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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1992, Az.: BVerwG 4 B 103.92

Spielhalle Einheit mit Gaststätte; Kerntypisch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 103.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 07.06.1991 - AZ: 11 K 1518/90
VGH Baden-Württemberg - 03.02.1992 - AZ: 8 S 2816/91

Fundstellen

  • BRS 1992, 141-142
  • BRS 49, 54
  • DVBl 1993, 125 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1993, 84-85
  • IBR 1993, 335 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1993, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 60-61
  • ZfBR 1993, 85
  • ZfBR 1993, 95 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin möchte in einem Teil einer bestehenden Gaststätte eine Spielhalle mit etwa 90 qm Grundfläche einrichten; ein Bereich von etwa 45 qm Grundfläche soll als Gaststätte erhalten bleiben. Ihr Bauantrag wurde abgelehnt, weil das geplante Spielstudio mit der Gaststätte eine organisatorische und tatsächliche Einheit bilde, deshalb eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei und als solche in einem Mischgebiet nicht zugelassen werden könne. Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob zwei planungsrechtlich unterschiedliche Nutzungen (hier: Spielhalle und Gaststätte) planungsrechtlich als Einheit, nämlich als insgesamt eine dieser Nutzungen, zu werten sind, wenn sie in räumlicher Nähe bzw. in räumlichem Zusammenhang betrieben werden sollen", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn auf sie käme es in einem künftigen Revisionsverfahren nicht an.

3

Zutreffend geht die Beschwerde allerdings davon aus, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine Spielhalle von (nur) etwa 90 qm Grundfläche ist. Nur ihre Genehmigung hat die Klägerin beantragt. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch den Bauantrag den Inhalt des Genehmigungsverfahrens festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 -). Auf eine - den bestehenbleibenden Gaststättenteil mit einbeziehende - Spielhalle von 135 qm Grundfläche ist der Bauantrag der Klägerin nicht gerichtet. Insoweit ist es zumindest mißverständlich, wenn das Berufungsgericht ausführt, "das Vorhaben" überschreite deutlich eine Nutzfläche von 100 qm.

4

Das schließt aber nicht aus, daß bei der planungsrechtlichen Beurteilung der 90 qm großen Spielhalle ihr enger räumlicher Zusammenhang mit dem vorhandenen Gaststättenbereich zu berücksichtigen sein kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollen der Gaststätten- und der Spielhallenbereich durch einen unmittelbaren Zugang und durch einen Windfang in doppelter Weise miteinander verbunden sein, so daß eine betriebliche Einheit entsteht. In einem solchen Fall läßt sich die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Spielhalle als kerngebietstypisch einzuordnen ist oder nicht, in der Tat nur unter Einbeziehung des Gaststättenteils beantworten. Dabei kann sich ergeben, daß die Spielhalle trotz ihrer Verbindung mit einer Gaststätte nur der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dient, also nicht kerngebietstypisch ist. Ebenso kann sie aber durch die Gaststätte derart in ihrer Attraktivität gesteigert werden, daß sie infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. allgemein zur Abgrenzung der beiden Typen von Vergnügungsstätten: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = ZfBR 1990, 245, m.w.N.). In welche der beiden Kategorien die Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 54.89 -). Dem von den Vorinstanzen für Spielhallen herangezogenen "Schwellenwert" von 100 qm Grundfläche kann dabei die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen; andere Kriterien sind damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Von Bedeutung kann auch sein, daß nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2246) in Schank- und Speisewirtschaften bis zu zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, so daß sich bei der Verbindung einer Spielhalle mit einer Gaststätte die Anzahl der zulässigen Spielgeräte erhöhen läßt. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die streitige Spielhalle in tatrichterlicher Würdigung als kerngebietstypisch eingeschätzt; ob dieser Beurteilung zu folgen ist, stellt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

5

Soweit die Beschwerde rügt, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 21.83 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 5) ab, muß sie schon deshalb erfolglos bleiben, weil dieses Urteil zu § 33 i GewO ergangen ist. Zu dieser Vorschrift enthält der Beschluß des Berufungsgerichts jedoch keinerlei Ausführungen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]. Dabei geht er wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung von Spielhallen mit Geldspielgeräten für den Betreiber von einem Streitwert in Höhe von 1.000 DM je qm Nutzfläche aus (Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 C 57.89 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 90.000 DM fest.

Schlichter
Hien
Lemmel