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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1992, Az.: II ZR 195/90

Behandlung von Notargebühren für die Beurkundung von Löschungsbewilligungen für eine Bausparkasse als Einnahmen der Anwalts-Sozietät; Berücksichtigung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis bei Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Umwandlung von bisherigem Gesamthandsberechtigung zu Alleineigentum nach Austritt eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Behandlung als Entnahmen aus dem Vermögen der Anwaltssozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1992
Aktenzeichen
II ZR 195/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.06.1990
LG Bochum - 06.09.1989

Fundstellen

  • DStR 1992, 724-725 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1992, 2757-2758 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Barbara R., W. H.-Straße ..., B.,

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Dietrich O., M. straße ..., C.-R.,

Redaktioneller Leitsatz

Ist eine BGB-Gesellschaft aufgelöst worden und ist ein Gesellschafter aus einer Zwei- oder Mehrpersonen-Gesellschaft ausgeschieden, so sind interne Gesellschafter-Ansprüche nur eingeshcränkt zu berücksichtigen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 1990 aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 6. September 1989 abgeändert. Es wird festgestellt, daß die von dem Beklagten in der Zeit von März 1988 bis 9. November 1988 verdienten Notargebühren für die Beurkundung von Löschungsbewilligungen für die Bausparkasse S. H. in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 DM als Einnahmen der Anwalts-Sozietät und die von der Bausparkasse vorgenommene Verrechnung mit Forderungen gegen den Beklagten als dessen Entnahmen aus dem Vermögen der Anwalts-Sozietät zu behandeln sind.

  3. 3.

    Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 1/5 und dem Beklagten 4/5 zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Erbin des am 11. Juli 1990 verstorbenen Rechtsanwalts und Notars R. Dieser und der Beklagte, ebenfalls Rechtsanwalt und Notar, übten ihre Berufstätigkeit gemeinsam als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in einer Sozietät aus. Grundlage ihrer Zusammenarbeit war die Sozietätsvereinbarung vom 15. Februar 1979 mit zwei Nachträgen vom 1. September 1983 und vom 2. Dezember 1987. Seit dem 2. Dezember 1987 waren beide Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn der Sozietät beteiligt.

2

Da der Beklagte infolge hoher Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage war, seine Gläubiger in voller Höhe zu bedienen, vereinbarte er mit der Bausparkasse S. H., die gegen ihn erhebliche Forderungen hatte, bei ihr anfallende Löschungsbewilligungen zu beurkunden und die entsprechenden Notariatsgebühren jeweils in voller Höhe zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu verrechnen. In der Zeit von März 1988 bis Januar 1989 ließ die Bausparkasse von dem Beklagten Löschungsbewilligungen beurkunden, die Notargebühren von insgesamt 140.560,72 DM auslösten. Diese Gebühren wurden in vollem Umfang mit den privaten Verbindlichkeiten des Beklagten bei der Bausparkasse verrechnet. Mit Schreiben vom 9. November 1988 schloß Rechtsanwalt R. den Beklagten aus der Sozietät aus und verband damit die Erklärung, daß er die Praxis allein weiterführe.

3

Mit der Klage hat Rechtsanwalt R. die Zahlung eines Teilbetrages von 50.000,00 DM aus den von der Bausparkasse S. H. bezogenen Gebühren des Beklagten auf das Konto der Sozietät verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Erbin des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts R. die Feststellung, daß die von dem Beklagten aus seiner Tätigkeit für die Bausparkasse S. H. verdienten Notargebühren in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 DM als Einnahmen der Anwaltssozietät und die Verrechnung mit Schulden des Beklagten als Entnahme des Beklagten aus dem Vermögen der Anwaltssozietät zu behandeln sind.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Der von der Klägerin nunmehr gestellte Feststellungsantrag hat Erfolg.

5

1.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Teilbetrag von 50.000,00 DM mit der Leistungsklage nicht mehr selbständig geltend gemacht werden kann.

6

a)

Aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juni 1990 (8 U 226/89) steht fest, daß die von Rechtsanwalt R. und dem Beklagten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Anwaltsgemeinschaft durch die Erklärung von Rechtsanwalt R. vom 9. November 1988 ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven von diesem übernommen worden ist.

7

b)

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, so können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr.; vgl. Sen. Urt. v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, BGHR BGB § 730 Abs. 1 - Auseinandersetzungsrechnung 1 m.w.N.). Diese Grundsätze sind ebenso für den Fall des einseitigen Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft maßgebend (vgl. Sen. Urt. v. 20. Oktober 1977 - II ZR 92/76, WM 1978, 89, 90; v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 939 = LM HGB § 105 Nr. 46). Sie gelten auch, wenn die Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft - wie hier (vgl. § 15 Nr. 2 des Sozietätsvertrags) - vereinbaren, daß bei dem Ausscheiden des einen Gesellschafters der andere Gesellschafter die "Gesellschaft" fortführt. Scheidet aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur aus zwei Personen besteht, ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft allerdings beendet, doch kommt es zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden "Gesellschafter" mit der Besonderheit, daß die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt. Deshalb hat der Grund für die dargestellte Rechtsprechung, gegenseitige Zahlungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesamthand im Abwicklungsstadium zu vermeiden, auch im Verhältnis zwischen dem neuen Alleininhaber und dem ausgeschiedenen Gesellschafter Bedeutung.

8

2.

Der geltend gemachte Teilanspruch über 50.000,00 DM erweist sich damit als unselbständiger Rechnungsposten, der in die Schlußrechnung einzustellen ist. Die Revision hat aber Erfolg, weil das Berufungsgericht übersehen hat, daß in einem Fall wie dem vorliegenden ein entsprechender Feststellungsantrag in dem Leistungsbegehren sinngemäß mitenthalten ist (vgl. Sen. Urt. v. 6. Februar 1984 - II ZR 88/83, NJW 1984, 1455 f. = WM 1984, 491 f. = ZIP 1984, 438; BGH, Urt. v. 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295 f.). Einen solchen Feststellungsantrag hat die Klägerin nunmehr auch ausdrücklich gestellt; den Leistungsantrag wiederholt sie nicht mehr. Allerdings ist dieser Antrag darauf gerichtet festzustellen, daß die von dem Beklagten in der Zeit von März 1988 bis Januar 1989 verdienten Notargebühren für die Beurkundung von Löschungsbewilligungen für die Bausparkasse S. H. in Höhe von 140.560,72 DM in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,00 DM als Einnahmen der Anwaltssozietät und die von der Bausparkasse vorgenommene Verrechnung mit Forderungen gegen den Beklagten als dessen Entnahmen aus dem Vermögen der Anwaltssozietät in entsprechender Höhe zu behandeln sind. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Erklärung von Rechtsanwalt R. vom 9. November 1988 beendet worden ist, kann diesem Antrag nur mit der Maßgabe stattgegeben werden, daß er sich auf den Zeitraum bis zum 9. November 1988 bezieht. Trotzdem bleibt es bei dem Teilbetrag von 50.000,00 DM, da der Beklagte durch die Beurkundungen vom 18. März 1988 (32.553,90 DM) und vom 14. Oktober 1988 (48.382,90 DM) unstreitig bereits mehr als 50.000,00 DM erhalten hat (vgl. Urt. des LG, Seite 3).

9

Das Berufungsgericht hat den Sozietätsvertrag rechtsbedenkenfrei dahin ausgelegt, daß die umstrittenen Notargebühren der Sozietät zustanden. Daraus folgt, daß die von dem Beklagten veranlaßten Verrechnungen dieser Gebühren mit seinen Privatschulden als Entnahmen aus dem Sozietätsvermögen zu werten sind.

Boujong,
Brandes,
Dr. Hesselberger,
Stodolkowitz,
RiBGH Dr. Goette kann urlaubshalber nicht unterschreiben Boujong