Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG II C 45.68
Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich; Dienstbefreiung von Beamten wegen "Überstunden"; Verlust des Anspruches auf Dienstbefreiung; Freizeitbindung an die Wiederherstellung der Arbeitskraft; Möglichkeit des Verzichts auf die Dienstbefreiung; Voraussetzungen der Unverzichtbarkeit von Rechten; Verpflichtung zur Mehrarbeit ohne Entschädigung; Vereinbarkeit von Geldabfindungen mit dem Alimentationsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 45.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.08.1968 - AZ: I OE 10/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 21 - 31
- Bundesverwaltung 1971, 8
- DVBl 1971, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 130-132 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1972, 90
- VerwPrax 1971, 131
- ZBR 1971, 88 u. 91
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen der zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeit vorgesehene Anspruch des Beamten auf Gewährung von Dienstbefreiung ("Freizeitausgleich") durch eine vereinbarte Geldzahlung abgegolten werden darf.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Oberlokomotivführer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der beklagten Deutschen Bundesbahn.
Die schwierige Lage des Arbeitsmarktes im Herbst 1962 und der strenge Winter 1962/1963 brachten es mit sich, daß an das Personal der Beklagten außerordentliche Anforderungen gestellt werden mußten. Besonders im Triebfahrzeug- und im Zugbegleitdienst ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen. Zur Behebung der damals bestehenden Personalnot erklärten sich die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn durch Rundverfügung vom 26. Januar 1963 und daraufhin die Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) durch Rundverfügung vom 29. Januar 1963 damit einverstanden, daß den im Außendienst tätigen Beamten im Hinblick auf Mehrarbeitsleistungen, die bis zum 31. Dezember 1962 aufgelaufen waren, geldliche "Belohnungen für besondere Leistungen" gewährt würden, falls die Mehrarbeitsleistungen mindestens zwei volle Arbeitstage (= 15 Stunden) betrugen und voraussichtlich nicht innerhalb dreier Monate durch Freizeit ausgeglichen werden konnten. Als Belohnung wurde für jeden nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Mehrleistungstag (= 7,5 Stunden) ein Betrag von 25 DM vorgesehen. Die Beamten konnten wählen, ob sie die Belohnung unter Verzicht auf Freizeitausgleich oder statt dessen den späteren Freizeitausgleich annehmen wollten. Die Rundverfügungen brachten zum Ausdruck, daß es sich um eine "durch die Bedürfnisse des Betriebs und Verkehrs bedingte unabwendbare Sondermaßnahme" handelte und daß an eine laufende Abgeltung von Mehrleistungsstunden nicht gedacht sei.
Der Kläger hatte bis zum 31. Dezember 1962 insgesamt 145 Stunden Mehrarbeitsleistungen erbracht. Am 13. Februar 1963 erklärte er schriftlich, daß er "auf den Freizeitausgleich für 18 Mehrleistungstage vor dem 1. Januar 1963 verzichte und dafür die vorgesehene Belohnung für besondere Leistungen in Anspruch nehmen möchte". Daraufhin erhielt er die Belohnung in Höhe von 450 DM (abzüglich Steuern) ausgezahlt. Für die über 18 Arbeitstage (135 Arbeitsstunden) hinausgehende Mehrarbeit erhielt er später einen Freizeitausgleich.
Im Mai 1965 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm für die erwähnten 135 Mehrarbeitsstunden Freizeit zu gewähren. Zur Begründung des Antrags wies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. März 1965 - I 314/64 - (ZBR 1966, 338) hin, in dem ausgeführt worden ist, daß das Recht des Beamten auf Dienstbefreiung zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeit unverzichtbar sei. Er gab an, im Februar 1963 in Unkenntnis dieser Rechtslage die Belohnung angenommen und den Verzicht auf Freizeit ausgesprochen zu haben; durch die 450 DM sei er nicht mehr bereichert. Die Beklagte wies den Antrag durch Bescheid vom 18. August 1965 und den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 3. November 1965 zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 18. August 1965 und vom 3. November 1965 die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm für 135 Mehrärbeitsstunden Dienstbefreiung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat durch Urteil vom 9. November 1966 der Klage stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Anspruch auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit sei unverzichtbar; die strikte gesetzliche Regelung und ihr im öffentlichen Interesse liegender Schutzcharakter schlössen ein Paktieren der Verwaltung und eine Dispositionsbefugnis des Beamten aus. Mit der nachträglichen Geltendmachung des Anspruchs verstoße der Kläger nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil er erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. März 1965 Kenntnis von der Rechtslage erhalten habe. Der nachträglichen Gewährung von Freizeit stehe eine Ausschlußfrist nicht entgegen: diese Gewährung sei auch jetzt noch sinnvoll und zweckmäßig.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 13. August 1968 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Maßgebend sei hier noch § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG -:
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt fünfundvierzig Stunden nicht überschreiten.(2)
Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren.(3)
...(4)
Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954 (BGBl. I S. 149) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1958 (BGBl. I S. 737) - AZVO - schreibe dazu vor, daß die Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten zu gewähren ist und daß dieser Zeitraum bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Fristbestimmungen seien inzwischen in das Gesetz, nämlich in § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) übernommen worden.
Der Anspruch auf Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) könne nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden; dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen:
Eine ausdrückliche Regelung über die Umwandlung des Anspruchs auf Freizeit in einen Geldanspruch bestehe nicht. Dies sei darauf zurückzuführen, daß der Freizeitausgleich den Sinn habe, die Arbeitskraft des Beamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Daraus folge weiter, daß der Anspruch auf Freizeitausgleich nicht durch Geld abgegolten werden dürfe. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 -[Buchholz 232 72 BBG Nr. 2]) sei der Ansicht, daß eine Umwandlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich in einen Geldersatzanspruch allenfalls bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht komme, aber auch dann regelmäßig mangels eines Vermögensschadens zu verneinen sei. Nach höchstrichterlicher Auffassung dürfe also der Freizeitausgleich stets nur in natura gewährt und von dem Beamten entgegengenommen werden.
Eine geldliche Abgeltung des Freizeitausgleichs würde auch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), insbesondere gegen das Alimentationsprinzip, verstoßen. Nach diesem Prinzip seien die Dienstbezüge des Beamten keine Gegenleistung für geleistete Dienste, sondern eine Unterhaltsrente, die es dem Beamten ermögliche, sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen. Für Mehrarbeit dürfe keine Entschädigung geleistet werden. Davon gingen auch die oben wiedergegebenen Vorschriften aus; denn sie bestimmten, daß der Beamte die Mehrarbeit ohne Entschädigung zu leisten habe. Auch deshalb dürfe der Freizeitausgleich nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden. Eine solche finanzielle Abgeltung sei hier erfolgt, obschon sie als "Belohnung für besondere Leistungen" im Sinne des § 23 des Bundesbahngesesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) bezeichnet worden sei; Mehrarbeit für sich allein sei kein belohnungswürdiger. Tatbestand.
Hiernach spreche viel für die Annahme, daß der Anspruch auf Freizeitausgleich nicht verzichtbar sei. Auf Berechtigungen könne nur insoweit verzichtet werden, als sie dem einzelnen ausschließlich seines Vorteils wegen eingeräumt und nicht zugleich Inhalt einer Pflicht seien. Letzteres liege hier nahe. Der Beamte sei nicht nur berechtigt, sondern möglicherweise auch verpflichtet, zum Schütze seiner Arbeitskraft den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Dem stände nicht entgegen, daß der Beamte im Einzelfalle von der Geltendmachung des Anspruchs absehen oder daß er ihn verschweigen könne. Ein solches Verhalten sei kein Verzicht im Rechtssinne, ebensowenig wie das Verfallenlassen eines Urlaubsanspruchs. Auch von der Geltendmachung anderer unverzichtbarer Rechte könne abgesehen werden, wie z.B. der Grundrechte oder des Wahlrechts. Ob der Anspruch auf Freizeitausgleich verzichtbar sei, brauche jedoch hier nicht entschieden zu werden. Ebenso könne dahingestellt, bleiben, ob die Beklagte gegenüber dem nachträglichen Freizeitverlangen des Klägers Einwendungen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben erheben, könne.
Das Klagebegehren sei nämlich jedenfalls im. Zeitpunkt der Klageerhebung aus folgendem Grunde unbegründet gewesen:
§ 72 BBG und §§.3 und 7 AZVO enthielten zwar keine Ausschlußfristbestimmung und keine Verfallklausel. Der Anspruch auf Freizeitausgleich könne aber nicht für unbeschränkte Zeit fortbestehen. Nach dem Zweck der Regelung, eine Regeneration der durch Mehrarbeit unter Umständen überlasteten Kräfte des Beamten zu ermöglichen, sei der Freizeitausgleich nur dann sinnvoll, wenn er in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Mehrarbeit gewährt und in Anspruch genommen werde. Dafür sprächen die normierten Fristen, die dem Schütze des Beamten dienten. Diese Fristen wären sinnlos, wenn Dienstherr und Beamter den Zeitpunkt der Freizeitgewährung nach Belieben bestimmen könnten. Es sei nicht einzusehen, daß der Anspruch des Beamten auf Urlaub verfalle, wenn der Urlaub nicht zeitgerecht angetreten werde, der Anspruch auf Freizeitausgleich dagegen zeitlich unbegrenzt bestehen bleiben sollte, obwohl beide Ansprüche auf dasselbe Ziel gerichtet seien. Eine solche Annahme wäre mit den Interessen an der Erhaltung der Arbeitskraft und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht vereinbar. Daraus folge, daß der Anspruch, auf Freizeitausgleich spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erlösche, falls er nicht innerhalb dieser Frist erfüllt werde.
Diese Rechtslage mache den Beamten nicht schutzlos, falls der Dienstherr nicht fristgerecht den Freizeitausgleich gewähre. Der Kläger hätte den Anspruch auf Freizeitausgleich im Verwaltungsrechtswege geltend machen können; demgegenüber hätte sich die Beklagte angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht darauf berufen können, daß sie zur Gewährung des Freizeitausgleichs außerstande sei.
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit den Anträgen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Frankfurt (Main) vom 9. November 1966 zurückzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil jedenfalls, im Ergebnis für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu; er hält den Anspruch auf Freizeitausgleich jedenfalls dann für unbegründet, wenn er - wie hier - nicht alsbald nach dem Ablauf der Frist, sondern erst mehr als zwei Jahre später geltend gemacht wird.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil läßt sich zwar nicht mit der Begründung halten, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat; es stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Rechtsirrig - dies ist der Revision einzuräumen. - ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Anspruch auf Dienstbefreiung ("Freizeitausgleich") erlösche spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, wenn er nicht innerhalb dieser Frist erfüllt wird. Obwohl das Berufungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, daß § 72 BBG und §§ 3 und 7 AZVO - anders als die Vorschriften über den Erholungsurlaub - "keine Ausschlußfrist oder Verfallklausel" enthalten, hat es dann doch die Frist von sechs Monaten, innerhalb deren nach §§ 7 Abs. 1 und 3 Satz 1 AZVO die Dienstbefreiung zu gewähren ist, im Ergebnis als eine Ausschlußfrist behandelt. Diese Auffassung läßt sich aus den einschlägigen Vorschriften nicht herleiten und widerspricht ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck:
Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, nach der dem Beamten "Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren ist", richtet sich als Gebot an den Dienstherrn; sie verlangt nicht von dem Beamten ein bestimmtes Verhalten und knüpft erst recht nicht einen Rechtsnachteil für ihn daran, daß er etwas unterlaßt. Das gleiche gilt für die Regelung in § 7 Abs. 1 und § 3 Satz 1 AZVO, derzufolge als "angemessene Zeit", in der Dienstbefreiung "zu gewähren ist", regelmäßig der Zeitraum von drei Monaten gilt und dieser Zeitraum bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Auch diese Regelung fordert nicht ein Verhalten von dem Beamten, sondern enthält ein Gebot für den Dienstherrn und überläßt es diesem, innerhalb der bestimmten Fristen unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse den Zeitraum auszuwählen, in dem der Beamte vom Dienst befreit ist. Wenn der Beamte innerhalb der vorgesehenen Fristen die Gewährung von Dienstbefreiung für einen bestimmten Zeitraum beantragt, so kann der Dienstherr einen solchen Antrag mit der Begründung ablehnen, die dienstlichen Verhältnisse gestatteten erst unmittelbar vor Ablauf der Sechsmonatsfrist die Gewährung der beantragten Dienstbefreiung. Deshalb kann der Beamte jedenfalls dann, wenn diese Begründung des ablehnenden Bescheides zutrifft, nicht schon innerhalb der Sechsmonatsfrist mit Erfolg den Rechtsweg beschreiten. Ist es aber dem Dienstherrn gestattet, die Gewährung der Dienstbefreiung bis zum Ende der Sechsmonatsfrist hinauszuschieben, ohne daß der Beamte dies rechtlich beeinflussen kann, so ist es ausgeschlossen, aus derselben Regelung die Rechtsfolge, abzuleiten, daß der Beamte mit Ablauf der Sechsmonatsfrist den Anspruch auf Dienstbefreiung ersatzlos verliert. Eine solche Folgerung wird auch durch die weitere Erwägung ausgeschlossen, daß ein gesetzwidriges Verhalten des Dienstherrn, auf das der Beamte rechtlich keinen Einfluß hat, nicht einen Rechtsverlust für den Beamten und einen entsprechenden Vorteil für den Dienstherrn zur Folge haben kann.
Fehl geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Regelung, derzufolge der Anspruch des Beamten auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb bestimmter Fristen erteilt und genommen wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August 1954 [BGBl. I S. 243]). Denn anders als nach den hier in Rede stehenden Vorschriften über die Dienstbefreiung hat es der Beamte selbst in der Hand, den Zeitpunkt seines Erholungsurlaubs zu bestimmen oder doch mitzubestimmen. Nimmt der Beamte, regelmäßig auf Grund eigenen Entschlusses, den Urlaub nicht bis zum Ablauf der bestimmten Fristen, so mag es gerechtfertigt sein, den Urlaub verfallen zu lassen, zumal dem Beamten dann bereits neuer Urlaub für das begonnene neue Urlaubsjahr zusteht. Mit dieser Rechtslage ist aber die in § 72 Abs. 2 BBG geregelte Rechtslage nicht vergleichbar.
Das Berufungsgericht stützt seine Rechtsauffassung letztlich auf die Meinung, daß der Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit durch Freizeit nur dann sinnvoll sei, wenn die Dienstbefreiung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geleisteten Mehrarbeit gewährt und in Anspruch genommen wird. Träfe diese Meinung zu, so wäre es zunächst Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, die hieraus zu ziehenden Folgerungen rechtlich zu regeln, und nicht Aufgabe der Gerichte, aus solchen rechtspolitischen Erwägungen ohne Anhaltspunkte in der normierten Regelung einen so einschneidenden Rechtsverlust herzuleiten. Die Meinung des Berufungsgerichts ist zudem unzutreffend. Die in § 72 Abs. 2 BBG vorgesehene Dienstbefreiung hat nicht allein den Zweck, "eine Regeneration der durch Mehrarbeit unter Umständen überlasteten Kräfte des Beamten zu ermöglichen". Sie mag zwar auch diesen Zweck in den Fällen haben, in denen die geleistete Mehrarbeit den Beamten gesundheitlich so stark belastete, daß er zusätzliche Freizeit zur Wiederherstellung seiner Kräfte benötigt. In erster Linie hat aber die in § 72 BBG getroffene Regelung einschließlich der Regelung des Freizeitausgleichs den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Die regelmäßige Arbeitszeit, die früher 48 Stunden, in der hier in Rede stehenden Zeit 45 Stunden wöchentlich betrug, heute 44 Stunden beträgt und nach den Vorstellungen, der Berufsvertretungen im Zuge der allgemeinen Arbeitszeitverkürzungen weiter vermindert werden soll, stellt nicht das Höchstmaß dessen dar, was der Beamte an Arbeit leisten kann, ohne seine Kräfte übermäßig zu verbrauchen. Ihre Festsetzung stellt vielmehr eine soziale Verbesserung dar, die den Beamten ebenso wie den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und der privaten Wirtschaft eine Verlängerung der Freizeit verschafft, in der sie persönlichen Interessen nachgehen können. Auf diese Freizeit hat heute der Beamte ebenso wie der Arbeitnehmer auch insoweit einen Anspruch, als er sie nicht zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft benötigt. Ist ein Beamter gemäß § 72 Abs. 2 BBG aus zwingenden dienstlichen Gründen verpflichtet, auf einen erheblichen Teil der ihm zustehenden Freizeit vorübergehend zu verzichten, so ist es nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung geboten, sondern auch durchaus sinnvoll, ihm zu einer späteren Zeit, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies wieder gestatten, einen Ausgleich durch Dienstbefreiung zu gewähren, und zwar notfalls auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist und auch dann, wenn er diese Freizeit nicht zur Wiederherstellung seiner Kräfte, also nicht aus gesundheitlichen Gründen benötigt, sondern für andere persönliche Interessen und Annehmlichkeiten verwendet, wie z.B. für eine Reise, für seine geistige Bildung, für Geselligkeit oder für andere Unterhaltung und Zerstreuung. Diesem im Vordergrund stehenden Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung widerspricht die Annahme, daß der in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Anspruch auf Dienstbefreiung nach sechs Monaten ersatzlos nur deshalb erlischt, weil ihn der Dienstherr nicht erfüllt hat. -
Gleichwohl ist die angefochtene Berufungsentscheidung im Ergebnis richtig. Denn die zwischen den Beteiligten im Februar 1963 getroffene Vereinbarung, durch die der Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung für 18 Mehrleistungstage durch die Zahlung von 450 DM ausgeglichen, nicht also ein Entgelt für "Überstunden" gewährt wurde, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - rechtsgültig. Sie hindert den Kläger, den durch die Zahlung abgegoltenen Anspruch auf Dienstbefreiung mit Erfolg geltend zu machen.
Bedenken können schon gegen die Auffassung des Berufungsgerichts bestehen, daß der Anspruch des Beamten auf den in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen Ausgleich durch Dienstbefreiung schlechthin unverzichtbar sei. Die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten enthalten keine Bestimmung, die dem Beamten den Verzicht auf Freizeit verbietet oder einen solchen Verzicht für unwirksam erklärt. Schon dies kann für die Verzichtbarkeit angeführt werden. Denn Unverzichtbarkeit eines Anspruchs ist die Ausnahme und nicht die Regel; sie muß sich deshalb eindeutig aus der rechtlichen Regelung ergeben. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Unverzichtbarkeit z.B. des Anspruchs auf die laufenden Dienstbezüge ausdrücklich angeordnet (vgl. § 83 Abs. 2 BBG). Ohne eine solche ausdrückliche Vorschrift läßt sich die Unverzichtbarkeit eines Rechtes schwerlich ohne gewichtige, zwingende Gründe annehmen. Daß § 72 BBG als Ergebnis einer längeren. Rechtsentwicklung dem Beamten einen Ausgleichsanspruch auf Freizeitgewährung durch Dienstbefreiung einräumt, besagt noch nicht, daß dieser Anspruch unverzichtbar sein müsse. Da dieselbe Vorschrift den Beamten verpflichtet, über die regelmäßige Dienstzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, der Gesetzgeber also hierdurch weder unabdingbare Interessen des Beamten noch solche des Dienstes oder der Allgemeinheit gefährdet sieht, ist schwer einzusehen, weshalb der Beamte nicht freiwillig auf Freizeit und auf den Ausgleich der Mehrbeanspruchung durch Dienstbefreiung zumindest insoweit sollte verzichten können, als hierdurch seine Arbeitskraft und seine Gesundheit sowie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Frage der generellen Verzichtbarkeit oder Unverzichtbarkeit des Anspruchs auf Freizeitausgleich durch Dienstbefreiung stellt sich hier jedoch nicht und braucht deshalb nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn hier ist über die spezielle Frage zu entscheiden, ob in Fällen besonderer Art, in denen die in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Dienstbefreiung nicht ohne Gefährdung wichtiger öffentlicher Belange innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gewährt werden kann, zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die Abgeltung des Anspruchs auf Dienstbefreiung durch eine Geldzahlung vereinbart werden darf. Diese Frage ist auf Grund folgender Erwägungen zu bejahen:
Im Bundesbeamtengesetz ist zwar bei erheblicher Überbeanspruchung des Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine Entschädigung in Geld nicht vorgesehen. § 72 Abs. 2 BBG sieht - unter Wahrung des hergebrachten beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips einerseits und sozialer Anliegen der Beamtenschaft andererseits - bei erheblicher Überbeanspruchung nur eine Dienstbefreiung in angemessener Zeit vor, nicht dagegen ein Entgelt für geleistete "Überstunden" wie im Arbeitsrecht; die Vorschrift verpflichtet den Beamten sogar ausdrücklich zur Mehrarbeit wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse "ohne Entschädigung". Sie geht aber ersichtlich von der Annahme des Gesetzgebers aus, daß es den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in jedem Falle möglich sein wird, die in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Dienstbefreiung fristgerecht zu gewähren. Der Gesetzgeber hat dabei übersehen, daß es Ausnahmesituationen gibt, in denen der Dienstherr die vorgesehene Dienstbefreiung nicht oder nicht fristgerecht gewähren kann, ohne gewichtige Belange der Allgemeinheit zu gefährden oder sogar zu schädigen; zu denken ist z.B. an Groß- und Dauereinsätze von Krankenhauspersonal bei Epidemien oder bei Arbeitskräftemangel aus anderen nicht zu beseitigenden Gründen, an dauernde Großeinsätze der Polizei im Falle von Unruhen oder Katastrophen, an erhebliche Mehrbeanspruchung des Post- und Bahnpersonals aus besonderen Gründen zur Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Gütern u.a.m. Solche Ausnahmesituationen, zumal in Zeiten eines Mangels an Arbeitskräften, können die zeitliche Überbeanspruchung des vorhandenen Personals in einem Maße notwendig machen, das nicht ohne Gefährdung oder Schädigung schutzwürdiger Belange der Allgemeinheit durch spätere Freizeitgewährung ausgeglichen werden könnte. In solchen Situationen müssen die gesetzlich anerkannten sozialen Belange der Beamten zurücktreten, soweit dies bei Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen den Beamten zuzumuten ist. Denn das Berufsbeamtenverhältnis ist in besonderer Weise durch die Pflicht der Beamten gekennzeichnet, der Allgemeinheit mit voller Hingabe und uneigennützig zu dienen (§§ 52, 54 BBG). Dies bedeutet allerdings nicht, daß der Dienstherr unter Außerachtlassung seiner Fürsorgepflicht die Leistungskraft des Beamten überfordern dürfte; es bedeutet aber, daß eine Lösung gefunden werden muß, die ohne unzumutbare Überbeanspruchung der Beamten den Interessen der Beamten und der Allgemeinheit gerecht wird.
Wollte man auch in solchen Ausnahmesituationen ausschließlich die in § 72 Abs. 2 BBG getroffene Regelung für anwendbar halten, so wäre der mehrbeanspruchte Beamte im Hinblick auf die vordringlichen Interessen der Allgemeinheit der Gefahr ausgesetzt, den ihm aus sozialen Gründen gewährten Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Unmöglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Erfüllung ersatzlos zu verlieren. Ein Schadenersatzanspruch würde ihm in aller Regel schon deshalb nicht erwachsen, weil ihm ein feststellbarer materieller Schaden aus der Nichtgewährung, der Dienstbefreiung kaum jemals entsteht und für immaterielle Schäden selbst bei entsprechender Anwendung des § 253 BGB eine Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann, zu denen der vorliegende Fall nicht gehört (vgl. Beschluß vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 79.63 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 2]). Eine derartige Benachteiligung der mehrbeanspruchten Beamten ist mit dem sozialen Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung schwerlich vereinbar.
Das Gesetz, das erkennbar für solche besonderen Situationen keine Regelung enthält, darf deshalb in einer Weise ergänzt werden, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Als eine solche Ausgleichsmöglichkeit ist die zwischen den Beteiligten im Februar 1963 getroffene Abfindungsvereinbarung anzuerkennen. Sie wird dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung weiterer ausreichender Bundesbahn-Verkehrsleistungen und dem Interesse des Beamten an einem Ausgleich für die nicht gewährte Dienstbefreiung gerecht. Sie entspricht auch dem sozialen Sinn der Arbeitszeitregelung; denn der Beamte kann sich mit der anstatt der Dienstbefreiung gewährten Geldleistung Annehmlichkeiten wie z.B. eine Reise, Theaterbesuche, andere Unterhaltungen und Zerstreuungen o.dgl. verschaffen, die für die dienstliche Mehrbeanspruchung ähnlich wie die Dienstbefreiung einen gewissen Ausgleich bieten.
Einer derartigen Geldabfindung in den bezeichneten besonderen Situationen steht der hergebrachte beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz schon auf Grund folgender Erwägung nicht entgegen: Hier geht es nicht um die Abgeltung der geleisteten Mehrarbeit, sondern um eine Abgeltung dafür, daß der für die Mehrbeanspruchung an sich vorgesehene Ausgleich durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit aus besonderen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder jedenfalls nicht allen betroffenen Beamten gewährt werden kann. Der in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehene Anspruch auf Ausgleich erheblicher Mehrarbeit durch Dienstbefreiung ist kein Bestandteil der "Alimentierung" im hergebrachten Sinne und wird überhaupt nicht von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums betroffen. Dies ergibt sich aus der verhältnismäßig jungen rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Anspruchs auf Freizeitausgleich:
Das vor dem Jahre 1937 geltende deutsche Beamtenrecht sah - abgesehen von Nr. 2 und Nr. 5 der "Richtlinien der Reichsregierung für die Regelung der Dienstzeit der Reichsbeamten" vom 14. Dezember 1923 (RMBl. 1924 S. 1) - für Mehrarbeit von - Beamten noch keinerlei Ausgleich vor. Erst § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 13. Mai 1938 (RGBl. I S. 593) bestimmte: "Zum Ausgleich einer außergewöhnlich starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Beamten außerhalb der Dienststunden kann der Dienststellenleiter ihm Dienstbefreiung zu anderer Zeit gewähren". Diese Regelung erhielt durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 19. Mai 1950 (BGBl. S. 217) folgende Fassung: "Zum Ausgleich einer außergewöhnlich starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Beamten außerhalb der Dienststunden soll ihm der Dienststellenleiter nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu anderer Zeit gewähren". Diese Ermessensregelung wurde erst im Jahre 1953 durch eine Regelung ersetzt, die dem Beamten einen allerdings noch eingeschränkten Anspruch auf Dienstbefreiung zuerkannte: § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und ebenso § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954 (BGBl. I S. 149) bestimmten: "Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu anderer Zeit zu gewähren." § 72 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) unverändert geblieben - brachte dann die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung: "Wird er dadurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren". § 7 Abs. 1 und § 3 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Oktober 1958 (BGBl. I S. 737) definierten als "angemessene Zeit" die Frist von drei und äußerstenfalls von sechs Monaten. Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht anwendbar - hat dann diese Fristbestimmungen aus der Verordnung in den Gesetzeswortlaut übernommen.
Diese Rechtsentwicklung zeigt deutlich, daß der frühestens seit dem Jahre 1953 bestehende Anspruch auf Dienstbefreiung zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeit zu jung ist, um zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gerechnet werden zu können, und daß er - im Rahmen der Arbeitszeitregelungen und nicht des Besoldungs- und Versorgungsrechts entwickelt - nicht zur "Alimentation" des Beamten gehört, sondern als ein besonderes Recht des Beamten daneben steht und vom Alimentationsgrundsatz mithin nicht erfaßt wird. Deshalb kann auch die zwischen den Beteiligten vereinbarte Abfindung in Geld, die an die Stelle der im Einzelfall nicht gewährten Dienstbefreiung trat, nicht der "Alimentierung", nämlich den im Besoldungsrecht vorgesehenen Dienstbezügen, zugeordnet werden. -
Die soeben dargelegte Rechtsauffassung führt zu der Folgerung, daß das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen hat. Denn aus den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen und auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, daß im Winter 1962/63 bei der beklagten Deutschen Bundesbahn eine Ausnahmesituation der oben bezeichneten Art bestand, die es erforderlich machte, an das Personal - u.a. an den Kläger - außerordentliche zeitliche Anforderungen zu stellen, ohne daß in der folgenden Zeit - außer unter Beeinträchtigung wichtiger Belange der Allgemeinheit - allen betroffenen Beamten entsprechende Dienstbefreiung gewährt werden konnte. Daß auch der Freizeitanspruch des Klägers durch eine Geldzahlung abgegolten wurde, beschwert ihn schon deshalb nicht in unzulässiger Weise, weil er freiwillig diesen Geldausgleich anstelle späterer Dienstbefreiung gewählt hat.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer