Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1984, Az.: BVerwG 1 C 21/83
Spielhallen-Betriebsstätten; Gewerbeausübung; Betriebseigenschaft; Erlaubnispflicht; Betreiber; Anspruch; Betriebsorganisatorische Kriterien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 21/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 70, 180 - 185
- DVBl 1985, 288-290 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Betreibens einer Spielhalle im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist erlaubnispflichtig; diese Vorschrift stellt auf die Gewerbeausübung, nicht dagegen auf die Betriebseigenschaft der geplanten Spielhalle ab.
2. Die Erlaubnisfähigkeit jeder einzelnen von mehreren Spielhallen-Betriebsstätten ist gesondert zu prüfen; aus diesem Grund hat der Betreiber auch keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte, bezüglich der keine Versagungsgründe vorliegen;
3. Die Erlaubnisfähigkeit orientiert sich an räumlichen, nicht an betriebsorganisatorischen Kriterien.