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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1951, Az.: 4 StR 99/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1951
Aktenzeichen
4 StR 99/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 07.12.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 520-521 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1951, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Prozessgegner

den Kaufmann Werner K. aus W., geb. am ... 1914 in W.,

Amtlicher Leitsatz

Die Ehre einer Familie geniesst nach geltendem deutschen Recht keinen strafrechtlichen Schutz.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Im Haushalt des Angeklagten war von Februar bis September 1950 die damals 16 Jahre alte Isolde G. als Hausgehilfin tätig. Die Ehefrau des Angeklagten hatte sie eingestellt. An einem Tage Mitte Juni 1950 kam es zwischen dem Angeklagten und der Isolde G. in dem Schlafzimmer der Eheleute K. zu geschlechtlichem Verkehr. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und hierzu ausgeführt:

2

Durch sein Verhalten habe der Angeklagte nicht die Tochter Isolde, die mit allem einverstanden gewesen sei, sondern deren Mutter beleidigt, die sich in ihrer Familienehre verletzt fühle. Auch die Familie als solche sei beleidigungsfähig. Strafantrag sei von der Mutter rechtzeitig gestellt; da der Vater G. verstorben sei, sei sie als "Vertreter" der Familie anzusprechen.

3

1.

Die Revision macht zunächst geltend, ein wirksamer Strafantrag sei für die Familie nicht gestellt worden. Frau G. habe seinerzeit nur als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter Isolde Strafantrag wegen deren Beleidigung gestellt. Der Mutter sei der Sachverhalt hinreichend bekannt gewesen, sie habe eindeutig erklären können und müssen, dass sie als beleidigt auch die Familie ansehe. Das sei aber nicht erfolgt.

4

Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Die Erklärung der Mutter G., die sie unterschrieben hat, lautete: "Hiermit stelle ich Strafantrag gegen Herrn K. für alle Fälle". Frau G. hat sonach nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Tat des Angeklagten nur als Beleidigung der Tochter verfolgt wissen wollte; aus der Fassung des Antrages ist vielmehr zu erkennen, dass die Tat des Angeklagten schlechthin bestraft werden sollte, gleichviel wie sie sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung tatsächlich und rechtlich darstellen werde. Es wäre im übrigen unschädlich, wenn Frau G. zur Zeit der Antragstellung nicht daran gedacht haben sollte, dass sie selbst oder die Familie beleidigt sein könnte (RGSt 65, 354, 357).

5

2.

Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob das Landgericht als verletzt die Familie oder die Mutter G. angesehen hat. Wollte es annehmen, dass der Angeklagte durch den geschlechtlichen Verkehr mit der minderjährigen Isolde deren Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt unmittelbar in ihrer Ehre getroffen hat, so liesse sich diese Auffassung nur rechtfertigen, wenn aus besonderen Umständen die Missachtung der Ehre der Mutter deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Rechtsprechung hat es als Verletzung der Ehre der Eltern angesehen, wenn diese aus wirtschaftlicher Notlage gezwungen waren, ihre Tochter der Obhut eines Arbeitgebers zu überlassen, der das Erziehungswerk der besorgten Eltern bewusst dadurch missachtete, dass er in Ausnutzung seiner sozialen Stellung, obwohl verheiratet, mit der Tochter geschlechtliche Beziehungen anknüpfte, ohne dass gegenseitige Neigung vorhanden ist, und so die Tochter allgemeiner Missachtung zuführte (RG JW 1936, 2229; 1938, 790; HRR 1938 Nr. 865; 1939 Nr. 394, HESt 1, 307). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind oder sonst besondere Umstände vorliegen, in denen die Beleidigung der Mutter G. zum Ausdruck kommt, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Es steht danach zwar fest, dass der Angeklagte seine soziale Stellung gegenüber der Isolde G. zu unsittlichen Zwecken ausgenutzt hat; dagegen bedarf die Frage, inwieweit die Mutter G. um die Erziehung ihrer damals sechszehnjährigen Tochter besorgt war, weiterer Untersuchung. Das Landgericht wird deshalb, da seine bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter G. nicht tragen, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insbesondere zu prüfen haben, ob und inwieweit sich diese der Erziehung ihrer Tochter angenommen, sie überwacht, und zu diesem Zwecke Verbindung wenigstens mit der Ehefrau des Angeklagten unterhalten hat. Das Landgericht wird weiterhin bei der Erörterung der inneren Tatseite darlegen müssen, ob dem Angeklagten die etwa nachgewiesenen besonderen Umstände bekannt waren, ob ihm also bewusst war, dass diese sein Verhalten gegenüber der Tochter zur Missachtung der Ehre der besorgten Mutter werden liessen.

6

3.

Wenn das Landgericht aber angenommen haben sollte, dass sich der beleidigende Angriff des Angeklagten gegen die Ehre der Familie richtete, kann seinen rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Frage, ob eine den Mitgliedern einer Familie als Mehrheit zustehende Familienehre anzuerkennen ist, hat das Reichsgericht bis zur Entscheidung vom 13. Februar 1936 (RGSt 70, 94, 97) in ständiger Rechtsprechung verneint (LZ 1928, 982; JW 1912, 934; DJ 1937, 585). Nach dem Zusammenbruch hat das Oberlandesgericht Freiburg zu der Frage Stellung genommen und die Anerkennung einer Familienehre abgelehnt (DRZ 1947, 416), Anklänge einer gleichen Auffassung finden sich in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Neustadt (HESt 1, 270). In der Literatur wird hingegen die Existenz einer selbständigen Familienehre überwiegend vertreten (Schönke, Strafgesetzbuch 5. Aufl. S. 457, Mezger, Strafrecht, Besonderer Teil S. 82; Kohlrausch, Strafgesetzbuch 40. Aufl. S. 264; Welzel, Das deutsche Strafrecht S. 143; Olshausen 12. Aufl. S. 824). Schwarz, Strafgesetzbuch 14. Aufl. S. 326, und der Leipziger Kommentar, 7. Aufl. Bd. 2 S. 124, haben sich dieser Auffassung genähert, der letztere macht die Lösung der Streitfrage von der Art des konkreten Familienzusammenhanges abhängig.

7

Der Senat hält an der ursprünglichen Auffassung des Reichsgerichts fest. Die zu entscheidende Frage geht allerdings nicht dahin, ob eine Familie Träger einer Ehre sein kann. Denn es ist eine Tatsache soziologischer Natur, dass das Leben auch einer Familie eine Ehre zuerkennt. Man ehrt eine Familie, die dem Volke grosse Persönlichkeiten geschenkt hat, und man bezeichnet es als ehrenvoll, in den Kreis einer solchen Familie aufgenommen zu werden. Nicht die Existenz einer Familienehre ist darzutun, sonst könnten sie nicht Rechtssysteme anerkannt und unter den Schutz des Strafrechts gestellt haben, wie beispielsweise das Preussische Allgemeine Landrecht und das Österreichische Strafgesetzbuch von 1852. Die Frage geht vielmehr dahin, ob das geltende deutsche Strafrecht die Familienehre anerkennt und sie durch §185 StGB schützt. Wenn das Reichsgericht bis zur Entscheidung vom 13. Februar 1936 bei der Verneinung dieser Frage ausgeführt hat, nur der einzelne Mensch sei Träger einer Ehre, so kann das nicht anders als dahin verstanden werden, dass das deutsche Strafrecht die Familienehre nicht schützt, weil es nur den Einzelmenschen als Träger einer Ehre anerkennt. Die Rechtsprechung sah, da eine gesetzliche Anerkennung des Schutzes der Familienehre zur Zeit der Schaffung des Strafgesetzbuches kein unbekanntes Problem war, das Schweigen des Gesetzgebers als Verneinung an. Viele Jahrzehnte hindurch ist diese Auffassung ohne nachhaltigen Widerspruch geblieben. Auch die gesetzgeberischen Vorbereitungsarbeiten zum kommenden Strafrecht enthielten keine positive Regelung. Man dachte in ihnen sogar an eine Streichung des §195 StGB. Nach 1933 machte sich das Bestreben geltend, die Familienehre im Rahmen der bestehenden Gesetzesbestimmungen als schutzwürdig und schutzbedürftig zu erklären. Gedankengänge in dieser Richtung, denen die angebliche Volksanschauung von der Gemeinschaft zu Grunde lag, fanden in gewissem Umfange Eingang in die Rechtsprechung. Die Berufung auf §195 StGB, mit der das Reichsgericht in Anlehnung an derartige Gedankengänge in der bereits erwähnten Entscheidung Bd. 70, 97 die Abwehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung der Schutzwürdigkeit nur der Einzelpersönlichkeit begründet, überzeugt nicht. Denn aus §195 StGB könnte nur die Anerkennung einer "Eheehre" nicht einer "Familienehre" entnommen werden. Wenn im übrigen das Reichsgericht ausführt, der Schimpf, den ein Mitglied einer Familie erleidet, treffe die Gemeinschaft, ihn abzuwehren sei Aufgabe der männlichen Mitglieder der Familie, insbesondere des Ehemannes, und wenn es diese Begründung zurückführt auf die Überzeugung des Volkes, so sind diese Überlegungen heute nicht mehr zutreffend, ganz abgesehen davon, dass die Entscheidung zu den schwierigsten praktischen Folgen bei der täglichen Rechtsanwendung hätte führen müssen, worauf schon Gerland (Einige Bemerkungen zur Beleidigungslehre im geltenden und künftigen Strafrecht, GS 110, 42, 54 ff) im einzelnen hingewiesen hat.

8

Die deutsche Gesetzgebung hat sich seit 1945 von dieser Überbewertung der Gemeinschaften abgewendet und den Menschen als Persönlichkeit wieder in den Mittelpunkt gerückt. Wenn einige Verfassungen der Länder der deutschen Bundesrepublik Bestimmungen über den Schutz der persönlichen Ehre enthalten, so finden sich doch keine Ansätze zur Anerkennung der Familienehre. An die Spitze aller Bestimmungen hat andererseits das Bonner Grundgesetz in Artikel 1 die Proklamation der Würde des Menschen gesetzt und sich damit in besonders eindruckvoller Weise zum Werte der Einzelpersönlichkeit bekannt. Eigenwert und Eigenständigkeit des Menschen sollen als unverbrüchliche Grundlage der gesamten Ordnung anerkannt werden, die Menschenwürde als leitende Grundidee die Auslegung aller Grundrechte massgebend bestimmen. Das ganze Leben soll nach der Neuordnung unter diesem Vorzeichen stehen, alle Rechtsnormen bei ihrer Anwendung in Einklang mit diesem obersten Grundsatz gebracht werden (von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz S. 44 ff). Diese Entwicklung bedeutet nicht einen Schritt hin zur Anerkennung der Familienehre, sie ist vielmehr eine Zustimmung zur Auffassung Bindings (Lehrbuch des Strafrechts Bd. 1 S. 140), der eine Ehre nur dem Menschen zuerkennt, weil ihm allein die Menschenwürde zukomme. Das geltende deutsche Recht gewährt mithin der Familienehre keinen strafrechtlichen Schutz.

9

4.

Auf die Revision des Angeklagten war sonach das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, da diese die Verurteilung nicht rechtfertigen. Die Sache, musste an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung Zurückverwiesen werden, weil das Revisionsgericht ohne weitere tatsächlichen Erörterungen nicht in der Lage war, in der Sache sich zu entscheiden (§354 Abs. 1 StPO).

Dr. Gross Krumme Dr. Augustin Jagusch Dr. Kleinewefers