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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1997, Az.: IV ZR 335/95

Entschädigung aus einer Fahrzeugvollversicherung wegen Diebstahls eines Fahrzeugs mit rotem Kennzeichen; Verstoß gegen eine versicherungsrechtliche Verwendungsklausel; Mißbräuchliche Verwendung eines Fahrzeugs mit rotem Kennzeichen; Überlassung eines Fahrzeugs mit rotem Kennzeichen an einen Dritten; Berufung eines Versicherers auf Leistungsfreiheit; Verletzung einer vor Eintritt eines Versicherungfalls zu erfüllenden Obliegenheit; Reichweite einer Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und Kraftfahrzeug-Handwerk; Notwendigkeit der Kündigung eines Versicherungsvertrages bei Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1997
Aktenzeichen
IV ZR 335/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 13936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1995

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 528-529 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1997, 226-227 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1997, 443-444 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1997, 221 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dr. Arthur M., F. Straße ..., M.

Prozessgegner

B. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, L.straße ..., M.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einer Fahrzeugvollversicherung mit der Behauptung, sein Pkw Mercedes Cabrio 500 SL sei gestohlen worden.

2

Der Kläger handelt gelegentlich mit Kraftfahrzeugen. Er hat bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung) genommen, der unter anderem die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk in der Fassung November 1980 (VerBAV 1981, 235) zugrunde liegen. Das versicherte Risiko sollte sich nach Maßgabe des Versicherungsantrags nicht auf eine Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen beschränken. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz sind in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für alle einkaufsfinanzierten Fahrzeuge und alle zugelassenen fremden Fahrzeuge in Werkstattobhut, in der Fahrzeugversicherung für solche Fahrzeuge beantragt worden, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen usw. überführt werden. Der Kläger verfügte über ein von der Zulassungsstelle zugeteiltes rotes Kennzeichen, das an einem Pkw Mercedes Cabrio 500 SL angebracht war, den der Kläger als reimportiertes Fahrzeug am 29. Juni 1993 für 163.300 DM erworben hatte.

3

Dieses Fahrzeug stellte der Kläger dem Zeugen Dr. Hüttel für eine Fahrt nach Italien zur Verfügung. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge H. habe eine Probefahrt durchführen wollen. Der Zeuge habe das Fahrzeug am 4. September 1993 gegen 18.30 Uhr auf einem Parkplatz in Sirmione am Gardasee abgestellt und verschlossen. Als der Zeuge gegen 20.30 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt sei, habe er das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden und den Diebstahl unverzüglich der italienischen Polizei gemeldet.

4

Die Beklagte hat eine versicherte Entwendung des Fahrzeugs bestritten und gemeint, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls. Sie hat sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen. Der Kläger habe das ihm zugeteilte rote Kennzeichen mißbräuchlich verwendet, weil er dem Zeugen H. das Fahrzeug für eine Fahrt zur Verfügung gestellt habe, die keine Probefahrt gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine Vergnügungsfahrt, um eine "Kaffeefahrt" gehandelt.

5

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch - zuletzt gerichtet auf Zahlung von 142.000 DM nebst Zinsen - weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1.

Das Berufungsgericht geht - wie schon zuvor das Landgericht - davon aus, daß der Kläger den Beweis für eine versicherte Entwendung seines Fahrzeugs geführt hat. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung stehe dem Kläger aber dennoch nicht zu, weil sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit aus § 2 Nr. 2 a AKB (Verwendungsklausel) berufe. Da das entwendete Fahrzeug mit einem dem Kläger von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versehen war, sei der Kläger nur berechtigt gewesen, es für eine Prüfungsfahrt, eine Probefahrt oder eine Überführungsfahrt (§ 28 Abs. 1 StVZO) zu benutzen. Bei einer Benutzung des Fahrzeugs zu einem anderen Zweck liege ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel vor. Der Kläger habe hier das Fahrzeug dem Zeugen H. für eine andere Fahrt überlassen, als sie § 28 StVZO gestatte; es habe sich um eine Vergnügungsfahrt des Zeugen mit seiner Begleiterin gehandelt. Eine mißbräuchliche Verwendung des Fahrzeugs mit rotem Kennzeichen sei zudem auch darin zu erkennen, daß der Kläger eine Fahrt nach Italien zugelassen habe. In Italien seien Fahrten mit einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen im September 1993 noch nicht erlaubt gewesen.

8

Die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit berufen, obwohl sie den Versicherungsvertrag entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG nicht gekündigt habe. Die Kündigung sei entbehrlich gewesen, weil mit dem Diebstahl des Fahrzeugs das versicherte Interesse dauernd und endgültig entfallen sei. Überdies sei das Fahrzeug nach Ziffer I, 1 der Sonderbedingungen nur "wenn und solange" versichert, wie es mit dem roten Kennzeichen versehen sei. Mit dem Diebstahl auch des roten Kennzeichens sei daher das versicherte Wagnis endgültig weggefallen; es sei aus dem Risikobereich der Händlerversicherung ausgeschieden.

9

2.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

10

a)

Ob dem Kläger eine Verletzung der Obliegenheit aus § 2 Nr. 2 a AKB vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung. Auf Leistungsfreiheit, die durch Verletzung einer solchen, vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit begründet ist, kann sich der Versicherer nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag gekündigt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Das gilt auch dann, wenn der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (Senatsurteil vom 24.4.1985 - IVa ZR 166/83 - VersR 1985, 775 unter II 1). An einer solchen - die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG wahrenden - Kündigung des Versicherungsvertrages fehlt es hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt.

11

b)

Einer Kündigung bedarf es allerdings nicht in jedem Fall. Durch § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG soll der Versicherer veranlaßt werden, alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses entschließt (Senatsurteil vom 22.6.1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 [BGH 22.06.1988 - IV a ZR 25/87] unter II 2). Im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck wird eine Kündigung entbehrlich, wenn der Versicherungsvertrag durch den dauernden und vollständigen Wegfall des versicherten Interesses vor Ablauf der Kündigungsfrist gegenstandslos wird (Senatsurteil vom 24.4.1985, a.a.O. unter II 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aber nicht gegeben.

12

c)

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, unter welchen Umständen bei einem Diebstahl eines Fahrzeugs ein dauernder und vollständiger Wegfall des versicherten Interesses anzunehmen sein kann (vgl. dazu Senatsurteile vom 13.1.1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 b; vom 24.4.1985, a.a.O. unter II 2). Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß bei Ablauf der Kündigungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG) keine Aussicht mehr bestand, das dem Kläger entwendete Fahrzeug wiederzubeschaffen, ist damit das vom Kläger mit dem (nach Maßgabe der Sonderbedingungen für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk geschlossenen) Versicherungsvertrag versicherte Risiko nicht vollständig weggefallen.

13

Die Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk hat nicht ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug zum Gegenstand (vgl. Abschnitt I der Sonderbedingungen). Sie ist eine Sammelversicherung, die auf den ständigen kurzfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zugeschnitten ist. Ihre rechtliche Eigenart liegt darin, daß mehrere Fahrzeuge in einen einheitlichen Versicherungsvertrag einbezogen werden. Sie läßt sich nicht in einzelne, rechtlich selbständige Versicherungsverhältnisse bezüglich der verschiedenen Fahrzeuge aufteilen (BGHZ 35, 153, 155[BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60]; Senatsurteil vom 13.3.1974 - IV ZR 30/73 - VersR 1974, 637 unter II). Das gilt auch für die vom Kläger genommene Versicherung. Sie beschränkt sich nach Maßgabe des Versicherungsantrags - auch in der Fahrzeugversicherung - nicht auf ein Fahrzeug, das mit einem dem Versicherer zugeteilten roten Kennzeichen versehen ist. Sie schließt vielmehr weitere (eigene) Fahrzeuge des Versicherungsnehmers ein (Abschnitt I, 2, 3 der Sonderbedingungen); die dazu vom Kläger beantragten - teilweisen - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz ändern daran nichts.

14

Scheidet bei einer solchen Versicherung ein Fahrzeug - etwa durch dessen Veräußerung - aus dem versicherten Bestand aus, endet zwar der Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug (BGHZ 35, 153, 156[BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60]; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. S. 972, 977), der Bestand des Versicherungsvertrages bleibt davon aber unberührt.

15

Diese Eigenart des vom Kläger genommenen Versicherungsvertrages, der nicht ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug zum Gegenstand hat, bedingt deshalb auch, daß das versicherte Interesse nicht schon dann vollständig wegfällt, wenn ein bestimmtes Fahrzeug - selbst wenn es mit dem dem Versicherungsnehmer zugeteilten roten Kennzeichen versehen war - dem Versicherungsnehmer entwendet wird (vgl. BGHZ 35, 153, 163 f[BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60]ür den Fall der Zerstörung). Deshalb entfällt für den Versicherer - will er sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 2 Nr. 2 a AKB berufen - in einem solchen Fall auch die Notwendigkeit einer Kündigung nicht.

16

d)

Soweit das Berufungsgericht einen Wegfall des versicherten Interesses auch mit dem Diebstahl des roten Kennzeichens zu begründen sucht, beachtet es diese Besonderheiten der vom Kläger genommenen Versicherung nicht.

17

Schließlich mißt das Berufungsgericht auch der Mitteilung der Zulassungsstelle, wonach das Versicherungsverhältnis bezüglich des roten Kennzeichens nicht mehr bestehe, eine unzutreffende rechtliche Bedeutung bei. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um einen Bescheid der Zulassungsstelle auf die Anzeige des Versicherers nach § 29 c StVZO. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer der Zulassungsstelle anzeigen, daß die Versicherungsbestätigung - hier für ein rotes Kennzeichen - ihre Geltung verloren hat. Selbst wenn danach für ein das rote Kennzeichen führendes Fahrzeug Versicherungsschutz nicht mehr bestanden haben sollte, bedeutet das nicht zugleich, daß das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien - ohne Kündigung - beendet worden wäre.

18

3.

Da sich die Beklagte mithin auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit aus § 2 Nr. 2 a AKB mangels Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berufen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dem streitigen Vorbringen der Parteien zur Höhe des Anspruchs nachgegangen werden kann.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert