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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1971, Az.: BVerwG I C 3.69

Voraussetzungen für den Entschädigungsausschluss nach dem Viehseuchengesetz (ViehsG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 3.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.11.1968 - AZ: 42 V 66

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 10 - 15
  • DVBl 1972, 551 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1972, 8406
  • DÖV 1972, 760-761 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1972, 71
  • MDR 1972, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 71
  • NJW 1972, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • SlgLebenRE 7, 259
  • VerwRspr 23, 679 - 682

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz für den Verlust seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere zu leistende Entschädigung sind die Verwaltungsgericht zuständig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof).

  2. 2.

    Wegen Nichtbefolgung oder Übertretung viehseuchenpolizeilicher Schutzmaßregeln fällt der Entschädigungsanspruch nach §§ 66 Nrn. 1 und 2, 68 ViehsG nur dann gemäß § 72 Nr. 3 ViehsG weg, wenn sich die Zuwiderhandlung auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens nachteilig ausgewirkt haben kann.

    Zum Entschädigungsausschluß genügt die Möglichkeit eines derartigen Ursachenzusammenhangs.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt (soweit über das Klagebegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist), ihr für den Verlust von 517 Hühnern eine Entschädigung nach §§ 66 Nrn. 1 und 2, 68 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519), jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158) - ViehsG - zu leisten. Die Hühner sind - nachdem die Klägerin den Ausbruch der Hühnerpest in ihrem Tierbeständ rechtzeitig angezeigt und das Landratsamt daraufhin die Tötung sämtlicher seuchenverdächtiger Hühner angeordnet hatte - teils auf dem Transport zum Schlachthof (250 Hühner) verendet, zum ändern Teil (267 Hühner) im Schlachthof getötet worden. Der Beklagte lehnte eine Entschädigung insoweit ab, weil die Klägerin die ihr gleichzeitig mit der Tötungsanordnung auferlegten seuchenpolizeilichen Schutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß befolgt habe. Sie habe 4 Hühner zurückbehalten und die angeordnete Desinfektion der Hühnerställe nicht rechtzeitig durchgeführt.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, an die Klägerin 3.518,20 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1960 zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entschädigungssumme erst ab 11. Januar 1962 zu verzinsen ist.

3

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klagabweisung weiter. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

4

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Die Prozeßbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Entscheidung über die Revision kann im Einverständnis der Prozeßbeteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO).

7

Die Revision ist unbegründet.

8

Eine Sachentscheidung der angerufenen Verwaltungsgerichte setzt voraus, daß für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 66 Nrn. 1 und 2 ViehsG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Diese auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Frage hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteile des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 59.57 - [BVerwGE 7, 257] und vom 29. Juli 1965 - BVerwG I C 91.62 - [MDR 1966, 172 = NJW 1966, 217 = DÖV 1966, 202 = JuS 1966, 203]). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber, ebenfalls in ständiger Rechtsprechung, die Auffassung vertreten, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten wegen Entschädigung nach dem Viehseuchengesetz die Zivilgerichte zuständig sind (BGH, Urteil vom 21. April 1955 - III ZR 152/54 - [BGHZ 17, 137 = NJW 1955, 990 = DVBl. 1955, 467 = DÖV 1955, 560]; Urteil vom 16. Oktober 1961 - III ZR 216/59 - [NJW 1962, 252 = JZ 1962, 414 = DVBl. 1962, 107 = VersR 1962, 42]; Urteil vom 25. Juni 1964 - III ZR 139/62 - [BGHZ 43, 196 = DVBl. 1965, 398 = NJW 1965, 1080 = RdL 1965, 183 = MDR 1965, 464]).

9

Auf Anfrage des erkennenden Senats hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 1. März 1971 - III ZR 139/62 - beschlossen, er halte für Entschädigungsansprüche der hier in Rede stehenden Art nicht an seiner Rechtsprechung fest, daß der Rechtsweg zu den bürgerlichen Gerichten gegeben sei. Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Tötung seuchenkranker oder -verdächtiger Tiere gemäß §§ 66 Nrn. 1 und 2, 68 ViehsG ist damit hinsichtlich der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs eine Divergenz, die zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) hätte führen müssen, nicht mehr gegeben.

10

Der danach zulässigen Klage hat das Berufungsgericht mit Recht stattgegeben.

11

Auf Grund seiner das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin die begehrte Entschädigung gemäß §§ 66 Nrn. 1 und 2, 68 ViehsG für die nach der Seuchenanzeige verendeten bzw. getöteten Hühner zusteht, sofern nicht der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 72 Nr. 3 ViehsG weggefallen ist. Entschädigungsansprüche entfallen nach dieser Vorschrift u.a., wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Übertretung der angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.

12

Das Berufungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Anwendung des § 72 Nr. 3 ViehsG einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Tierbesitzers oder seines Vertreters und dem durch den Verlust des Tieres entstandenen Schaden voraussetze; für die Versagung der Entschädigung genüge dabei die Möglichkeit eines derartigen Kausalzusammenhanges, ein strikter Nachweis, daß die Nichtbefolgung der Schutzmaßregeln für den Schadenseintritt ursächlich war, sei nicht erforderlich. Stehe fest, daß ein Verstoß gegen angeordnete Schutzmaßregeln für den Schaden nicht ursächlich gewesen sein könne, so seien die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Entschädigung gemäß § 72 Nr. 3 ViehsG nicht gegeben. Folglich berühre es den Entschädigungsanspruch nicht, wenn der Tierbesitzer erst nach der Tötung des Tieres eine angeordnete Schutsmaßregel nicht ordnungsgemäß befolgt habe.

13

Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Schon das Reichsgericht hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 63 des Gesetzes betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 in seinem Urteil vom 31. Mai 1897 (RGZ 39, 85) eine im Ergebnis übereinstimmende Rechtsmeinung vertreten. Nach § 63 Nr. 3 dieses Gesetzes wurde keine Entschädigung gewährt, wenn die Tiere, nachdem sie gewissen Beschränkungen unterworfen waren, infolge verbotswidriger Benutzung oder Aufenthalts an verbotenen Orten getötet worden sind. Das Reichsgericht hat u.a. darauf hingewiesen, daß in den anderen Fällen des Wegfalls der Entschädigungsforderung, nämlich bei Unterlassung oder Verzögerung der vorgeschriebenen Seuchenanzeige oder bei Erwerb eines mit der Seuche behafteten Tieres in Kenntnis dieses Umstandes (Nrn. 1 und 2 a.a.O., jetzt § 72 Nrn. 1 und 2 ViehsG) die den gesetzlichen Entschädigungsausschluß bedingende Handlung vor dem Tode der Tiere liege; sie bewirke, daß ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt nicht entstehe. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in dem weiteren Ausschlußtatbestand des § 63 Nr. 3 in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen auf Anspruch von Schadensersatz angeordnet habe, daß ein bereit entstandener Entschädigungsanspruch verlorengehe, wenn der Besitzer später - nach Tötung der Tiere - seuchenpolizeiliche Schutzmaßregeln unbeachtet lasse. Ebenso wie das Berufungsgericht hat auch das Reichsgericht es für ausreichend angesehen, daß der - erforderliche - Ursachenzusammenhang zwischen dem (schuldhaften) Verhalten des Besitzers und dem ihm durch die Tötung der Tiere erwachsenen Schaden möglich sei. Im gleichen Sinne hat der Bundesgerichtshof für die rechtsähnliche Vorschrift des § 58 Nr. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ausgesprochen, es genüge zum Ausschluß des Entschädigungsanspruches die ernsthafte und nicht auszuräumende Möglichkeit, daß die Zuwiderhandlung die Gefahrenlage verursacht habe, deren Bekämpfung die Maßnahme diene (Urteil vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 - [NJW 1971, 239 = DVBl. 1971, 266 = VerwRspr. 22, 447]).

14

Die Revision beruft sich für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt darauf, daß die Entschädigung für die Tötung seuchenkranker Tiere nach dem Viehseuchengesetz eine Prämie für viehseuchenpolizeilich korrektes Verhalten des Tierbesitzers darstelle; wer gegen angeordnete Schutzmaßregeln verstoße, könne folglich von dieser Zielrichtung der Entschädigungsregelung her gesehen gemäß § 72 Nr. 3 ViehsG keine Entschädigung beanspruchen, gleichgültig, ob durch die Zuwiderhandlung ein Nachteil eingetreten sei und ob der Verstoß zeitlich vor oder nach der Tötung des Tieres liege. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß das Gesetz mit der Entschädigungsregelung auf die frühzeitige Anzeigenerstattung hinwirken will, was deutlich darin zum Ausdruck kommt, daß die Entschädigung wegfällt, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird (§ 72 Nr. 1 ViehsG). So gesehen wirkt die Entschädigung als "Prämie für die rechtzeitige Anzeige" (vgl. BVerfGE 20, 351 [BVerfG 17.11.1966 - 1 BvL 10/61] [360]). Damit wird jedoch nur eine Seite der viehseuchenrechtlichen Entschädigungsregelung angesprochen. Wird dagegen berücksichtigt, daß die Viehseuchenentschädigung auch andere Elemente, namentlich das der Katastrophenhilfe, in sich trägt, dann erschiene es unbillig und mit dem Wesen der Viehseuchenentschädigung nicht vereinbar, wenn - trotz rechtzeitiger Anzeige - wegen Nichtbefolgung oder Übertretung angeordneter Schutzmaßregeln jedwede Entschädigung auch dann versagt würde, wenn feststeht, daß das unkorrekte Verhalten auf den Schadenseintritt und die Schadenshöhe ohne Einfluß geblieben ist. Zuwiderhandlungen gegen seuchenpolizeiliche Anordnungen bewirken unter diesen Umständen nicht den Wegfall des Entschädigungsanspruchs, sondern sind gegebenenfalls nach den Strafvorschriften der §§ 74 ff. ViehsG zu ahnden.

15

Nach alledem sind die Entschädigungsansprüche der Klägerin nicht deshalb weggefallen, weil sie den angeordneten seuchenrechtlichen Schutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß Folge geleistet hat. Denn dieses Verhalten konnte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf den Eintritt und den Umfang des Schadens keinen Einfluß haben.

16

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.518,20 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer