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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1960, Az.: III ZR 159/59

Amtspflichten der Veterinärpolizei im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1960
Aktenzeichen
III ZR 159/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.06.1959
LG Berlin

Fundstellen

  • JZ 1961, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 122 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beamte der Veterinärpolizei verletzen, wenn sie unzulängliche Maßnahmen hinsichtlich der Abhaltung einer Geflügelschau treffen, im Verhältnis zu einem Geflügelhalter, der an Geflügelpest erkrankte Ausstellungstiere kauft und dadurch seinen Altbestand an Geflügel ansteckt, nicht eine ihnen gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

In der Zeit vom 27. Januar bis 5. Februar 1956 veranstalteten die "Berliner Ausstellungen, Eigentaetrieb von Berlin" in den Ausstellungshallen am Funkturm in Berlin-Charlottenburg die "Grüne Woche 1956", Im Rahmen der Ausstellung fand in der Halle IX des Ausstellungsgeländes eine Geflügelschau statt. An dieser Geflügelschau beteiligte sich die Beklagte unter Leitung des Tierzuchtamtes beim Senator für Wirtschaft und Kredit mit einer Fütterungslehrschau, inder sie New-Hampshire-Küken, Blausperber-Junghennen und Leghorn-Hennen zeigte. Außerhalb der eigentlichen Geflügelschau, aber ebenfalls in der Halle IX, hatten die Märkischen Kraftfutterwerke Küken ausgestellt, die dem Züchter S. gehörten. Der Kläger, der sich an der Geflügelschau nicht beteiligt hatte, kaufte am 4. Februar 1956 von der Beklagten 188 New-Hampshire-Küken und 61 Blausperber-Junghennen sowie von Schulz 250 Küken und schaffte die Tiere am Abend der nächsten Tage auf seinen Geflügelhof. Auf diesem brach bald danach die Hühnerpest aus. Der gesamte Hühnerbestand des Klägers, auch der Altbestand, wurde auf amtstierärztliche Anordnung getötet. Der Kläger erhielt für den alten Bestand und die hinzugekauften Tiere Entschädigung, und zwar für den Altbestand in Höhe von 80 % des Wertes der Tiere abzüglich des Wertes der noch verwertbaren Rümpfe.

2

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten 2.100 DM nebst Zinsen als Teilbetrag der ihm nicht vergüteten 20 %. Er hat sich mit der Behauptung, die von der Beklagten gekauften Tiere seien an Hühnerpest erkrankt gewesen und hätten seinen Altbestand angesteckt, darauf berufen, die Beklagte habe eine positive Vertragsverletzung hinsichtlich des mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages begangen, und hat weiter geltend gemacht, die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht unzureichende veterinärpolizeiliche Maßnahmen für die Ausstellung ergriffen und dadurch in einer ihre Amtshaftung auslösenden Weise die Ansteckung des Ausstellungsgeflügels und seines Altbestandes verschuldet. Die Beklagte ist dem Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sich auch auf ein den Kläger treffendes Mitverschulden berufen.

3

Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung stattgegeben. Das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Da die Revision weder zugelassen noch ihr Wert die Revisionssumme von 6.000 DM übersteigt, kann das angefochtene Urteil nur darauf überprüft werden (§§ 546, 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ob es zu Unrecht eine Amtshaftung der Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint hat.

5

Eine solche Haftung entfällt bereits im Hinblick darauf, daß die Amtspflichten, die Beamte oder Angestellte der Beklagten nach dem Klagevortrag in den nachstehend aufgezeigten Richtungen schuldhaft verletzt haben sollen, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Pflichten gewesen sind, die den Bediensteten dem Kläger als einem Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber obliegen. Es fehlt daher von vornherein an einem der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten entsteht.

6

Ob eine Amtspflicht dem Beamten (oder einem Angestellten) gegenüber einem Dritten obliegt, ob sie in Beziehung zu dem Geschädigten gesetzt ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dienen soll. Die Beziehung zwischen Amtspflicht und Dritten besteht nicht, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit geschaffen ist. Sie besteht, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mitbezweckt. Dabei ist jedoch Dritter nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäftes durch die Amtshandlung betroffen werden. Im letzteren Fall ist Dritter auch, wer durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird. Anders gesagt, die Amtshandlung kann kraft der besonderen Natur des Amtsgeschäftes auch mittelbar in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen. Dagegen kann daraus, daß eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar die Interessen des Einzelnen berührt, noch nicht auf das Bestehen von Amtspflichten gegenüber diesem Einzelnen als einem Dritten geschlossen werden. Dadurch, daß der Einzelne einer Amtshandlung eine ihr nicht zukommende Bedeutung beimißt, wird die Lage nicht geändert, es sei denn - was hier aber ausscheidet -, der Beamte hätte einen solchen Irrtum hervorgerufen.

7

Als Amtspflichtverletzungen, die für den Schaden des Klägers ursächlich sein könnten, zählt das angefochtene Urteil zunächst auf:

  1. a)

    Die Erteilung der Erlaubnis zum Abhalten der Geflügelschau, wenn die Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen,

  2. b)

    die Zulassung von Geflügel zur Ausstellung, das nicht hätte zugelassen werden dürfen und das übrige Ausstellungsgeflügel angesteckt hat,

  3. c)

    eine mangelhafte tierärztliche Überwachung der Geflügelschau, die den Ausbruch der Geflügelpest ermöglicht hat.

8

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf unter c) beschäftigt sich das Berufungsgericht des näheren mit dem Vorwurf, es seien an den Eingängen der Ausstellungshalle keine mit Desinfektionsmitteln getränkte Matten ausgelegt worden, und mit einer Reihe von seitens der Sachverständigen Prof. Dr. Gylstorff gerügten Organisationsmängeln:

es sei nicht dafür gesorgt worden, daß

Aussteller den Tod eines ausgestellten Tieres dem Amtstierarzt meldeten,

die Schlachtung kranken Geflügels in hygienisch einwandfreier Form vorgenommen wurde; die Schlachtungen seien vielmehr teils in der allen Geflügelausstellern zugänglichen Futterkammer, teils zwischen den einzelnen Kojen ausgeführt worden, die Kadaver verendeter oder geschlachteter Tiere ohne Gefährdung der übrigen Tiere vernichtet wurden;

die Kadaver seien vielmehr teils den Pelztierzüchtern zum Verfüttern, gegeben, teils mit nach Hause genommen worden; vorübergehend hätten sie zwischen den Kojen oder der Besenkammer herumgelegen;

es sei nicht überwacht worden, ob in die Eiersammelstellen und

die Brutapparate nur Eier von gesunden Tieren gekommen seien;

schließlich sei nicht bemerkt worden, daß Schweine aus geflügelpestverseuchten Ortsteilen in derselben Ausstellungshalle ausgestellt worden seien.

9

Alle diese Vorwürfe gehen dahin: Allgemein gehaltene polizeiliche Maßnahmen, die dazu bestimmt waren, die Ausstellung in veterinärpolizeilicher Hinsicht "abstrakt" zu ordnen und so eine Ausbreitung der Geflügelpest zu verhüten, sollen unzulänglich gewesen sein und dadurch im weiteren Verlauf zu einem Sachschaden des Klägers geführt haben. Der Kläger ist nun, wenn er auf der Ausstellung ausgestellte Tiere erwarb und mit ihnen seinen Altbestand ansteckte, der Beklagten im Blick auf eine sie treffende Amtshaftung nicht als durch besondere Beziehungen verbunden, sondern als Angehöriger des Publikums, als ein - auswechselbares - Glied der Allgemeinheit gegenübergetreten. Dies tritt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, augenfällig zutage, wenn er den Kaufvertrag über das ausgestellte infizierte Geflügel nicht während oder unmittelbar nach der Ausstellung, sondern erst geraume Zeit später, zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hätte, als die ausgestellten Tiere schon wieder in den Betrieb des Ausstellers zurückgebracht gewesen wären. Soweit aber die polizeilichen Maßnahmen auf das Publikum als solches zu beziehen waren, traten die Beamten der Veterinärpolizei, die für die in Rede stehenden Maßnahmen verantwortlich waren, bei deren Vornahme oder Unterlassung nicht zu einem Dritten im Sinne des § 839 in Beziehung. Ihre Aufgabe war es hier allein, im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse so vorzugehen, daß im Interesse der Allgemeinheit an einem gesunden Viehbestand und an der Erhaltung des in ihm verkörperten Volksvermögens die Seuche tunlichst eingedämmt blieb und ausgerottet wurde. Ihre Amtsausübung ist hier ausschließlich an dem Sinn und Zweck der Normen des Viehseuchengesetzes und der zu ihm erlassenen Bestimmungen zu messen, die "im Interesse der Landwirtschaft und aller sonst an dem Gedeihen der Viehzucht beteiligten Kreise" Viehseuchen verhindern und unterdrücken sollen (s. Begründung zu dem Entwurf des Viehseuchengesetzes in Verhandlungen des Reichstages XII. Legislaturperiode I. Session Bd. 243, Anlage zu den Stenografischen Berichten Nr. 484 S. 19), unterstellt, bei strengeren veterinärpolizeilichen Maßnahmen wäre der alte Geflügelbestand des Klägers nicht angesteckt worden, so wäre dieser Vorteil dem Kläger als die Reflexwirkung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Amtsgeschäfts, nicht aber als die Verwirklichung eines gerade den Belangen dieses einzelnen mitdienenden Zweckes zugutegekommen.

10

Zum Unterschied seien Fallgestaltungen aufgezeigt, in denen die Beziehung einer konkreten Amtspflicht, die ein Beamter der Veterinärpolizei verletzt hat, zu einem Dritten gegeben ist: Der Beamte läßt zum Nachteil eines anderen Ausstellers den Kadaver eines an der Seuche eingegangenen Ausstellungstieres zwischen den Käfigen in der Ausstellung so liegen, daß Tiere des anderen Ausstellers von der Seuche befallen werden. Die Veterinärpolizei ordnet die Abschlachtung eines in Wirklichkeit gesunden Viehbestandes eines Viehhalters als seuchenbefallen an.

11

Die Revision macht noch geltend, der als Beamter der Beklagten auf der Ausstellung tätig gewesene Sachbearbeiter H. sei von dem Zeugen U. am 31. Januar 1956 auf den ungesunden Zustand der von der Beklagten ausgestellten Blausperber-Junghennen aufmerksam gemacht worden, sei aber untätig geblieben. Der Kläger hatte dahingehende Behauptungen bereits in der ersten Instanz aufgestellt, sie aber nicht ausdrücklich zu einem Amtshaftungsanspruch in Beziehung gesetzt. Um schlüssig zu sein, musste sein Vortrag noch dahingehen, daß der Zeuge H. dem Hinweis von Upplegger hätte nachgehen und gegebenenfalls den verantwortlichen Veterinärarzt hätte verständigen sollen mit dem Erfolg, daß dieser unverzüglich weitergehende Maßnahmen ergriffen hätte, die eine Ansteckung des klägerischen Altbestandes verhindert hätten. Aber selbst wenn das alles der Vortrag des Klägers umfasst haben sollte, so scheitert das Vorbringen daran, daß die von dem Sachbearbeiter H. angeblich verletzte Pflicht ihm nicht gegenüber dem Kläger obgelegen hat, der sich an der Ausstellung nicht beteiligte, sondern nur durch Ankauf von Ausstellungstieren Schaden erlitt.

12

Da sonach die veterinärpolizeilichen Maßnahmen oder deren Unterlassung eine Amtshaftung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht haben auslösen können, das angefochtene Urteil im übrigen einen vom Revisionsgericht zu beachtenden rechtserheblichen Irrtum zu Ungunsten des Klägers nicht ersehen läßt, muß die Revision zurückgewiesen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit ihren Kosten belastet werden.

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla