Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1981, Az.: BVerwG 6 CB 110.80
Vorliegen einer offenbar unbegründeten Verfahrensrevision; Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bei einem Streit um die Höhe der von der Gegenseite zu erstattenden Rahmengebühren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 110.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 14.05.1980 - AZ: W 168 I 79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1982, 63
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesvewaltungsgericht Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Mai 1980 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle ... - hat den Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1979 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erklärt. Durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten beantragte der Kläger die Erstattung der Fahrtkosten für die Reise seines Verfahrensbevollmächtigten von ... nach ... sowie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von drei vollen Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 4.000 DM. Die Prüfungskammer setzte mit Bescheid vom 31. Juli 1979 die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von 7,5/10 der vollen Gebühr fest und führte zur Begründung aus, da es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt habe, sei die Gebühr von 7,5/10 "als unbedingt angemessen anzusehen". Der Widerspruch des Klägers und seine Klage hatten hinsichtlich dieser Punkte keinen Erfolg.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision des Klägers ist offenbar unbegründet.
Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO darin, daß das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung über die von der Beklagten zu erstattenden Rahmengebühren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer eingeholt hat. Die in dieser Vorschrift festgelegte Pflicht des Gerichts, "im Rechtsstreit" ein solches Gutachten einzuholen, bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur auf den Gebührenprozeß zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber; die Vorschrift regelt also nicht das Verfahren im Falle eines Streites zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, der zur Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtet ist (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 12 RdNr. 13). Auch die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO festgelegte Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen begründete für das Verwaltungsgericht nicht die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens über die Angemessenheit der vom Kläger mit seinem Erstattungsantrag begehrten Rechtsanwaltsgebühren. Vielmehr konnte sich das Gericht selbst ein Bild von dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer machen. Dabei ist es mit Recht davon ausgegangen, daß bei der Bemessung der Rahmengebühren nach § 12 Abs. 1 BRAGO auch in Kriegsdienstverweigerungssachen grundsätzlich von dem Mittelwert der in § 118 Abs. 1 BRAGO vorgesehenen Rahmengebühren von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühren auszugehen ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).
Die Revision war demnach gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.
Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wäre bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG zu erwarten. Die Beantwortung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen ergibt sich vielmehr im wesentlichen aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 BRAGO; im übrigen sind die mit der Anwendung dieser Vorschrift auf das Widerspruchsverfahren in Wehrpflichtsachen zusammenhängenden Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die mit der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage,
"ob für die Bemessung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auf Angelegenheiten mit gleichem Streitgegenstand (oder etwa auf Angelegenheiten gleicher Art mit vergleichbarem Streitgegenstand) abzustellen ist",
stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Mit Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß nicht etwa wegen der Bedeutung des Anerkennungsverfahrens für den Kriegsdienstverweigerer allgemein von der Angemessenheit des Höchstsatzes der Rahmengebühr ausgegangen werden kann. Ebenso wie im Falle eines Widerspruchs gegen einen Musterungsbescheid (vgl. dazu Beschluß vom 22. April 1980 - BVerwG 8 B 70.79 -) ist auch bei einem Widerspruch gegen einen die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagenden Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer nicht regelmäßig eine 10/10 Gebühr anzusetzen, sondern die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung aller in § 12 Abs. 1 BRAGO genannten Umstände festzusetzen. Wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - (vgl. auch Urteil vom 6. April 1981 - BVerwG 6 C 152.80 - [DokBer. A 1981, 252]) näher ausgeführt hat, ist für die Ermittlung, welche Gebührenfestsetzung "billig" im Sinne von § 12 Abs. 1 BRAGO ist, zur Erreichung einer einigermaßen gleichmäßigen praktischen Übung grundsätzlich vom Mittelwert der Rahmengebühr auszugehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 12 BRAGO Anm. 2 A und B m.w.Nachw.); dieser Wert beträgt in den Fällen des § 118 Abs. 1 BRAGO 7,5/10 der vollen Gebühr (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 RdNr. 9). Die Bedeutung der Angelegenheit mit dem Ziel der Verwirklichung eines Grundrechts, das aus dem Gewissen und damit der Persönlichkeitsstruktur des Wehrpflichtigen hergeleitet wird, verlangt von dem Rechtsanwalt zwar häufig eine verantwortungsvolle Tätigkeit, so daß regelmäßig keine niedrigere Gebühr als der Mittelwert "billig" sein wird, wenn der Rechtsanwalt seiner Verantwortung gerecht geworden ist. Soweit sich andererseits bei den Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergibt, daß diese etwa dem Durchschnitt in Kriegsdienstverweigerungssachen entsprochen haben, sind dies keine Umstände, die eine Gebührenerhöhung über den Mittelwert der Rahmengebühr hinaus veranlassen können. Der - auch in der vorliegenden Sache vom Kläger geltend gemachte - Zeitumfang von Besprechungen des Rechtsanwalts mit einem Kriegsdienstverweigerer kann nicht ohne die Angabe eines mit dem Zweck des Prüfungsverfahrens im Einklang stehenden objektiven Grundes ein Kriterium für höhere Gebühren sein, denn sonst hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, die Gebühr durch unnötigen Arbeitsaufwand zu erhöhen; das wäre aber bei unnötig umfangreichen Besprechungen ebenso ungerechtfertigt, wie bei einer überflüssigen "Vielschreiberei" (vgl. dazu Riedel/Sußbauer, BRAGO, 4. Aufl., § 12 RdNr. 7).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch die Beantwortung der mit der Beschwerde weiterhin aufgeworfenen Frage,
"ob für die Bemessung der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten diejenigen Gesichtspunkte außer acht bleiben müssen, die seinen Anspruch auf die von ihm begehrte Rechtsfolge begründen oder ob nicht gerade auf diese Gesichtspunkte (mit) abzustellen ist".
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht hier dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für den Wehrpflichtigen von erheblicher Bedeutung ist, keine die Höhe des Gebührensatzes beeinflussende Bedeutung beigemessen. Der Ansatz des Höchstbetrages der Rahmengebühr allein wegen der allgemeinen Bedeutung der zu treffenden Entscheidung für den Wehrpflichtigen würde sowohl der gesetzlich vorgeschriebenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles widersprechen als auch die Möglichkeit einer Differenzierung im Sinne einer Zubilligung der Höchstgebühr für die wirklich schwierigen Verfahren in Kriegsdienstverweigerungssachen nehmen (so das bereits erwähnte Urteil vom 8. Mai 1981; zu dem Gesichtspunkt der Differenzierung vgl. auch den Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 51.79 -).
Schließlich wäre auch die auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 8. Juli 1980 aufgeworfene Frage, "ob eine Behörde im Falle der Unbilligkeit der von dem Rechtsanwalt vorgenommenen Bestimmung der Rahmengebühr gem. § 12 BRAGO selbständig nach eigenem Ermessen die Gebühr bestimmen darf und in welchem Umfang die so getroffene neue Bestimmung der Gebühr gerichtlich nachprüfbar ist", bei Durchführung der Revision in der vorliegenden Sache nicht weiter klärungsfähig. Wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ergibt, ist die von einem Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung der Rahmengebühr im Einzelfall dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch ist und die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - von der unterschiedslosen Zulässigkeit des Höchstsatzes der Rahmengebühren in bestimmten Verfahrensarten ausgegangen ist. Es ist dann Aufgabe der Behörde, die nach § 80 Abs. 3 VwVfG den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen hat, die Rahmengebühren selbständig in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach den Maßstäben des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu bestimmen; in Angelegenheiten von durchschnittlicher Schwierigkeit hat sie dabei die oben erwähnte "Mittelgebühr" von 7,5 Zehnteln anzusetzen (vgl. a. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - [AnwBl 1981, 191]; FG Berlin, Beschluß vom 26. Januar 1981 - V 401/79 - [JurBüro 1981, 723]). Im Streitfall hat das nach § 34 Abs. 1 WPflG angerufene Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der von der Behörde bestimmte Ansatz billigem Ermessen entspricht und deshalb gerechtfertigt ist.
Die Beschwerde war demnach ebenfalls zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 200 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Ernst