Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1969, Az.: BVerwG IV C 11.68
Recht des Nachbarn auf Aufhebung einer gegen § 34 Bundesbaugesetz (BBauG) verstoßenden Baugenehmigung; Verletzung des Nachbarn in seinem Grundrecht auf Eigentum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 11.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.11.1967 - AZ: I OVG A 16/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1970, 66 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 138 (Volltext mit amtl. LS)
- SchlHA 1973, 132
- VerwRspr 21, 199 - 202
- VerwRspr. 21, 199
Amtlicher Leitsatz
Der Widerspruch eines Nachbarn, der sich nur gegen einzelne Punkte einer ihm nicht zugestellten Baugenehmigung wendet, schließt nicht aus, daß sich der belastete Nachbar später auch gegen andere Belastungen der Baugenehmigung wendet.
In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. November 1967 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks S.straße ... in W./S., das er unter Abbruch der bisherigen Bebauung (Hotel "W.") mit einem neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauen will. Hierfür hatte er unter dem 13. August 1965 von der Stadt W. die Genehmigung erhalten, worauf Abriß und Neubau Anfang 1966 in Angriff genommen wurden.
Mit Schreiben vom 21. März 1966 erhob der dem Kläger benachbarte Beigeladene Einspruch gegen die Baugenehmigung wegen eines im rückwärtigen, ihm - dem Nachbarn - zugewandten Teile des Grundstücks vorgesehenen, eingeschossigen Ladenanbaus. Die verklagte Stadt nahm darauf mit Bescheid vom 28. März 1966 die erteilte Baugenehmigung nicht nur wegen dieser Bebauung im Erdgeschoß, sondern auch hinsichtlich des geplanten vierten Obergeschosses im Hofflügel zurück und verblieb hierbei auch mit Bescheid vom 25. Mai 1966 auf Gegenvorstellungen des Klägers; auch sein Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht stellte die Genehmigung der Bebauung im hinteren Teile des Erdgeschosses wieder her, weil der Fortfall dieses Baukörpers die Standfestigkeit des Baues im ganzen gefährde (insoweit Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 28. März 1966 und des Widerspruchsbescheides), wies im übrigen aber die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht auch die Genehmigung des vierten Obergeschosses wiederhergestellt, indem es die Rücknahmebescheide nunmehr in vollem Umfang aufgehoben hat; die Berufung des beigeladenen Nachbarn hat es zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich, vom Oberverwaltungsgericht zugelassen, die Revisionen der Stadt und des beigeladenen Nachbarn.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Revisionsverfahren und hält das angefochtene Urteil für unbedenklich.
II.
Die Revisionen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
1.
Die Revision des Beigeladenen könnte nur Erfolg haben, wenn er ein Recht auf (teilweise) Rücknahme der dem. Kläger erteilten Baugenehmigung hätte. Ein solches Recht steht ihm nicht zu. Es kann offenbleiben, ob die Baugenehmigung deswegen rechtswidrig war und ist, weil die vorgesehene Bebauung, wie der Beigeladene geltend macht, nach der vorhandenen Bebauung in der ganzen Umgebung des Grundstücks bedenklich sei (§ 34 BBauG); denn aus dieser Vorschrift vermag der Beigeladene keine Rechte herzuleiten, da sie - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - entschieden und näher begründet hat - dem Nachbarn kein Recht auf Aufhebung einer gegen § 34 BBauG verstoßenden Baugenehmigung vermittelt. Ebensowenig wird hier der Beigeladene durch die Baugenehmigung in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt. Dies wäre - wie der Senat ebenfalls in dem erwähnten Urteil vom 13. Juni 1969 entschieden hat - der Fall, wenn die durch die Genehmigung zugelassene Bebauung die vorgegebene Grundstückssituation, in die auch das Grundstück des Beigeladenen hineingestellt ist, nachhaltig verändern und dadurch den Beigeladenen schwer und unerträglich treffen würde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
a)
Das gilt einmal für den Ladenanbau, gegen den sich der Beigeladene zunächst nur gewandt hatte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die vorgegebene Grundstückssituation gerade durch den lediglich eingeschossigen Ladenanbau nachhaltig verändert und der Beigeladene schwer und unerträglich getroffen würde etwa dadurch, daß er sich mit der. Bebauung auf seinem Grundstück auf das Freibleiben der Grundstücksfläche mit dem Ladenanbau eingerichtet habe und ihn der vorgesehene Bau deswegen schwerwiegend beeinträchtige. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den Ladenanbau eine - insgesamt gesehen geringfügige - Beschattung des Grundstücks des Beigeladenen eintritt. Was die Art der Nutzung des Anbaues anlangt, kann der Beigeladene schon deswegen nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die vorgesehene Nutzung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die als solche von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, der vorhandenen Bebauung entspricht; die geplante Einrichtung einer Gaststätte in einem der Läden, gegen die sich der Beigeladene insbesondere wehrt, fällt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht aus dem Rahmen der vorhandenen Bebauung.
b)
Was die Errichtung des vierten Obergeschosses im Seitenflügel auf dem Grundstück des Klägers anlangt, so ist der Beigeladene allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert, seine vermeintlichen Rechte noch geltend zu machen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Beigeladene insoweit keinen Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13. August 1965 eingelegt habe und daß daher die Beklagte gehindert gewesen sei, den den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt nach den Regeln über das Widerspruchsverfahren aufzuheben, sondern lediglich die Regeln über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte habe anwenden können. Diese Ausgangsposition des Oberverwaltungsgerichts steht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - in DÖV 1969, 142, und Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 46.68 -), trägt aber den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung. Dem Beigeladenen ist nämlich die Baugenehmigung vom 13. August 1965 nicht zugestellt worden. Eine Anfechtungsfrist für ihn lief - wenn überhaupt - in analoger Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. Bernhardt in JZ 1963, 302 [308]) mindestens für ein Jahr und frühestens seit Kenntnis von der Baugenehmigungserteilung. Diese Frist war nicht gleichsam verbraucht durch den am 21. März 1966 eingelegten "Einspruch"; der Beigeladene war also nicht gehindert, während des weiteren Laufs der Frist noch gegen andere, ihn wirklich oder vermeintlich belastende Punkte der Baugenehmigung vorzugehen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß der Beigeladene mit der Einlegung des "Einspruchs" auf die Geltendmachung weiterer Rügen hinsichtlich anderer sich aus der Baugenehmigung ergebender Belastungen verzichten wollte. Dagegen spricht vielmehr sein weiteres Verhalten. Zwar hat er auch später seinen Widerspruch nicht auf das vierte Obergeschoß erstreckt. Doch dazu hatte er keinen Anlaß, nachdem bereits mit dem Bescheid vom 28. März 1966 und mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1966 diese Frage zu seinen Gunsten geregelt war. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er alsbald - in vollem Umfang - Klageabweisung beantragt und sich dadurch mit der Aufhebung der Genehmigung für das vierte Obergeschoß identifiziert. Nach alledem ist der Beigeladene mit der Geltendmachung seiner Rechte hinsichtlich des vierten Obergeschosses nicht ausgeschlossen.
Gleichwohl kann seine Revision auch insoweit keinen Erfolg haben. Denn auch das vierte Obergeschoß im Seitenflügel auf dem Grundstück des Klägers verletzt den Beigeladenen nicht in seinem Eigentumsrecht, weil es weder die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert noch den Beigeladenen schwer und unerträglich trifft. Das ergibt sich aus folgendem: Die Überschreitung der in der näheren Umgebung der Strandstraße vorhandenen Bebauung um etwa 3,6 m bedeutet für den Nachbarn jedenfalls im vorliegenden Fall noch keine nachhaltige Situationsveränderung und damit keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung. Von Bedeutung ist dabei der Umstand, daß das Grundstück des Klägers vor der Errichtung des Neubaues mit einem 17 m hohen Hotelgebäude bebaut war, der Neubau mit 14,6 m also insoweit schon eine nicht unerhebliche Verbesserung darstellt. Zwar trifft es zu, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, ein inzwischen abgerissenes Gebäude nicht zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG gehört. Der Nachbar, der nur eine Eigentumsverletzung geltend machen kann, muß sich aber entgegenhalten lassen, daß die vorgegebene Situation seines Grundstücks, die auch und in erster Linie von der unmittelbaren Nachbarschaft geprägt ist, nicht sogleich mit dem Abriß eines Nachbargebäudes entscheidend und endgültig verändert wird. Auch wenn planungsrechtlich der Wegfall eines Bauwerks auf Grund der positivrechtlichen Regelung des § 34 BBauG von Bedeutung ist, so wird unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsstörung das, was vom Nachbarn zu dulden ist, nicht von heute auf morgen unzulässig. Dazu kommt, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts das an der N.straße zum Hotel "S. H." gehörende, also in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Gebäude ebenfalls 14 m hoch ist und damit fast die gleiche Höhe erreicht wie das Vorhaben des Klägers.
Ebensowenig kann der Beigeladene mit seiner Behauptung durchdringen, es werde ihm durch das vierte Obergeschoß unmöglich gemacht, auf seinem Grundstück einen Ersatz- oder Erweiterungsbau zu errichten, weil ihm die einzuhaltenden Grenzabstände keinen Platz mehr lassen würden. Diese Behauptung findet in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht nur keine Stütze, sondern wird durch sie widerlegt. Das Oberverwaltungsgericht betont ausdrücklich, der Beigeladene könne im Falle eines Ersatzbaues auf seinem Grundstück ohne weiteres (lediglich unter Beachtung einer privatrechtlichen Wegerechtsvereinbarung) ebenfalls einen Grenzbau errichten. Auch wenn sich diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nur auf das Vordergebäude beziehen und im hinteren Teil des Grundstücks des Beigeladenen ein Grenzbau nicht zulässig sein mag, wenn sich weiter durch das vierte Obergeschoß auf dem Grundstück des Klägers der auf dem rückwärtigen Grundstück des Beigeladenen einzuhaltende Grenzabstand erhöhen sollte, so hat das nicht die vom Beigeladenen behauptete Folge, ihm werde ein Erweiterungs- oder Ersatzbau praktisch unmöglich gemacht. Soweit sich der Beigeladene mit seiner Revision auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezieht, ist es zwar richtig, daß dieses Zweifel angemeldet hatte, ob der Beigeladene durch die dem Kläger erteilte Baugenehmigung auf Grund der Abstandsvorschriften sein Grundstück nach einem Abbruch oder einer Zerstörung des Hotels wieder bebauen könnte. Diese Bedenken hat das Oberverwaltungsgericht aber, wie erwähnt, ausgeräumt, und zwar unter Anwendung von Landesrecht und damit irrevisibel.
2.
Die Revision der verklagten Stadt muß erfolglos bleiben, weil weder, auf Grund der Rechte des Beigeladenen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung zurückgenommen werden konnte (vgl. oben zu 1), noch dies nach allgemeinen Rücknahmegrundsätzen möglich war Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht hier zutreffend dem Landesrecht entnommen, das nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einer Revision nicht zugänglich ist. Deswegen können die Rügen der Revision zu einem großen Teil von vornherein keinen Erfolg haben, so insbesondere zur Frage, ob und inwieweit das Vorhaben des Klägers im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung bereits ins Werk gesetzt war. Auch die insoweit erhobenen Verfahrensrügen gehen fehl. Der Umfang einer Beweisaufnahme steht, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat, grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts. Dafür, daß das Oberverwaltungsgericht hier die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht hier seine Erkenntnismöglichkeiten nicht überschritten, als es ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen davon ausging, daß sowohl die Stärke der Fundamente als auch die Finanzierung eines Bauvorhabens von dessen Umfang und damit auch von seiner Höhe abhängig sind. Die - zumal auf der Auslegung von Landesrecht beruhende - Feststellung, das Bauvorhaben sei mit der Vollendung der Keller bereits ins Werk gesetzt worden, ist daher Verfahrensfehlerfrei gewonnen worden. Auch die in Anwendung von Landesrecht vorgenommene Interessenabwägung läßt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.
Zwar kann der Senat die Ausführungen des Berufungsgerichts nur nachdrücklich unterstreichen, daß es aus der Sicht des Planungsrechts schwerwiegenden Bedenken unterliegt, eine tiefgreifende Umgestaltung der vorhandenen Bebauung ohne planerische Festsetzungen nur auf Grund von Einzelentscheidungen gemäß § 34 BBauG bei der Errichtung von Ersatzbauten zu vollziehen, wie es offenbar im Gemeindegebiet der Beklagten (weniger möglicherweise auf dem Grundstück des Klägers angesichts seiner früheren Bebauung) weitgehend der Fall ist. Das ändert aber nichts daran, daß eine einmal erteilte und ins Werk gesetzte Baugenehmigung, auch wenn sie - was hier offenbleiben kann - wegen Verstoßes gegen § 34 BBauG rechtswidrig sein sollte, nur unter besonderen Voraussetzungen beseitigt werden kann, die hier nach den irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vorliegen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat noch darauf hin, daß mit der Zurückweisung der Revisionen nicht nur der angefochtene Bescheid vom 25. Mai 1966, sondern auch der diesem zugrunde liegende, dem Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung erteilte Bescheid vom 28. März 1966 seine Erledigung gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, ferner auf § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler