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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1991, Az.: BVerwG 2 C 48.88

Vergütungshöchstgrenze; Freizeitausgleich; Mehrarbeit; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 48.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.04.1987 - AZ: M 5 K 86.01889
VGH Bayern - 03.08.1988 - AZ: 3 B 87.02213

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 60 - 65
  • BayVBl 1992, 25-36
  • DVBl 1991, 1195-1197 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1991, 155-159
  • JZ 1991, 980-982 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1992, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1992, 141-143
  • ZBR 1991, 374-375
  • ZTR 1991, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1992, 19 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Werden Beamte über die Vergütungshöchstgrenze von 40 (früher zeitweise bis 80) Stunden im Monat hinaus ohne Freizeitausgleich zu Mehrarbeit herangezogen, so können sie dafür keinen Schadensersatz in Geld beanspruchen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 1988 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1987 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand bis zum 30. September 1981 als Wissenschaftlicher Assistent an der Chirurgischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität München im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei dem beklagten Land. Vom 1. Mai bis 31. Oktober 1980 war er auf eigenen Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt; er nahm in dieser Zeit anderweit die Stelle eines Oberarztes wahr.

2

Unter dem 6. Oktober 1980 beantragte der Kläger bei der Universität, ihm ab 1. November 1980 Freizeitausgleich für seit 1973 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 4.123 Stunden zu bewilligen und ihm seine Nebentätigkeit (weiter) zu genehmigen; auf einen Hinweis der Universität beschränkte er später den Antrag auf Freizeitausgleich auf seit dem 1. Januar 1977 angefallene 1.859 Mehrarbeitsstunden. Unter dem 19. Januar 1981 erteilte die Universität dem Kläger "unter Zurückstellung von Bedenken" Dienstbefreiung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1980 zum Zwecke des Freizeitausgleichs, lehnte aber einen weitergehenden Freizeitausgleich (hinsichtlich der noch verbleibenden 1.547 Stunden) aus betrieblichen Gründen ab. Mit Schreiben vom 2. Februar 1981 hielt der Kläger insoweit seinen Antrag auf Freizeitausgleich aufrecht.

3

Eine bereits am 14. Januar 1981 erhobene Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 1.859 Mehrarbeitsstunden sowie auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab 1. November 1980 hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 22. Februar 1983 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

4

Die gegen den Entlassungsbescheid vom 4. März 1981 zum 30. September 1981 erhobene Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 1982 abgewiesen, die Berufung dagegen durch Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1982 zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 2 B 201.82 - gleichfalls zurückgewiesen worden.

5

Unter dem 13. Juli 1984 beanspruchte der Kläger bei der Universität Schadensersatz für geleistete, aber nicht im Rahmen des Art. 80 Abs. 2 BayBG vergütete bzw. durch Freizeitausgleich abgegoltene Mehrarbeit. Diesen Antrag lehnte die Universität ab. Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist nicht entschieden worden.

6

Die Klage mit dem Antrag,

1. den Bescheid der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 6. Dezember 1984 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für die weder durch Freizeitausgleich noch durch Überstundenvergütung ausgeglichene Mehrarbeit von 1.547 Stunden zu bezahlen,

7

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Zwar lasse sich das Verhalten des Beklagten mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht nicht mehr vereinbaren. Ein Schadensersatz scheitere indessen daran, daß dem Kläger lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden erwachsen sei.

8

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil sowie den ablehnenden Bescheid der Universität aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für geleistete und nicht vergütete Mehrarbeit Schadensersatz im Umfang von 1.547 Stunden zu bezahlen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch zu Recht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG). Diese verlange - jedenfalls grundsätzlich - vom Dienstherrn auch, die gesetzliche Arbeitszeitordnung einzuhalten. Ausnahmsweise dürfe der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgeblichen Umstände Mehrarbeit anordnen bzw. genehmigen, wenn dies nach der dienstlichen Notwendigkeit geboten und ein Ausgleich durch Mehrarbeitsvergütung möglich und vertretbar sei. Im vorliegenden Falle habe aber dem Kläger weder in absehbarer Zeit Dienstbefreiung erteilt noch - über die bereits vergüteten Höchststundenzahlen des Art. 80 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayBG hinaus - eine Mehrarbeitsvergütung in Aussicht gestellt werden können. Die infolge dringender dienstlicher Bedürfnisse über diese Höchststundenzahlen hinausgehende Mehrbeanspruchung sei fürsorgepflichtwidrig gewesen, weil innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Ausgleich unmöglich gewesen sei und es sich auch nicht um eine vorübergehende Ausnahmesituation wie etwa in einem Katastrophenfall gehandelt habe.

10

Die Fürsorgepflichtwidrigkeit sei auch schuldhaft und dem Dienstherrn zurechenbar. Zwar gehe das Berufungsgericht davon aus, daß die Vorgesetzten des Klägers bzw. die personalbearbeitende Stelle der Universität aufgrund der personellen Unterbesetzung der Klinik gezwungen gewesen seien, den Kläger weiterhin für Mehrarbeit einzuteilen und ihm deshalb einen Freizeitausgleich zu versagen. Insoweit müsse aber ein rechtserheblicher Organisationsmangel des Beklagten in bezug auf die Ausstattung der Klinik mit finanziellen oder personellen Mitteln angenommen werden.

11

Die in der Überbeanspruchung des Klägers bestehende Verletzung der Schutznorm des Art. 80 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayBG habe auch zu einem materiellen, d.h. ausgleichsfähigen Schaden geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in früherer Rechtsprechung in vergleichbaren Fallgestaltungen lediglich einen immateriellen Schaden angenommen. Dies halte das Berufungsgericht im Hinblick auf die neuere Zivilrechtsjudikatur zum Schadensbegriff für wenig überzeugend und insbesondere wegen der zwischenzeitlichen Einführung der Mehrarbeitsvergütung für Beamte mit einer betragsmäßigen Festlegung des Wertes der Mehrarbeit für überholt. Das Verbot, eine Vergütung über die gesetzliche Höchststundenzahl hinaus zu leisten, diene gerade dem Schutz des Beamten und würde "konterkariert", wenn dieser im Falle des Unmöglichwerdens des gebotenen Freizeitausgleichs leer ausginge.

12

Der Beklagte könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB berufen. Zwar habe der Kläger die - theoretische - Möglichkeit gehabt, etwa mit einer einstweiligen Anordnung dem Verlangen nach übermäßigen überstunden entgegenzutreten oder die Gewährung von Freizeitausgleich zu fordern. Indes sei ihm ein solches Vorgehen bei Abwägung aller Einzelumstände nicht zumutbar gewesen.

13

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils erster Instanz erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.

16

1.

Der Klageanspruch kann - wovon sowohl die Beteiligten als auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - nicht als besoldungsrechtlicher Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unmittelbar auf die gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erlassene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107, mit späteren Änderungen) in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gestützt werden.

17

Innerhalb des hier streitigen Zeitraums vom 1. Januar 1977 bis zum 30. April 1980 galt für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1978 Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayBG i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 258); hiernach konnten, wenn die vorrangig zu gewährende Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war, an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung erhalten. Für die Zeit ab 1. Juli 1978 galt die gleichlautende Vorschrift in der Gesetzesfassung der Bekanntmachung vom 17. November 1978 (GVBl. S. 831), jedoch mit der Maßgabe, daß nach Satz 4 a.a.O. in einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation u.a. im ärztlichen Dienst an den Krankenhäusern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörden und des Staatsministeriums der Finanzen Mehrarbeitsvergütung vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 für höchstens achtzig Stunden im Monat, vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 für höchstens siebzig Stunden im Monat gezahlt werden konnte.

18

Eine Vergütung für darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden war sowohl durch die genannten Vorschriften als auch durch § 3 Abs. 2 MVergV ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser ausdrückliche Ausschluß läßt keinen Raum für die Annahme, bei Unmöglichkeit des insoweit allein vorgesehenen Freizeitausgleichs könne gleichwohl eine weitergehende Vergütung beansprucht werden; die in BVerwGE 37, 21 (28 f.) [BVerwG 10.12.1970 - BVerwG II C 45.68] abgedruckten Erwägungen des Senats zu einer freiwilligen finanziellen Abgeltung für nicht möglichen Freizeitausgleich beruhen ebenfalls auf dem Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung. Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Arbeitsrecht eine tariflich oder gesetzlich verbotene Mehrarbeit, die mit Wissen und Willen des Arbeitgebers geleistet wird, grundsätzlich ebenso zu vergüten ist wie zulässige Überstunden (vgl. BAGE 8, 245 [BAG 02.12.1959 - 4 AZR 400/58] <251>; 22, 144 <148 f.>; 28, 21 <26 f.>), ist - abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden des Arbeits- und des Beamtenrechts - auf die vorliegende Fragestellung schon deshalb nicht übertragbar, weil sich hier anders als in den dort entschiedenen Fällen das gesetzliche Verbot ausdrücklich gerade gegen die Vergütungszahlung richtet.

19

2.

Der Senat vermag nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu teilen, daß sich aus der jeweiligen gesetzlichen Höchstgrenze für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden der Beamten allgemein ein Verbot für den Dienstherrn ergebe, darüber hinausgehende Mehrarbeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht binnen angemessener Zeit durch Freizeit abgegolten werden könne. Die Vergütungsregelung bildet eine begrenzte Ausnahme vom Grundsatz, daß der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayBG. § 44 Abs. 1 Satz 1 BRRG). Außerhalb der Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei diesem Grundsatz. Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit unterliegt keiner zeitlich starr festgelegten Höchstgrenze. Allerdings erlaubt der Grundsatz selbst nicht, daß der Dienstherr sich auf Dauer darauf einrichtet, einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zu Mehrarbeit zu decken; vielmehr muß sich die Mehrarbeit, wie gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher Mehrbelastung grundsätzlich später durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. BVerwGE 37, 21 [BVerwG 10.12.1970 - BVerwG II C 45.68] <27>). Gegen eine hiernach unzulässige Beanspruchung steht dem Beamten die rechtliche Möglichkeit offen, sich alsbald durch Gegenvorstellungen oder förmliche Rechtsbehelfe, auch durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, zur Wehr zu setzen.

20

Ob und inwieweit von dieser Betrachtung aus im vorliegenden Falle die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Mehrarbeitsstunden ohne Freizeitausgleich rechtswidrig war, dem Beklagten dafür ein Verschulden zur Last zu legen ist und der Kläger nachträglich Rechte daraus herleiten kann, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn jedenfalls fehlt es für den darauf gestützten Schadensersatzanspruch an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Klage nicht darauf gestützt, daß dem Kläger durch die beanstandeten Mehrarbeitsstunden bzw. das Unterbleiben von Freizeitausgleich Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen seien; vielmehr wird als Schaden allein der Umstand geltend gemacht, daß der Kläger diese Mehrarbeitsstunden ausgleichslos zu leisten hatte. Dies ist indessen kein Vermögensschaden und deshalb nicht in Geld zu ersetzen.

21

Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist von dem Schadensbegriff auszugehen, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - <Buchholz 237.0 § 96 Nr. 2 = ZBR 1987, 344> sowie entsprechend zum Soldatenrecht BVerwGE 69, 331 <333> und Urteil vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 15 = NVwZ 1990, 1171>). Danach ist mangels besonderer Vorschrift nur ein Vermögensschaden, nicht dagegen ein immaterieller Schaden in Geld zu ersetzen (vgl. § 253 BGB; BVerwGE 20, 199 <201>; 37, 31 <33>). Mit dem vom Kläger als Schaden geltend gemachten Umstand, daß er unzulässige Mehrarbeit habe leisten müssen und dafür auch später keinen Ausgleich durch Freizeit, also durch Freistellung von an sich zu leistender Arbeit, erhalten habe, wird ein nach Ansicht des Klägers rechtswidrig abverlangter Aufwand von Zeit und Arbeitskraft und ein entsprechender Verlust an Freizeit geltend gemacht. Darin liegt kein materieller, in Geld ausdrückbarer Schaden, sondern lediglich ein nicht in Geld zu ersetzender immaterieller Schaden (vgl. BVerwGE 37, 21 <28> sowie 31 <33 f.>; BGHZ 69, 34 <36> im Anschluß an BGHZ 54, 45 <50 f.>; BGHZ 106, 28 <31 f.>).

22

An dieser Begrenzung des in Geld zu ersetzenden Schadens muß im vorliegenden Zusammenhang gerade auch mit Rücksicht auf den ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluß einer Vergütung für über die Höchstgrenzen hinaus geleistete Mehrarbeit festgehalten werden. Diese gesetzliche Regelung steht einer rechtlichen Bewertung entgegen, die auf dem Wege über den Schadensersatzanspruch zum gleichen Ergebnis wie die gesetzlich ausgeschlossene Vergütung führen würde. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird. Durch die zeitliche Begrenzung der vergütungsfähigen Mehrarbeit hat der Gesetzgeber einerseits den Willen zum Ausdruck gebracht, daß darüber hinausgehende Mehrarbeit allein durch Freizeit ausgeglichen werden soll, und andererseits auch ein etwaiges finanzielles Interesse der betroffenen Beamten selbst an der Leistung weitergehender Mehrarbeit und an einer dazu führenden Diensteinteilung von vornherein und generell ausgeschlossen. Dabei muß es auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verbleiben.

23

Demgegenüber kann für die vorliegende Fragestellung nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitet werden, wonach es für den Dienstherrn einen Vermögensschaden bedeutet, wenn ein Vorgesetzter unerlaubt die Arbeitskraft eines ihm unterstellten Beschäftigten während der Arbeitszeit für private Zwecke in Anspruch nimmt und damit dem Dienstherrn entzieht (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 43.85 - <Buchholz 237.0 § 96 Nr. 2 = ZBR 1987, 344>; Urteil des 6. Senats vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 15 = NVwZ 1990, 1171>). Jene Entscheidungen knüpfen an die vom Dienstherrn tatsächlich gezahlten Dienstbezüge an, für die der Dienstherr infolge des Verhaltens des Schädigers nicht die ihm zustehende Gegenleistung in Gestalt der Dienstleistung der betreffenden Beschäftigten erhielt; dagegen kam der hier zu erörternde immaterielle Gesichtspunkt des Entganges von Freizeit für den Dienstherrn als juristische Person nicht in Betracht. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach unter normativen Gesichtspunkten eine vom Schädiger zu verantwortende vorübergehende Nichtbenutzbarkeit bestimmter vom Eigentümer selbst genutzter Sachen als in Geld zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen sein kann (vgl. Beschluß des Großen Zivilsenats vom 9. Juli 1986, BGHZ 98, 212, m.w.N.), bezieht sich auf bestimmte nutzbare Sachen, nicht dagegen auf persönliche Rechtsgüter wie die Freizeit. Ebenso sind die Sonderregelung des § 651 f. Abs. 2 BGB über den reisevertraglichen Anspruch eines Reisenden auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die entsprechende frühere, durch diese Vorschrift im wesentlichen abgelöste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 63, 98; 77, 116 <120 f.>; vgl. jetzt BGHZ 80, 366 <368> und BGHZ 86, 212 <215>) keiner verallgemeinernden Heranziehung für die vorliegende Fragestellung zugänglich. Schließlich ist aus der vom Berufungsgericht herangezogenen, oben bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Vergütung unzulässiger Mehrarbeit schon deshalb nichts für die Frage eines Vermögensschadens herzuleiten, weil jene Rechtsprechung nicht Schadensersatzansprüche, sondern arbeitsrechtliche Vergütungsansprüche betrifft.

24

Daß in Fällen wie dem vorliegenden ein Ausgleich in Geld nicht zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die insoweit unterschiedliche Behandlung von Mehrarbeitsstunden unterhalb und oberhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ergibt sich notwendig daraus, daß der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen die hier eingeräumte Ausnahme von den Grundsätzen des Beamtenrechts begrenzt halten wollte. Auch war der Gesetzgeber weder unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) noch unter solchen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, über die Möglichkeiten eines unmittelbaren Rechtsschutzes gegen eine etwaige rechtswidrige Heranziehung zu übermäßiger Mehrarbeit oder Ablehnung von Freizeitausgleich hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Zwar mag es im nachhinein leichter sein, das Ausmaß der nicht ausgeglichenen Mehrarbeit zu übersehen und Ansprüche wegen der behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Heranziehung zu Mehrarbeit bzw. Ablehnung von Freizeitausgleich geltend zu machen; dadurch wird jedoch die unabhängig davon gegebene rechtliche Möglichkeit, gegen eine rechtswidrige Heranziehung zu Mehrarbeit rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, nicht in Frage gestellt.

25

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 29.857 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Heranziehung der Vergütungssätze für die streitigen Mehrarbeitsstunden).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas