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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2026, Az.: B 5 R 85/25 B

Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; Zuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.02.2026
Aktenzeichen
B 5 R 85/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:190226BB5R8525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 14.03.2025 - AZ: S 4 R 2146/23
LSG Baden-Württemberg - 19.05.2025 - AZ: L 2 R 995/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die weitere Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung auch für die Zeit vor dem 1.1.2018.

2

Die Klägerin bezieht seit dem 18.11.1988 von der Beklagten eine große Witwenrente. Entgegen ihrer Angaben über das Bestehen einer privaten Krankenversicherung führte die Beklagte von Rentenbeginn an Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab und leistete auch keine Zuschüsse zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung. Erst bei Bewilligung der ab dem 1.1.2022 gewährten Altersrente erkannte die Beklagte den Fehler und berechnete die große Witwenrente ab dem 1.1.2018 neu. Ab diesem Zeitpunkt geleistete Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erstattete die Beklagte und zahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung nach. Für die Zeit des früheren Rentenbezugs lehnte sie dies ab (Bescheid vom 3.2.2023; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2023).

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14.3.2025; Beschluss des LSG vom 19.5.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) entsprechend den Anforderungen in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

5

Die Klägerin bezeichnet folgende Fragen als "rechtlich und tatsächlich bedeutsam":

"ob ein Berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozial-rechtlichen Herstellungsanspruch und aufgrund eines von der Deutschen Rentenversicherung nicht bearbeiteten Erstantrages hat und dieser nicht durch die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren rückwirkend zu erbringen ist, sondern auch für einen Zeitraum über diese analog angewendete Verjährungsvorschrift hinaus."

"ob sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit nach Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich auch eine Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Geltendmachung eines Rechts ergibt, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausschlussfrist oder eine Verjährungsfrist vorsieht und keine analoge Anwendung anderer Vorschriften in Betracht kommt."

"ob die Erhebung der Einrede der Verjährung nach § 27 Abs. 2 u. 3 SGB IV bezüglich der Rückerstattung der durch die Versicherte zu Unrecht gezahlten und von der DRV einbehaltenen und abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Deutsche Rentenversicherung über einen von der Versicherten gestellten Antrag auf Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht entscheidet."

6

Falls die Klägerin damit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen möchte, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

8

Die Klägerin formuliert wegen des Einzelfallbezugs schon keine aus sich heraus verständlichen hinreichend konkreten abstrakten Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte. Unzulässig sind insbesondere Fragestellungen, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Aus der Formulierung der von ihr "als rechtlich und tatsächlich" bedeutsam bezeichneten Fragen geht hervor, dass die Klägerin eine Antwort darauf erhalten möchte, ob das LSG rechtmäßig einen Anspruch auf Erstattung entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf Nachzahlung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung für die Zeit vor dem 1.1.2018 verneint hat. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion in ihrem Einzelfall vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). Auch sind (verdeckte) Tatsachenfragen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7 mwN).

9

Darüber hinaus legt die Klägerin auch eine Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die gestellte Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

10

Die Klägerin verweist auf einzelne Entscheidungen zur Verjährung von Rentenansprüchen (BSG Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5), zur rückwirkenden Leistungserbringung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 23/13 R; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr 1), zur Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X(BSG Urteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr 1; BSG Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr 5; BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6) und zur rechtsmissbräuchlichen Erhebung der Einrede der Verjährung (BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 34/21 R - SozR 4-2600 § 233 Nr 3; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5; BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2). Mit deren Inhalt im Einzelnen befasst sie sich jedoch nicht hinreichend. Ob und inwieweit auch nach dieser Rechtsprechung noch weitergehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Insbesondere setzt die Klägerin sich nicht damit auseinander, ob sich aus der von ihr und dem LSG in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des BSG bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Dies wäre aber schon deshalb geboten, weil auch dann eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt gilt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.9.2025 - B 9 SB 14/25 B - juris RdNr 13 mwN).

11

Mit ihrem umfangreichen Vorbringen insbesondere dazu, dass eine Nachfrage bei der Beklagten im März 1989, ob sie trotz der bestehenden privaten Krankenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsse, als Überprüfungsantrag zu verstehen sei, über den die Beklagte noch nicht entschieden habe, dass ein Anspruch auf weitere Beitragserstattungen und Zuschüsse nicht verjährt sei und schließlich dazu, dass das LSG nicht ausreichend geprüft habe, ob die Beklagte die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben habe, macht die Klägerin eine vermeintlich fehlerhafte Berufungsentscheidung geltend. Auf eine behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2025 - B 5 R 112/25 B - juris RdNr 13 mwN).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.