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§ 4e RDG - Datenverarbeitung durch die Integrierte Leitstelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Integrierte Leitstelle darf personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679, nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist,

  1. 1.

    zur Durchführung von Notfallrettung, Notfalltransport oder Krankentransport, einschließlich der anschließenden Versorgung der Patientinnen oder Patienten mitsamt der Zuweisung und Anmeldung in einer geeigneten Versorgungseinrichtung über den interdisziplinären Versorgungsnachweis,

  2. 2.

    zur Übernahme oder zur Abgabe von Einsätzen gemäß § 2a Nummer 1 und § 8 Absatz 4 von oder an die anderen Leitstellen oder Einrichtungen,

  3. 3.

    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung und Abwicklung des Einsatzes gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung von Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehepartnerinnen oder Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorsorgebevollmächtigten sowie Betreuerinnen oder Betreuern über das Transportziel,

  5. 5.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung des Einsatzes und der erbrachten Leistungen,

  6. 6.

    zur Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß § 2 Absatz 1 über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Notfallrettung und zum Notfalltransport durch Aufgabenträger, weitere Beteiligte und die Integrierte Leitstelle,

  7. 7.

    für die Aufgabenerfüllung und das Qualitätsmanagement der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gemäß § 5b,

  8. 8.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des eingesetzten Personals,

  9. 9.

    für Entwicklung und Weiterentwicklung von neuartigen Versorgungskonzepten und Rettungsmitteln im Sinne von § 5c oder

  10. 10.

    für statistische Zwecke.

(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von der Integrierten Leitstelle, ihren Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke,

  2. 2.

    im Versorgungsinteresse der Patientinnen und Patienten durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,

  3. 3.

    für eine Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  4. 4.

    zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Anforderung von Kostenersatz sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegenüber dem Aufgabenträger, dem Beteiligten oder seinen Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen begangen wurden, oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen des Leistungserbringers wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder

  5. 5.

    zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der Patientin, des Patienten oder einer dritten Person, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

(3) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1, des § 4a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 4 ist der Integrierten Leitstelle zur fachlichen Begleitung und Unterstützung bei der Erstversorgung von Patientinnen und Patienten der Empfang und die Datenverarbeitung, insbesondere von personenbezogenen Daten einschließlich der Gesundheitsdaten, die mit Hilfe audiovisueller Kommunikationstechnologien verarbeitet werden, und von Verkehrs- sowie Standortdaten im Sinne von § 3 Nummer 56 und Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes gestattet.

(4) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 weitergegeben, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.

(5) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen

  1. 1.

    zum Zwecke der Dokumentation der Einsätze, des Qualitätsmanagements, der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche,

  2. 2.

    zur Anforderung von Kostenersatz,

  3. 3.

    zur Verfolgung von Straftaten, die gegenüber den Beschäftigten und den ehrenamtlich tätigen Personen der Aufgabenträger begangen wurden, oder

  4. 4.

    zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen der Aufgabenträger wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 2 Absatz 1 sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht in Zusammenhang mit einem Einsatz stehen oder wenn kein Einsatz erfolgt.