Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1993, Az.: BVerwG 11 C 21.92
Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen und ausgeführten Flurbereinigungsplans; Anspruch auf Entschädigung für eine Jagdhütte; Jagdhütte als Scheinbestandteil oder wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks; Beachtlichkeit des Interesses an Rechtssicherheit und am Bestand der ausgeführten Planung; Auslegung des Begriffs "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung"; Voraussetzungen einer notwendigen Nachsichtgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 21.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.09.1991 - AZ: 9 G 18/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1994, 297 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1994, 35
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der wegen der Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers fällt mit der Einlegung der Revision durch einen anderen Beteiligten im Revisionsverfahren an.
- 2.
Das Bekanntwerden einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung i. S. des § 64 S. 1 letzte Alt. FlurbG ermöglicht die Änderung oder Ergänzung des bestandskräftigen Flurbereinigungsplans nur dann, wenn die Aussage der gerichtlichen Entscheidung, die den Anlaß für die Änderung oder Ergänzung bildet, an der Rechtskraftwirkung teilnimmt.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 2. September 1991 wird in bezug auf den Ausspruch zum Klageantrag zu 2. a) aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über den Klagehilfsantrag zu 2. b) wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger als Alleineigentümer sowie als gemeinschaftlicher Eigentümer mit seiner Ehefrau und die Beigeladene zu 1 sind Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens E. Im März 1973 pachtete der Kläger auf die Dauer von 12 Jahren die Eigenjagd der Beigeladenen zu 1. Auf der Grundlage eines Grundstückskaufvertrages vom 14. März 1973 erwarb er von der Beigeladenen zu 1 fünf im Flurbereinigungsgebiet gelegene Grundstücke - im wesentlichen Wald - mit einer Größe von 45, 8654 ha. Darunter war das Grundstück alte Flur 4 Nr. 58. auf dessen nordwestlichem Teil sich eine Jagdhütte befindet. Diese erwarb der Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages von dem vorzeitig aus der Pacht der Eigenjagd ausgeschiedenen Voreigentümer. Nach den Feststellungen des Beklagten war die Hütte Ende der 60er Jahre an den jetzigen Standort versetzt worden, weil sie an ihrem früheren Platz die Wegeplanung störte. Im August 1973 wurde der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der im Grundstückskaufvertrag genannter. Grundstücke eingetragen.
Im Herbst 1973 wurde im Flurbereinigungsverfahren E. der Flurbereinigungsplan bekanntgegeben. Eine Abfindung für die Grundstücke, die der Kläger von der Beigeladenen zu 1 erworben hatte, wurde noch der Beigeladenen zu 1 als der bisherigen Eigentümerin zugeteilt. Mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom Oktober 1974 erhielt der Kläger für die von ihm erworbenen Einlagegrundstücke eine zusammenhängende Abfindung - im wesentlichen Wald - von 44, 0660 ha aus der Abfindung der Beigeladenen zu 1. Der nordwestliche Teil des Grundstücks alte Flur 4 Nr. 58 mit der aufstehenden Jagdhütte verblieb dabei in der Abfindung der Beigeladenen zu 1 als Teil des Abfindungsflurstücks Flur 4 Nr. 71. Den in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörungstermin, zu dem er geladen worden war, nahm der Kläger nicht wahr. Widerspruch erhob er nicht. Am 1. November 1977 trat in der Flurbereinigung E. der neue Rechtszustand ein. Im Herbst 1978 erging der Nachtrag 4, durch den der Holzausgleich geregelt wurde. Dabei wurde für den Kläger als Alleineigentümer ein Holzausgleich nicht durchgeführt.
Der Kläger, der nach dem Erwerb der Hütte deren Ausstattung verbessert und neben ihr eine bauliche Anlage zur Unterstellung eines Fahrzeugs und von Gerätschaften errichtet hatte, blieb nach Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1905 zunächst unangefochten im Besitz der Hütte.
Anfang 1988 erhob die Beigeladene zu 1 gegen ihn beim Amtsgericht Klage auf Räumung von Grundstück und Hütte. Nach Klagabweisung in der ersten Instanz gab das Landgericht der Klage durch Urteil vom 16. Mai 1989 statt. Es sah das Herausgabeverlangen nach § 985 EGE als begründet an. Die Hütte sei dadurch, daß der Kläger später auch das Eigentum an dem Grundstück alte Flur 4 Nr. 58 erworben habe, zu dessen wesentlichem Bestandteil geworden. Sie sei mit der Zuteilung des entsprechenden Grundstücksteils an die Beigeladene zu 1 in deren Eigentum übergegangen. Der Kläger hat daraufhin Grundstück und Hütte geräumt.
Im Anschluß an einen Verhandlungstermin des Amtsgerichts in dem vorgenannten Rechtsstreit legte der Kläger im Dezember 1988 bei dem Beklagten gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan Widerspruch ein und bat um die Gewährung von Nachsicht. Ein Streit um das Abfindungsdefizit in der Form einer nicht ausgeglichenen Minderausweisung von 1.081 Wertzahlen (WZ) wurde durch Teilvergleich vom 31. August 1990 beendet. Im übrigen wies die Spruchstelle beim L. für A. Nordrhein-Westfalen den Widerspruch mit Bescheid vom 7. November 1990 zurück.
Dagegen hat der Kläger das Flurbereinigungsgericht angerufen und dort beantragt,
unter Änderung des Widerspruchsbescheides
- 1.
festzustellen, daß der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan insoweit nichtig ist, als dem Kläger nicht der abgegetrennte Teil des früheren Grundstücks alte Flur 4 Nr. 58 mit der aufstehenden Jagd- und Forsthütte zugeteilt worden ist,
- 2.
hilfsweise, unter Gewährung von Nachsicht
- a)
dem Kläger aus dem abgetrennten Teil den nordwestlichen Bereich mit der aufstehenden Hütte zuzuteilen,
- b)
hilfsweise, eine angemessene Geldentschädigung für den Verlust der Hütte und der dazugehörenden Anlagen festzusetzen,
- 3.
eine Geldentschädigung für die Holzbestände der im übrigen abgetrennten Grundstücksteile seines Einlagebesitzes festzusetzen,
- 4.
die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Beklagten insoweit aufzuerlegen, als das Widerspruchsverfahren sich durch Regelung des Geldausgleichs für eine Minderausweisung von 1.081 Wertzahlen erledigt hat.
Mit Urteil vom 2. September 1991 hat das Flurbereinigungsgericht unter Klagabweisung im übrigen auf den Klageantrag zu 2. a) den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als eine Zuteilung des nordwestlichen Bereichs des früheren Grundstücks alte Flur 4 Nr. 58 mit der aufstehenden Jagd- und Forsthütte an den Kläger abgelehnt worden ist. Im Umfang dieser Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Spruchstelle zurückverwiesen. Zur Begründung dieses Urteils ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Hauptantrag zu 1 sei unbegründet. Von einem offenkundigen Fehler des Flurbereinigungsplans infolge der Nichteinbeziehung des Hüttenbereichs in die Abfindung des Klägers könne nicht gesprochen werden. Alle Beteiligten seien lange davon ausgegangen, daß die Hütte lediglich Scheinbestandteil des Flurstücks 4 Nr. 58 sei.
Demgegenüber sei der zulässige Klageantrag zu 2. a) begründet. Allerdings sei der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 FlurbG für die Zulassung einer nachträglichen Anfechtung lägen nicht vor. Eine unverschuldete Säumnis könne bei dem Kläger nicht festgestellt werden. Es sei in seinen Verantwortungsbereich als Eigentümer gefallen, sich Klarheit über die Grenzen und Besonderheiten seines Einlagebesitzes zu verschaffen. Der Kläger habe aufgrund des Grundstückskaufvertrages das Grundstück alte Flur 4 Nr. 58 von der Beigeladenen zu 1 erworben. Im nordwestlichen Bereich dieses Grundstücks befinde sich die Hütte. Der Beklagte habe seiner Pflicht, den Kläger über die Lage der Abfindung aufzuklären, entsprochen. Auf einer ihm übersandten Karte sei der Standort der Hütte als außerhalb der Abfindung gelegen kenntlich gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung aus Ermessensgründen lägen gleichfalls nicht vor. Dabei seien zeitliche Grenzen zu berücksichtigen, die sich aus dem schützenswerten Interesse der Gesamtheit der Teilnehmer an einer möglichst beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ergäben. Danach könne die mehr als 14 Jahre nach Erlaß des Nachtrags 1 erhobene Rüge des Klägers nicht mehr zugelassen werden.
Ein Anspruch auf Änderung der Abfindung, wie ihn der Kläger verfolge, ergebe sich indes aus § 64 FlurbG. Der Kläger habe einen Änderungsanspruch der Sache nach geltend gemacht, als er im Juni 1989 das Urteil des Landgerichts Arnsberg vorgelegt habe. Darüber sei vom Beklagten auch inzident negativ entschieden worden. Die Aussage des landgerichtlichen Urteils, die Hütte sei dadurch, daß der Kläger auch das Eigentum an dem Grundstück erworben habe, zu dessen wesentlichem Bestandteil geworden und mit der Zuteilung des entsprechenden Grundstücksteils an die Beigeladene zu 1 in deren Eigentum übergegangen, sei eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gemäß § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG. Die Vorschrift sei auch auf die dem Urteilsausspruch zugrunde liegenden materiellen Vortragen zu erstrecken.
Das ergebe ihre Zielsetzung, die nicht anders sei als die der vergleichbaren Vorschrift des § 13 FlurbG. Stehe damit im Sinne des § 64 FlurbG rechtskräftig fest, daß die Hütte wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei, so liege ein Abfindungsmangel vor, weil der Hüttenbereich als Gebäudefläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zu qualifizieren sei. Bei der Hütte habe es sich nicht um einen leicht versetzbaren Bau gehandelt. Sie unterfalle deshalb dem Schutzzweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Davon ausgehend habe der Kläger als Voreigentümer verlangen können, daß ihm das Grundstück mit der aufstehenden Hütte wieder zugeteilt werde. Daß dies nicht geschehen sei, müsse nach § 64 Satz 1 FlurbG korrigiert werden, wobei die genannte Vorschrift keine Ermessenseinräumung enthalte, sondern die Befugnis zur Abänderung des Flurbereinigungsplans nach dessen Unanfechtbarkeit regele.
Obwohl dem Kläger danach der Hüttenbereich wieder zuzuteilen sei, werde davon abgesehen, die erforderliche Änderung des Flurbereinigungsplans selbst vorzunehmen. Eine abschließende Erledigung der Sache erfordere noch eine umfangreiche Aufklärung, die von der Spruchstelle durchgeführt werden müsse.
Die Klageanträge zu 3 und 4 seien unbegründet. Ansprüche des Klägers auf eine Entschädigung für seine abgegebenen Holzbestände seien verwirkt. Eine Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens komme bei einer Erledigung des Widerspruchs durch Vergleich nicht in Betracht. Davon sei die Spruchstelle zu Recht ausgegangen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es um den Streitgegenstand des Klageantrags zu 2. a) geht.
In diesem Umfang richtet sich die Revision der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil. Sie macht geltend, ein Antragsverfahren nach § 64 FlurbG habe nicht stattgefunden. Jedenfalls habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt, so daß ihm ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nicht zustehe. Das Landgericht sei in seinem - rechtskräftig gewordenen - Räumungsurteil auf die Besonderheiten einer Jagdhütte nicht eingegangen. Entgegen seiner Annahme sei die Jagdhütte des Klägers Scheinbestandteil des Grundstücks alte Flur 4 Nr. 58 (neue Flur 4 Nr. 71) geblieben. Davon abgesehen seien die Aussagen zur Bestandteilsqualität im Urteil des Landgerichts entbehrlich. Auf solche Aussagen könne § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG nicht erstreckt werden. Das Flurbereinigungsgericht habe mit seiner Verfahrensweise unverbindliche, nicht in Rechtskraft erwachsene Aussagen in den Stand einer rechtskräftigen Entscheidung erhoben. Dies sei fehlerhaft.
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 2. September 1991 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, bei dem rechtskräftigen Räumungsurteil des Landgerichts Arnsberg handele es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und tritt der Revision bei. Er ist der Auffassung, es erscheine richtiger, den Begriff der "rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung" auf das zu reduzieren, was von der materiellen Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung umfaßt sei. Die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene weite Auslegung des Begriffs führe im Zeitraum zwischen Ausführungsanordnung und Schlußfeststellung zu langjährigen Unsicherheiten über den Bestand der Abfindung.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht hat dem Klageantrag zu 2. a) zu Unrecht stattgegeben. Mit seiner Auffassung, die Aussage im Räumungsurteil des Landgerichts zur Eigenschaft der Jagdhütte als wesentlicher Bestandteil des Flurstücks alte Flur 4 Nr. 58 sei eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG, verletzt das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht. Ausreichende Tatsachen für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Kläger im Sinne des Hilfsantrages 2. b) eine angemessene Geldentschädigung für den Verlust der Hütte und der dazugehörenden Anlagen beanspruchen kann, sind bisher nicht festgestellt worden. Die Vorinstanz wird deshalb im fortzusetzenden Klageverfahren den Sachverhalt insoweit noch aufklären müssen.
1.
Das Flurbereinigungsgericht hat die auf Abänderung des Nachtrags 1 zum Flurbereinigungsplan gerichtete Klage auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 64 FlurbG für zulässig gehalten. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In Kenntnis des vom Kläger im Juni 1989 überreichten Landgerichtsurteils hat der Beklagte mit seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21. November 1989 eine Änderung oder Ergänzung des Flurbereinigungsplans abgelehnt. Die Spruchstelle beim Landesamt für Agrarordnung hat dies bestätigt. Damit sind Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Soweit die Revisionsklägerin unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Mai 1972 - BVerwG 5 B 3.72 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 42) geltend macht, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger erstrebt sein Ziel mit einer Verpflichtungsklage gegenüber dem Amt für Agrarordnung und nicht - wie in jener Sache - mit einer Feststellungsklage gegenüber anderen Teilnehmern der Flurbereinigung. Er hat im übrigen mit der Übersendung des landgerichtlichen Urteils vom 16. Mai 1989 seiner auch im Zusammenhang mit § 64 FlurbG bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG. Beschluß vom 25. Mai 1972 a.a.O.;Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 5>) genügt.
2.
Gemäß § 64 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Die Vorschrift ermächtigt danach zu Eingriffen in die durch den ausgeführten Plan bereits neugestalteten Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer; doch ist diese Befugnis auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (BVerwGE 49, 176 <181 f.>[BVerwG 16.09.1975 - V C 44/75]; BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 67.79 - <a.a.O. S. 4> undvom 25. April 1989 - BVerwG 5 C 41.84 - <Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 6 S. 2>). Während nämlich die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung noch weitergehende Änderungsbefugnisse hat (sie kann Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält - § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), besteht in dem Zeitraum zwischen Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG und Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG eine engere Bindung an die eigene Planung. Damit wird das Interesse an Rechtssicherheit und am Bestand der ausgeführten Planung gewichtiger. Mit der Schlußfeststellung endet schließlich auch die Änderungsbefugnis nach § 64 Satz 1 FlurbG (BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - <Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 3 S. 7>; Kaiser, RdL 1972, 281/282).
Unter Berücksichtigung dessen ist der Begriff "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" in § 64 Satz 1 FlurbG auszulegen. Die Auslegung ergibt, daß der Begriff lediglich solche Aussagen rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen erfaßt, die ihrerseits in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber erstreckt er sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auch auf solche Entscheidungsbestandteile, die nicht selbst an der Rechtskraft teilnehmen, sondern nur der Begründung rechtskräftig werdender Aussagen dienen.
a)
Allein dem Wortlaut von § 64 Satz 1 FlurbG ist dies allerdings - noch - nicht zu entnehmen. Daß mit dem Urteil des Landgerichts eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist unzweifelhaft. Ob aber die für das Flurbereinigungsverfahren bedeutsame und in der rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Aussage ihrerseits an der Rechtskraftwirkung teilnehmen muß oder nicht, beantwortet der Wortlaut nicht. Insbesondere enthält er anders als § 73 Nr. 2 BauGB für das Baulandumlegungsverfahren (Änderungsbefugnis für den Fall, daß "eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht") keine ergänzenden Hinweise.
b)
Für die restriktive Auslegung sprechen indessen der Zusammenhang der Vorschrift mit § 13 Abs. 2 FlurbG und ihr Zweck.
Gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren vorläufige Festsetzungen treffen. Diese erfolgen unbeschadet der bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse und sind im Flurbereinigungsverfahren verbindlich. Ergeht später eine der vorläufigen Festsetzung entgegenstehende gerichtliche Entscheidung, die rechtskräftig wird, so ist der ausgeführte Plan nach § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG zu ändern. Unter Geltung des Reichsumlegungsgesetzes vom 26. Juni 1936 (RGBl I S. 518) und der auf seiner Grundlage erlassenen Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl I S. 629) lag in diesem Zusammenhang nach §§ 73, 91 Reichsumlegungsordnung der einzige Anwendungsfall einer Planänderung aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidung. § 64 Satz 1 FlurbG sieht demgegenüber mangels eines Hinweises auf § 13 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 FlurbG eine solche Beschränkung nicht vor. Gleichwohl ist die Korrektur nach § 13 Abs. 2 FlurbG getroffener vorläufiger Festsetzungen auch nach dem Flurbereinigungsgesetz ein Hauptanwendungsfall des § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG. Soll die unbeschadet privatrechtlicher Verhältnisse ergangene vorläufige Festsetzung wegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung geändert werden können, so legt dies eine Auslegung des Begriffs "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" nahe, die ihm in bezug auf das betroffene private Rechtsverhältnis Verbindlichkeit und Unumstößlichkeit verleiht. Andernfalls würde eine vorläufige Festsetzung durch eine solche ersetzt, die ihrerseits nicht unumstößlich und damit letztlich gleichfalls vorläufig wäre. Dies aber widerspräche dem systematischen Zusammenhang der genannten Vorschriften; denn bezweckt ist offenbar die Eröffnung einer Korrekturmöglichkeit für den Fall, daß die vorläufige Regelung durch eine anderslautende, endgültige ersetzt werden kann.
c)
Dieser Gesichtspunkt gilt nicht nur im Zusammenwirken der Regelungen in § 13 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 FlurbG und § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG, er läßt auch für den darüber hinausgehenden Regelungsbereich von § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG keine andere Begriffsbestimmung zu. Auch hier nämlich erfordern die Gründe des Bestandsschutzes für den ausgeführten Plan und der Rechtssicherheit für alle Flurbereinigungsteilnehmer stärkere Beachtung als das Flurbereinigungsgericht annimmt. Änderungen des ausgeführten und bestandskräftigen Plans können danach nur in Betracht gezogen werden, wenn sie nicht von vornherein die Gefahr des Notwendigwerdens späterer weiterer Änderungen oder der Rückabwicklung durchgeführter Änderungen in sich bergen und dadurch Bestandsschutz und Rechtssicherheit zunehmend relativieren. Solche Folgen sind nur auszuschließen, wenn der inhaltliche Anlaß für die Änderungen nach § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG seinerseits bestandsfest ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, dessen Bestandteil oder Begründungselement er ist, selbst teilnimmt.
d)
Werden diese Maßstäbe zugrunde gelegt, so eröffnete das landgerichtliche Räumungsurteil entgegen der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts die Änderungsbefugnis nach § 64 Satz 1 letzte Alternative FlurbG nicht. Daß nämlich die Rechtskraft eines Urteils auf Herausgabe auch dann nicht die Feststellung des Eigentums umfaßt, wenn die Klage gerade wegen § 985 EGE Erfolg hatte, entspricht ganz überwiegender Auffassung in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (so BGH, Urteil vom 13. März 1981 - V ZR 115/80 - <NJW 1981, 1517>; MünchKomm-Medicus § 985 BGB Rn. 55; Staudinger/Gursky § 985 Rn. 66, 67 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.M. Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, S. 144 ff.). Dem schließt der Senat sich an. Das der Herausgabeklage der Beigeladenen zu 1 stattgebende Urteil hat für die Parteien des damaligen Rechtsstreits bindend einen Herausgabeanspruch der Beigeladenen zu 1 gegen den Kläger nach § 985 BGB festgestellt. Diese Bindung wirkt auch, wenn in einem neuen Prozeß der Partei die Entscheidung über einen anderen Anspruch (z.B. auf Herausgabe von Nutzungen nach § 987 EGE) von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Herausgabeanspruchs abhängt (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 - <NJW 1978, 1529, 1531 a.E.> und vom 13. März 1981 a.a.O.). Sie erfaßt hingegen nicht die als Vortrage in jenem Urteil getroffene Feststellung des Eigentums. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Parteien im zivilrechtlichen Herausgabeklageverfahren klagend oder widerklagend nach § 256 Abs. 2 ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen ihres Eigentumsrechts an der Jagdhütte hätten feststellen lassen (vgl. dazu MünchKomm-Medicus a.a.O.).
3.
Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts erweist sich auch nicht aus sonstigen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als zutreffend.
a)
Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlieben Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist auszuschließen, daß im Sinne des § 64 Satz 1 zweite Alternative FlurbG wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse des Klägers es erfordert haben könnten, den bestandskräftigen Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan nachträglich zu ändern. Wirtschaftliche Bedürfnisse des Klägers im Sinne zwingender betriebswirtschaftlicher Erfordernisse für ihn als Waldeigentümer sind danach nicht ersichtlich.
b)
Da der Kläger sich nach den Feststellungen des vorinstanzlichen Urteils unter Mißachtung seiner Sorgfaltspflichten keine Klarheit über die exakte Lage und Ausdehnung seiner Einlageflurstücke verschafft hatte, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm erst seit dem Räumungsurteil des Landgerichts ein Widerspruchsgrund zur Seite stehe und ihm deshalb Nachsicht zu gewähren sei. Daß der Kläger den Irrtum über den Umfang seiner Einlage zu vertreten hat und insoweit die Nichteinlegung eines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan als verschuldet im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG angesehen werden muß, legt das Urteil des Flurbereinigungsgerichts in nicht zu beanstandender Weise dar. Daß auch die Gewährung von Nachsicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG mit Rücksicht auf den Zeitablauf nach dem Erlaß des Nachtrages 1 nicht in Betracht kommt, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachsichtgewährung (vgl. BVerwGE 15, 271 <276 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]/277>; 21, 93 <95>; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1977 - BVerwG 5 C 47.73 - <Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 11>;Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 5 CB 62.74 - <Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 12>;Urteil vom 21. März 1978 - BVerwG 5 C 57.76 - <Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 13 S. 11>). Daran wird festgehalten.
4.
Mit der Einlegung der Revision durch die Beigeladene zu 1 ist der wegen der Zuerkennung des Klageantrages zu 2. a) vom Flurbereinigungsgericht nicht beschiedene, dazu hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. b) in der Revisionsinstanz angefallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - <MDR 1990, 711>). Die im Verhältnis von Hilfs- und "Hilfshilfsantrag" gestellten Anträge zu 2. a) und b) nämlich bildeten in Würdigung des klägerischen Begehrens ein Ganzes (vgl. auch RGZ 77, 120 ff.). Nach dem Erfolg der Revision zu 2. a) ist mithin noch über den Hilfsantrag zu 2. b) zu befinden.
Ob dem Kläger die mit dem Hilfsantrag erstrebte Entschädigung für die Jagdhütte (anstelle ihrer Wiederzuteilung) nach § 50 Abs. 4 FlurbG (Abfindung in Landzulagen oder hilfsweise in Geld) zuzusprechen ist, kann auf der bisher festgestellten Tatsachengrundlage nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Entschädigung nach § 50 Abs. 4 FlurbG, wie der Kläger sie mit dem Klageantrag zu 2. b) erstrebt, hätte im Flurbereinigungsplan festgesetzt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Daß der Kläger eine nachträgliche Änderung des Plans gemäß § 64 Satz 1 FlurbG nicht verlangen kann, gilt hier aus den dargestellten Gründen gleichermaßen. Im fortzusetzenden Klageverfahren wird das Flurbereinigungsgericht indessen zu klären haben, ob dem Kläger gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG in bezug auf das Hilfsbegehren Nachsicht zu gewähren ist. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger die Einlegung eines Widerspruchs mit dem Ziel der Wiederzuteilung des Grundstücksteils mit der Jagdhütte wegen eines von ihm zu vertretenden Irrtums über den Umfang seiner Einlage schuldhaft versäumt hat. Vielmehr wird das Flurbereinigungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob der Kläger von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan mit dem Ziel, eine Entschädigung für die Jagdhütte zu erlangen, deshalb abgesehen hat, weil er glaubte, die Jagdhütte bleibe als Scheinbestandteil ohnehin sein Eigentum. Dazu hat das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil (S. 14, 1. Absatz a.E.) bereits ausgeführt, der Kläger habe nicht wissen müssen, daß die Jagdhütte mit seinem Grundstückserwerb wesentlicher Bestandteil geworden sei.
Sollte sich danach erweisen, daß dem Kläger insoweit gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG Nachsicht zu gewähren ist, so wird das Flurbereinigungsgericht zu erwägen und zu entscheiden haben, ob der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan um die Festsetzung einer Entschädigung für die Jagdhütte ergänzt werden muß. Das würde in rechtlicher Hinsicht erfordern, daß die Jagdhütte entsprechend der Begründung des landgerichtlichen Räumungsurteils als ursprünglicher Scheinbestandteil des Grundstücks alte Flur 4 Nr. 58 mit dem Grundstückserwerb durch den Kläger dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist. Dies zu entscheiden wiederum setzt in tatsächlicher Hinsicht die Ermittlung des Willens des Grundstückseigentümers aus den gesamten Umständen und der Interessenlage voraus (vgl. MünchKomm-Holch § 95 BGE Rn. 10), eine Aufklärung also, die dem Flurbereinigungsgericht vorbehalten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Kipp