Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 2 B 201.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 201.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.10.1982 - AZ: 3 B 82 A. 900
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde ist der Auffassung, "daß die Möglichkeit eines Dienstherrn zum jederzeitigen Widerruf eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, trotz eines bestehenden Anspruchs auf Freizeitausgleich, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Freizeitausgleich noch nicht realisiert ist", willkürlich sei; es erscheine also klärungsbedürftig, "ob bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Interessenabwägung unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten nicht oder nur jeweils zugunsten des Dienstherrn stattfinden könne. Der für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf zu fordernde sachliche Grund" müsse "umgekehrt auch in die Entscheidung eines Dienstherrn einfließen, mit Rücksicht auf die in gleicher Weise schützenswerten Interessen des Beamten, von der Verfügung des Widerrufs Abstand zu nehmen".
Eine rechtsgrundsätzliche, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage in dem oben bezeichneten Sinne ist nicht gegeben. Es ist eindeutig und bedarf keiner weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung, daß nach Art. 43 Abs. 1 BayBG ein Beamter auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr allerdings gehalten, sich von sachlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der ihm auch gegenüber dem Widerrufsbeamten obliegenden Fürsorgepflicht (Art. 86 BayBG) leiten zu lassen. Demnach rechtfertigt jeder sachliche Grund die Entlassung eines Widerrufsbeamten (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.82 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8]; ständige Rechtsprechung). Das gilt auch für wissenschaftliche Assistenten, die, wie der Kläger, zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sind. Die rechtliche Ausgestaltung dieses Beamtenverhältnisses schließt seine unbegrenzte Dauer aus, und zwar selbst dann - was hier nicht der Fall ist -, wenn der wissenschaftliche Assistent nur schwer einen anderen angemessenen Tätigkeitsbereich findet - (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]; vom 17. März 1980 - BVerwG 2 B 43.79 - und vom 25. September 1981 - BVerwG 2 B 80.80 -; vgl. auch die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185]).
Mit der von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Frage, ob sich unter fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten wegen des im Streit befindlichen Anspruchs auf Freizeitausgleich die Verpflichtung des Beklagten ergebe, von der Entlassungsverfügung vorläufig Abstand zu nehmen, stellt die Beschwerde - wie sich auch aus der weiteren Begründung ergibt - es ausschließlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ab. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache aber nur dann, wenn die Klärung von nicht nur für den konkreten Einzelfall, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblicher Rechtsfragen zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG 8 B 40.61 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26] und ständige Rechtsprechung).
Gerade im Hinblick auf die von der Beschwerde behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht, die sich jeweils nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen läßt, ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung grundsätzlich zu verneinen (so für die Umstände der Fürsorgepflichtverletzung entschieden in den Beschlüssen vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 18.78 - und vom 9. Juli 1980 - BVerwG 6 B 23.79 -).
Ob bei einem unstreitig vorhandenen oder rechtskräftig zugesprochenen Anspruch eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in Betracht kommen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls kann durch den Umstand, daß über den Anspruch auf Freizeitausgleich gestritten wird, der Dienstherr nicht während der gesamten Laufzeit des Verfahrens gehindert sein, das Widerrufsbeamtenverhältnis gemäß seinem Wesen als zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zu beenden; andernfalls hätte es der Widerrufsbeamte in der Hand, durch Ausschöpfen aller zulässigen Rechtsmittel zu einem anderen Streitgegenstand ein Beamtenverhältnis auf Widerruf in Widerspruch zu seiner rechtlichen Ausgestaltung gegebenenfalls um Jahre zu verlängern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.600 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller