Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1994, Az.: BVerwG 4 B 15.94
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweite Wohnung in einem im Außenbereich belegenen Gebäude einer ehemaligen Pumpstation; Voraussetzungen für die Annahme einer Splittersiedlung im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange sowohl bei der Entstehung als auch bei der Verfestigung einer Splittersiedlung; Kriterien für die Annahme der Verfestigung einer Splittersiedlung; Verfestigung einer Splittersiedlung durch Nutzungsänderung einer baulichen Anlage; Merkmale eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes im Außenbereich; Verlust des Charakters als Wohngebäude; Abgrenzung des Wohnens von Betriebspersonal bzw. Bereitschaftspersonal zum allgemeinen Wohnen; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 15.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.04.1991 - AZ: 4 A 210/90
- OVG Niedersachsen - 18.10.1993 - AZ: 6 L 3133/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 879 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1994, 474 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1994, 373 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1994, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird in dem Gebäude einer aufgegebenen Pumpstation im Außenbereich eine Wohnung genehmigt mit der Folge, daß ein Berufungsfall dafür geschaffen wird, auch die Nutzung der früheren Pumpenwärterwohnung für (allgemeine) Wohnzwecke zuzulassen, so liegt darin ein Vorgang der vom Gesetz mißbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung (Zersiedelung) im Außenbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer (zu befürchtenden) Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung im Erdgeschoß des Gebäudes einer ehemaligen Pumpstation einer 1977 stillgelegten Kalischachtanlage. Im Obergeschoß des Gebäudes befindet sich bereits eine Wohnung; sie diente früher allein der Beherbergung des Pumpenwärters. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr in der Beschwerdebegründung zugeschrieben wird.
Die Frage, ob schon ein einzelnes Gebäude als Splittersiedlung i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB gewertet werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Sie hat lediglich Bedeutung bei der Prüfung, ob die vom Kläger in der früheren Pumpstation geschaffene zweite Wohnung die Entstehung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Ein Zulassungshindernis in Gestalt einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann sowohl bei der Entstehung als auch bei der Verfestigung einer Splittersiedlung vorliegen. Das Berufungsgericht hat, anders als das Verwaltungsgericht, das von der Entstehung einer Splittersiedlung ausgegangen ist, angenommen, daß die Verwirklichung des Vorhabens (nur) zur Verfestigung einer Splittersiedlung führen würde. Aus dieser Einschätzung erwachsen dem Kläger keine Nachteile, denn für die Zulässigkeit eines Vorhabens ist es tendenziell eher günstig, wenn nicht der Tatbestand der Entstehung oder Erweiterung, sondern das Merkmal der Verfestigung einer Splittersiedlung erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73).
Die Frage, ob im Falle einer Nutzungsänderung eine Verfestigung auch dann in Betracht kommt, wenn das Vorhaben zum Umfang der schon vorhandenen Splittersiedlung nicht im Verhältnis deutlicher Unterordnung steht, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen. Dem Urteil vom 3. Juni 1977 (a.a.O.) ist zu entnehmen, daß der Gesichtspunkt mangelnder Unterordnung der Zulassung eines Vorhabens gerade dann entgegengehalten werden kann, wenn der räumliche Bereich einer Splittersiedlung nicht ausgedehnt (erweitert), sondern lediglich aufgefüllt (verfestigt) wird. Gleichfalls geklärt ist, daß den Auslöser für die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht nur die Errichtung, sondern auch die vom Vorhabenbegriff des § 29 Satz 1 BauGB mitumfaßte Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage bilden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252). Die Beschwerde meint allerdings, daß das im Urteil vom 3. Juni 1977 (a.a.O.) genannte Merkmal einer "deutlichen Unterordnung" für die siedlungsstrukturelle Beurteilung eines Vorgangs der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht in Betracht komme, wenn es sich nur um ein Vorhaben der Nutzungsänderung handele. Jedenfalls bedürfe diese Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren. Jedoch verleiht auch dies der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der genannten Entscheidung des beschließenden Senats ist das Merkmal der "deutlichen Unterordnung" - neben anderen Merkmalen - nur als ein Beispiel dafür genannt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Bereich einer Splittersiedlung nicht als ein Vorgang unorganischer Siedlungsentwicklung zu mißbilligen ist. Es kann offenbleiben, ob dieses Merkmal ein brauchbares Kriterium für die siedlungsstrukturelle Beurteilung des Einbaus einer Wohnung in einem Gebäude ist, in dem bereits eine Wohnung vorhanden ist, zu der die beabsichtigte weitere Wohnung nach der Nutzfläche in Relation gesetzt wird. Ebenso kann offenbleiben, ob bereits ein Gebäude - wie hier die Pumpstation - eine Splittersiedlung sein kann, die durch den Einbau einer Wohnung verfestigt werden kann. Denn § 35 Abs. 3 BauGB nennt das Befürchten-Müssen des Entstehens, der Verfestigung oder der Erweiterung einer Splittersiedlung nur als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung), die das Gesetz allgemein verhindern will (vgl. Taegen in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Köln 1988, § 35 Rdnr. 50 mit weiteren Nachweisen). Ansätze baulicher Nutzung, die gleichartige Vorhaben - einschließlich solcher der formellen Legalisierung einer bereits vorhandenen materiell baurechtswidrigen Nutzung - nach sich ziehen können, sollen vermieden werden. So liegen die Dinge auch hier. Die jetzigen Nutzer der Wohnung im Obergeschoß der ehemaligen Pumpstation haben das Gebäude nach Stillegung des Kalischachts erworben. Ihnen ist unstreitig eine Baugenehmigung für die Nutzung des Obergeschosses als Wohnung nicht erteilt worden. Die Verwaltungsvorgänge, die Aufschluß über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der Pumpstation im Jahre 1905 und den Inhalt einer solchen Genehmigung geben könnten, sind, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht mehr auffindbar. Daß die Wohnung im Obergeschoß seinerzeit für eine von dem Betrieb der Pumpstation unabhängige Wohnnutzung erteilt worden wäre, ist, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, so unwahrscheinlich, daß die Unerweislichkeit zu Lasten des Klägers geht. Würde dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzung des Erdgeschosses der Pumpstation zu Wohnzwecken erteilt, so hätte das zur Folge, daß den Nutzern des Obergeschosses eine ebensolche Genehmigung nicht zu versagen wäre. Damit würde das bisher als Betriebsanlage einer stillgelegten Schachtanlage funktionslos gewordene Gebäude baurechtlich dauerhaft als Wohngebäude umfunktioniert. Daß darin ein Ansatz für eine unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich liegt, die - unabhängig davon, ob sie nun als ein Fall der Entstehung oder der Verfestigung einer Splittersiedlung oder als ein anderer Fall der Zersiedlung des Außenbereichs zu bezeichnen ist - das Gesetz mißbilligt, liegt auf der Hand.
Auch die Frage, "ob ein Gebäude ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude i.S. von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB schon dann ist, wenn für das Gebäude und eine im Gebäude vorhandene Wohnung eine Genehmigung vorliegt, Gebäude und Wohnung also legal sind, oder ob erforderlich für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB ist, daß die Genehmigung für die Errichtung und Benutzung der Wohnung unabhängig von der sonstigen Nutzung des Gebäudes erteilt worden ist", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, daß das Gebäude, in dem der Kläger eine zweite Wohnung einrichten will, als Betriebsgebäude für eine Pumpenanlage diente und mit einer Wohnung im Obergeschoß nur deshalb ausgestattet wurde, damit der für die Wartung und die Behebung von Störungen verantwortliche Pumpenwärter stets präsent sein konnte. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Auffassung zu bestätigen, daß ein solches Gebäude nicht die Merkmale eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufweist. Ein Gebäude verliert seinen Charakter als Wohngebäude zwar nicht schon dadurch, daß einzelne Räume anderen als Wohnzwecken dienen, z.B. gewerblich genutzt werden. Die Wohnnutzung muß jedoch das prägende Element bilden. Das bloße Vorhandensein einer Wohnung reicht nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in einem Gebäude eingerichtete Wohnung einem Gewerbebetrieb zu- und untergeordnet ist. Das trifft für Wohnraum zu, der in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb der Unterbringung von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zu dienen bestimmt ist. Kennzeichnend für diese Art der Wohnnutzung ist ihre Betriebsbezogenheit. Durch ihre Anbindung an einen bestimmten Betrieb erhält sie ihr Gepräge von der gewerblichen Nutzung her. Dem trägt das Bauplanungsrecht in der Weise Rechnung, daß es das Wohnen von Betriebs- oder Bereitschaftspersonal vom allgemeinen Wohnen abgrenzt und an andere Voraussetzungen knüpft (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Wird eine betriebsgebundene Wohnung in frei verfügbaren Wohnraum umgewandelt, so handelt es sich nicht lediglich um eine Nutzungsänderung. Vielmehr erhält die bauliche Anlage insoweit auch eine andere Funktion (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 undvom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 67.78 - ZfBR 1984, 45). Dies gilt erst recht, wenn vormals gewerblich genutzte Gebäudeteile einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsurteil verletze § 138 Nr. 6 VwGO, da es nicht mit Gründen versehen sei. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, woraus es die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens herleitet. Als Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO wertet sie, daß diese Begründung in den von ihr bezeichneten Punkten in Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils steht, auf die nach § 130 b VwGO Bezug genommen wird. Dahinstehen kann, ob es dem Fehlen von Gründen gleichsteht, wenn die Begründung in sich so widersprüchlich ist, daß nicht mehr erkennbar und nachvollziehbar ist, auf welchen Überlegungen die Entscheidung gründet. Derartige Widersprüche zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht knüpft an die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts an und bringt zum Ausdruck, daß sich auch im Berufungsverfahren "keine dem Kläger günstigeren Umstände ergeben" haben. In der von der Beschwerde bemängelten Begründungsdivergenz spiegelt sich lediglich seine Auffassung wider, daß sich an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens selbst dann nichts ändert, wenn man im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts davon ausgeht, daß das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist und durch die Einrichtung einer zweiten Wohnung die Frage der Verfestigung einer Splittersiedlung aufgeworfen wird.
Die Rüge unzureichender Sachverhaltserforschung geht ebenfalls fehl. Sie genügt nicht dem Erfordernis schlüssiger Darlegung. Die Beschwerde räumt selbst ein, daß mangels auswertbarer Verwaltungsvorgänge nicht aufklärbar ist, auf welcher rechtlichen Grundlage das Gebäude der Pumpstation Anfang des Jahrhunderts errichtet wurde. Nach ihrer Ansicht hätte das Berufungsgericht allerdings im Wege der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, "daß die etwa 1905 erteilte Genehmigung für Gebäude und Nutzung ihrem Regelungsgehalt nach nicht auf die Nutzung der Wohnung für den Pumpenwärter beschränkt war, sondern daß die Wohnung ohne jede Bedingung genehmigt worden ist". Insoweit hebt die Beschwerde indes weder darauf ab, daß das Berufungsurteil auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze beruht, noch legt sie dar, welche nach ihrer Einschätzung einschlägige Beweisregel das Berufungsgericht außer acht gelassen haben soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama