Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1997, Az.: I ZB 50/96
Tatsachenberücksichtigung; Wiedereinsetzung; Beschwerde; Ablehnende Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1997
- Aktenzeichen
- I ZB 50/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 13989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.10.1996
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1997, 777 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 881-882 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 1708-1709 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Tatsachen, die erstmals in der Beschwerde gegen eine die Wiedereinsetzung ablehnende Entscheidung vorgebracht werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
am 27. Februar 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9.595,- DM
Gründe
I.
Der Kläger hat mit einem am 3. Juli 1996 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der am 1. Juli 1996 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung mit einem am 15. Juli 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hat dazu vorgetragen: In der Kanzlei seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anordnung, nach Eingang der gerichtlichen Berufungseingangsbestätigung die Berufungsbegründungsfrist mit einer einwöchigen Vorfrist in einen Fristenkalender einzutragen. Hierfür sei die Bürovorsteherin Birgitt M. verantwortlich, die über eine sechseinhalbjährige Berufserfahrung verfüge und ihre Tätigkeit bisher mit großer Zuverlässigkeit ausgeübt habe. Bei den in regelmäßigen Abständen durchgeführten anwaltlichen Kontrollen habe es keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen habe Frau M. es entgegen der anwaltlichen Anweisung versäumt, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Seinem Prozeßbevollmächtigten seien die Handakten weder zur Vorfrist noch zum Ablauf derselben vorgelegt worden. Erst anläßlich einer routinemäßigen Überprüfung der laufenden Verfahrensfristen am Abend des 2. Juli 1996 habe er festgestellt, daß die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unterblieben sei. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert.
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Beschluß vom 27. August 1996 darauf hingewiesen, daß seine Entschuldigung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist insofern nicht einleuchte, als die Nichtvorlage der anwaltlichen Handakte zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 1. Juli 1996 und zur einwöchigen Vorfrist am 24. Juni 1996 geltend gemacht werde, weil seinem Prozeßbevollmächtigten die Gerichtsakten auf dessen schriftliche Bitte hin am 25. Juni 1996 ausgehändigt worden seien.
Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 19. September 1996 Stellung genommen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß sein Prozeßbevollmächtigter nicht durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten auf den Fristablauf aufmerksam geworden sei oder dadurch nicht zumindest hätte aufmerksam werden müssen. Seinem Prozeßbevollmächtigten sei Einsicht in die Gerichtsakten durch deren Überlassung in die Kanzleiräume gewährt worden; die Akten seien am 25. Juni 1996 bei Gericht abgeholt worden. Es entspreche dem normalen Verlauf der Dinge, daß die Akten nach Eingang in der Kanzlei dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden, weil ein anderer Zweck für die beantragte Akteneinsicht nicht ersichtlich sei. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. Juni 1996 oder an einem der Folgetage die Gerichtsakten vorgelegt worden seien, müsse von ihm verlangt werden, daß er sich durch einen Blick auf das in den Akten befindliche Original der Berufungsschrift mit dem gerichtlichen Eingangsstempel Gewißheit über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verschaffte. Ein Verzicht hierauf sei fahrlässig gewesen.
2.
a)
Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht maßgebend darauf abgehoben, daß die Gerichtsakten dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Einsichtnahme vorgelegen haben. Aufgrund des Hinweises in dem Beschluß vom 27. August 1996 mußte der Kläger annehmen, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zugrunde legt, wenn er sich nicht gegenteilig äußert. Das ist indes nicht geschehen. Denn in seinem Schriftsatz vom 19. September 1996 hat er lediglich vorgetragen, das Akteneinsichtsgesuch sei seinem Prozeßbevollmächtigten ohne die Handakten zur Unterschrift vorgelegt worden. Dagegen hat er nicht behauptet, seinem Prozeßbevollmächtigten hätten auch die Gerichtsakten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Einsichtnahme vorgelegen.
b)
Hinzu kommt, daß der Kläger auch der ihm mitgeteilten Auffassung der Beklagten, bei Vorlage der Gerichtsakten hätte seinem Prozeßbevollmächtigten nach einem Blick in die Handakten der bevorstehende Fristablauf und die unterlassene Vorlage der Handakten zum Ablauf der Vorfrist auffallen müssen, nicht widersprochen hat. Daraus konnte das Berufungsgericht ebenfalls schließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Gelegenheit hatte, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen. Unter diesen Umständen ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte tatsächliche Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
c)
Das gleiche gilt auch für die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, daß Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Vorlage der Gerichtsakten nicht Gewißheit über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verschafft habe. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung entsteht, wenn sie sinnvoll sein soll, bereits mit der Vorlage der Akten und nicht erst dann, wenn sich der Rechtsanwalt zu deren Bearbeitung entschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; Beschl. v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832). Sollten seinem Prozeßbevollmächtigten, wie der Kläger in der Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches geltend gemacht hat, die in seiner Kanzlei geführten Handakten nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sein, hat für ihn gleichwohl Anlaß zur sofortigen eigenverantwortlichen Fristenprüfung bestanden. Denn allein schon anhand der Aktenzeichen der vorgelegten Gerichtsakten war für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers unschwer zu erkennen, daß es sich um einen beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreit handelte. Er mußte deshalb in Erwägung ziehen, daß in dem laufenden Verfahren fristwahrende Prozeßhandlungen vorzunehmen waren.
3.
In der Beschwerdeschrift hat der Kläger geltend gemacht, seinem Prozeßbevollmächtigten seien auch die am 25. Juni 1996 beim Berufungsgericht abgeholten Gerichtsakten nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Hierbei handelt es sich um neuen Vortrag des Klägers. Aus dem Hinweis im Beschluß vom 27. August 1996 ergab sich zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht der Annahme war, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten die Gerichtsakten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zur Einsichtnahme vorgelegen. In seinem Schriftsatz vom 19. September 1996 ist der Kläger dem nicht entgegengetreten. Er hat lediglich vorgebracht, ihm hätten die Handakten bei Unterzeichnung des Akteneinsichtsgesuches nicht vorgelegen.
Der neue Vortrag des Klägers darf bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde an sich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist das jedoch nicht der Fall. Es ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098). Hat das Wiedereinsetzungsgesuch - wie im vorliegenden Fall - bereits eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung enthalten, so kann eine erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachte neue Tatsache, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts von Bedeutung sein kann, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892). Das gilt um so mehr dann, wenn der Antragsteller vor der Entscheidung über sein Wiedereinsetzungsgesuch noch darauf hingewiesen worden ist, daß die Begründung seines Antrags nicht schlüssig sei und er Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu ergänzen oder richtigzustellen. Danach muß die erstmals in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung des Klägers, seinem Prozeßbevollmächtigten hätten auch die Gerichtsakten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Einsichtnahme vorgelegen, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 9.595,- DM
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant