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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1965, Az.: BVerwG V C 84.65

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Anrechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt (Fürsorgeunterstützung) auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 84.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.02.1964 - AZ: OS V 375/62

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 158 - 160
  • AS 1922, 158
  • DÖV 1967, 647 (amtl. Leitsatz)
  • Fürs.-rechtl. E 1913, 161
  • NDV 1966, 63
  • RLA 1966, 74
  • ZLA 1966, 46
  • ZfS 1966, 63

Amtlicher Leitsatz

Rechnet die Ausgleichsbehörde auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für den gleichen Zeitraum gewährte Fürsorgeunterstützung an, so kann der Fürsorgeempfänger Einwendungen gegen die Anrechnung nur in dem Verfahren vor den Ausgleichsbehörden, nicht aber gegenüber den Fürsorgebehörden geltend machen.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. Juli 1961 ist der Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Zeit ab 1. April 1952 zugebilligt worden. Aus dem hiernach nachzuzahlenden Betrag sind an die Beklagte wegen während der Zeit ab Januar 1956 geleisteter Fürsorge 7.697,90 DM überwiesen worden.

2

Das Begehren der Klägerin, ihr aus diesem Betrag 1.128 DM herauszuzahlen, weil Ersatz wegen geleisteter Fürsorge für das Jahr 1956 nach fürsorgerechtlichen Bestimmungen nicht mehr verlangt werden könne, ist im Vorverfahren ohne Erfolg geblieben. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin lediglich die Aufhebung der behördlichen Bescheide erlangt, weil - wie das Berufungsgericht meint - das Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten nicht habe durch Verwaltungsakte geregelt werden können. Mit dem Zahlungsbegehren ist die Klägerin dagegen ohne Erfolg geblieben.

3

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 13. Februar 1964 aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, an die Klägerin 1.128 DM zu zahlen.

4

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

5

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Revision aus Rechtsgründen für unbegründet.

6

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

7

Nach § 292 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in der jetzt geltenden Fassung (Entsprechendes gilt für die früheren Fassungen des Lastenausgleichsgesetzes: siehe die Übersicht bei Kühne-Wolff. Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bem. 1 zu § 292 LAG) wird auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate für den gleichen Zeitraum gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (Fürsorgeunterstützung) angerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe (Fürsorge) über. Anders als bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (dazu Urteile des Senatsvom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 29.64-, vom 10. März 1965 - BVerwG V C 101.64 - [NDV 65, 277] undvom 15. Juli 1964 - BVerwG V C 23.63 - [BVerwGE 19, 149]) erfolgt hier die Erstattung wegen geleisteter Fürsorge nicht auf Grund eines Tätigwerdens der Fursorgebehörde. Vielmehr ist die Ausgleichsbehörde durch das Gesetz verpflichtet, die geleistete Fürsorge auf die Nachzahlung anzurechnen. Erst Folge dieser Anrechnung ist der Übergang des Nach Zahlungsanspruchs auf den Fürsorgeträger. Der Fürsorgeträger ist deshalb nicht in der Lage, von sich aus in Rückabwicklung des fürsorgerechtlichen Verhältnisses zu bestimmen, ob und in welcher Höhe Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Frage wird vielmehr durch das Lastenausgleichsgesetz und die in Ausführung des Gesetzes ergehenden Bescheide der Ausgleichsbehörden geregelt. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

8

Der Bescheid vom 3. Juli 1961, durch den der Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bewilligt worden und der die Grundlage für die Überweisung des hier eingeklagten Betrages an die Beklagte ist, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Da auch keine Gründe ersichtlich sind, die die Nichtigkeit des angeführten Bescheides herbeigeführt haben könnten, hat das Gericht von der Wirksamkeit dieses Bescheides auszugehen. Ist der Bescheid über die Bewilligung der Unterhaltshilfe wirksam, so hat die Beklagte die Nachzahlung an Unterhaltshilfe nicht zu Unrecht erhalten. Die Klägerin kann daher auch nicht Herauszahlung der Nachzahlung aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder in rechtsähnlicher Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Das bedeutet nicht, daß die Klägerin in jedem Falle die Verrechnung von Fürsorge und Unterhaltshilfe hinzunehmen hätte. Nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung kann sie indessen Einwendungen nur in dem Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und notfalls in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Ausgleichsbehörden erheben. Welche Einwendungen in diesem Verfahren erhoben werden können, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern. Ebensowenig ist zu erörtern, welche Einwendungen dem Träger der Fürsorge gegenüber erhoben werden können, wenn der Bescheid der Ausglesichsbehörde nichtig ist. Danach war die Revision zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen