Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1995, Az.: 1 StR 64/95
Schwere räuberische Erpressung; Raub; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Flucht; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 64/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 175-176 (Kurzinformation)
- NStZ 1996, 41-42 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1996, 39 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 472-473
- VRS 89, 298
- VRS 1995, 298
Redaktioneller Leitsatz
Begeht der Täter einen Überfall und flüchtet anschließend in einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis, so sind die schwere räuberische Erpressung oder der Raub in Tateinheit mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen worden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderer Strafen (§ 55 StGB) zu den Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und von einem Jahr verurteilt. Eine früher angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Sperre drei Jahre beträgt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die abgeurteilte schwere räuberische Erpressung war ein Banküberfall, den der Angeklagte am 20. Januar 1994 ausführte. Er fuhr an diesem Tag mit dem Personenkraftwagen seiner Freundin von L./Baden nach R./Schweiz und erreichte durch Drohung mit einer Luftdruckpistole, daß ihm in der Filiale der Züricher Kantonalbank 46.810 sfr. ausgehändigt wurden. "Der Angeklagte ergriff das Geld, steckte es in die Taschen seiner Kleidung und verließ mit der Beute die Bank. Dabei verlor er außerhalb des Gebäudes auf dem Weg zu seinem Fahrzeug 2.340 sfr.. Anschließend fuhr er mit seinem Fahrzeug fort und steuerte dies auf öffentlichen Straßen über den Grenzübergang B. nach L. zurück." Vor dem Überfall hatte der Angeklagte das Fahrzeug "auf einem der Kundenparkplätze vor der Züricher Kantonalbank" geparkt gehabt.
In einem - rechtskräftigen - Urteil vom 23. Februar 1994 hatte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen den Angeklagten u.a. wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, weil der Angeklagte, dessen Fahrerlaubnis seit 9. Dezember 1992 vorläufig entzogen worden war, mit einem Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr umhergefahren war, "so am 5. Januar 1993" (es folgen vier weitere bestimmte Tage) "hauptsächlich in L. und J., am 26. Mai 1993" (es folgen fünf weitere bestimmte Tage) "hauptsächlich in L. und später dann auch weiterhin noch ungefähr jede zweite Woche einmal bis zu seiner Inhaftierung am 20. Januar 1994". Im Rahmen der Strafzumessung stellte das Amtsgericht zu Gunsten des Angeklagten u.a. folgende Erwägung an: "Außerdem hat er im Falle einer Verurteilung wegen des Überfalls auf eine Bankfiliale in CH-R. eine empfindliche Strafe zu erwarten".
Die Auffassung der Revision, durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen sei die Strafklage wegen des Banküberfalls verbraucht, ist richtig.
Ob schwere räuberische Erpressung und Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Januar 1994 in Tateinheit stehen, kann offen bleiben; jedenfalls wurden beide Straftaten im Rahmen einer einheitlichen prozessualen Tat (§ 264 StPO) begangen. Anders als regelmäßig beim Diebstahl von Geld oder anderen Sachen geringen Umfangs spielt bei einer räuberischen Erpressung, wie sie hier zu beurteilen ist, die Art der Flucht eine wesentliche Rolle. Sie bei der Würdigung der räuberischen Erpressung nicht mit heranzuziehen, würde zu unnatürlicher Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs führen (vgl. BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]; BGH StV 1983, 413; BGH NStZ 1984, 135; BGHSt 23, 141; 26, 24, 27; 32, 215 [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83]; BGH, Beschluß vom 2. März 1995 - 1 StR 6/95).
Der Senat ist auch der Auffassung, daß das Urteil des Amtsgerichts die Vorkommnisse vom 20. Januar 1994 erfaßte. In der Schilderung des abgeurteilten Sachverhalts wird das Verhalten des Angeklagten "bis zu seiner Inhaftierung am 20. Januar 1994" aufgeführt; diese geschah nach dem Banküberfall und der an ihn anschließenden Fahrt. Dabei war der Banküberfall - wie die Erwägungen zur Strafzumessung ausweisen - dem Amtsgericht bekannt.
Der Generalbundesanwalt meint zwar, das Amtsgericht habe die Fahrt vom 20. Januar 1994 nicht abgeurteilt, weil es sie - im Gegensatz zu den anderen ihm datumsmäßig bekannten Fahrten - nicht eigens abgehandelt oder wenigstens erwähnt hat. Das im Urteil genannte Datum "20. Januar 1994" bezeichne nur das Ende der fortgesetzten Tat, nicht aber speziell die an diesem Tag ausgeführt Fahrt.
Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Der Verurteilung wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht lagen zwei Anklageschriften zu Grunde, die jeweils eine Anzahl bestimmt bezeichneter Fahrten enthielten, wobei die erste Anklage den Zeitraum vom 5. Januar bis zum 21. März 1993, die zweite den vom 26. Mai bis zum 8. Juni 1993 umfaßte; jeweils wurde Fortsetzungszusammenhang angenommen. Diese bestimmten Fahrten hat das Amtsgericht in sein Urteil übernommen.
Darüberhinaus hat es - der damaligen Rechtsauffassung folgend - alle späteren Fahrten abgeurteilt, wobei die Tatzeit mit der Inhaftierung des Angeklagten (nicht erst, wie sonst häufig, mit der Hauptverhandlung) endete. Daß diese späteren Fahrten nicht individuell bezeichnet, sondern nur zeitlich eingegrenzt und in ihrer Mindestzahl für bestimmte Zeiträume festgestellt wurden, stand ihrer Aburteilung nicht entgegen; Feststellungen dieser Art sind bei gleichartigen Serientaten auch heute noch zulässig (vgl. BGHSt 40, 138, 160 f.; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6 und 7; BGH NStZ 1995, 78).
Unter die Fahrten "bis zu seiner Inhaftierung am 20. Januar 1994" fiel aber jedenfalls die Fahrt vor der Inhaftierung an diesem Tag. Daß das Amtsgericht gerade diese Fahrt nicht mit hätte aburteilen wollen, ist nicht ersichtlich; jedenfalls ergibt es sich nicht daraus, daß diese Fahrt nicht eigens abgehandelt ist. Solcher besonderer Abhandlung hätte es vielmehr bedurft, wenn das Amtsgericht aus bestimmten Gründen der Auffassung gewesen wäre, die Fahrt vom 20. Januar 1994 falle nicht in die abgeurteilte (fortgesetzte) Tat.
Unter diesen Umständen kommt es auf den Zweifelssatz nicht an, der besagt, daß bei tatsächlichen Zweifeln - insbesondere über die Tatzeit - davon auszugehen ist, die betreffende Einzeltat sei mit abgeurteilt (vgl. Jähnke GA 1989, 376, 390); denn tatsächliche Zweifel bestehen hier nicht.
Ohne Bedeutung ist, ob das Amtsgericht aus heutiger Sicht zu Recht für das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis Fortsetzungszusammenhang annahm. Auch wenn man davon ausgeht, im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) sei eine Verurteilung wegen bestimmter einzelner Taten angebracht gewesen, so hätte sich die Verurteilung des Landgerichts dennoch - jetzt als Einzeltat - auch auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Januar 1994 bezogen. Die Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung in einem späteren Verfahren daraufhin überprüft werden kann, ob bestimmte Verhaltensweisen, die in den Fortsetzungszeitraum fallen, richtiger Weise als Einzeltaten abzuurteilen gewesen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 1995 - 2 StR 757/94), stellt sich daher nicht. Auch der in BGHSt 15, 268, 270 aufgestellte Grundsatz selbständiger späterer Feststellung greift hier nicht ein.
Deshalb ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren wegen Strafklageverbrauchs einzustellen.
Die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. BGH NJW 1988, 2483, 2485) [BGH 22.01.1988 - 2 StR 133/87].