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§ 73 BauGB - Änderung des Umlegungsplans

Bibliographie

Titel
Baugesetzbuch (BauGB) 
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

  1. 1.

    der Bebauungsplan geändert wird,

  2. 2.

    eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder

  3. 3.

    die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.