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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1995, Az.: BVerwG 6 B 65/94

Verhandlungsunfähigkeit; Unterscheidung von Arbeitsunfähigkeit; Rechtliches Gehör in KDV-Sachen; Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Darlegungserfordernisse; Prozeßverschleppungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 65/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 17.03.1994 - VG 2 A 4756/92

Fundstellen

  • MDR 1996, 28-29 (Urteilsbesprechung von Dr. Klaus-J. Melullis, Richter am Bundesgerichtshof)
  • NVwZ-RR 1995, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn ein ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladener Kläger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt, selbst nicht zur Verhandlung erscheint und durch seinen Prozeßbevollmächtigten ohne jede weitere Erläuterung eine privatärztliche Bescheinigung vorlegen läßt, wonach der Kläger am Verhandlungstag "arbeitsunfähig erkrankt" sei.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hannover - vom 17. März 1994 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt.

2

Das Verwaltungsgericht hatte den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 17. März 1994 geladen und außerdem sein persönliches Erscheinen angeordnet, um auf diese Weise - und zwar nicht im Interesse des Klägers, sondern im Interesse des Gerichts zum Zwecke einer zügigen Verfahrensabwicklung (vgl. dazu Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -) - sicherzustellen, daß er in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel zur Verfügung stand. Der Kläger hat die ihm damit gebotene Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren zu vertreten und erforderlichenfalls die Gründe für seine Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe im Rahmen seiner Vernehmung als Partei vorzubringen, mit anderen Worten: seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, aus eigenem Entschluß jedoch nicht genutzt.

3

Zwar hat er zur Begründung des mit seiner Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen, er sei zur mündlichen Verhandlung am 17. März 1994 deshalb nicht erschienen, weil er "nicht verhandlungsfähig" gewesen sei; hierfür hat er Beweis durch Vernehmung des Arztes Dr. med. T. als sachverständigen Zeugen angeboten. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte Dr. T. ihm am 16. März 1994, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, bescheinigt, daß er "arbeitsunfähig erkrankt" sei, und zwar "vom 16. 3. 1994 bis einschließlich 18. 3. 1994". Diese Bescheinigung hatte nicht etwa der Kläger dem Gericht übersandt, sondern sein Prozeßbevollmächtigter hatte sie zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 17. März 1994 dem Gericht vorgelegt, und zwar ausweislich der Verhandlungsniederschrift ohne jede weitere Erläuterung; zugleich hatte er die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt, die das Verwaltungsgericht jedoch abgelehnt hat. Das Beschwerdevorbringen des Klägers, mit dem er unter Hinweis auf diese Bescheinigung nunmehr ohne jede weitere Begründung geltend macht, er sei am Tag der mündlichen Verhandlung "nicht verhandlungsfähig" gewesen, reicht unter den gegebenen konkreten Umständen, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, indessen nicht aus, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, daß das Verwaltungsgericht in seiner Abwesenheit über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und entschieden hat, darzulegen.

4

Das Verwaltungsgericht hätte zwar dem Vertagungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers "aus erheblichen Gründen" im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO entsprechen müssen, wenn es unter den gegebenen Umständen davon hätte ausgehen müssen, daß der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache aufgrund der ihm ärztlich bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch verhandlungsunfähig war; anderenfalls hätte es ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. hierzu Beschluß vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - m.w.Nw., aber auch Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 6 B 32.94 -).

5

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil indessen dargelegt, daß und warum es durchgreifende Zweifel daran hatte, daß der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung tatsächlich verhandlungsunfähig war. Diese Zweifel hat es insbesondere mit dem nachlässigen Betreiben seines Anerkennungsverfahrens und dem ersichtlichen Bemühen um Zeitgewinn begründet, aus dem es auf eine Prozeßverschleppungsabsicht geschlossen hat, zumal der im Juni 1963 geborene Kläger nach der im Juni 1995 anstehenden Vollendung seines 32. Lebensjahres weder zum Grundwehrdienst noch - für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - zum Zivildienst herangezogen werden könne.

6

Angesichts dieser berechtigten Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers am Tage seiner mündlichen Verhandlung wäre es Sache des Klägers bzw. seines zur mündlichen Verhandlung erschienenen Prozeßbevollmächtigten gewesen, nach der - vom Vorsitzenden des Gerichts begründeten - Ablehnung seines Vertagungsantrags diesen Zweifeln zumindest durch einen entsprechenden Sachvortrag entgegenzutreten und z.B. auf eine sofortige telefonische Anfrage bei dem Arzt Dr. T. zwecks Erläuterung der von ihm am Vortag ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger hinzuwirken. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist derartiges indessen nicht geschehen; selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Kläger nicht substantiiert geltend, daß er am Tag der mündlichen Verhandlung nicht allein krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sondern außerdem auch verhandlungsunfähig gewesen sei. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, für die Richtigkeit seiner schlichten Behauptung, er sei am 17. März 1994 "nicht verhandlungsfähig" gewesen, den Arzt Dr. T., der am 16. März 1994 seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, als Zeugen anzubieten; vielmehr hätte er zusätzlich zumindest darlegen müssen, welches die Symptome seiner damaligen Erkrankung waren, daß er als Folge dieser Erkrankung auch verhandlungsunfähig war und daß schon das Verwaltungsgericht dies seinerzeit hätte erkennen können. Einen solchen Vortrag enthält die Beschwerde jedoch nicht einmal andeutungsweise. Damit fehlt es bereits an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

8

Niehues

9

Ernst

10

Seibert