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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1995, Az.: 2 StR 400/95

Strafzumessungsregelung; Gewerbsmäßiges Handeltreiben; Betäubungsmittel in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1995
Aktenzeichen
2 StR 400/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gießen

Redaktioneller Leitsatz

§ 29 Abs. 3 BtMG enthält nur eine Strafzumessungsregelung. Deswegen wird gewerbsmäßiges Handeltreiben von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

1. Das Landgericht hat Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft. Dem Angeklagten sind zwanzig Taten angelastet worden, verurteilt wurde er nur in fünfzehn Fällen.

4

Der Senat hat den gebotenen Freispruch und die Ergänzung der Kostenentscheidung nachgeholt.

5

2. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a BtMG steht mit gewerbsmäßigem Handeltreiben nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG nicht in Tateinheit, denn § 29 Abs. 3 BtMG enthält nur Strafzumessungsregeln für den Grundtatbestand des § 29 BtMG, der seinerseits hinter dem Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurücktritt (BGH, Beschl. v. 24. August 1995 - 4 StR 279/95).

6

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

7

3. Auf der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kann der Strafausspruch beruhen, denn das Landgericht hat ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "zwei Strafvorschriften verletzt" habe, "die jede für sich bereits eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe."