Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1968, Az.: BVerwG VII P 3/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 27.01.1967 - AZ: IV B - PV - 3.66/10
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- WissR 1968, 279
- ZBR 1968, 260
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 27. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 5 c) wird festgestellt, daß die Wahl zum Personalrat in der Gruppe der Angestellten auch deswegen ungültig ist, weil die studentischen Hilfskräfte von der Wahl ausgeschlossen worden sind.
Gründe
I.
In der Zeit vom 30. Juni bis 2. Juli 1965 fand an der Freien Universität B. die Wahl zum Personalrat statt. Die wissenschaftlichen Hilfsassistenten, Tutoren und studentischen Hilfskräfte waren in die Wählerverzeichnisse nicht aufgenommen worden und nahmen an der. Wahl nicht teil. Das Wahlergebnis wurde am 9. Juli 1965 bekanntgegeben. Die Antragsteller fochten am 22. Juli 1965 die Wahl mit der Begründung an, die wissenschaftlichen Hilfsassistenten, Tutoren und studentischen Hilfskräfte seien Bedienstete der Freien Universität und deshalb zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden. Ferner habe ein Teil derjenigen Angestellten, die mit der Wahrnehmung, von Dienstgeschäften wissenschaftlicher Assistenten beauftragt gewesen seien, in der Gruppe der Beamten gewählt.
Die Antragsteller beantragten,
die an der Freien Universität durchgeführten Personalratswahlen für ungültig zu erklären.
Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Berlin gab dem Antrage statt. Auf die Beschwerde des Beteiligten änderte der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Berlin den Beschluß ab und stellte fest, daß die Wahl zum Personalrat bei der Freien Universität ... vom 30. Juni bis 2. Juli 1965 in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Angestellten ungültig sei. Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In dem Beschluß vom 27. Januar 1967 führt der Fachsenat aus, die Wahlanfechtung sei zulässig und auch insoweit begründet, als es sich um das Wahlrecht der wissenschaftlichen Hilfsassistenten und der Tutoren handele. Diese seien Bedienstete der Freien Universität ... und daher zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden. Auch sei dadurch gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden, daß die mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Assistenten beauftragten Angestellten in der Gruppe der Beamten gewählt hätten. Die studentischen Hilfskräfte dagegen seien mit Recht nicht als wahlberechtigt angesehen worden.
Sie seien nicht Bedienstete der Freien Universität, weil eine organisatorische Eingliederung in die Dienststelle nicht gegeben sei. Die Eigenart ihrer Tätigkeit, insbesondere die außergewöhnlich hohe Fluktuation, die zu einer erheblichen Verminderung der Hilfskräfte zu Semesterende führe, stehe einer organisatorischen Eingliederung dieser Kräfte in die Freie Universität entgegen. Auch die außerordentlich unterschiedliche Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden zeige, daß ihre korporative Zugehörigkeit zur Freien Universität das Bestimmende sei und nicht das Beschäftigungsverhältnis als Hilfskraft. Auch von der Sache her sei es nicht gerechtfertigt, sie an der Wahl teilnehmen zu lassen, weil sie sonst dadurch in einem Maße an den Aufgaben des Personalrats beteiligt würden, das ihrer Bedeutung innerhalb der Gesamtheit der Bediensteten nicht entspräche.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte die vom Fachsenat zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl zurückzuweisen.
Gerügt wird die Verletzung der §§ 3, 4 und 17 PersVG Berlin.
Die Voraussetzungen der Wahlanfechtung seien nicht gegeben. Die Antragsteller hätten ihr Wahlrecht dadurch verwirkt, daß sie nicht Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt hätten.
Die wissenschaftlichen Hilfsassistenten und Tutoren seien nicht wahlberechtigt. Die Annahme, daß sie auf Grund der abgeschlossenen Anstellungsverträge Angestellte der Freien Universität seien, treffe nicht zu, denn nach § 4 Abs. 2 PersVG Berlin seien Angestellte nur diejenigen Arbeitnehmer, die nach ihrem Vertrag als Angestellte Vergütung erhielten. Dabei müsse es sich um eine Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif -BAT- handeln. Die wissenschaftlichen Hilfsangestellten und Tutoren würden aber nicht nach dem BAT bezahlt. Ihre Vergütung richte sich vielmehr nach einem Stundensatz. Die stundenweise Bezahlung sei aber ein Element des Arbeits- und nicht des Angestelltenrechts.
Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Verwalter von wissenschaftlichen Assistentenstellen in der Gruppe der Beamten mitgewirkt hätten. Sie übten dieselbe Tätigkeit aus wie die wissenschaftlichen Assistenten und würden auch nach vollzogener Promotion zu wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis ernannt. Sowohl Verwalter von wissenschaftlichen Assistentenstellen wie auch die wissenschaftlichen Assistenten würden nach der Besoldungsgruppe AH 1 bezahlt. Der BAT gelte nicht für die Verwalter. Da die betreffenden Angestellten nur einige Monate als Verwalter tätig seien, erscheine es sinnvoller, wenn dieser Kreis von den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Assistenten im Personalrat vertreten werde. Ein formelles Festhalten an den Bestimmungen des Beamtengesetzes würde sich zum Nachteil dieses Personenkreises auswirken.
Der Antragsteller zu 5 c) hat ebenfalls gegen den Beschluß des Fachsenats Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf seinen Antrag hin festzustellen, daß die Wahl zum Personalrat bei der Freien Universität Berlin in der Gruppe der Angestellten ungültig sei.
Er macht geltend, der Fachsenat habe zwar die Wahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt, in den Gründen aber ausgeführt, daß die studentischen Hilfskräfte, zu denen er gehöre, nicht wahlberechtigt seien. Er sei daher nicht nur durch den Tenor der Entscheidung, sondern durch die Gründe beschwert. Im Beschlußverfahren, das als objektives Verfahren ausgestaltet sei, müsse das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde dann bejaht werden, wenn die. Rechtsfrage, die zu dem Verfahren geführt habe, in Zukunft wieder streitig werden könne. Das sei im Hinblick auf künftige Wahlen zu bejahen.
Der Antragsteller zu 5 c) rügt die Verletzung der §§ 3 und 7 PersVG. Die Tätigkeit der studentischen Hilfskräfte weise alle Merkmale auf, um sie als Bedienstete anzusehen. Die korporative Zugehörigkeit stehe bei diesen Hilfskräften der Bediensteteneigenschaft ebensowenig entgegen wie bei anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern der Freien Universität (z.B. Assistenten), die nach den §§ 48, 50 Hochschullehrergesetz auch in einem korporativen Mitgliedschaftsverhältnis zur Freien Universität stünden. Auch stehe der Zweck, den das Personalvertretungsgesetz mit der Einrichtung von Personalvertretungen verfolge, der Annahme der Wahlberechtigung für die studentischen Hilfskräfte nicht entgegen. Die Organe der studentischen Selbstverwaltung nähmen nur die rein studentischen Belange, nicht aber die arbeitsrechtlichen Belange der Hilfskräfte wahr, die z.B. Fragen des Kündigungsschutzes und des Mutterschutzgesetzes betreffen könnten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er sieht die wissenschaftlichen Hilfsassistenten, Tutoren und auch die studentischen Hilfskräfte als wahlberechtigte Bedienstete an und stimmt dem Fachsenat auch in der Frage der Zulässigkeit der Wahlanfechtung zu.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist unbegründet.
Die Einwendungen des Beteiligten gegen die Zulässigkeit der Wahlanfechtung sind unbegründet. Der nach § 2 Abs. 4 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz Berlin vom 28. Juni 1957 (GVBl. S. 732) - WOPersVG Berlin - vorgesehene Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ist keine zwingende Voraussetzung für die Wahl. § 17 des Personalvertretungsgesetzes Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296) - PersVG Berlin - enthält eine Bestimmung des Inhalts, daß vor der Wahlanfechtung Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden müsse, nicht. Er macht die Anfechtung der Wahl lediglich von einer Mindestzahl von Anfechtenden und von der Einhaltung einer Frist abhängig. Die auf Grund der Ermächtigung des § 77 PersVG Berlin erlassene Wahlordnung kann die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Anfechtung der Wahl nicht verschärfen, indem sie als weitere Voraussetzung die vorherige Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis fordert. Zwar ermächtigt § 77 PersVG Berlin u.a. den Verordnungsgeber, Vorschriften über die Einsichtnahme in die Wählerlisten und über die Erhebung von Einsprüchen zu erlassen. Damit ist jedoch der Verordnungsgeber nicht ermächtigt worden, der Nichteinlegung des Einspruchs die Wirkung beizulegen, daß er die Anfechtung der Wahl ausschließt. Das hat auch der Verordnungsgeber nicht getan; er hat lediglich der Ermächtigung entsprechend die Möglichkeit des Einspruchs vorgesehen, ihn aber nicht zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Wahlanfechtung erhoben.
Dadurch, daß die Antragsteller es unterlassen haben, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch einzulegen, ist ihnen nicht verbindlich das Wahlrecht aberkannt worden. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 21. November 1958 - BVerwG VII P 3.58 - (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]) ausgesprochen hat, schafft die Eintragung in das Wählerverzeichnis lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts; ein Bediensteter geht aber seines Wahlrechts nicht dadurch verlustig, daß er im. Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist und es unterlassen hat, dagegen Einspruch zu erheben. Dem Wählerverzeichnis kommt eine verbindliche Entscheidung über die Wahlberechtigung nicht zu. Es befaßt sich lediglich mit der Ausübung des Wahlrechts. Die. Frage, wem das Wahlrecht zusteht, bestimmt sich ausschließlich nach § 7 PersVG Berlin. Auch kann in der Nichteinlegung des Einspruchs gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses keine Verwirkung des Rechts auf Anfechtung der Wahl erblickt werden. Sie scheidet schon wegen der Kürze der Zeit, die zwischen der Nichteinlegung des Einspruchs und der Anfechtung der Wahl liegt, aus.
Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Wahlanfechtung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß, wenn eine Wahl zum Personalrat in vollem Umfange angefochten wird, es nicht erforderlich ist, daß jeweils drei wahlberechtigte Angehörige jeder Gruppe die Anfechtung durchführen. § 17 PersVG Berlin fordert dies nicht. Auch aus dem dem Personalvertretungsgesetz zugrunde liegenden Gruppenprinzip läßt sich eine solche Forderung nicht ableiten. Da es im Beschlußverfahren nicht um die Verfolgung subjektiver Rechte geht - anderenfalls müßte auch der einzelne zu Unrecht ausgeschlossene Wahlberechtigte die Wahl anfechten können -, sondern um die im allgemeinen Interesse liegende Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl, genügt es, daß die Wahlanfechtung von drei Wahlberechtigten ausgeführt wird, mögen sie auch verschiedenen Gruppen angehören. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß sich die Anfechtung auf die gesamte Wahl erstreckt. Eine Beschränkung des Anfechtungsrechts dahin, daß nur die Wahl in einer bestimmten Gruppe angefochten werden dürfe, besteht nicht. Es ist Sache des Gerichts, bei der Prüfung der Frage, ob durch den Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts oder gegen wesentliche Vorschriften des Wahl Verfahrens das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt worden ist, eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen, wenn feststeht, daß sich der Verstoß nur in einer oder in zwei Gruppen ausgewirkt haben kann.
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, soweit er die mit der Rechtsbeschwerde des Beteiligten angegriffene Wahlberechtigung der wissenschaftlichen Hilfsassistenten und Tutoren festgestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 7 PersVG Berlin sind wahlberechtigt alle Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Bedienstete im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind nach § 3 PersVG Berlin die Beamten, Angestellten und Arbeiter. Als Angestellte sind gemäß § 4 Abs. 2 PersVG Berlin diejenigen Arbeitnehmer anzusehen, die nach ihrem Vertrag als Angestellte Vergütung erhalten. Die von dem Beteiligten daraus abgeleitete Auffassung, daß es sich um eine Vergütung nach dem BAT handeln müsse, ist nicht zutreffend. Durch die Fassung des § 4 Abs. 2 PersVG Berlin sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß es bei der Abgrenzung der Angestellten von den Arbeitern im Gegensatz zum Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) und anderen Länderpersonalvertretungsgesetzen nicht darauf ankommen soll, ob der Bedienstete eine nach der Rentenversicherung der Angestellten oder nach der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, sondern auf den dem Dienstverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag. Die wissenschaftlichen Hilfsassistenten und Tutoren haben, wie sich aus den mit ihnen abgeschlossenen Anstellungsverträgen ergibt, den wissenschaftlichen Lehrbetrieb zu fördern und zu unterstützen. Sie haben also eine geistige Tätigkeit zu leisten. Demnach sind sie Angestellte der Freien Universität.
Mit Recht hat es das Beschwerdegericht als unzulässig angesehen, daß die mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte wissenschaftlicher Assistenten beauftragten Angestellten in der Gruppe der Beamten gewählt haben. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist, wie § 3 Abs. 2 PersVG Berlin ergibt, an die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses geknüpft. Die Tatsache, daß ein Angestellter zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen ist und die Übernahme sogar dicht bevorsteht, ist dabei ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß jemand nur deshalb als Angestellter eingestellt wurde, weil eine freie Beamtenplanstelle nicht verfügbar war. Maßgebend allein ist die rechtliche Natur des Dienstverhältnisses, nicht aber die ausgeübte Funktion. Die mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte wissenschaftlicher Assistenten beauftragten Angestellten hätten daher in der Gruppe der Angestellten wählen müssen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 5 c) hat dagegen Erfolg.
Nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung wurde dem Antrag des Antragstellers zu 5 c) entsprochen; denn die Wahl zum Personalrat bei der Freien Universität ... ist in der Gruppe der Angestellten, zu der sich der. Antragsteller, rechnet, für ungültig erklärt worden. Aus den Gründen des Beschlusses geht jedoch hervor, daß diese Ungültigkeitserklärung nur deshalb ausgesprochen worden ist, weil die wissenschaftlichen Hilfsassistenten und Tutoren zur Wahl nicht zugelassen worden waren, obwohl sie das. Wahlrecht besaßen. Die Wahlberechtigung der studentischen Hilfskräfte dagegen, zu denen der Antragsteller gehört, hat der Fachsenat ausdrücklich verneint. Die Gründe einer Entscheidung nehmen zwar nicht an deren Rechtskraft teil; sie müssen aber zur Auslegung der Entscheidungsformel herangezogen werden, weil nur dadurch festgestellt werden kann, worüber rechtskräftig entschieden worden ist.
Im vorliegenden Falle ergibt sich, daß der Beteiligte an die in den Gründen enthaltene Feststellung, die wissenschaftlichen Assistenten und Tutoren seien wahlberechtigt, gebunden ist, weil dadurch die in der Entscheidungsformel ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl Inhalt und Sinn erhält. Der für die Neuwahl zu bildende Wahlvorstand muß also dieser Angestelltengruppe die Ausübung des Wahlrechts ermöglichen. Nicht dagegen braucht er dies bei den studentischen Hilfskräften zu tun, weil der Beschluß ausdrücklich ihre Bediensteteneigenschaft verneint. Der Antragsteller ist hierdurch beschwert, weil seinem Antrage, die Wahl aus diesem Grunde - Nichtzulassung der studentischen Hilfskräfte zur Wahl - für ungültig zu erklären, nicht entsprochen worden ist.
Den studentischen Hilfskräften ist zu Unrecht das Wahlrecht abgesprochen worden. Damit ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden (§ 17 Abs. 1 PersVG Berlin).
Nach § 7 Abs. 1 PersVG Berlin steht allen bei der Dienststelle tätigen Bediensteten das Wahlrecht zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Bedienstete im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 3 Abs. 1 PersVG Berlin). Die Antragsteller sind als studentische Hilfskräfte. Angestellte der Freien Universität. Angestellte sind nach § 4 Abs. 2 PersVG Berlin diejenigen Arbeitnehmer, die nach ihrem Vertrag als Angestellte Vergütung erhalten. Die von dem Beteiligten vertretene Meinung, daß sich aus dieser Vorschrift ergebe, die an den Bediensteten gezahlte Vergütung müsse eine solche nach dem Bundesangestelltentarif -BAT- sein, wird - wie bereits ausgeführt - weder durch, den Wortlaut der Vorschrift gedeckt noch ergibt sie sich aus deren Zweck. Da die Aufgabe der studentischen Hilfskräfte nach den mit ihnen abgeschlossenen Beschäftigungsvertragen in einer zeitlich begrenzten Unterstützung des wissenschaftlichen Lehrbetriebes, also in einer geistigen Tätigkeit besteht, sind sie Angestellte im Sinne des § 4 Abs. 2 PersVG Berlin.
Eine Bestimmung, daß die studentischen Hilfskräfte nicht Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind, wie sie z.B. § 100 Ziff. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 4. März 1961 (GVBl. S. 79) - Nds. PersVG - trifft, enthält das Personalvertretungsgesetz Berlin nicht.
Nicht in Frage gestellt wird die. Bediensteteneigenschaft der studentischen Hilfskräfte dadurch, daß sie nur wenige Stunden im Monat ihre vertragliche Tätigkeit ausüben und sich ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Freien Universität auf die Dauer eines Semesters begrenzen. Für den Begriff des Bediensteten kommt es weder auf die Dauer der Tätigkeit noch auf die Zahl der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden an. Das Gesetz stellt es lediglich auf bestimmte Dienstverhältnisse ab, die die Bediensteteneigenschaft begründen.
Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, daß die studentischen Hilfskräfte in erster Linie Studenten und als solche korporativ mit der Freien Universität verbunden sind. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß neben dieser korporativen Bindung noch andere rechtliche Beziehungen zur Freien Universität bestehen, wie dies auch bei anderen wissenschaftlichen Kräften der Freien Universität, die ihr ebenfalls korporativ angehören, der Fall ist. Maßgebend für das Personalvertretungsgesetz allein ist es, daß neben dieser korporativen Zugehörigkeit ein - mehr oder weniger ausgedehntes - Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ist das gegeben, dann ist der korporative Angehörige der Freien Universität ihr Bediensteter im Sinne des § 3 und, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 7 PersVG Berlin gegeben sind, bei den Wahlen zum Personalrat der Freien Universität wahlberechtigt.
Das Beschwerdegericht hat es für die Frage, ob die studentischen Hilfskräfte Bedienstete der Freien Universität sind, entscheidend auf die organisatorische Eingliederung in die Dienststelle abgestellt. Diese Frage hat es zu Unrecht verneint. Steht jemand im Rahmen eines Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnisses in rechtlichen Beziehungen zu einer bestimmten Dienststelle, so ist er stets in diese organisatorisch eingegliedert. Durch das zur Dienststelle bestehende Beschäftigungsverhältnis obliegt ihm innerhalb der Organisation eine bestimmte Aufgabe. Damit ist die Eingliederung gegeben. Daß die Erfüllung dieser Aufgabe nur eine geringe Zeit, in Anspruch nimmt und daß der Beschäftigte auch noch einer anderen Tätigkeit - sogar größeren Umfanges - nachgeht, ändert daran nichts, daß er in die Dienststelle organisatorisch eingegliedert ist. Die vom Beschwerdegericht erörterte Frage der organisatorischen Eingliederung gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn der in der Dienststelle Tätige in keinen beamten- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihr steht (so z.B. der dem Beschluß des Senats vom 21. November 1958 - BVerwG VII P 3.58 - [EVerwGE 7, 331] zugrunde liegende Fall) oder die rechtlichen Beziehungen zur Dienststelle nur auf wenige Tage begrenzt sind und periodisch neu begründet werden müssen (so der vom Senat kürzlich entschiedene Fall der Rentenzahlkräfte , Beschluß vom 8. Dezember 1967 - BVerwG VII P 17.66 -). In diesen beiden Fällen bedurfte es der Prüfung, ob anstelle der fehlenden rechtlichen Eingliederung eine solche tatsächlicher Art gegeben war. Im vorliegenden Fall bestehen aber ständige arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen den studentischen Hilfskräften und der Dienststelle, so daß also die Bediensteteneigenschaft nicht in Frage gestellt werden kann.
Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschwerdegerichts, daß es vom Ergebnis her nicht zu vertreten wäre, die studentischen Hilfskräfte als Bedienstete anzusehen, weil sich dann die Zahl der Angestellten erhöhen würde und die Hilfskräfte an den Aufgaben des Personalrats in einem Maße beteiligt seien, das ihrer Bedeutung innerhalb der Gesamtheit nicht entspräche. Zutreffend ist es zwar, daß der Kreis der studentischen Hilfskräfte einem starken Wechsel unterliegt. Ihre Zahl bleibt aber durchweg gleich, so daß also auch bei starkem Wechsel eine immer gleichbleibende Zahl studentischer Hilfskräfte innerhalb der Freien Universität tätig ist. Deshalb erscheint es durchaus gerechtfertigt, daß sie auch einen Einfluß auf die Zusammensetzung der Personalvertretung haben, der auch die Wahrnehmung ihrer Belange obliegt.
Da das Beschwerdegericht bei der Feststellung der Ungültigkeit die Wahlberechtigung der studentischen Hilfskräfte verneint hat, ist auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 5 c) festzustellen, daß die Wahl zum Personalrat in der Gruppe der Angestellten auch deswegen ungültig ist, weil die studentischen Hilfskräfte von der Wahl ausgeschlossen worden sind.
Reimer
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus