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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1997, Az.: VI ZB 11/97

Zurechnung des Verschuldens eines Angestellten; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch falsche Eintragung im Fristenkalender; Pflicht eines Rechtsanwaltes zur eigenverantwortlichen Überprüfung von Fristen; Ausnahmen vom Grundsatz der rechtsanwaltlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung von Fristsachen; Zum Sinn und Zweck einer Vorfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1997
Aktenzeichen
VI ZB 11/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.01.1997

Prozessführer

Volker L., W.straße ..., B.

Prozessgegner

Landesverband Berlin der Partei des Demokratischen Sozialismus,
vertreten durch den Landesvorstand,
dieser vertreten durch die Vorsitzende Petra P., K. A.straße ..., B.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und
Dr. Greiner am 15. April 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Januar 1997 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende, ihm am 7. November 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts am 28. November 1996 Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist erst am 6. Januar 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangen. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte zugleich gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen:

2

Zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei es deshalb gekommen, weil die geschulte, erfahrene und gewissenhafte Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte P. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 1996 im Fristenkalender irrtümlich in der Spalte "Vorfrist" statt in der Spalte "Fristablauf" eingetragen habe. Aus diesem Grund sei die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. nicht als Fristablauf-Sache vorgelegt worden, vielmehr sei sie als Vorfristablauf-Sache behandelt worden. Das Versehen sei erst am 6. Januar 1997 bemerkt worden. Zu diesem Vorbringen hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten P. vorgelegt.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem sachbearbeitenden Anwalt sei als Verschulden anzulasten, daß er es versäumt habe, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, als ihm die Akten im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung am 25. November 1996 vorgelegt worden seien.

4

Gegen diese am 7. Februar 1997 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 21. Februar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde. Dem Rechtsmittel ist eine weitere eidesstattliche Versicherung der Angestellten P. beigefügt, in der ausgeführt wird, daß in der Kanzlei die Vorfrist-Sachen in einen dafür vorgesehenen Postkorb des jeweiligen sachbearbeitenden Anwalts gelegt würden, aus dem sie der Anwalt noch am selben oder am nächsten Tag herausnehme, um sie zu bearbeiten; die Fristablauf-Sachen würden hingegen am Tag des Fristablaufs dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt direkt oder bei Abwesenheit einem vertretenden Kollegen übergeben. Außerdem liegt der sofortigen Beschwerde eine eidesstattliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts K. bei, in der es heißt, daß er die Akten erst am 31. Dezember 1996 aus seinem Postkorb entnommen habe.

5

II.

Die form- und fristgerecht eingegangene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

6

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das dieser sich nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.

7

Dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt kann nicht vorgeworfen werden, daß er die Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist unterlassen habe, als ihm die Akten am 25. November 1996 im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung vorgelegt worden sind. Denn zu diesem Zeitpunkt ließ sich, da der Tag der Berufungseinlegung noch nicht bekannt war, der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht zuverlässig bestimmen.

8

Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann dem Anwalt auch nicht als Verschulden angelastet werden, daß er es versäumt hat, die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, als ihm die Akten am 30. Dezember 1996 vorgelegt worden waren. Zwar ist der Rechtsanwalt zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei der Vorlage der Akten und nicht erst dann verpflichtet, wenn er sich zur Bearbeitung der Sache entschließt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841, vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96; Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - NJW 1997, 1079). Dieser Grundsatz kann aber dann keine Anwendung finden, wenn dem Anwalt - wie hier - von seinem geschulten, erfahrenen und sonst zuverlässigen Büropersonal eine ausdrücklich als Vorfrist-Sache gekennzeichnete Akte vorgelegt wird und in der Kanzlei die Übung besteht, solche Vorfrist-Sachen am Tag der Vorlage oder am nächsten Tag zu bearbeiten. In einem solchen Fall kann es dem Anwalt nicht zum Verschulden gereichen, wenn er die Fristenprüfung erst am Tag nach der Vorlage vornimmt. Sinn und Zweck einer Vorfrist rechtfertigen es, nach Vorlage einer Akte als Vorfristsache mit der Prüfung des endgültigen Fristablaufs etwas zuzuwarten. Daß im vorliegenden Fall eine solche Überprüfung auch an dem der Vorlage folgenden Tag (31. Dezember 1996) unterblieben ist, ist für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ohne Belang. Dies deshalb, weil die Berufungsbegründungsfrist gemaß § 222 Abs. 2 ZPO bereits am 30. Dezember 1996 abgelaufen war, so daß das Versäumnis des Anwalts vom 31. Dezember 1996 für die Fristversäumung nicht ursächlich war.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 DM festgesetzt.

Groß
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner