Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: X ZR 48/95
Werklohnanspruch; Widerklage; Teilurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- X ZR 48/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 68 (Kurzinformation)
- BauR 1997, 355 (amtl. Leitsatz)
- DB 1997, 325 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 593 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 453-455 (Volltext mit amtl. LS) "Schiffshauptmaschinenreperatur"
- NJW-RR 1997, 751 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 592-594 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden in einem Rechtsstreit über einen Werklohnanspruch widerklagend Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Herstellung des Werks verfolgt, so scheidet ein Teilurteil über die Widerklage aus, soweit für diese wie für den Werklohnanspruch die Frage der Abnahme des Werks erheblich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten, eine Partenreederei und ihre Anteilseigner, einen Restwerklohnanspruch aus der Reparatur der Hauptmaschine des MS "M. " geltend, die Anfang Oktober 1988 auf See schadhaft geworden war; die Beklagten verlangen widerklagend Schadensersatz wegen Schlechtausführung der Reparatur.
Die Klägerin erbot sich am 5. Oktober 1988 zum Ausbau des schadhaften Motorblocks und zum Einbau eines neuen Kastengestells einschließlich aller Mehrarbeiten, jedoch ohne Überholungsarbeiten, was die Beklagte zu 9) am gleichen Tag annahm. Der genaue Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ist streitig; dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit die Verwendung von Gebrauchtteilen vorgesehen war. Am 12. Oktober 1988 teilte die Klägerin der Beklagten zu 9) mit, daß größtenteils gebrauchte, aber überholte und vom Germanischen Lloyd abgenommene Ersatzteile zur Reparatur verwendet werden sollten; dies betraf u.a. das Kastengestell, die Pleuelstange und die Kurbelwelle. Die Klägerin teilte weiter die veranschlagte Vergütung mit. Die Reparatur erfolgte in der Folge durch Einbau eines gebrauchten, vom Germanischen Lloyd am 20. Oktober 1988 abgenommenen Kastengestells. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten unternahmen die Parteien am 8. November 1988 eine Probefahrt von B. nach C.. Der Beklagte zu 1) rügte einzelne Mängel, die später behoben wurden. Am 9. November 1988 wurde das Schiff wieder in Dienst gestellt.
Die Klägerin berechnete für die von ihr erbrachten Werkleistungen eine Vergütung von 392.059,84 DM, von denen noch 47.364, 44 DM im Streit sind und im Klageweg von den Beklagten zu 1) bis 8) entsprechend deren Anteilen an den Schiffsparten sowie von der Beklagten zu 9) als Gesamtschuldnerin neben jedem der Beklagten zu 1) bis 8) verlangt worden sind.
Die Beklagten haben der Klageforderung widersprochen und unter Erklärung der hilfsweisen Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung, nämlich Wertminderung wegen des Einbaus der gebrauchten Teile, Erstattungsansprüchen für Kosten für weitere Reparaturen und wegen Charterausfalls, beantragt, die Klage abzuweisen. Weiter haben sie geltend gemacht, der Germanische Lloyd habe am 4. Januar 1990 das Kastengestell wegen vorhandener Risse verworfen, die teils schon vorhanden gewesen und nur unzureichend repariert worden, teils auf Fehler bei Reparatur durch die Klägerin zurückzuführen seien, und die die Klägerin arglistig verschwiegen habe. Deswegen seien Instandsetzungskosten von 21.804, 35 DM (G. GmbH), zusammengesetzt aus Einzelpositionen von 106, 20 DM, 6.322, 35 DM und 15.365, 80 DM und unter Abzug von Leistungen des Havarieversicherers von 65.921, 13 DM (K.) angefallen; zudem habe sich durch die Inanspruchnahme der Versicherung die Umlagebelastung um 12.62O, 40 DM erhöht. Schließlich habe sich nochmals ein von der Versicherung nicht gedeckter Charterausfall in Höhe von 31.50O, 00 DM ergeben und für eine erneute Instandsetzung nach Beschädigung der Brennstoffpumpe hätten weitere 6.663,00 DM aufgewendet werden müssen. Die Gesamtaufwendungen von 138.498, 88 DM (richtig: 138.508, 88 DM) haben die Beklagten widerklagend geltend gemacht und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 138.498, 88 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 9. Jung 1990 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die von ihr erbrachten Leistungen mangelhaft und schadensursächlich gewesen seien, und sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Die Werkleistung sei spätestens am 9. November 1989 abgenommen worden; Mängelbeseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung seien verjährt. Soweit Charterausfall als Mangelfolgeschaden geltend gemacht werde, fehle es am Verschulden. Hinsichtlich des Austauschs der Brennstoffpumpe sei die Ursächlichkeit eines Fehlers der Werkleistung nicht nachgewiesen.
Die Beklagten haben gegen das erstinstanzliche Urteil in Höhe eines Teilbetrags von 61.000 M nebst Zinsen Berufung eingelegt, in der mündlichen Verhandlung aber nur einen Antrag auf Zahlung in Höhe von 11.000 M gestellt. Das Berufungsgericht hat in dieser Höhe durch Teilurteil vom 14. September 1994 die Berufung zurückgewiesen; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Weiter hat es am gleichen Tage ein die Widerklage im übrigen abweisendes Teilversäumnis- und Schlußurteil erlassen, gegen das die Beklagten ordnungsgemäß Einspruch eingelegt haben. Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz zuletzt unter Erweiterung der Berufung um 11.000 M beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 14. September 1994 aufzuheben und die Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Widerklage zu verurteilen, an sie (insgesamt) 61.000, -- DM nebst 9 % Zinsen seit dem 9. Juni 1990 zu zahlen.
Die Klägerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten sowie die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil, soweit über sie noch nicht entschieden worden war, zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Widerklagebegehren weiter. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochten Urteils sowie des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses nicht rechtskräftig geworden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden. Die Beklagten zu 1) bis 8) seien für die Geltendmachung der Widerklageforderung nicht aktiv legitimiert. Im übrigen seien Aufwendungsersatzansprüche der Beklagten zu 9) aus § 633 Abs. 3 BGB ebenso wie Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB verjährt. Ansprüche der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung bestünden mangels Verschuldens der Klägerin nicht; auch ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Brennstoffpumpe bestehe nicht, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Arbeiten der Klägerin die Beschädigungen verursacht hätten.
II. Das landgerichtliche Teilurteil, das, nachdem das Berufungsgericht den in der ersten Instanz verbliebenen Streitstoff nicht an sich gezogen hat, allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete, ist jedenfalls mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in Rechtskraft erwachsen, soweit es bis dahin nicht angefochten worden ist, d.h. in Höhe des den Betrag von 72.000, -- DM (61.000,-- DM sowie Berufungserweiterung in Höhe von 11.000, -- DM) nebst Zinsen übersteigenden Betrags von 66.498, 88 DM. Durch die Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Teilurteils, mit dem die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 11.000 M zurückgewiesen wurde, ist das landgerichtliche Teilurteil auch in dieser Höhe rechtskräftig geworden, mithin insgesamt im Umfang eines Betrags von 77.498, 88 DM. Damit steht zunächst für das weitere Verfahren bindend fest, daß die einzelnen Widerklageforderungen in der Hauptsache nunmehr bis zu einem Gesamtbetrag von 61.000, -- DM zuerkannt werden können. Die der Widerklage zugrunde liegenden Positionen sind durch die Teilrechtskraft des landgerichtlichen Urteils aber als solche nicht rechtskräftig aberkannt.
Die Rechtskraft des Teilurteils des Berufungsgerichts hat demgegenüber eine weitergehende Bedeutung. Die Geltendmachung des Teilbetrags von 11.000, -- DM im zunächst streitig durchgeführten Berufungsverfahren, über die durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsgerichts entschieden worden ist, war nicht auf eine oder mehrere Einzelpositionen oder anteilig auf mehrere oder alle Einzelpositionen der Gesamtwiderklageforderung beschränkt; die Beklagten hatten vielmehr den Betrag von 11.000 M jeweils hilfsweise mit allen Widerklageforderungen unterlegt und das Berufungsgericht hat auch über alle Widerklageforderungen entschieden. Daß sich die Entscheidung hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 8) ausschließlich auf das Fehlen der Aktivlegitimation stützte, ändert nichts daran, daß auch insoweit in der Sache entschieden worden ist. Somit hat die Zurückweisung der Berufung zur rechtskräftigen Aberkennung der Einzelpositionen bis zum Betrag von jeweils 11.000, -- DM geführt. Da sich die Positionen l, 2 und 7 auf geringere Beträge beliefen, ist die Abweisung der Widerklage für diese drei Positionen insgesamt in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der weiteren Widerklageforderungen ist das landgerichtliche Urteil auf Grund der rechtskräftigen Zurückweisung der Berufung jeweils in Höhe eines Teilbetrags von 11.000, -- DM in Rechtskraft erwachsen. Damit verbleiben aus der Position 3 der Instandsetzungskosten G. GmbH 4.365, 80 DM, aus der Position K. 54.921, 13 DM, aus der Position Umlagebelastung 1.620, 40 DM und aus der Position Charterausfall 20.500, -- DM im Streit. Da somit die verbleibenden Widerklageforderungen in Höhe von 81.407, 33 DM den von den Beklagten mit ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz noch begehrten Hauptsachebetrag aus der Widerklage von 61.000, -- DM ausfüllen, steht die Rechtskraft der früheren Entscheidungen einer Prüfung des letztgenannten Betrags, der Gegenstand des Revisionsbegehrens ist, im Revisionsverfahren nicht entgegen.
III. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil möglich gewesen sei, darauf gestützt, daß sich die Widerklage nicht auf Ansprüche beziehe, die der Klageforderung im Wege der Aufrechnung entgegengesetzt worden seien. Dies wird von der Revision nicht beanstandet und läßt einen Fehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
2. a) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Entscheidung über den Gegenstand der Widerklage sei unabhängig von der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs. Zwar sei sowohl für die Fälligkeit der Klageforderung als auch für den Beginn der Verjährung der Widerklageforderung die Abnahme der Werkleistung maßgeblich. Mit dem späteren Schlußurteil werde jedoch nicht über eine rechtlich relevante Frage oder Vorfrage entschieden, die für den durch Teilurteil erledigten Teil ebenfalls von Bedeutung sei und durch die der Bestand des Teilurteils berührt werde. Die Gefahr abweichender Beurteilung der Frage der Abnahme begründe keine echte Abhängigkeit beider Entscheidungen, sondern nur eine rechtliche Bewertung, die zulässigerweise auch dann zu unterschiedlichen Entscheidungen führen könne, wenn Klageanspruch und Widerklageanspruch in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht würden.
b) Die Revision rügt, daß der Erlaß eines Teilurteils bereits dann ausscheide, wenn die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung einer auch für den noch offenen Verfahrensgegenstand bedeutsamen Vorfrage bestehe. Die Rüge greift durch.
aa) § 3Ol Abs. 1 ZPO sieht eine Entscheidung durch Teilurteil u.a. dann vor, wenn bei erhobener Widerklage nur diese zur Endentscheidung reif ist. Dies erfordert neben der vorliegend gegebenen Teilbarkeit des Streitgegenstands weiter, daß durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet wird (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. Urt. v. 30. April 1956, II ZR 217/54, BGHZ 20, 311, 312 f. [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54] = NJW 1956, 1030; Urt. v. 26. April 1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f. = NJW 1989, 2821; Urt. v. 8. Dezember 1992, VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 = NJW 1993, 784; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478 [BGH 23.01.1996 - VI ZR 387/94]). Daran fehlt er hier insgesamt, und zwar auch hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) bis 8).
bb) Allerdings hat das Berufungsgericht anders als die Vorinstanz die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 1) bis 8) damit begründet, daß diese zur Geltendmachung der Widerklageforderung nicht aktiv legitimiert seien. Insoweit ist jedoch nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß die Beklagten zu 1) bis 8) als Mitglieder einer Partenreederei über Forderungen der Reederei nicht anteilig verfügen können (§§ 489 Abs. 1, 502 HGB, 719 BGB; vgl. Schaps/Abraham, Kommentar zum Seerecht, 4. Aufl. 1978, Anm. 19, 20 zu § 489 HGB; Prüßmann/Raabe, Seehandelsrecht, 3. Aufl., Anm. C 2. a) zu § 489 HGB). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Mitglieder der Partenreederei als "Reederei" wie die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam Leistung an die Gesellschaft verlangen können; es wird zu klären sein, ob das Widerklagebegehren aller Beklagten bei sachgerechter Auslegung auf etwas anderes als auf eine einmalige Zahlung an die Partenreederei gerichtet sein sollte. Nur soweit dies der Fall sein sollte, könnte die Abweisung der Widerklage wegen Fehlens der Aktivlegitimation Bestand haben.
cc) Die Abnahme des Werks ist Voraussetzung für die Fälligkeit der mit der Klage verfolgten Restwerklohnforderung (§§ 631, 641 Abs. 1 S. 1 BGB); vor Abnahme ist die Werklohnforderung grundsätzlich nicht fällig und die Klägerin muß beweisen, daß sie ihre Werkleistung jedenfalls im wesentlichen mangelfrei erbracht hat. Zugleich ist die Abnahme für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 BGB maßgeblich. Demnach handelt es sich vorliegend um wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag, für die ein und dieselbe Vorfrage, nämlich die der Abnahme, von Bedeutung sein kann, und von denen ein Teil noch in erster Instanz anhängig ist. Hierdurch wird die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage der Abnahme in einem Rechtsstreit begründet. Von der Gefahr einer derart unterschiedlichen Beurteilung geht das Berufungsurteil selbst aus, es hält diese aber (unter Bezugnahme auf Prütting/Weth ZZP 98 (1985), S. 145) für unschädlich. Dem kann indessen nicht beigetreten werden.
Im Rahmen des § 3Ol Abs. 1 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen im Rahmen eines Verfahrens gerade vermieden werden; die Bestimmung zielt darauf, es schon nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, kommen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 199O, XII ZR 32/89, NJW 1991, 570, 571); daß hierdurch auch prozessuale Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet sein mögen (vgl. Prütting/Weth aaO. S. 151 f., S. 159), muß hingenommen werden. Auch aus den von der Klägerin angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergibt sich nichts Gegenteiliges. So betrifft das Urteil vom 18. Dezember 1958 - (VII ZR 152/57 und 93/58, BGHZ 29, 126, 128 = NJW 1959, 578) allein die Zulässigkeit der Revision gegen ein Teilurteil hinsichtlich einer Zinsforderung; das Urteil vom 9. März 1992 (II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758) betrifft ebensowenig die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils wie das vom 31. Januar 1990 (VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196 = NJW 1990, 1106 = ZIP 1990, 315, 316). Vorliegend wäre ein Teilurteil nur dann zulässig gewesen, wenn die Gefahr widerstreitender Entscheidungen durch eine die Frage und den Zeitpunkt der Abnahme feststellende Entscheidung bereits geklärt gewesen wäre (vgl. die zitierten Entscheidungen BGHZ 107, 236, 242 = NJW 1989, 2745; BGH NJW 1991, 570, 571).
c) Die unzutreffende Beurteilung der Entscheidungsreife für ein Teilurteil führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels.
IV. Für das weitere Verfahren wird folgendes zu beachten sein:
1. Die Parteien werden Gelegenheit haben, zur Abnahme weiter vorzutragen; die Frage wird durch die Tatsacheninstanzen erneut zu prüfen sein.
2. Erneuter Prüfung wird erforderlichenfalls auch die Frage bedürfen, ob die Gewährleistungsfrist durch arglistiges Verschweigen von Mängeln am Kastengestell verlängert worden ist. Sofern festgestellt wird, daß derartige Mängel vorliegen, kann arglistiges Verschweigen nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, daß die Firma S. die Werkleistung nicht eigenverantwortlich ausgeführt habe. Eine Zurechnung des Wissens auf seiten der Firma S. kommt vielmehr schon deshalb in Betracht, weil sich die Klägerin dieses Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedient hatte. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist regelmäßig, wer mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt. Der Unternehmer muß sich zwar nicht die Kenntnisse derjenigen Mitarbeiter zurechnen lassen, deren er sich lediglich bei der Herstellung des Werks bedient. Etwas anderes gilt allerdings, wenn solche Mitarbeiter auch mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut sind und allein ihr Wissen und ihre Mitteilung den Unternehmer in den Stand setzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller zu erfüllen (BGH, Urt. v. 12. März 1992, VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 320 [BGH 12.03.1992 - VII ZR 5/91] = NJW 1992, 1754 m.w.N.). Feststellungen dazu, ob ein solcher Fall vorliegt, werden erforderlichenfalls zu treffen sein, desgleichen dazu, ob die Klägerin die organisatorischen Vorkehrungen geschaffen hat, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist (BGH aaO.).