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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1997, Az.: 2 StR 431/97

Konkurrenzverhältnis zwischen Betäubungsmitteldelikten; Berücksichtigung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Rahmen der Strafzumessung; Aufnahme eines Regelbeispiels in die Urteilsformel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1997
Aktenzeichen
2 StR 431/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.04.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 373 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Sascha Ronny K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1976 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, in einem dieser Fälle auch in nicht geringer Menge und wegen räuberischer Erpressung" zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Allerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit der Angeklagte in einem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (gewerbsmäßigen) unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel tritt hinter einem der in § 29 a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 25. März 1997 - 1 StR 5/97 -; BGH, Beschl. vom 10. November 1995 - 2 StR 400/95 - und BGH, Beschl. vom 27. September 1995 - 2 StR 434/95 -).

4

Die danach gebotene Schuldspruchsänderung, der § 265 StPO nicht entgegensteht, nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert bleibt. Denn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darf bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. BGH a.a.O. und BGH, Beschl. vom 30. Juli 1997 - 3 StR 270/97 -).

5

Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefaßt, da die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung, von deren Vorliegen der Tatrichter auch ausgegangen ist, in den Tenor aufzunehmen ist, während das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) nicht in die Urteilsformel gehört (BGHSt 27, 287, 289; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Jähnke
Theune
Otten
Rothfuß
Ernemann