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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1992, Az.: BVerwG 4 C 57.89

Streitwert; Erteilung einer Baugenehmigung ; für Spielhallen; Bauvorbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 57.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 10.11.1988 - AZ: 5 K 269/88
VGH Baden-Württemberg - 22.09.1989 - AZ: 5 S 249/89

Fundstellen

  • BRS 1992, 219
  • BRS 1992, 142-147
  • BRS 1992, 391
  • DVBl 1993, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1992, 342-343
  • DÖV 1993, 260 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1993, 35-36
  • IBR 1993, 210 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IBR 1993, 164 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1993, 108 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 23-24
  • VBlBW 1993, 175-176
  • ZfBR 1993, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Verfahren wegen der Erteilung einer Baugenehmigung für Spielhallen mit Geldspielgeräten ist regelmäßig ein Streitwert in Höhe von 1.000 DM je qm Nutzfläche festzusetzen. Wird um die Erteilung eines Bauvorbescheides gestritten, so ist dieser Wert zu halbieren.

  2. 2.

    Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 98 qm in einem früher als Möbelmarkt genutzten Gebäude auf dem Grundstück ... in ...(Flurstück 1330). In dem Gebäude befindet sich bereits eine 95 qm große Spielhalle, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

2

Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "..." vom 14. Juni 1976 mit Änderung vom 17. März 1986, der es als Gewerbegebiet festsetzt. Dieser Bebauungsplan ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ungültig, weil er nicht ausgefertigt sei. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nach der tatsächlichen Bebauung und Nutzung einem Gewerbegebiet.

3

Die Beklagte lehnte die Bauvoranfrage des Klägers vom 8. Juni 1988 mit Bescheid vom 28. Juni 1988 ab. Zur Begründung führte sie aus, die zur Genehmigung gestellte Spielhalle könne nicht ohne die im selben Gebäude bereits vorhandene Spielhalle beurteilt werden. Zusammen wiesen sie eine Gesamtnutzfläche von 193 qm auf. Die Spielhalle sei deshalb als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen und als solche im Gewerbegebiet nicht zulässig.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil vom 22. September 1989 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, daß das vom Kläger beabsichtigte Bauvorhaben eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstelle, weil sie - zusammen mit der bereits vorhandenen Spielhalle - mit 193 qm Fläche den Richtwert von 150 qm, bei dem eine kerngebietstypische Spielhalle vorliege, erheblich überschreite. Es könne nicht allein auf die Spielhalle abgestellt werden, die Gegenstand der Bauvoranfrage vom 8. Juni 1988 sei; denn die bauliche Nutzung eines auf einem einzigen Grundstück stehenden Gebäudes stelle grundsätzlich eine Einheit dar. Zwar solle die vom Kläger geplante Spielhalle von der seines Bruders durch einen als Lager genutzten Zwischenraum getrennt werden. Ein Wechseln von einer Spielhalle in die andere sei aber ohne Schwierigkeiten möglich. Im Ergebnis führe das Nebeneinander von zwei Spielhallen zu einer Vervielfältigung der Spielmöglichkeiten, die es geboten erscheinen lasse, beide Spielhallen als Einheit anzusehen und ihre Flächen zu addieren. Dieselbe Situation könne zwar auch gegeben sein, wenn auf zwei benachbarten Grundstücken jeweils eine Spielhalle errichtet werde; in diesem Falle könne aber einer städtebaulich bedenklichen Ansammlung von Spielhallen mit Hilfe des § 15 BauNVO begegnet werden.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Während des Revisionsverfahrens ist die Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133) - BauNVO 1990 - in Kraft getreten. Ferner hat die Beklagte am 18. Februar 1991 für den Bereich des Bebauungsplans "..." eine Veränderungssperre beschlossen. Der Kläger macht geltend, die Veränderungssperre sei unwirksam.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

8

II.

Die zulässige Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht.

9

1.

Das Berufungsgericht hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen, 98 qm großen Spielhalle verneint, weil sie mit der in demselben Gebäude bereits vorhandenen. Spielhalle als Einheit anzusehen sei und weil eine Spielhalle von 193 qm Größe, wie sie sich bei Zusammenrechnung der Flächen beider Spielhallen ergebe, gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 auf dem Grundstück des Klägers nicht zugelassen werden dürfe.

10

a)

Auf die mit dieser Beurteilung aufgeworfenen Fragen würde es nicht ankommen, wenn die am 18. Februar 1991 vom Rat der Beklagten beschlossene Veränderungssperre wirksam wäre. Weil das Revisionsgericht Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, grundsätzlich zu beachten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - BauR 1992, 472, m.w.N.) und insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch selbst Vorschriften des Landesrechts, zu denen die ortsrechtliche Veränderungssperre gehört, anwenden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 32), müßte der Antrag, die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids zu verpflichten, jedenfalls gegenwärtig als unbegründet zurückgewiesen werden.

11

Nach § 2 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen nämlich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB in ihrem räumlichen Geltungsbereich nicht durchgeführt werden. Auch eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB käme hier nicht in Betracht. Ihr ständen überwiegende öffentliche Belange entgegen, weil die Zulassung einer Spielhalle dem Zweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde; denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten soll die Veränderungssperre eine Planung sichern, durch die Vergnügungsstätten im Planbereich ausgeschlossen oder zumindest auf bestimmte Bereiche konzentriert werden sollen. Fehlt es aber schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB, so kann eine Ausnahme auch nicht im Ermessenswege zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 - ZfBR 1989, 171 <172> - insoweit in Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 13 nicht abgedruckt -; Beschluß vom 17. Mai 1989 - BVerwG 4 CB 6.89 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 9).

12

Zur Prüfung der Wirksamkeit der Veränderungssperre bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte nicht geklärt werden, ob der Beschluß der Beklagten, einen (geänderten) Bebauungsplan aufzustellen, bekanntgemacht worden ist. Nach § 14 Abs. 1 BauGB setzt der Erlaß einer Veränderungssperre einen Aufstellungsbeschluß voraus; dieser muß gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden. Zwar können der Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluß über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung gefaßt werden; in Kraft treten kann die Veränderungssperre jedoch erst, wenn der Aufstellungsbeschluß auch bekanntgemacht worden ist (BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1989, a.a.O.). Dies schließt nicht aus, daß die Gemeinde eine zunächst unterlassene Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses später nachholen und die Veränderungssperre erneut bekanntmachen kann (BVerwG, Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In der mündlichen Verhandlung konnte aber nicht festgestellt werden, daß die Beklagte in dieser Weise verfahren ist.

13

b)

Die Sache müßte allerdings nicht zurückverwiesen werden, wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre als richtig erweisen würde. Auch hierfür fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

14

Das Berufungsgericht hat die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Spielhalle nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 beurteilt. Von diesem rechtlichen Ansatz muß grundsätzlich auch der Senat ausgehen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, der Bebauungsplan "..." vom 14. Juni 1976 sei entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gültig; inzwischen sei nämlich ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Exemplar des Bebauungsplans aufgefunden worden. Mit diesem Vortrag kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht durchdringen; denn nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und das Revisionsgericht deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bebauungsplan nicht ausgefertigt worden; hiervon abweichendes Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Fehlt es jedoch an einer Ausfertigung des Bebauungsplans, so ist er unwirksam (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <203>; Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <206>). Da die Umgebung des Grundstücks des Klägers nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts einem Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht, richtet sich die Zulässigkeit der Spielhalle hinsichtlich ihrer Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB danach, ob sie nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet zulässig wäre.

15

Auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Veränderungssperre kann jedoch nicht mehr auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 zurückgegriffen werden. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133) - BauNVO 1990 - hat sich die materielle Rechtslage in der Weise geändert, daß zur Ergänzung des § 34 Abs. 2 BauGB nunmehr die Vorschriften der BauNVO 1990 heranzuziehen sind. Dies hat zur Folge, daß es auch in diesem Zusammenhang nicht mehr auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage ankommt, ob die streitige Spielhalle zusammen mit der im Gebäude bereits vorhandenen eine Einheit bildet und deshalb als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet nicht zugelassen werden kann; denn für die Zulassung einer Vergnügungsstätte nach § 8 BauNVO 1990 ist es - im Gegensatz zur Rechtslage nach § 8 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 - unerheblich, ob sie als kerngebietstypisch oder als nicht kerngebietstypisch einzuordnen ist. Unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 fallen nämlich einerseits weder die kerngebietstypischen noch die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Vielmehr ist die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der BauNVO 1990 ausdrücklich und damit zugleich abschließend geregelt. Die BauNVO 1990 enthält in den §§ 4 a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Nr. 3 eine detaillierte Regelung über die regelmäßige bzw. ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den verschiedenen Baugebieten. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Vergnügungsstätten als eine besondere Nutzungsart erfaßt und sie zugleich aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen (BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 = ZfBR 1991, 35). Andererseits können Vergnügungsstätten nunmehr aber nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Die Vorschrift gibt zwar im Regelfall keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Bauantrag. Auf ihrer Grundlage können aber auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten genehmigungsfähig sein.

16

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die planungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Spielhalle nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 zu verneinen. Eine überprüfbare Ermessensentscheidung auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte bisher nicht getroffen. Für eine - negative - Beurteilung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 BauNVO enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen.

17

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

18

2.

Sollte sich ergeben, daß das Vorhaben des Klägers nicht schon an der Veränderungssperre der Beklagten oder an § 15 Abs. 1 BauNVO scheitern muß, so wird das Berufungsgericht bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 insbesondere zu prüfen haben, ob dem Kläger möglicherweise ein Genehmigungsanspruch wegen einer Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null zusteht. Ein solcher Anspruch wäre anzunehmen, wenn dem Kläger der beantragte Bauvorbescheid vor Inkrafttreten der BauNVO 1990 zu Unrecht vorenthalten worden wäre und nachträglich keine Umstände eingetreten sind, die eine Ermessensausübung zuungunsten des Klägers rechtfertigen können; denn in diesem Fall wäre das der Beklagten in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 eingeräumte Ermessen aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung der Bauvoranfrage und der sie als Folge ihres rechtswidrigen Verwaltungshandelns treffenden Folgenbeseitigungalast in der Weise gebunden, daß sie den Bauvorbescheid erteilen müßte und jede andere Ermessensausübung fehlerhaft wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 4 = NJW 1968, 2350 <2351>). Ein der Ermessensreduzierung auf Null entgegenstehender Umstand könnte grundsätzlich auch darin gesehen werden, daß die Gemeinde möglicherweise inzwischen ein planerisches Konzept zur Situierung von Vergnügungsstätten - etwa Konzentration auf ein bestimmtes Gebiet, Freihaltung des übrigen Gebiets - entwickelt hat und umsetzen will.

19

Allerdings hat das Berufungsgericht die Versagung des beantragten Bauvorbescheids auf der Rechtsgrundlage von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 in dem angefochtenen Urteil als rechtmäßig angesehen. Seine Ausführungen hierzu sind jedoch mit Bundesrecht nicht vereinbar.

20

Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Senats zu den "Gewerbebetrieben aller Art" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213), kerngebietstypische Vergnügungsstätten dagegen im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig sind (BVerwG, Beschluß vom 28. Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 8 = ZfBR 1988, 277). An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Soweit die Revision geltend macht, auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten seien Gewerbebetriebe und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 im Gewerbegebiet zulässig, übersieht sie, daß sich die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet nicht nur nach dem Wortlaut des § 8 BauNVO, sondern auch nach der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets richtet. Im Gewerbegebiet zulässig sind nur solche "Gewerbebetriebe aller Art", die im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebiets stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - <zum Beherbergungsbetrieb>).

21

Nicht zu folgen ist jedoch der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die geplante Spielhalle eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei. Das Berufungsgericht meint, es könne nicht allein auf die Spielhalle, die Gegenstand der Bauvoranfrage sei, abgestellt werden; vielmehr müsse auch die bereits vorhandene Spielhalle berücksichtigt werden. Für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stellten zwei Spielhallen auf demselben Grundstück eine Einheit dar. Mit diesen Ausführungen verletzt das Berufungsgericht Bundesrecht.

22

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens ist das Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB. Es ist Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (BVerwG, Beschluß vom 21. August 1991 - BVerwG 4 B 20.91 - Buchholz 406.11 § 21 BauGB Nr. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Bauvoranfrage auf eine selbständige Spielhalle von 98 qm Grundfläche gerichtet. Sie soll einen eigenen Eingang haben und von der vorhandenen Spielhalle durch ein Lager räumlich getrennt sein. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Einheit beider Spielhallen. Allein die Belegenheit beider Spielhallen in einem Gebäude reicht hierfür nicht aus; denn in einem einzelnen Gebäude können, entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auch mehrere Vorhaben im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB verwirklicht werden. Daß ein früher einheitlich genutztes Gebäude nach Aufgabe dieser Nutzung in mehrere Vorhaben, die jeweils selbständig zu beurteilen sind, aufgegliedert wird, ist kein ungewöhnlicher Vorgang und wirft für sich auch keine Probleme auf. Einer "städtebaulich bedenklichen Ansammlung von Spielhallen" kann, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, mit Hilfe des § 15 BauNVO begegnet werden, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. - Ob die beiden Spielhallen gewerberechtlich eine Einheit bilden, kann offenbleiben; denn ihre bauaufsichtliche Genehmigung entfaltet keine Bindungswirkung dahin, daß die Gewerbebehörde diese Räume als selbständige Spielhallen anzuerkennen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 9).

23

Bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung der zur Genehmigung gestellten Spielhalle ist nicht erkennbar, daß sie nach Art und Größe regelmäßig nur in einem Kerngebiet zugelassen werden könnte. Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte und damit auch eine Spielhalle dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 52 = ZfBR 1990, 245, m.w.N.). Hierzu wird eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 98 qm regelmäßig nicht gehören; denn sie hält sich hinsichtlich ihrer Größe noch im mittleren Bereich der Spielhallen mit Geldspielgeräten (vgl. § 3 Abs. 2 der Spielverordnung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I S. 2245).

24

Eine abschließende Entscheidung, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage durch die Beklagte rechtswidrig war, setzt aber zusätzlich die Prüfung voraus, ob die zweite Spielhalle auf dem Grundstück des Klägers möglicherweise gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO nicht genehmigungsfähig war. Das Berufungsgericht hat diese Frage aufgeworfen, jedoch nicht entschieden. Für eine Beurteilung durch den Senat fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil.

25

Das Vorbringen der Beklagten, inzwischen sei ein ausgefertigtes Exemplar des Bebauungsplans "..." vom 14. Juni 1976/17. März 1986 aufgefunden worden, gibt schließlich Anlaß, darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung die streitige Spielhalle möglicherweise - sofern es an einer wirksamen Veränderungssperre fehlt - nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern auf der Grundlage der Festsetzungen dieses Bebauungsplans beurteilen muß. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob Prüfungsmaßstab die Festsetzung eines Gewerbegebiets in Verbindung mit § 8 BauNVO 1968/1977 ist, oder ob gemäß § 25 c Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1990 über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten abzustellen ist. Der Senat hatte bisher keine Gelegenheit, die Gültigkeit des § 25 c Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 zu überprüfen. Eine Entscheidung dieser Frage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geboten, weil sie hier nur innerhalb nicht bindender rechtlicher Hinweise für das Berufungsgericht erfolgen könnte. Der Senat weist jedoch auf sein Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - (BauR 1992, 472) hin, in dem er entschieden hat, daß § 25 c Abs. 2 BauNVO 1990 wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig ist. Überwiegendes könnte dafür sprechen, daß die Rechtslage im Hinblick auf § 25 c Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht anders ist.

Streitwertbeschluss:

Unter Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. November 1988 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1989 wird der Wert des Streitgegenstandes für sämtliche Rechtszüge jeweils auf 50.000 DM festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluß vom 9. Juli 1990 - 5 S 2089/89 - KostRsp. GKG § 13 Nr. 322), nach der im Verfahren wegen der Erteilung einer Baugenehmigung für Spielhallen mit Geldspielgeräten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Betreiber regelmäßig ein Streitwert in Höhe von 1.000 DM je qm Nutzfläche festzusetzen ist. Wird um die Erteilung eines Bauvorbescheids gestritten, so ist dieser Wert zu halbieren. Bei einer Grundfläche von 98 qm erscheint hier deshalb ein Streitwert von 50.000 DM als angemessen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG, die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen zu ändern, Gebrauch gemacht und den Streitwert für den ersten und den zweiten Rechtszug ebenfalls auf 50.000 DM festgesetzt.

Schlichter
Hien
Lemmel
Heeren
Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schlichter