über das Bestehen des Beteiligungsrechtes, wie das allein im Beschlußverfahren möglich ist, nicht herbeigeführt werden, ganz abgesehen davon, daß die Organe der Sozialeinrichtung, sollten sie anderer Meinung als die Dienststelle sein, möglicherweise nicht die Befugnis hätten, ein Beschlußverfahren einzuleiten. Auch das zeigt die Notwendigkeit einer den Mitgliedern der für säumig gehaltenen Personalvertretung zukommenden Antragsbefugnis, die den Interessen einer ordnungsgemäßen Personalratsarbeit dient.
In der Sache kann der Antrag zu 1) nicht durchdringen, weil die Abteilung B der BVA keine Sozialeinrichtung ist, deren Verwaltung nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung unterliegt. Der Senat hat jedoch Bedenken, der Begründung des Beschwerdegerichts zu folgen, die Mitbestimmung scheide schon allein deshalb aus, weil die Abteilung B der BVA nicht "innerbetrieblich" sei, sondern sich über den Bereich der Bundesbahn hinaus auf andere Verwaltungen und Betriebe erstrecke. Diesen verallgemeinernden oder jedenfalls verallgemeinerungsfähigen Ausführungen des Beschwerdegerichts kann nicht zugestimmt werden.
§ 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG bestimmt, daß der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch den Abschluß von Dienstvereinbarungen über Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform mitzubestimmen hat. Im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) erfaßt diese Vorschrift nicht nur Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb (Dienststelle), das Unternehmen oder den Konzern (Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen) beschränkt ist. Eine solche Einschränkung läßt sich auch nicht aus dem Sinngehalt des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG ableiten. Der Tendenz des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend, die Mitbestimmung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen möglichst weitgehend auszudehnen, muß bei der Auslegung der Mitbestimmungstatbestände davon ausgegangen werden, daß sie nur dann eine Einschränkung erfahren, wenn Wortlaut, Sinngehalt und tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts es gebieten.
§ 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG stellt allein auf das Handeln der Dienststelle ab, nämlich darauf, ob sie eine Sozialeinrichtung errichtet, verwaltet oder auflöst. Das allein ist der entscheidende Ansatzpunkt der Mitbestimmung, nicht aber der Wirkungsbereich der Sozialeinrichtung. Selbst wenn die Dienststelle mit anderen Dienststellen, auch wenn diese nicht derselben obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind oder sogar einen anderen Rechtsträger haben, oder mit privatrechtlichen Betrieben eine Sozialeinrichtung errichtet oder verwaltet, nimmt sie eine nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung unterworfene Maßnahme vor. Daß andere Dienststellen oder Betriebe dieselben Maßnahmen ergreifen, schließt eine Mitbestimmung nicht aus, sondern führt nur dazu, daß weitere Personalvertretungen bei den mit errichtenden oder mitverwaltenden Dienststellen zu beteiligen sind. Daß bei mitbeteiligten Betrieben, die nicht dem Personalvertretungsrecht unterliegen, sondern vom Betriebsverfassungsrecht erfaßt werden, möglicherweise eine Mitbestimmung des Betriebsrats auf Grund der einschränkenden Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG entfällt, berührt das weitergehende Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen nicht. So müssen die Personalvertretungen auch bei der Auflösung einer "gemeinsamen" Sozialeinrichtung mitbestimmen, während den Betriebsräten insoweit kein Mitbestimmungsrecht zusteht, weil § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nicht die Auflösung einer Sozialeinrichtung erwähnt.
Die Meinung des Beschwerdegerichts, aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 12.70 - (PersV 1972, 36) ergebe sich, daß eine Sozialeinrichtung "dienststelleninternen" Charakter haben müsse, ist unzutreffend, weil in dieser Entscheidung aus dem Umstand, daß sich der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung auf den gesamten Geschäftsbereich eines Rechtsträgers erstreckt hat, lediglich die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat abgeleitet worden ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluß vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 4.70 - (PersV 1971, 138 = ZBR 1971, 127) ausgesprochen, daß gemeinsame Einrichtungen mehrerer Verwaltungsträger die Beteiligungsrechte der jeweiligen Personalvertretung grundsätzlich nicht ausschließen. Außerdem ist im Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 13.66 - (PersV 1967, 257) ausgesprochen worden, es sei nicht ausgeschlossen, daß bei ein und derselben Maßnahme mehrere Personalvertretungen gleichzeitig und nebeneinander zuständig seien.
Auch der Einwand, die Mitbestimmung der Personalvertretung reiche nur so weit wie die Zuständigkeit der Dienststelle, bei der sie gebildet sei, steht einer Mitbestimmung bei gemeinsamen Sozialeinrichtungen nicht entgegen. Die Beteiligung des Personalrats beschränkt sich auf die Maßnahmen, die die Dienststelle im Rahmen der Miterrichtung oder Mitverwaltung trifft. Das Beteiligungsrecht geht damit nicht über die Zuständigkeit der Dienststelle hinaus.
Die Auffassung, die die von mehreren Rechtsträgern gemeinsam errichteten und verwalteten Sozialeinrichtungen von der Mitbestimmung ausschließt, stützt sich nicht auf überzeugende Rechtsargumente, sondern auf Praktikabilitätserwägungen. Sie meint, die Beteiligung mehrerer Personalvertretungen führe besonders bei der Verwaltung einer Sozialeinrichtung wegen der häufig unterschiedlichen Interessen zu einer - mehr oder weniger großen - Erschwerung und stelle eine geordnete Verwaltung in Frage. Inwieweit solche Befürchtungen berechtigt sind, kann auf sich beruhen. Rechtlich kommt ihnen jedenfalls kein entscheidendes Gewicht zu. Dieselben Befürchtungen könnten auch hinsichtlich der beteiligten Verwaltungen und Betriebe bestehen, ohne daß sie der Errichtung und Verwaltung gemeinsamer Einrichtungen entgegengesetzt werden können. Der Arbeitgebervertreter in den auch für die Abteilung B zuständigen Organen der BVA (Vertreterversammlung und Vorstand) kann nicht eigenmächtig und nur allein im Interesse der Deutschen Bundesbahn handeln, sondern muß auch die u.U. anders gerichteten Interessen der übrigen Verwaltungen und Betriebe wahrnehmen, wozu es einer vorausgehenden Abstimmung unter den verschiedenen Trägern der öffentlichen Verwaltung und der Betriebe bedarf. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Abstimmung bei den in Betracht kommenden Personalvertretungen nicht möglich sein sollte. Darin liegt kein - nach Meinung des Beschwerdegerichts unzulässiger - Verzicht auf Beteiligungsrechte oder eine - möglicherweise ebenfalls unzulässige - Übertragung von Beteiligungsrechten auf eine andere Personalvertretung, auf deren Willensbildung die übertragenden Personalvertretungen keinen bestimmenden Einfluß haben.
Die Effektivität personalvertretungsrechtlicher Beteiligung darf jedenfalls durch die besondere Gestaltung mitbestimmungspflichtiger Sozialeinrichtungen weder geschmälert noch ausgeschlossen werden. Ebenso wie mehrere Dienststellen, die gemeinsam eine Sozialeinrichtung errichten wollen, zu diesem Gründungsakt der Zustimmung ihrer Personalvertretung bedürfen, die übrigens dabei auf eine mitbestimmungsfreundliche Gestaltung hinwirken kann, muß die Verwaltung, auch wenn sie von allen Dienststellen durch einen gemeinsamen Vertreter geführt wird, in Zusammenarbeit mit allen Personalvertretungen erfolgen. Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten, die sich aus der Beteiligung mehrerer Personalvertretungen ergeben können, müssen ebenso hingenommen werden wie die sich aus der Beteiligung mehrerer Verwaltungen ergebenden Unzuträglichkeiten. Umgekehrt kann aber die Beteiligung aller Personalvertretungen ebenso befriedigend verlaufen wie die Zusammenarbeit aller an der Einrichtung beteiligten Verwaltungen und Betriebe.
Im übrigen stellt sich die Frage, ob eine Einrichtung wie die Abteilung B der BVA, die in weitaus überwiegendem Maße den Arbeitern und Angestellten der Bundesbahn als Zusatzversorgungsanstalt dient, es überhaupt erfordert, daß ein etwaiges Mitbestimmungsrecht auch durch die Personalvertretungen der übrigen Verwaltungen und Betriebe (hier gegebenenfalls Betriebsräte) wahrgenommen werden muß oder ob es nicht genügt, wenn das ebenso wie auf der Verwaltungsseite der Personalvertretung überlassen bleibt, die den weitaus überwiegenden Kreis der Mitglieder betreut. Darin muß nicht unbedingt ein unzulässiger Verzicht oder eine nicht statthafte "Abtretung" personalvertretungsrechtlicher Befugnisse gesehen werden.
Ergeben somit die Gründe des angefochtenen Beschlusses eine Rechtsverletzung, so ist gleichwohl die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung aus einem anderen Grund als richtig darstellt (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 3 ArbGG, § 563 ZPO).
Entgegen der von den Beteiligten vertretenen Auffassung stellt allerdings § 26 BbG keine gesetzliche Regelung dar, die nach § 75 Abs. 3 BPersVG die Mitbestimmung schlechthin ausschließt. Die Vorschrift trifft nämlich keine Regelung über die Geschäftsführung und Verwaltung. Insofern kommen allenfalls die Vorschriften der §§ 29 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Viertes Buch (IV) - vom 23. Dezember 1976 (GBGl. I S. 3845) als gesetzliche Regelung in Betracht. Sie erfassen aber nicht unmittelbar die hier umstrittene Abteilung B der BVA, weil es sich bei ihr nicht um einen Träger der Sozialversicherung handelt (s. § 1 SGB IV); zudem lassen auch diese Vorschriften die Ausgestaltung der Geschäftsführung und Verwaltung im Wege der Satzung zu (§ 34 SGB IV). Nun kann allerdings auch die Satzung eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 75 Abs. 3 BPersVG sein. Sie ist aber, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 16. September 1977 - BVerwG 7 P 10.75 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4) ausgesprochen hat, eine überwindbare Schranke, die nicht unbedingt einer verbandsinternen Lösung der Mitbestimmung entgegensteht.
Die Abteilung B der BVA fällt aber deshalb nicht unter den Begriff der Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, weil sie in das gesetzliche System der Arbeiterrentenversicherung (§§ 1226 ff. RVO) eingebaut und damit fest verbunden ist. Zwar werden die Aufgaben der Arbeiterrentenversicherung von der Abteilung A der BVA als Sonderanstalt nach § 1360 Abs. 1 Nr. 1 RVO wahrgenommen. Wenn auch die Abteilung B, die die Versicherungsleistungen der Abteilung A ergänzt und aufstockt, einer anderen Aufsicht unterliegt als die Abteilung A (§ 5, § 32 der Satzung), und Änderungen des für diese Abteilung geltenden Teils C der Satzung nicht wie bei der Abteilung A der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr bedürfen, sondern von dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn zu genehmigen sind, so ergibt sich jedoch andererseits, daß die BVA und damit alle ihre Abteilungen dieselben Organe (Vertreterversammlung und Vorstand) haben. Die Versichertenvertreter der Vertreterversammlung werden nach dem Selbstverwaltungsgesetz (jetzt: nach §§ 43 ff. des Sozialgesetzbuches - SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Viertes Buch - IV -)gewählt. Die Mitglieder der Abteilung A sind zwangsläufig auf Grund der Pflichtversicherung auch Mitglieder der Abteilung B. Sie bedürfen infolgedessen nicht eines zusätzlichen Repräsentationsorgans für die Abteilung B. Soweit hier besondere Belange zwischen den Versicherten dieser Abteilung und den Bezirksleitungen wahrzunehmen sind, besteht das Amt des Sprechers der Versicherten (§ 36 a der Satzung).
Daß diese von der Abteilung B wahrgenommene Aufgabe der Zusatzversicherung in das gesetzliche System der Rentenversicherung eingebaut und damit untrennbar verbunden ist, zeigt auch die vom Beteiligten zu 1) dargelegte geschichtliche Entwicklung von 1859 an bis zum gesetzlichen Zusammenschluß aller diesen Zweig der Versicherung betreibenden Kassen als Abteilung der damaligen Reichsbahn-Versicherungsanstalt (RBVA) in Jahre 1934 (Vierte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung - Reichsbahn-Arbeiterpensionskassen - vom 20. Dezember 1934 - RGBl. I S. 1273 -). Dementsprechend führt § 26 des Bundesbahngesetzes (BbG) vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) die Zusatzversicherung, die von der Abteilung B der BVA wahrgenommen wird, unter den gesetzlichen Sozialversicherungen auf und weist sie nicht den betrieblichen Sozialeinrichtungen des § 27 BbG zu.
Auch von dem Zweck des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG aus gesehen ist es gerechtfertigt, die Abteilung B der BVA im Hinblick auf ihre besondere Organisation im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung von der Mitbestimmung auszunehmen. Mitbestimmung an den Sozialeinrichtungen bedeutet, daß das alleinige Verfügungsrecht der Dienststelle (als Arbeitgeber) durch eine Beteiligung der Beschäftigten eingeschränkt wird (vgl. hierzu Hilger, Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, Sozialpolitik, Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Sitzler, S. 153 [162]).
Zwar entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG nicht bereits deshalb, weil die Beschäftigten der Dienststelle als Mitglieder der Einrichtung gewisse Rechte in einer Mitgliederversammlung ausüben können. Die Einschränkung des § 66 Nr. 9 des Betriebsrätegesetzes (BRG) vom 4. Februar 1920 (RGBl. I S. 147), daß eine Mitwirkung des Betriebsrates an Betriebswohlfahrtseinrichtungen nur in Betracht kommt, wenn die Satzung nicht eine anderweitige Vertretung der Arbeitnehmer vorsieht, hat weder § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (= § 56 Abs. 1 Buchst. e BetrVG 1952) noch § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG (= § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG 1955) übernommen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob eine Mitbestimmung dann noch zum Zuge kommt, wenn kraft gesetzlicher (auch satzungsrechtlicher) Regelung die von der Sozialeinrichtung betreuten Beschäftigten gleichberechtigt mit der oder den Dienststellen über die bloßen Mitgliedschaftsrechte hinaus an der Verwaltung beteiligt sind. In diesem Fall ist nämlich dem Anliegen des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in ebenso wirksamer Weise Rechnung getragen. Da hier die der Abteilung B angehörenden Beschäftigten ihre Versichertenvertreter nicht nur für die Vertreterversammlung, sondern auch für den Vorstand wählen (§ 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Satzung BVA) und diese gleichberechtigt, wie die Regelung der Stimmen zahl in § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 der Satzung BVA ergibt, an der Verwaltung der Abteilung B beteiligt sind, besteht kein Bedürfnis an der Wahrnehmung der Interessen der der Abteilung B angehörenden Beschäftigten durch den Personalrat, weil sie dieses - sonst allein möglichen - Vertretungsorgans bei der Verwaltung der Abteilung B nicht bedürfen, sondern ihre Interessen über die von ihnen gewählten Vertreter in Vertreterversammlung und Vorstand selbst geltend machen können.
Die enge Verknüpfung der Abteilung B der BVA mit der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren sinnfälligen Ausdruck in dem Vorhandensein gemeinsamer Organe findet, verbietet es auch im Hinblick auf die gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder auf die Führung und Verwaltung, diese Abteilungen vertretungsrechtlich herauszulösen und die Organe funktionsmäßig aufzuspalten.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim