Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1989, Az.: 4 StR 87/89
Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags ; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 09.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1989, 2338 (amtl. Leitsatz)
- StV 1990, 259
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Franz B. aus N., geboren am ... 1953 in M.
In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. November 1988 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat angeordnet, ihn in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dessen Verurteilung wegen versuchten Mordes. Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Diese Rüge ist begründet.
I.
Der Angeklagte trank in der Nacht vom 22. zum 23. März 1988 in der Wohnung eines Bekannten erhebliche Mengen Alkohol. Um 5 Uhr verließ er das Haus seines Gastgebers und begab sich, nachdem er zunächst die falsche Richtung eingeschlagen hatte, zu seiner Wohnung. Dort holte er eine mit acht Patronen geladene Selbstladepistole des Kalibers 9 mm. Auf der Straße rief er einem Passanten zu, er solle herkommen, er wolle ihm etwas zeigen. Dieser kümmerte sich nicht um ihm. Als in diesem Augenblick ein Milchtankwagen vorbeifuhr, gab der Angeklagte zwei Schüsse ab, ohne das Fahrzeug zu treffen. Der Fahrer des Tankwagens hielt kurz darauf vor einem Milchhäuschen und sagte zu dem vorbeigehenden Angeklagten, er glaube, jemand habe auf ihn geschossen. Dieser antwortete "l'm sorry" und ging weiter. Kurz darauf taumelte er mit erhobenen Händen auf eine Kraftfahrerin zu, die ihr Fahrzeug gerade rückwärts aus ihrer Garage fahren wollte. Die Fahrerin setzte ihren Kraftwagen vor das beleuchtete Küchenfenster ihres Hauses. Der Angeklagte folgte ihr und sagte: "Hab' keine Angst, wo ist der Chef". Ihre Frage "Franz, was willst Du von mir?" beantworte er nicht. Er ging weiter und erreichte etwa um 5.45 Uhr das Haus des späteren Opfers Renate B. Diese wollte ihr Kraftfahrzeug aus der Garage holen als der Angeklagte sich näherte; vorher öffnete sie noch die Klappläden ihres Hausanwesens. "Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit hinter eine kleine Kiefer im Garten des Anwesens B. begeben, trat nunmehr unvermittelt auf sie zu, ging in die Hocke und gab - die mitgeführte Pistole 08 in beiden Händen haltend - sechs gezielte Schüsse in Tötungsabsicht aus kurzer Entfernung (mindestens 0,5 m und höchstens 5 m) auf Renate B. ab" (UA 12). Alle Schüsse trafen den Körper des Opfers. Der Angeklagte floh über ein Gartengelände und einen Holzsteg und versteckte sich hinter Bäumen, nachdem er die Pistole weggeworfen hatte. Kurz darauf wurde er festgenommen, Renate B. wurde ärztlich versorgt. Als Folge der Schußverletzungen ist sie teilquerschnittsgelähmt. Eines der Projektile befindet sich noch in ihrem Schulterblatt.
II.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift die Annahme des Landgerichts an, eine heimtückische Handlungsweise sei nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.
1.
Die Staatsanwaltschaft macht allerdings zu Recht geltend, daß sich das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung nicht mit seiner Feststellung auseinandergesetzt hat, daß sich der Angeklagte vor der Tat im Garten des Opfers "hinter eine kleine Kiefer ... begeben hat". Diese Verhaltensweise des Angeklagten kann darauf hindeuten, daß er sich vor dem Opfer versteckt hat, um ihre Arg- und Wehrlosigkeit auszunutzen. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft auch darauf hin, daß die Ausführungen des Landgerichts nicht eindeutig erkennen lassen, ob es das Merkmal der Heimtücke rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Sein Hinweis, es stehe nicht fest, ob der "erheblich alkoholisierte Angeklagte" die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers "erkannte und ausnutzen wollte" (UA 23) läßt, soweit der Tatrichter auf das Erfordernis des Ausnutzenwollens abstellt, darauf schließen, daß er zu enge Anforderungen an das Mordmerkmal stellt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 32, 382, 383 f. [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]; 33, 363, 364 f. [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]). Das bedeutet nicht, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns machen und sie in diesem Sinne ausnutzen will (BGH NStZ 1984, 506 f; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1). Es reicht vielmehr aus, daß er sich der tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewußt gewesen ist; er muß ihr Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2).
2.
Diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteils haben sich indes nicht ausgewirkt, weil das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei "unklar geblieben", "was" im Tatzeitpunkt "(bei Abgabe der Schüsse) im Angeklagten vorging" (UA 23). Es hat dabei die Blutalkoholkonzentration von etwa 2,68 %o - die es unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5) errechnet hat - erwogen und berücksichtigt, daß eine "Täter-Opfer-Beziehung" fehlt und "irgendwie geartete Rückschlüsse auf die Motive für das Vorgehen des Angeklagten" (UA 23) nicht möglich sind. Bei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, daß beim objektiv heimtückisch handelnden Angeklagten auch die subjektiven Anforderungen vorliegen, die seine Tat zum versuchten Mord machen würden. Daß er keines der sonstigen Mordmerkmale erfüllt hat, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgeführt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb keinen Erfolg. Sie ist zu verwerfen. Darauf, daß sie auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an (BGH VRS 50, 369 f.), weil die Gründe, die das angefochtene Urteil in Frage stellen, auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigen sind.
III.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil sich die Strafkammer mit der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen war, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher Prüfung nicht standhält.
1.
Sie ist der Auffassung, daß das Verhalten des Angeklagten nicht als Vollrausch im Sinne des § 323 a StGB zu werten sei. Ihre Begründung, der "sichere Bereich seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit" sei nicht "bereits in Richtung Schuldunfähigkeit überschritten" gewesen (UA 24), ist mißverständlich. Der Rausch im Sinne des § 323 a StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß eine Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen oder zumindest festgestellt ist, daß er den sicheren Bereich des § 21 StGB zu § 20 StGB hin verlassen hat (BGHSt 32, 48, 54). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Steuerungsfähigkeit des Täters wegen schuldhaften - und zwar, wie den Feststellungen entnommen werden kann, vorsätzlichen - Sichberauschens jedenfalls erheblich vermindert gewesen ist, ist deshalb die Verurteilung auf § 323 a StGB zu stützen, wenn er nicht ausschließbar schuldunfähig war.
2.
Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat deshalb nur Bestand, wenn Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 32, 48, 55). Ob dies hier der Fall ist, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
a)
Sein Hinweis, die "ganzen Tatumstände und das Gesamtbild der Tat wie auch das durchaus noch ziel- und sachgerechte Verhalten vor, bei und nach der Tat" sprächen gegen das Vorliegen eines Vollrausches (UA 24), ist nach den Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Zutreffend hat der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, "die scheinbare Sinnlosigkeit" und das "Gesamtverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat" bei der Prüfung herangezogen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5), ob eine "die Hemmungsfähigkeit ausschließende Alkoholintoxikation vorgelegen hat" (UA 21).
b)
Er hat dies- und ihm folgend der Tatrichter - verneint. Im Urteil ist nicht ausgeführt, wie dies zu begründen ist. Das Landgericht verkennt nicht, daß beim Vorliegen einer Amnesie die psychopathologische Diagnose einer - alkoholbedingten, Schuldunfähigkeit verursachenden - Bewußtseinsstörung gesichert oder jedenfalls nicht ausgeschlössen sein könnte (BGH, Beschluß vom 2. November 1981 3 StR 382/81 unter Hinweis auf Witter in Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd II 1972, S. 1010 und in Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie 1970 S. 174; vgl. auch BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 5 unter Hinweis auf Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II 1974 S. 112 und Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 323 f. sowie Rasch NJW 1980, 1309, 1312) [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79]. Der Angeklagte macht "eine vollständige Amnesie geltend, die nur am Ende durch das Eintreffen der Polizei, die Wahrnehmung von Blaulicht etwas aufgelockert sei". Die Erwägungen des Tatrichters zu dieser Einlassung, es sei "praktisch auszuschließen, daß die angebenene Amnesie intoxikationsbedingt gewesen sei" (UA 21), kann dahin verstanden werden, daß er von Erinnerungslosigkeit ausgeht, sie aber nicht für intoxikationsbedingt hält. Andere Ursachen für den vom Angeklagten behaupteten Wegfall der Erinnerung hat das Landgericht aber nicht festgestellt. "Verdrängungstendenzen oder direkte Verleugnung" bezeichnet es ausdrücklich als "andere mögliche Ursachen". Seine ergänzende Erwägung, ein toxisch bedingter "Filmriß" sei "angesichts der Blutalkoholkonzentration nicht zu erhärten" (UA 21), wäre zutreffend, wenn bei einem Blutalkoholgehalt von 2,68 %o eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht in Frage käme. Dies ist aber nicht der Fall. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, bei einem Blutalkoholisierungsgrad ab 3 %o sei Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 13), bedeutet nicht, daß eine alkoholbedingte Amnesie, die Schuldunfähigkeit belegen kann, bei niedrigeren Werten von vornherein ausscheidet (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 2: Mögliche Erinnerungslücke bei 2,2 %o).
Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehenbleiben. Der neu entscheidende Tatrichter wird die Frage möglicher Schuldunfähigkeit nochmals unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles zu prüfen haben.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Steindorf