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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: III ZR 147/88

Zulassungsrevision; Analoge Anwendung des § 511 a ZPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
III ZR 147/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 163 - 171
  • HFR 1990, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 836-838 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1990, 78-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Für den Fall der Zulassungsrevision findet keine analoge Anwendung des § 511 a ZPO statt.

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) auf Ersatz entgangener Gebühren in Anspruch.

2

Am 9. Januar 1985 überfielen in Hannover vier mit einem Revolver bewaffnete Jugoslawen, darunter M. und S., den Türken G., um ihn zu berauben. Es gelang dem Überfallenen, die Waffe an sich zu bringen und die Täter in die Flucht zu schlagen. Als diese davonliefen, schoß er hinter ihnen her, wobei er M. und S. verletzte.

3

Wegen dieses Vorfalls kam es zur Einleitung zweier Strafverfahren. Im Verfahren gegen die vier Jugoslawen verteidigte der Kläger den Angeklagten M. Im Verfahren gegen G., das vor dem Landgericht - Schwurgericht - Hannover durchgeführt wurde, vertrat er den Geschädigten S., dessen Zulassung als Nebenkläger er beantragte. In der Hauptverhandlung gegen G. am 17. Dezember 1985 legte der Kläger sein Wahlmandat nieder und stellte den Antrag, S. unter seiner Beiordnung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Schwurgerichtskammer ließ S., ebenso wie M., als Nebenkläger zu, wies jedoch den Kläger als Vertreter des Nebenklägers mit der Begründung zurück, im Hinblick auf seine Verteidigertätigkeit in dem anderen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei ein Interessenwiderstreit nicht auszuschließen.

4

Auf die Beschwerde des Klägers hob der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle diesen Beschluß am 17. Januar 1986 auf. Daraufhin ordnete die Schwurgerichtskammer, die dem Nebenkläger S. am 23. Dezember 1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, diesem mit Beschluß vom 19. Februar 1986 den Kläger als Rechtsanwalt bei. Diejenigen Teile der Hauptverhandlung, an denen der Kläger nicht teilgenommen hatte, wurden wiederholt.

5

Für die Vertretung des Nebenklägers erhielt der Kläger 3 001,62 DM aus der Staatskasse. Mit der Klage hat er weitere 3 650,85 DM als entgangene Vergütung für sieben Hauptverhandlungstage verlangt, an denen er infolge der unterbliebenen Beiordnung den Nebenkläger S. nicht habe vertreten können.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Gebühr für nur einen Hauptverhandlungstag (521,55 DM) zugesprochen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und wegen der Frage, ob der Kläger »Dritter« i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Das beklagte Land begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Kläger Schadensersatz in Höhe der Gebühren für zwei weitere Hauptverhandlungstage (1 043,10 DM).

7

Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg; das Rechtsmittel des Klägers wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

8

A.

Revision des beklagten Landes

9

I.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht deswegen Bedenken, weil der sich nach dem Revisionsantrag ergebende Beschwerdewert von 521,55 DM hinter dem für die Berufung maßgebenden Beschwerdewert von 700,01 DM (§ 511 a ZPO) zurückbleibt. Die Streitfrage, ob § 511 a ZPO im Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden ist (dafür Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rn. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 546 Anm. 3 A; a. M. Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 546 Rn. 12; offengelassen in BGH Urteil vom 1. April 1981 - VIII ZR 33/80 - NJW 1981, 1564), bezieht sich nur auf die Wert- und nicht auf die Zulassungsrevision. Bei dieser richtet sich der Zugang zur Revisionsinstanz nicht nach vermögensrechtlichen Gesichtspunkten; maßgebend ist vielmehr, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Deshalb ist das Revisionsgericht, wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, an diese Entscheidung nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO unabhängig vom Wert der Beschwer und vom Beschwerdewert gebunden.

10

II.

Die Revision ist auch begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch besteht nicht.

11

1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

12

2. Es kann dahinstehen, ob die Richter der Schwurgerichtskammer mit der Entscheidung, den Kläger als Nebenklägervertreter »zurückzuweisen«, amtspflichtwidrig gehandelt haben. Eine Ersatzpflicht des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Kläger, soweit es um die hier in Rede stehende Amtspflicht geht, nicht »Dritter« im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

13

a) Unerheblich ist, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, bei der »Zurückweisung« des Klägers nur um eine vorweggenommene Teilentscheidung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens gehandelt oder ob, wie der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle angenommen hat, die Schwurgerichtskammer für den Kläger ein »allgemeines Vertretungsverbot« für das laufende Strafverfahren ausgesprochen hat, so daß er auch an der Ausübung eines Wahlmandats für den Nebenkläger S. gehindert war. Der Antrag auf Beiordnung des Klägers ist im Prozeßkostenhilfeverfahren gestellt und beschieden worden. Selbst wenn die Schwurgerichtskammer den Kläger als anwaltlichen Beistand des Nebenklägers schlechthin aus dem Verfahren weisen wollte, lag darin zugleich die Entscheidung, ihn dem Nebenkläger nicht, auch nicht nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, als Anwalt beizuordnen. Nur mit diesem Inhalt unterliegt der Beschluß der Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß. Der Kläger begehrt nämlich mit der Klage lediglich Ersatz der Gebühren, die ihm nach seiner Darstellung wegen der zunächst unterbliebenen Beiordnung entgangen sind. Aus der möglicherweise weitergehenden Wirkung des schwurgerichtlichen Beschlusses leitet er keine haftungsrechtlichen Folgerungen ab. Einer etwaigen Amtspflichtverletzung kann daher im vorliegenden Rechtsstreit nur insofern rechtliche Bedeutung zukommen, als die Schwurgerichtskammer es abgelehnt hat, den Kläger gemäß dem im Prozeßkostenhilfeverfahren gestellten Antrag dem Nebenkläger beizuordnen.

14

b) Grundlage für die Entscheidung über die Beiordnung waren die §§ 397 Abs. 1, 379 Abs. 3 StPO; § 397 a StPO, der nunmehr für die Prozeßkostenhilfebewilligung im Verfahren der Nebenklage eine Sonderregelung trifft, ist erst am 1. April 1987 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 10 i. V. m. Art. 14 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986, BGBl I S. 2496). Danach richtete sich im Streitfall die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfebewilligung nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so daß für die Beiordnung § 121 ZPO maßgebend war.

15

c) Nach dieser Vorschrift wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (Absatz 1) oder wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (Absatz 2). Die Schwurgerichtskammer hat, wie ihre weiteren Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren zeigen, die Beiordnung eines Anwalts für den Nebenkläger S. ersichtlich für erforderlich gehalten. Selbst wenn sie danach verpflichtet gewesen wäre, den Kläger dem Nebenkläger S. als anwaltlichen Beistand beizuordnen, hätte ihr diese Amtspflicht nicht auch dem Kläger gegenüber obgelegen. Da die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht dem Gebühreninteresse des beigeordneten Rechtsanwalts dient, war der Kläger insoweit nicht »Dritter« i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er kann daher, wenn seine Beiordnung amtspflichtwidrig abgelehnt worden ist, nicht Ersatz der Gebühren verlangen, die er bei pflichtgemäßer Beiordnung verdient hätte.

16

aa) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d. h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der »Dritten« i. S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten »Dritten« bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als »Dritter« anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt mithin auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 331 m. w. Nachw.).

17

Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

18

bb) Die Prozeßkostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BVerfGE 9, 256, 258;  35, 348, 355 [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69];  56, 139, 143;  BGHZ 70, 235, 237; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. vor § 114 Rn. 3.

19

cc) Daraus folgt, daß die §§ 114 ff. ZPO neben dem Allgemeinwohl das Interesse des einzelnen Rechtsuchenden an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick haben. Ihm eröffnet der Richter, indem er ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Rechtsanwalt beiordnet, den Zugang zum staatlichen Gericht, der ihm sonst infolge seiner Unbemitteltheit verschlossen oder nur unter unzumutbaren Opfern eröffnet wäre. Es sind deshalb neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung verfassungsrechtlicher Grundwerte die Belange des einzelnen Rechtsuchenden, die nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung der dem Richter nach §§ 114 ff. ZPO obliegenden Amtsgeschäfte geschützt und gefördert werden sollen.

20

dd) Dagegen fallen die gebührenrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden wird, regelmäßig nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten. Zwischen ihm und der verletzten Amtspflicht besteht nicht die in § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzte »besondere Beziehung«. Er ist, auch wenn er für die Partei den Antrag auf Prozeßkostenhilfebewilligung und Beiordnung stellt, nicht verfahrensbeteiligt. Soweit das Gesetz vorschreibt, daß der Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen ist (§ 121 Abs. 1 bis 3 ZPO), steht das Wahlrecht allein der Partei zu; die Mitwirkung des Anwalts beschränkt sich darauf, ausdrücklich oder stillschweigend seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zu bekunden. Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (Stein/Jonas/Leipold aaO § 127 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 121 Anm. 7 G und § 127 Anm. 14 D; Zöller/Schneider aaO § 127 Rn. 36 zu bb). Diese rechtlichen Zusammenhänge verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, ein von der Partei ausgewählter, zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt, dessen Beiordnung nach § 121 ZPO beantragt wird, sei seiner verfahrensrechtlichen Stellung nach dem Inhaber eines Wahlmandats dergestalt »angenähert«, daß ihm daraus dem Gericht gegenüber eine »eigenständige Rechtsposition« erwachse.

21

Die amtspflichtwidrige Verweigerung der Beiordnung verletzt den Anwalt auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. April 1975 (BVerfGE 39, 238 [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75]) die auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Verdachts der Tatbeteiligung widerrufen worden war, mit der Begründung verworfen, Art. 12 Abs. 1 GG gewähre dem Anwalt weder ein Recht auf Pflichtverteidigung noch verleihe er ihm einen Anspruch darauf, in einer bestimmten Strafsache zum Verteidiger bestellt zu werden; nach der Schutzfunktion dieses Grundrechts könne nur die Bestellung zum Pflichtverteidiger ein Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung sein; dagegen stelle sich der Widerruf seiner Beiordnung lediglich als eine »Entpflichtung« dar, die eine Beschränkung der freien Berufsausübung wieder beseitige. Hiernach würde auch der Widerruf einer Beiordnung nach § 121 ZPO den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unberührt lassen. Schon gar nicht kann von einem Eingriff in dieses Grundrecht die Rede sein, wenn die Beiordnung nicht widerrufen, sondern - wie hier - von vornherein abgelehnt wird, so daß der Anwalt zu keinem Zeitpunkt die Rolle eines beigeordneten Rechtsbeistandes erlangt und ausgeübt hat.

22

ee) Daß es im Streitfall nicht um die Beiordnung eines Anwalts im Zivilprozeß, sondern im Strafverfahren geht, ist für die Beurteilung der Drittbezogenheit unerheblich. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, der Staat habe kein nennenswertes Interesse an einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung des Nebenklägers, rechtfertigt die Einbeziehung des Anwalts in den Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflicht ersichtlich nicht. Wenn der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in seinem Beschluß vom 16. Januar 1986 dem Kläger ein eigenes Beschwerderecht eingeräumt hat, so beruht dies darauf, daß er in der Ausgangsentscheidung der Schwurgerichtskammer ein gegen den Kläger gerichtetes »allgemeines Vertretungsverbot« für jenes Verfahren gesehen hat. Soweit die Auffassung vertreten wird, im Privatklageverfahren (und damit auch im Verfahren der Nebenklage) richte sich die Anfechtbarkeit von Prozeßkostenhilfeentscheidungen nicht nach § 127 ZPO, sondern nach § 304 StPO (so Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 379 Rn. 8 und 17; a. M. Löwe/Rosenberg/Wendisch, StPO 23. Aufl. § 379 Rn. 25 bis 27 und 35 bis 37 - jeweils m. w. Nachw.), lassen sich daraus für die Beurteilung der Frage, ob dem Anwalt gegen die Verweigerung der Beiordnung ein eigenes Beschwerderecht zusteht, keine rechtlichen Folgerungen ziehen.

23

ff) Nach alledem dient die Amtspflicht des Richters, der unbemittelten Partei in den Fällen des § 121 Abs. 2 ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, nicht dem Gebühreninteresse des Anwalts. Dessen Belange werden durch die Beiordnung nur mittelbar berührt, indem sie ihm als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil in Gestalt eines Gebührenanspruchs gegen den Staat verschafft. Dadurch wird er aber noch nicht zum »Dritten« i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 1960 - III ZR 159/59 - VersR 1961, 39, 40; vom 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 - NJW 1966, 1456; vom 2. Juli 1970 - III ZR 146/69 - VersR 1970, 906, 908).

24

3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

25

B.

Revision des Klägers

26

Da nach den vorstehenden Ausführungen der Klageanspruch nicht besteht, bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg.