§ 73 BauGB - Änderung des Umlegungsplans
Bibliographie
- Titel
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- BauGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.