Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1969, Az.: VI ZR 241/67
„Detektei“
Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung; Schuldhafte Verletzung eines Persönlichkeitsrechts; Ersatz des immateriellen Schadens; Eigenwert der Persönlichkeit; Anerkennung einer selbstständigen Familienehre mit der Folge eigenen Ehrenschutzes; Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ehefrau als Beeinträchtigung der Ehre des Mannes; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der elterlichen Gewalthaber; Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 241/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11686
- Entscheidungsname
- Detektei
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 11.07.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1142 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 652 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NJW 1969, 1110-1111 (Volltext mit amtl. LS) "Geltendmachung auf Grund Abtretung oder gewillkürter Prozeßstandschaft"
Prozessführer
Dipl.-Landwirt Werner C., B., K.straße ...
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft in Firma "Die D." G. & M., B., G.straße ...
vertreten durch ihren alleinverbretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Egon Karl G., B., K.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Anspruch auf Entschädigung in Geld für ideelle Unbill (hier; Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts) ist grundsätzlich unabtretbar. Insoweit ist auch eine Geltendmachung aufgrund gewillkürter Prozeßstandschaft verwehrt,
- b)
Zu den Voraussetzungen, unter denen ideelle Beeinträchtigungen einzelner Mitglieder einer Familie als Verletzung ihrer übrigen Mitglieder zu werten sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine Entschädigung in Geld für die ideelle Einbuße, die er nach seinem Vorbringen infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Angestellten der Beklagten erlitten hat.
Der Kläger ist selbständiger Landwirtschaftschemiker. 26 Jahre lang hat er in B. gewohnt. Er ist verheiratet und hat neben anderen Kindern zwei Söhne, Hans-Werner, geboren im Jahre 1936 und Michael, geboren am ... 1944. Michael trat Ostern 1961 mit 16 Jahren eine Stelle als Lehrling auf einem Saatzuchtgut in Habighorst Krs. Celle an in dem der Dipl.-Landwirt Dr. Erich R. in leitender Stellung tätig war. In der Zeit von August 1961 bis März 1963 nahm Dr. R. mit Michael C. homosexuelle Handlungen vor. Auf eine Anzeige des Klägers wurde Dr. R. deswegen angeklagt und ist durch rechtskräftiges Urteil u.a. wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Strafverfahren hatte sich Dr. R. damit verteidigt, er habe Michael C. nicht verführt; dieser habe ihm vielmehr vor Beginn ihres unzüchtigen Tuns erzählt, daß er schon früher in B. gleichgeschlechtliche Beziehungen gehabt habe, Der Verteidiger des Dr. R., Rechtsanwalt Dr. Ri. wandte sich an das Detektivbüro P. in H., um Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Dieses beauftragte die beklagte Firma unter Übersendung eines Informationsschreibens, die Ermittlungen in B. vorzunehmen. Bei der Beklagten übernahm deren früherer Inhaber und damaliger Angestellter Egon G. die Bearbeitung des Falles. Er beauftragte den damals bei der Beklagten angestellten Detektiv S. mit der Durchführung der Ermittlungen und übergab ihm einen vom 13. August 1963 datierten Auszug aus dem erwähnten Informationsschreiben als "Dienstanweisung". Sie hat folgenden Wortlaut:
"In einem Strafprozeß betr. Unzucht mit Abhängigen sind Ermittlungen anzustellen über den minderjährigen landwirtschaftlichen Lehrling Michael C., geboren am ... 1944 in B. Michael C. war bis zum Jahre 1961 bei seinen Eltern wohnhaft: Dipl.-Landwirt Werner C., B., Am k. W.
Von 1961 bis zum 31. März 1963 war Michael C. Landwirtschaftlicher Lehrling auf dem E. Krs. ... Die Lehrzeit wurde vorzeitig abgebrochen, weil C. sich beruflich wie auch charakterlich nicht einwandfrei führte. C. ist als Zeuge benannt im Strafverfahren gegen seinen Arbeitgeber (Lehrherrn).
Michael C. soll in B. umfangreiche sexuelle Besiehungen insbesondere gleichgeschlechtlicher Art gepflogen haben. Sein älterer Bruder soll ebenfalls wegen Sittlichkeitsdelikten bestraft sein. Nach eigenen Angaben von Michael C. hätte der Bruder u.a. mit einem Freund in B. in dessen Zimmer gleichgeschlechtlich verkehrt.
Aus diesen Vorkommnissen hätte der Vater: Dipl.-Landwirt Werner C., B., den Sohn Michael nach Niedersachsen auf das Saatgut in die Lehre gegeben.
Michael C. soll bereits in Niedersachen (H.) als Strichjunge in Erscheinung getreten sein. Diesbezüglich werden in H. und Umgebung Ermittlungen durchgeführt. Es sollen erschöpfende Ermittlungen über Ruf, Charakter, Leumund, Vorleben und Schulbesuch des Michael C. eingeholt werden. Auch das Familienleben wie die Straftraten des Bruders usw. dürften einen Rückschluß über die charakterliche Veranlagung des Michael C. zufolge seiner Erziehung abgeben."
S., der gelernter Zimmermann ist und seit 1958 im Dienst der Beklagten stand, hat im August und Anfang September 1963 die Ermittlungen durchgeführte Er wandte sich an ehemalige Lehrer und Mitschüler des Michael C. und deren Eltern sowie an Nachbarn der Familie C. in B. Über das Ergebnis seiner Ermittlungen hat er einen Bericht verfaßt, den Rechtsanwalt Dr. Ri. in der Hauptverhandlung gegen Dr. R. vom 5. September 1963 auszugsweise vorgelesen hat.
Dem Verlesen des Berichts wohnte der als Zeuge zu diesem Termin geladene Kläger bei. Nach Ansicht des Klägers entsprach der Inhalt des Berichts nicht den Tatsachen. Von einem der Befragten, dem Zeugen Prof. Gü., hatte er bereits vor dem 5. September 1963 von den Recherchen Stobbes erfahren. In der Folgezeit erkundigte er sich bei Nachbarn und ehemaligen Mitschülern und Lehrern seines Sohnes Michael nach Einzelheiten. Nachdem im Verfahren gegen Dr. R. einige der im Bericht S.s Benannten Gewährsmänner als Zeugen vernommen worden waren, erstattete der Kläger am 14. November 1963 gegen S. Straf anzeige wegen Amtsanmaßung, Beleidigung und übler Nachrede, Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob nach kriminalpolizeilicher Vernehmung verschiedener Zeugen gegen S. Anklage wegen übler Nachrede vor dem zuständigen Schöffengericht. Das Hauptverfahren wurde eröffnet, der Kläger als Nebenkläger zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin vom 24. November 1964 legte der Verteidiger S.s die "Dienstanweisung" vom 13. August 1963 vor, S. erklärte, daß er dieses Schreiben anderen Personen zum Lesen gegeben habe, weil ihm von seiner Firma gestattet worden sei, von dem Schreiben Gebrauch zu machen; er sehe jetzt aber ein, daß die Preisgabe der ihm schriftlich erteilten Information nicht richtig gewesen sei; er erkläre sein Bedauern darüber, es habe ihm fern gelegen, ehrenrührige Behauptungen über die Familie C. aufzustellen. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er lege nach Kenntnis der Erklärung S.s auf die Strafverfolgung keinen Wert mehr, ist das Verfahren gegen S. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, S. habe bei seinen Ermittlungen nicht nur das Informationsschreiben anderen Personen zum Lesen gegeben, sondern gegenüber den befragten Personen den Inhalt des Informationsschreibens als wahr unterstellt. Darüber hinaus habe er behauptet, daß die gesamte Familie des Klägers einen unsittlichen Lebenswandel führe, der Sohn Hans-Werner wegen unsittlicher Verfehlungen aus der Bundeswehr ausgestoßen worden und gegen die Familie wegen dieser Dinge ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Bei den befragten Personen und weiterhin allgemein in der Öffentlichkeit sei der Eindruck entstanden, daß in der Familie des Klägers unsittliche, insbesondere homosexuelle Zustände herrschten. Dadurch sei sein Ansehen, das er in der Öffentlichkeit genieße und aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger und Gutachter zu beanspruchen habe, herabgesetzt worden. Die Beklagte sei für ihren Angestellten S. verantwortlich, weil dieser nicht hinreichend qualifiziert gewesen und nicht hinreichend überwacht worden sei.
Der Kläger hat die Zahlung einer angemessenen Entschädigung, mindestens jedoch eines Betrages von 10.000 DM nebst Zinsen gefordert. Zunächst hat er sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützt, im Berufungsverfahren außerdem auf eine solche Beeinträchtigung seiner Ehefrau und seiner Söhne Hans-Werner und Michael; hierzu hat er Prozeßstandschaftserklärungen der Söhne vorgelegt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, sie hat die Aktivlegitimation des Klägers geleugnet und geltend gemacht, sie habe bei Auswahl und Überwachung ihres Angestellten S. die notwendige Sorgfalt beobachtet. Vor Einstellung S.s habe sie genaue Erkundigungen über ihn eingezogen. S. habe zuvor eine Vertrauensstellung bei der Britischen Militärpolizei in H. und B. inne gehabt, Während seiner 6-jährigen Tätigkeit bei ihr habe er erfolgreich und ohne Beanstandungen gearbeitet. Sie habe den Auftrag mit S. besprochen und darauf hingewiesen, daß er bei seinen Ermittlungen vorsichtig und diskret vorgehen müsse. Ferner habe sie ständig, fast täglich, mit S. in Verbindung gestanden. Schließlich sei S. belehrt worden, daß er seine Dienstanweisung weder aus der Hand geben noch von ihren Inhalt Dritten Mitteilung machen dürfe. Sie hat in Abrede gestellt, daß S. das Informationsschreiben herumgezeigt, seinen Inhalt als wahr unterstellt und durch weitere Behauptungen ausgeschmückt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger durch das Verhalten S.s, das sich die Beklagten grundsätzlich zurechnen lassen müssen (§ 831 BGB), in seinem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt worden ist. Ob die Beklagte sich entlasten kann, läßt es dahinstehen. Das Klagebegehren hält es schon deshalb für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen.
2.
Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Nur bei ernsten schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen ist, ist im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine Bejahung wird nahe liegen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Sphäre und damit eine schwere Ehrverletzung handelt oder den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft (BGHZ 35, 363[BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124 [BGH 21.02.1963 - II ZR 76/62]; BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 = LM § 847 BGB Nr. 25).
Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
3.
Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens sowie Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, gegebenenfalls auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen solcher Voraussetzungen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
1.
Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von folgenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus:
Der Tatrichter erachtet für bewiesen, daß S. die Dienstanweisung zwei in der damaligen Nachbarschaft des Klägers lebenden Personen zum Lesen gegeben und beiden gegenüber geäußert hat, was in der Dienstanweisung stehe, treffe zu. Das Berufungsgericht unterstellt weiter, daß Stobbe die Dienstanweisung den als Zeugen benannten, aber nicht vernommenen neun weiteren in W. lebenden Personen und zwei Lehrern des Michael C. zum Lesen gegeben hat. In diesem Verhalten des S. erblickt das Berufungsgericht eine Kränkung des Klägers deshalb, weil es am Schluß der Dienstanweisung heißt, daß auch das Familienleben einen Rückschluß auf die charakterliche Veranlagung des Michael O. "zufolge seiner Erziehung" abgeben dürfte. Der Tatrichter versteht diesen Hinweis in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Dienstanweisung dahin, daß Michael C. und sein Bruder Hans-Werner mangels hinreichender Erziehung homosexuell geworden seien, also als Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Klägers zur Personensorge, insbesondere zur Erziehung. Ob diese Würdigung, soweit sie sich zu Lasten der Beklagten auswirkt, in hinreichender Weise Sinn und Zweck der Dienstanweisung sowie den Zusammenhang berücksichtigt, mag dahinstehen. Immerhin sollte S. nach seiner Dienstanweisung "erschöpfende" Ermittlungen einholen, und zwar, wie es im vorhergehenden Satz heißt, über Ruf, Charakter, Leumund, Vorleben und Schulbesuch des Michael G., Wenn es in diesem Zusammenhang sodann heißt, "auch" das Familienleben wie die Straftaten des Bruders usw. "dürften" einen "Rückschluß über die charakterliche Veranlagung des Michael C. zufolge seiner Erziehung abgeben", liegt das Verständnis nicht fern, ein solcher Rückschluß liege nahe, wenn die erst anzustellenden Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte über das Familienleben wie die Straftaten des Bruders ergäben.
Eine weitere Beeinträchtigung des Klägers erblickt der Tatrichter darin, daß S. gegenüber Prof. Gü., einem damaligen Nachbarn des Klägers, geäußert hat, die Familie C. führe ein sittlich verfehltes Leben, wie gerichtlich festgestellt sei.
Dagegen hat der Tatrichter weitere Beeinträchtigungen des Klägers nicht festzustellen vermocht. Insbesondere erachtet er nicht als bewiesen, daß S. auch gegenüber den anderen vernommenen Zeugen den Vorwurf erhoben hat, die gesamte Familie C. führe ein sittlich verfehltes Leben. Den nicht vernommenen Zeugen gegenüber habe S., so führt das Berufungsurteil weiter aus, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers derartige Behauptungen nicht aufgestellt, sondern nur die Dienstanweisung zum Lesen gegeben oder ihnen ihren Inhalt mitgeteilt.
2.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß durch die Mitteilung der Dienstanweisung seitens Stobbes auch die Ehefrau des Klägers und die beiden Söhne Michael und Hans-Werner in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurden. In der Dienstanweisung wird über homosexuelles Verhalten beider Söhne berichtet. Sie werden ebenso wie die Ehefrau des Klägers weiterhin durch die Äußerung gegenüber Prof. Gü. getroffen, die Familie führe ein sittlich verfehltes Leben. Schließlich wird in dem erwähnten Schlußsatz der Dienstanweisung, versteht man ihn wie das Berufungsgericht, nicht nur dem Kläger sondern auch seiner Ehefrau fehlsame Erziehung der beiden Söhne vorgeworfen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts mögen diese Familienmitglieder deshalb ideelle Unbill erlitten hoben. Der Tatrichter verneint jedoch, daß mit diesem Verhalten S.s auch der Kläger beeinträchtigt sei. Das Berufungsgericht erachtet den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Ersatzansprüche der anderen Familienmitglieder im eigenen Namen nicht für berechtigt. Schließlich lehnt es die Anerkennung einer selbständigen Familienehre mit der Folge eigenen Ehrenschutzes ab, den der Kläger als Repräsentant der Familie geltend zu machen vermöchte.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Mit der Verbreitung der hier in Frage stehenden Behauptungen durch S. ist der Kläger nicht selbst beeinträchtigt worden. Allerdings kann in der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ehefrau unter besonderen Umständen eine Beeinträchtigung der Ehre des Mannes liegen. Zu solcher Annahme reicht aber nicht jede Beleidigung der Ehefrau aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die Ehrverletzung die eheliche Gemeinschaft in ihrem Wesensgehalt antastet und damit zugleich das Persönlichkeitsbild des Ehemannes mit der Vorstellung eines Minderwertes belastet, wie dies insbesondere bei Angriffen auf die Geschlechtsehre der Ehefrau angenommen wird. Ebenso hängt es bei unmittelbarer Beleidigung von Kindern von Vorliegen besonderer Umstände ab, ob in ihr eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der elterlichen Gewalthaber zu sehen ist. Zur Bejahung fordert man - abgeseh davon, daß das Kind minderjährig ist und in der Familie oder wenigstens unter dem besonderen Schutz der Eltern lebt -, daß die Äußerung zugleich eine Mißachtung des Erziehungsrechts der Eltern oder den Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht enthält (vgl. BayObLG MDR 1958, 264 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen abgesehen von dem, was bereits unter II 1 als Beeinträchtigung des Klägers berücksichtigt ist, nicht vor.
b)
Ob mit dem Berufungsgericht eine selbständige Familienehre zu verneinen ist, kann, wie sogleich zu begründen, auf sich beruhen (verneinend: BGH Urteil vom 26. April 1951 - 4 StR 99/51 = KJW 1951, 531 = JZ 1951, 520 m. Anm. Mezger = MDR 1951, 500 [BGH 26.04.1951 - 4 StR 99/51] m, Anm. Welzel; vgl. auch LK 8. Aufl. Bem. III 1 ff vor §§ 185 ff; Schönke/Schröder, 14. Aufl. Vorbem. 6 ff vor § 185; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 2. Aufl. S. 96). Mit ihrer Bejahung wäre im übrigen noch keineswegs entschieden, wer Inhaber eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei ideeller Einbuße ist, insbesondere ob ein solcher Anspruch dem Ehemann und Vater zustände. Wäre Träger der Familienehre doch die Familiengemeinschaft als solche und nicht ein einzelnes Mitglied (vgl. Mezger DR 1941, 150). Selbst wenn man die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen einem einzelnen Mitglied der Familie zubilligte (vgl. Helle a.a.O., allerdings ohne besondere Berücksichtigung der Klage auf Schadensersatz in Geld), wäre nicht selbstverständlich, daß er Leistung an sich verlangen kann.
Diese Fragen können jedoch im einzelnen dahinstehen. Denn selbst bei Anerkennung einer Familienchre qualifizieren sich nur solche herabsetzenden Äußerungen als ihre Verletzung, die sich gegen sie als eine eigenständige Gemeinschaftsehre richten (Welzel, MDR 1951, 500, 502 [BGH 26.04.1951 - 4 StR 99/51]) [BGH 26.04.1951 - 4 StR 99/51]. Beeinträchtigungen der einzelnen Familienmitglieder betreffen die Familie in diesem Sinne dagegen nicht, mögen sie auch von der Familie als kränkend empfunden werden (vgl. Welzel a.a.O.; vgl. auch BayObLG a.a.O.). Daher ist die Familienehre in dem so verstandenem Sinne, wollte man sie überhaupt bejahen, nicht durch, die Mitteilung der Dienstanweisung an Dritte verletzt worden, worin, wie bereits ausgeführt, Beeinträchtigungen der beiden Sohne und der Ehefrau C. lagen.
Unter dem jetzt erörterten Gesichtspunkt kommt allein die Äußerung S.s gegenüber Prof. Gü., "die Familie C." führe ein sittlich verfehltes Leben, in Betracht. Es mag dahingtehen - was das Berufungsurteil im einzelnen nicht erörtert -, ob mit dieser Kränkung nicht lediglich das behauptete Verhalten der beiden Söhne angesprochen war, da sittliche Verfehlungen anderer Familienmitglieder nicht zur Erörterung standen, und ob Prof. Gü. nach seiner Bekundung diese Äußerung nicht auch so verstanden hat. Denn jedenfalls berücksichtigt das Berufungsgericht insoweit durchaus die erschwerende Reichweite dieser Kränkung, die Familie C. führe ein sittlich verfehltes Leben. Allerdings knüpft es - folgerichtig - an die Beeinträchtigung des Klägers an, weil es eine eigenständige Familienehre ablehnt. Bei seiner Abwägung, ob der Eingriff als schwer zu werten sei, legt es aber ersichtlich zugrunde, daß sich der Vorwurf nicht nur gegen den Kläger, sondern gegen die gesamte Familie richtet; den Vorwurf bezeichnet es denn auch als "hart". Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis insoweit die im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs erheblichen Umstände zugunsten des Klägers berücksichtigt, deren Beachtung die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eigenständiger Familienehre vermißt.
3.
Diese Beurteilung ändert sich nicht deshalb, weil die beiden Söhne den Kläger in den vorgelegten "Prozeßstandschaftserklärungen" zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt haben; das nimmt das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend an.
In erster Linie steht einem Klagerecht kraft Prozeßstandschaft die grundsätzliche Unübertragbarkeit der hier in Frage stehenden Ansprüche entgegen. Sie folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind (§§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB; BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 = LM BGB § 847 Nr. 3; Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 201/57 = LM BGB § 847 Nr. 13 = FamRZ 1959, 55 m. Anm. Bosch; BGHZ 42, 210; BGH Urteil vom 30. Juni 1959 = VI ZR 122/58 = VersR 1960, 174; Helle a.a.O. S., 97). Nach Sinn und Zweck der Unübertragbarkeit dieser Ansprüche verbietet sich auch die Möglichkeit einer gewillkürten Prozeßstandschaft.
Zudem mangelt es auch an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, das durchweg für die Befugnis, fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlichs geltend zu machen, vorausgesetzt wird (BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 34/52 = a.a.O.; Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 201/57 = a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54 = LM ZPO § 50 Nr. 6; vgl. auch BGHZ 42/210; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. Bem. II 7 vor § 50).
4.
Das Berufungsgericht erblickt darin, daß durch das Verhalten Stobbes dem Kläger eine fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Personensorge, ganz besonders zur Erziehung vorgeworfen wurde, keine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Den Vorwurf, die Familie C. führe ein sittlich verfehltes Leben, bezeichnet der Tatrichter zwar als hart. Er weist aber darauf hin, daß er nur einer einzigen Person gegenüber gemacht wurde; deshalb sieht er die darin liegende Beeinträchtigung ebenfalls nicht als schwerwiegend an.
Diese Wertung des Tatrichters läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zusätzlich berücksichtigt das Berufungsgericht hierbei zutreffend die Motive und die Art der Verletzungshandlung. Die Persönlichkeitsverletzung ist zwar im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten geschehen. Der Sachverhalt unterscheidet sich aber wesentlich von der Gruppe der Fälle, in denen in das Persönlichkeitsrecht lediglich oder überwiegend um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen eingegriffen wird, etwa um eigene kommerzielle Anliegen zugkräftiger zu gestalten (BGHZ 35,363[BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124, 133) [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62]. Hinzukommt, daß der - wenn auch im Hinblick auf Art und Umfang nicht rechtfertigende - Anlaß des Eingriffs der Auftrag war, zur Verteidigung eines Angeklagten ermittelnd tätig zu werden. Der Tatrichter verneint zudem, daß die eigene Schuld der Beklagten schwer sei, die in der unterstellten mangelnden Auswahl oder Überwachung ihres Angestellten S. liegt. Einen solchen Vorwurf schwerer Schuld gegenüber der Beklagten begründet nach Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht der Umstand, daß S. sich über die Grenzen der Ausübung des Detektivberufs, die wegen der Achtung vor anderen Rechtsgütern, insbesondere der Ehre anderer, gezogen sind, schuldhaft hinweggesetzt hat. Auch das hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Wertung.
III.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend