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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1970, Az.: III ZR 146/69

Schadensersatz durch Vornahme einer Amtspflichtverletzung; Weigerung zum Abschluss von Annuitätshilfeverträge trotz erteilter Bewilligungsbescheide

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1970
Aktenzeichen
III ZR 146/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.06.1969
LG Bonn

Fundstellen

  • DVBl 1971, 328 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 863-866 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 175 (Kurzinformation)
  • MDR 1970, 993 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 906-908 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Bewilligungsbehörde obliegen bei Erlaß ihrer Bescheide über die Bewilligung von Darlehen usw. an den Bauherrn an sich keine Amtspflichten gegenüber anderen Kreditgebern des Bauherrn. Wenn sie jedoch bei dieser ihrer Tätigkeit ihr Amt mißbraucht, so kann sie eine Amtspflicht verletzen, die ihr auch solchen Kreditgebern gegenüber obliegt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Juni 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1960 begann die Gesellschaft für Familienheimbau mbH, F. (M.), (Ge.Bau) im Gebiet der beklagten Stadt mit einem vier große Wohnblocks (B 1 bis 4) umfassenden Bauvorhaben von insgesamt 106 Wohnungen. Das Vorhaben sollte durch erstrangige Hypotheken der Deutschen Hypothekenbank in Br. sowie durch zweitrangig zu sichernde Bauspardarlehen der "N. H. Bauspar-AG Mü." (NH) finanziert werden. Die Bauspardarlehen sollten von der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) zwischenfinanziert werden.

2

Auf Antrag der Ge.Bau bewilligte das Wohnungsbauförderungsamt der Beklagten mit Bescheiden vom 17. und 18. Oktober 1960 für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WFA) der Ge.Bau für die Wohnblocks B 1 und 2 je 40.716 DM Annuitätshilfen für die von der NH zu gewährenden Bauspardarlehen auf die Dauer von 10 Jahren. Auf Grund dieser Bescheide überwies die NH 589.428,10 DM auf ein Sperrkonto bei der BfG, die der Ge.Bau gutgeschrieben werden sollten, sobald die WFA entsprechend den Bewilligungsbescheiden Annuitätshilfeverträge abschloß.

3

Die BfG stockte nach der Behauptung der Klägerin, der die BfG einen dieser angeblich gegen die Beklagte entstandenen und in diesem Prozeß durchzusetzenden Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung abgetreten hat, im Vertrauen auf den Abschluß dieser Verträge den Zwischenkredit der Ge.Bau um mindestens 500.000 DM auf und zahlte diese Beträge an die GefahBau aus.

4

Im Sommer 1961 weigerte sich die WPA, entsprechend den Bewilligungsbescheiden die Annuitätshilfeverträge abzuschließen, und zwar nach der Behauptung der Klägerin deswegen, weil die Bescheide entgegen den einschlägigen Förderungsbestimmungen zugunsten nichtförderungswürdiger Wohnungen für Angehörige der belgischen Stationierungsstreitkräfte ergangen seien, nach dem Vortrag der Beklagten deswegen, weil die WFA erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der Ge.Bau gehabt habe, wobei die Beklagte noch behauptete, die GefahBau habe vor Erlaß der Bescheide auf entsprechende Antrage ausdrücklich erklärt, entgegen der ursprünglichen Absicht seien die Wohnungen nicht mehr für Angehörige der belgischen Streitkräfte vorgesehen gewesen. Die NH forderte wegen der Weigerung der WFA mit Schreiben vom 18. Dezember 1961 die auf Sperrkonto gezahlten 589.428,10 DM von der BfG zurück und erhielt sie auch zurückgezahlt. Die Ge.Bau konnte ihr Vorhaben nicht mehr finanzieren und stellte um die Jahreswende 1961/62 die Bauarbeiten ein.

5

Am 29. August 1962 widerrief die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide mit der Begründung, die Ge.Bau habe erhaltene Mietvorauszahlungen verschwiegen und damit unvollständige Angaben über den Finanzierungsplan für ihr Bauvorhaben gemacht. Hierzu behauptet die Klägerin, die Ge.Bau habe diese Vorauszahlungen erst vereinbart, als die ursprünglich geplante Finanzierung wegen der Weigerung der WFA nicht mehr habe durchgeführt werden können. Ein von der Ge.Bau gegen die Widerrufsbescheide eingelegter Widerspruch ist von der Beklagten nicht verbeschieden, der Verwaltungsrechtsweg von der Ge.Bau nicht beschritten worden.

6

Am 16. Dezember 1963 wurde das gesamte Objekt zwangsversteigert, wobei die Klägerin mit 1.425.000 DM Meistbietende blieb. Nach ihrer Behauptung hat die BfG 632.300 DM von dem Versteigerungserlös erhalten und ist mit weiteren rund 880.000 DM ausgefallen. Am Tag des Verteilungstermins (27. Februar 1964) trat die BfG gegen Zahlung des Gegenwertes an die Klägerin aus den durch das Meistgebot nicht gedeckten Forderungen gegen die Ge.Bau einen Teilbetrag bis zu 627.000 DM nebst Zinsen ab. Die Schadensersatzansprüche, die die BfG aus der Nichthonorierung der Bewilligungsbescheide gegen die Beklagte ableitet, trat die BfG am 3. Dezember 1965 an die Klägerin ab.

7

Hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche hat die Klägerin namentlich vorgetragen:

8

Die Beklagte habe in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Bewilligungsbescheide die Grundlage für eine Zwischenfinanzierung durch die BfG sein sollten, in unstatthafter Weise Bewilligungsbescheide für nichtforderungswürdige Wohnungen von Angehörigen der belgischen Streitkräfte erlassen; die BfG habe im Vertrauen auf die Bescheide der GefahBau die weiteren 500.000 DM zur Verfügung gestellt; die WFA habe aber wegen der Fehlerhaftigkeit der Bescheide nicht die Annuitätshilfeverträge entsprechend den Bescheiden abgeschlossen; die NH habe daraufhin die Bauspardarlehen nicht gewährt, die Ge.Bau sei zusammengebrochen und die BfG in der Zwangsversteigerung mit den 500.000 DM ausgefallen.

9

Die Beklagte habe auch, was die Frage des Widerrufs der Bescheide anlange, pflichtwidrig gehandelt.

10

Per Klageantrag ist nach vorangegangenem Mahnverfahren dahin gegangen, die Beklagte zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen.

11

Die Beklagte hat sich vor allem damit verteidigt:

12

Der eingeklagte Ausfall sei durch Zahlungen der Klägerin ausgeglichen worden, so daß die BfG insoweit einen Schaden nicht erlitten habe; die Zahlungen der Klägerin beruhten auf einem Bietungsabkommen, das diese mit der BfG abgeschlossen habe. Abgesehen davon gehe ein Schaden der BfG ausschließlich auf die pflichtwidrige Weigerung der WFA zurück, die gebotenen Verträge entsprechend den Bewilligungsbescheiden abzuschließen. Die Beklagte selbst habe nicht pflichtwidrig gehandelt und habe zudem keine Amtspflichten gegenüber der BfG gehabt. Überdies sei die Klageforderung verjährt.

13

Landgericht und Oberlandesgericht haben zuungunsten der Klägerin entschieden. Diese bittet mit der Revision darum, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Das Berufungsgericht nimmt in erster Linie gleich dem Erstgericht zuungunsten der Klage an, die Beklagte, deren Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG zu beurteilen sei, habe, wenn überhaupt, bei Erlaß ihrer Bewilligungsbescheide lediglich Amtspflichten verletzt, die ihr nicht gegenüber der BfG obgelegen hätten. Hier setzt die Revision mit ihren Rügen ein, bei deren Würdigung das Nachstehende zu bedenken ist:

15

1.

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert nach § 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Wohnungsbauförderung vom 2. April 1957 (GVBl S. 80) das Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln und Übernahme von Bürgschaften, wobei die wohnungs- und siedlungspolitischen Zielsetzungen sowie die Grundsätze einer guten baulichen Ordnung und städtebaulichen Gesamtplanung zu berücksichtigen sind, und bedient sich hierbei vor allem der kreisfreien Städte, Landkreise, Ämter, kreisangehörigen Gemeinden sowie der WFA. Nach § 5 d.G. sind Darlehen und Zuschüsse für die Förderung des Wohnungswesens durch schriftliche Bewilligungsbescheide zu bewilligen, die von der Bewilligungsbehörde - hier der Beklagten (§ 1 Nr. 5 der 1. DVO z. WoBauFördG vom 31. Januar 1958 - GVBl S. 47) - im eigenen Namen für Rechnung der WFA erteilt werden. Die WFA schließt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben die Verträge über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen ab, im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf Grund von Bewilligungsbescheiden der dafür zuständigen Stellen (§ 12 d.G.). Ihr obliegt insbesondere (Nr. 75 der Bestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues im Land Nordrhein-Westfalen - WFB - 1957) die Darlehensgewährung und Darlehensverwaltung. Dabei gehören zur Darlehensgewährung der Abschluß des Darlehensvertrages und die Auszahlung bewilligter öffentlicher Mittel. Die Gewährung von Annuitätshilfen, auf die kein Anspruch besteht (Nr. 2 der nachgenannten AnhB), ist in den hierzu erlassenen Annuitätshilfebestimmungen - AnhB - vom 12. April 1960 (MinBl NW S. 1112) des näheren geregelt. Danach ist (Nr. 6) über die Gewährung von Annuitätshilfen zwischen dein Bauherrn und der WFA ein Zuschuß- und Darlehensvertrag abzuschließen, ferner hat sich (Nr. 7 a.F.) der Gläubiger des Fremddarlehens, für welches die Annuitätshilfen bewilligt worden sind, der WFA gegenüber zu bestimmten, hier nicht weiter interessierenden Maßnahmen zu verpflichten.

16

Die von der Beklagten als Bewilligungsbehörde zu erfüllende Aufgabe, die Förderung des sozialen Wohnungsbaues mit zu lenken, gehört zur hoheitlichen Verwaltung. Ihr Bewilligungsbescheid eröffnet den Weg in den, zweiten Vollzugsabschnitt, innerhalb dessen die eigentliche öffentliche Finanzierungshilfe im Wege der Einschaltung der WFA flüssig wird. Von einem Handeln der Beklagten im öffentlichen Rechtskreis sind auch die Vorinstanzen gleich den Parteien ausgegangen.

17

2.

Die Frage, ob den Bediensteten der Beklagten bei Erlaß der Bewilligungsbescheide Amtspflichten nicht nur wie jede Amtspflicht im öffentlichen Interesse, sondern auch gegenüber der BfG obgelegen haben - nur bei Bejahung der Frage kommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB zum Zuge -, beantwortet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Der Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts. Wenn die Amtspflicht den Schutz eines Dritten, mag dieser auch nur mittelbar von der Amtshandlung betroffen werden, bezweckt oder doch mitbezweckt, wenn - anders gesehen - nach den Besonderheiten des einzelnen Falles konkrete Beziehungen zwischen dem Amtsgeschäft und dem Geschädigten bestehen, kann dem Amtsträger eine Amtspflicht gegenüber dem Dritten obliegen (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1962 - III ZR 198/60 = WM 1962, 527 mit weiteren Nachweisen). Daraus allein, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen eines einzelnen berührt, läßt sich jedoch noch nicht auf das Bestehen der Amtspflicht dem einzelnen gegenüber schließen. Dadurch, daß der einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimißt, wird die Lage nicht geändert, es sei denn, was hier aber ausscheidet, der Beamte hätte einen solchen Irrtum hervorgerufen. Schon daraus folgt die Unrichtigkeit der von der Revision angestellten Erwägung, die Kreditgeber des Bauherrn hätten, soweit der Wohnungsbau öffentlich gefördert werde, eine im öffentlichen Interesse liegende Bedeutung und seien daher als Dritte anzusehen.

18

Die WFB verlangen nun in Nr. 19, daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit besitzt und eine Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungen bietet. Die Bewilligungsbehörde hat nach Maßgabe von Nr. 21 die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde hat weiter nach Nr. 69 zu prüfen, ob die Anträge auf Bewilligung von öffentlichen Mitteln den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, darunter den WFB und bestimmten besonderen Weisungen entsprechen. Sie entscheidet, wie bereits erwähnt - siehe auch Nr. 11 AnhB -, im eigenen Namen, und zwar in Fällen wie hier für Rechnung der WFA durch Bewilligungsbescheide. Eine Änderung oder ein Widerruf des Bewilligungsbescheides zum Nachteil des Bauherrn ist mit dessen Zustimmung jederzeit, ohne dessen Zustimmung nur in beschränktem Umfang zulässig (§ 5 d.G., Nr. 71 WFB, Nr. 11 AnhB), so wenn der Bauherr unrichtige Angaben gemacht hat, die der Bewilligung zugrunde zu legenden Bedingungen oder die mit ihr verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, oder wenn bis zum Abschluß des Darlehensvertrages Tatsachen eintreten oder bekanntwerden, aus denen sich ergibt, daß der Bauherr nicht mehr leistungsfähig, zuverlässig und kreditwürdig ist; auch darf sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen im Bewilligungsbescheid vorbehalten.

19

Die WFA, die - wie bereits erwähnt - im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen abzuschließen hat, und zwar im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues auf Grund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Stellen, und die insbesondere bewilligte Annuitätshilfen nach Maßgabe von Nr. 12 der AnhB auszahlt, darf nach § 14 Abs. 1 d.G. die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen unbeschadet der rechtlichen Wirkungen des Bewilligungsbescheides gegenüber der Bewilligungsbehörde beanstanden. Die Beanstandung kann nach § 14 Abs. 2 d.G. nur darauf gestützt werden, daß die Bewilligungsbehörde zwingende Vorschriften verletzt oder von dem Ermessen in einer zweckwidrigen. Weise Gebrauch gemacht hat oder eine ihr erteilte Ermächtigung überschritten oder erteilte Weisungen nicht beachtet hat, oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben sind und die Bewilligungsbehörde von ihrem Änderungs- oder Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht. Erkennt die Bewilligungsbehörde die Beanstandung an oder erklärt der Minister für Wiederaufbau, dessen Entscheidung die WFA beantragen kann, die Beanstandung für berechtigt, so muß die Bewilligungsbehörde die WFA von allen Verbindlichkeiten aus der Bewilligung befreien und ihr im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darüber hinaus den ihr entstandenen Schaden ersetzen (§ 14 Abs. 3 d.G.).

20

Danach ist, wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat, im Bewilligungsverfahren darauf Bedacht zu nehmen, daß die öffentlichen Mittel, die der Förderung des Wohnungsbaues dienen, sorgsam und zweckdienlich verwendet werden. Deswegen ist insbesondere die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn zu prüfen. Der Bauherr und die WFA, nicht aber etwa andere Kreditgeber, sind als Empfänger der Bewilligungsbescheide vorgesehen. Daß es Aufgabe der Bewilligungsbehörde sei, auch andere Interessen, insbesondere die von Kreditgebern des Bauherrn, zu schützen, sagen die angeführten Gesetze und Bestimmungen nicht. Umgekehrt besagt § 5 Abs. 3 d.G. vom 2. April 1957 ausdrücklich, unbeschadet der Verpflichtungen des Bauherrn, das Bauvorhaben ordnungsgemäß durchzuführen und zu nutzen, habe die Bewilligungsbehörde darüber zu wachen, daß das geförderte Bauvorhaben nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, den Verwaltungsverordnungen, den Weisungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides und nach den der Bewilligung zugrunde liegenden Plänen und sonstigen Unterlagen durchgeführt werde; hierdurch werde aber Dritten gegenüber keine Rechtspflicht begründet. Daraus läßt sich zumindest ein Hinweis dafür entnehmen, daß die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligung nicht Amtspflichten gegenüber dritten Kreditgebern wahrnehmen soll. Darüber hinaus ist zu bedenken:

21

Ist ein Bewilligungsbescheid ergangen, so sind damit dem Bauherrn noch keine öffentlichen Mittel zugesagt. Vielmehr müssen erst entsprechende Verträge mit der WFA abgeschlossen werden. Dementsprechend weisen die Bewilligungsbescheide der Beklagten hier unter B 1 ausdrücklich darauf hin, es sei noch mit der WPA ein Zuschuß- und Darlehensvertrag abzuschließen. Der Bewilligungsbescheid kann zum Nachteil des Bauherrn mit dessen Einverständnis jederzeit, ferner auch gegen dessen Willen aus bestimmten Gründen geändert oder widerrufen werden, ohne daß die einschlägigen Bestimmungen eine Rücksichtnahme auf andere Kreditgeber vorschreiben, und außerdem kann, wie aufgezeigt, die WFA die Bewilligung eines Darlehens oder Zuschusses beanstanden, wiederum ohne daß die Bestimmungen eine Berücksichtigung der Interessen anderer Kreditgeber vorsehen. Wenn die Bewilligungsbehörde sich auch, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, für die Gesamtfinanzierung interessiert, so in einem Fall, wie hier doch nur unter dem Blickwinkel, daß öffentliche Mittel, hier die Annuitätshilfen, nicht nutzlos aufgewendet werden sollen. Auch wenn die Bewilligungsbescheide der Beklagten Teil der Gesamtfinanzierung sind, so folgt daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend, daß die Beklagte deswegen zu anderen Kreditgebern bei dein Erlaß der Bewilligungsbescheide in besonderen Beziehungen steht oder in sie eintritt. Ihr an dem öffentlichen Interesse der sorgsamen Verwendung öffentlicher Mittel ausgerichtetes Handeln mag die Interessen anderer Kreditgeber berühren und ihnen, weil die Bewilligungsbehörde namentlich die Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit des Bauherrn ihrerseits prüft, zugute kommen. Das hat aber nicht notwendig zur Folge, daß das Bewilligungsverfahren seiner Natur nach auch dem Schutz dieser Dritten dienen soll, einem Schutz, der angesichts der aufgezeigten Möglichkeit eines Widerrufs des Bewilligungsbescheides oder einer Beanstandung des Bescheides durch die WFA im Verein mit sich aus der Beanstandung gegebenenfalls auch auf das Verhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Bauherrn zu dessen Nachteil auswirkenden Folgen nur beschränkt wäre. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Kreditgebers, wenn er sichergehen will, abzuwarten, bis die WFA ihrerseits zur Hergabe der öffentlichen Mittel sich bereit zeigt. Es war daher nur folgerichtig, wenn die NH auf Grund der Bewilligungsbescheide zwar Gelder auf ein Sperrkonto bei der BfG überwies, die Gutschrift für die GefahBau aber von dem Abschluß der Annuitätshilfeverträge abhängig machte. Nun betont allerdings die Klägerin wiederum in der Revisionsinstanz, mit einem auf Sperrkonto liegenden Geld sei in der Regel einem Bauherrn allein nicht gedient, namentlich dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall der sofortige Baubeginn vorgesehen sei; es entspreche der Erfahrung, daß sich der Abschluß der Verträge durch die WFA hinziehe, so daß der Bauherr, selbst wenn ihm zunächst die Gelder einer ersten Hypothek zur Verfügung stünden, auf eine Zwischenfinanzierung angewiesen sei. Die Revision räumt in diesem Zusammenhang ein, jede Zwischenfinanzierungsbank habe grundsätzlich das Risiko zu tragen, daß die Bewilligungsbescheide aus in der Person des Bauherrn liegenden Gründen aufgehoben werden könnten; sie meint aber, die Bank brauche nicht das Risiko zu übernehmen, das darin liege, daß die WFA die Bewilligungsbescheide deswegen nicht honoriere, weil bei deren Erlaß zwingende Vorschriften verletzt worden seien. Indessen bieten die genannten Bestimmungen keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß eine Zwischenfinanzierungsbank anders als andere Geldgeber zu der Bewilligungsbehörde in solche Beziehungen trete, daß von einer der Bewilligungsbehörde gegenüber der Zwischenfinanzierungsbank obliegenden Amtspflicht im Sinne der Revision gesprochen werden kann. Letztlich führt die Annahme, daß der Bewilligungsbehörde bei Erlaß der Bewilligungsbescheide Amtspflichten gegenüber der Zwischenfinanzierungsbank und anderen Darlehensgebern oblägen, zu der vom Berufungsgericht bedachten und von der Revision nicht ausgeräumten Konsequenz, daß der Bewilligungsbehörde entsprechende Amtspflichten gleichfalls gegenüber Bauhandwerkern und künftigen Mietern oblägen und damit der geschützte Personenkreis eine Ausweitung erführe, die den einschlägigen Bestimmungen erst recht nicht zu entnehmen ist. Die Bewilligungsbescheide sind nun einmal, wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, mag auch die von der Bewilligungsbehörde vorgenommene Prüfung den betreffenden Personen, aber nur als Reflex der Amtshandlung, zum Vorteil gereichen, nicht ein "Kreditpapier".

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die BfG nach der Natur des hier in Rede stehenden Amtsgeschäfts nicht geschützter Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB gewesen ist.

23

3.

Aber auch dann, wenn ein Amtsgeschäft seiner Natur nach nur dem allgemeinen Interesse oder dem Interesse einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises zu dienen bestimmt ist, hat der Beamte die Pflicht, bei seinem Tätigwerden sein Amt sachlich und im Einklang mit den Forderungen von Treu und Glauben und der guten Sitten zu führen. Verstößt er hiergegen, so mißbraucht er sein Amt. Die Pflicht, sich eines solchen Mißbrauchs zu enthalten, obliegt, was das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, dem Beamten gegenüber jedem Dritten, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte.

24

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Oktober 1962 - III ZR, 134/61 = LM BGB § 839 (C) Nr. 77; VersR 1963, 235; MDR 1963, 287 [BGH 18.10.1962 - III ZR 134/61]; - siehe auch Urteil vom 25. Oktober 1962 - III ZR 10/62 - rechtsgrundsätzlich ausgeführt hat, kann ein Amtsmißbrauch nicht schon bei jeder schuldhaften Amtspflichtverletzung vorliegen, da sonst die in § 839 BGB ausgesprochene Einschränkung, daß die Amtspflicht einem Dritten gegenüber bestehen muß, bedeutungslos würde. Andererseits ist ein zur Haftung nach § 839 BGB führender Amtsmißbrauch nicht nur bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB zu bejahen, sondern kann selbst bei nur fahrlässiger Verhaltensweise des Beamten gegeben sein. Wie der Senat dargelegt hat, ist die Beurteilung, ob die Amtshandlung den Forderungen von Treu und Glauben wie der guten Sitten widerspricht, nach dem einzelnen Fall vorzunehmen, wobei die Beurteilung weitgehend in den Kreis der tatrichterlichen Würdigung fällt; doch muß der Beamte in Fällen, in denen die an sich im Blick auf nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts an diesem nicht beteiligte Dritte wertneutrale Amtshandlung erst dadurch zum Amtsmißbrauch wird, daß sie vorgenommen wird, obwohl - erkennbar - dem Dritten unter Auswertung dieser Amtshandlung möglicherweise ein Schaden zugefügt wird, diese Möglichkeit erkannt haben, oder hätte sie zumindest erkennen müssen.

25

Das angefochtene Urteil verneint einen Mißbrauch der Bewilligungsbehörde mit der Begründung, aus einem Fehler in der Amtsführung könne noch nicht auf eine den guten Ditten widersprechende mißbräuchliche Amtsführung geschlossen werden. Der Revision ist zusugeben, daß diese Begründung den Vortrag der Klage nicht erschöpft.

26

Legt man den Tatsachenvortrag der Klägerin zugrunde, von dem für die revisionsrechtliche Würdigung auszugehen ist, so stellt sich der Fall zunächst so dar:

27

Die Beklagte (genauer ihr verantwortlicher Bediensteter) hat in Kenntnis des Verwendungszwecks Mittel zur Förderung von Wohnungsbauten für Angehörige der belgischen Streitkräfte bewilligt und damit in offenbar unzulässiger Weise gegen die maßgebenden Bestimmungen verstoßen (Schriftsatz vom 14. März 1968 S. 2 ff). In Zusammenhang mit dem Scheitern des Bauprojekts hat der zuständige Landesminister nach vorheriger Androhung der Beklagten für ein Jahr die Befugnis entzogen, überhaupt Mittel aus der Wohnungsbauförderung zu bewilligen (Schriftsätze vom 14. November 1967 S. 7 und vom 14. März 1968 S. 5). Das eröffnet die Möglichkeit für die Annahme, die Beklagte hätte eine Beanstandung der Bewilligung der Annuitätshilfen seitens der WFA bedenken müssen. Die Beklagte wußte, als sie die Bewilligungsbescheide erließ, daß die BfG die Bauspardarlehen der NH zwischenfinanzieren sollte (Schriftsatz vom 21. Januar 1969 S. 4).

28

Weiter ist zu bedenken: Wie unter 2.) ausgeführt, bedeutet der Erlaß eines Bewilligungsbescheides noch nicht die Zusage entsprechender öffentlicher Mittel. Andererseits bildet die Bewilligung ein Glied in der Finanzierungskette und ein Kreditgeber darf sich, wenn nicht besondere dagegensprechende Umstände ihm bekannt sind oder sich ihm aufdrängen, sagen, die Bescheide würden nach einer ordnungsgemäßen Prüfung ergangen sein, in Ordnung gehen und von der WFA "honoriert" werden. Die Bewilligungsbescheide waren daher geeignet, ein beschränktes Vertrauen der BfG darauf zu begründen, die in den Bescheiden vorgesehenen Annuitätshilfen würden im weiteren Verlauf gewährt und gezahlt werden. Die Beklagte hatte als selbstverständlich in Rechnung zu stellen, daß die Gefah-Bau als Bauherr von den Bewilligungsbescheiden Gebrauch machen und sie zur Erlangung von Krediten verwenden werde. Daß die Beklagte hier wußte, die Gewährung von Annuitätshilfen und Zwischenkrediten stehe in einem Zusammenhang, ergab bereits die Natur der Sache, ist von der Klägerin darüber hinaus ausdrücklich mit der Herausstellung des Umstandes, daß die Bewilligungsbescheide Voraussetzung für die gesamte Finanzierung des Bauvorhabens gewesen seien, behauptet worden (Schriftsatz vom 21. Januar 1969 S. 5 und 8). Die Beklagte hat denn auch ihrerseits vorgetragen (Schriftsatz vom 18. März 1969 S. 4), für jeden sei klar erkennbar gewesen, daß die Bewilligungsbescheide (zwar) Grundlage der Annuitätshilfedarlehen gewesen sein mögen (daß für die Auszahlung aber die WFA zuständig sei).

29

Bei Zugrundelegung des Gesagten wäre einmal die Handlungsweise der Beklagten, als die Bewilligungsbescheide ergingen, in hohem Maße fehlerhaft gewesen; zum andern hätte sich der Beklagten der Verdacht aufdrängen müssen, die Bewilligungsbescheide und ihre Verwendung könnten im Falle einer späteren Beanstandung mit gegebenenfalls sich daraus ergebenden folgen selbst einem Dritten, der nach der Natur des Amtsgeschäfts durch dieses an sich nicht berührt werde, zu einem schwerwiegenden Nachteil gereichen. Wenn sie unbeachtet dessen die Bescheide erlassen haben sollte, so wäre ihr Verhalten zu mißbilligen und als ein Amtsmißbrauch zu werten, der zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen kann.

30

4.

Im Hinblick auf das unter 3.) Gesagte kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Da dem Revisionsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Behandlung zurückverwiesen werden. Der weitere von der Revision aufgegriffene Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die von ihr in Kenntnis der Unzulässigkeit erteilten Bewilligungsbescheide trotz entsprechender Aufforderung seitens der WFA zunächst nicht zurückgenommen, hätte aber bei einer unverzüglichen Zurücknahme die BfG vor Scheiden bewahren können (Schriftsatz vom 29. März 1968 S. 2 f), würde an dem gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Zu dem Vertrag braucht bei dem gegenwärtigen Verfahrens stand von hier aus nicht Stellung genormen zu werden.

31

Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler