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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1994, Az.: BLw 105/93

Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines Barabfindungsangebots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1994
Aktenzeichen
BLw 105/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bautzen - 09.11.1993

Verfahrensgegenstand

Abfindung eines LPG-Mitglieds

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 1. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 9. November 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.586,55 DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG "Fr." Z., als deren Rechtsnachfolgerin durch Umwandlung die Antragsgegnerin seit 11. August 1992 im Genossenschaftsregister eingetragen ist. Diese Eintragung wurde im Bundesanzeiger am 5. September 1992 und im Sächsischen Amtsblatt am 21. Oktober 1992 veröffentlicht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller im Juli 1992 ein "Angebot zur Barabfindung" seines "Anspruches aus den Mitgliedsrechten an der LPG Z. (§ 36 LAG)" übermittelt, das von einer Abfindung für Arbeit in Höhe von 21.337,21 DM ausgeht. Hierauf sind 12.750,66 DM bezahlt. Der Antragsteller hat beantragt (Antragseingang bei Gericht am 12. März 1993), die Antragsgegnerin zur Zahlung restlicher 8.586,55 DM zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat neben der Zurückweisung des Antrags hilfsweise "die Rückzahlung eines überbezahlten Anteils für Arbeitsleistungen des Antragstellers auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 1990" beantragt.

2

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag weiterverfolgt.

3

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG a.F.; § 24 Abs. 1 LwVG) ist begründet.

4

1.

Das Landwirtschaftsgericht hält den "Antrag auf gerichtliche Bestimmung des Barabfindungsangebots gemäß § 37 Abs. 2 LwAnpG" für verfristet und damit für unzulässig, weil die Annahmefrist für das Angebot am 21. Dezember 1992 abgelaufen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

Das Landwirtschaftsgericht verkennt schon, daß es dem Antragsteller gar nicht um gerichtliche Feststellung einer angemessenen Barabfindung geht. Er ist vielmehr mit dem Angebot der Antragsgegnerin in Höhe von 21.337,21 DM einverstanden und begehrt nur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 8.586,55 DM. Der Antragsteller hat zwar den vorliegenden Rechtsstreit mit einem Formblatt unter der Überschrift "Antrag zur Vermögensauseinandersetzung nach § 37 LAG" begonnen, der Sache nach geht es ihm aber ersichtlich nicht (jedenfalls nicht primär) um eine Feststellung im Sinne von § 37 LwAnpG, sondern um Zahlung auf der Grundlage eines von ihm gebilligten Angebots der Antragsgegnerin.

6

Darüber hinaus besteht die vom Landwirtschaftsgericht angenommene Antragsfrist nicht. Das Landwirtschaftsgericht geht von einem Umwandlungsbeschluß im Dezember 1990 (also auf der Grundlage des LwAnpG a.F.) aus, der durch Eintragung in das Genossenschaftsregister am 11. August 1992 (also unter Geltung des LwAnpG n.F.) vollzogen wurde. Unabhängig davon, ob man die Rechtslage zur Umwandlung deshalb nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz n.F. oder a.F. beurteilt, besteht jedenfalls keine Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der angemessenen Barabfindung. Dies hat der Senat inzwischen mit Beschluß vom 22. Februar 1994, BLw 98/93 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden. Daran bleibt festzuhalten. Schon deshalb läßt sich die Abweisung des Antrags "als unzulässig" nicht aufrechterhalten.

7

2.

Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 27 Abs. 2 LwVG; § 563 ZPO). Zu Unrecht geht das Landwirtschaftsgericht materiell-rechtlich von einer gesetzlichen Annahmefrist nach § 36 Abs. 2 LwAnpG aus. Beurteilt man die Rechtslage nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz n.F., weil dieses Gesetz alle Umwandlungsverfahren erfasse, die am 7. Juli 1991 noch nicht durch eine Registereintragung vollzogen waren (vgl. Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern S. 17 ff; Schwarz in Rechtshandbuch "Vermögen und Investitionen in der DDR" Anhang zum LwAnpG Rdn. 10-13), so fehlt es schon an einem wirksamen Barabfindungsangebot im Sinne von § 36 LwAnpG, weil dieses Angebot im Umwandlungsbeschluß enthalten sein muß (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG n.F.), der nur in einer Vollversammlung gefaßt werden kann (§ 25 LwAnpG n.F.). Das Schreiben der Antragsgegnerin vom Juli 1992 kann dieses Barabfindungsangebot nicht ersetzen (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 98/93). Diese Rechtslage schließt andererseits nicht aus, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Abfindungsgebot anderer Art unterbreitet, das im Schreiben vom Juli 1992 läge und das der Antragsteller annehmen konnte.

8

Stellt man auf das Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. ab, so mußte dem Antragsteller ein Barabfindungsangebot im Umwandlungsbeschluß nicht unterbreitet werden (§ 30 LwAnpG a.F.), er hatte aber das Recht, seine Mitgliedschaft zu beenden und konnte dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Registereintragung erklären (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG a.F.). Dem Mitglied ist der Erwerb seines Anteils an der LPG durch die eingetragene Genossenschaft gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F.). Der Antragsteller hat zu Protokoll des Landwirtschaftsgerichts am 28. September 1993 unbestritten vorgetragen, daß er zwar im Zusammenhang mit dem Umwandlungsbeschluß nicht ausdrücklich sein Ausscheiden erklärt, aber 1991 im Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und der Niederlegung seines Amtes als Vorstandsmitglied deutlich gemacht hat, er könne und wolle nicht Mitglied der umgewandelten LPG bleiben. Von einem Ausscheiden des Antragstellers ist offenbar auch die Antragsgegnerin ausgegangen, weil sie unstreitig Zahlungen an ihn geleistet hat. Im Schreiben der Antragsgegnerin vom Juli 1992 läge dann das Angebot nach § 40 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG a.F. Diese Vorschrift enthält keine besondere gesetzliche Frist zur Angebotsannahme.

9

3.

Die vorstehenden Überlegungen zur Feststellung einer Barabfindung wären allerdings unerheblich, wenn der Antragsteller vor der mit Registereintragung vollendeten Umwandlung durch Kündigung (§ 43 LwAnpG) aus der LPG ausgeschieden wäre (vgl. den Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85, 86) und somit Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG verlangen könnte. Zu einer eventuellen Kündigung hat das Landwirtschaftsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.

10

4.

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen hat der Antragsteller demnach einen fälligen Zahlungsanspruch aus einem Abfindungsvertrag (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93) dann, wenn er das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hat. Dazu hat das Landwirtschaftsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Beachtung der in §§ 146 bis 151 BGB niedergelegten Grundsätze nachholen müssen. Sollte das Landwirtschaftsgericht eine Abfindungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht feststellen können, kommt ein Abfindungsanspruch nach §§ 43, 44 LwAnpG in Betracht. Hilfsweise kann der Antragsteller die Feststellung eines angemessenen Barabfindungsangebots beantragen. Wie bereits ausgeführt, ist dieser Antrag nicht fristgebunden (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 98/93).

11

5.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261), in deren Rahmen die Antragsgegnerin auch hilfsweise - für den Fall ihres Unterliegens - einen Antrag auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach überzahlten Beträge stellen konnte (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 54/92, WM 1994, 310). Ihr Antrag ist aber bislang unzulässig, weil er die notwendige Bezifferung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog) vermissen läßt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.586,55 DM.

Hagen
Vogt
Wenzel