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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2025, Az.: B 9 SB 14/25 B

Aberkennung des Merkzeichens H; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.09.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 14/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250925BB9SB1425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim - 20.11.2023 - AZ: S 11 SB 155/23
LSG Baden-Württemberg - 10.04.2025 - AZ: L 6 SB 3523/23

Redaktioneller Leitsatz

Die Beschwerdebegründung muss im Hinblick auf eine Gehörsverletzung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen gegen die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin O aus W beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Aberkennung des Merkzeichens H durch den Beklagten.

2

Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten sind insoweit erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der nunmehr volljährige Kläger sei nicht mehr hilflos, so dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (Urteil vom 10.4.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der einschlägigen Rechtsprechung des BSG abgewichen. Zudem habe das Berufungsgericht den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt. Schließlich hat der Kläger sinngemäß die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten begehrt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einer beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu sogleich unter 2.).

6

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Divergenz oder ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

8

a) Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

9

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).

10

Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:

  • "Nach welchen rechtlichen Maßstäben ist die Hilflosigkeit einer Person zu bewerten, die seit frühester Kindheit unter einer irreversiblen, kongenitalen Behinderung leidet, beim Erreichen der Volljährigkeit? Ist bei solchen kongenitalen Behinderungen ein rigider Übergang von den speziellen Kriterien der VG Teil A Nr. 5 für Kinder zu den allgemeinen Kriterien für Erwachsene vorzunehmen, oder ist vielmehr eine differenzierte Betrachtung geboten, die den besonderen Status persistierender, seit der Kindheit bestehender Behinderungen berücksichtigt? Welche rechtlichen Kriterien sind für eine solche Bewertung heranzuziehen?"

  • "Welche konkreten rechtlichen Anforderungen sind an das Tatbestandsmerkmal der 'häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen' zu stellen, wenn diese nicht den klassischen Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Nahrungsaufnahme) zugeordnet werden können, sondern primär die Bewältigung von Mobilitätsrestriktionen und sozialer Partizipation betreffen? Welche rechtlichen Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen den Merkzeichen 'G'/'B' einerseits und 'H' andererseits heranzuziehen, wenn der Hilfebedarf nicht vorrangig in den Bereich der Grundpflege, sondern in den Bereich der Mobilität und sozialen Teilhabe fällt?"

  • "Inwieweit kann von einer erfolgreichen beruflichen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben auf die Negation des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit geschlossen werden, wenn die berufliche Teilhabe ausschließlich in einem hochspezialisierten, rehabilitativen Setting mit intensiver sozialpädagogischer und struktureller Unterstützung erreicht werden konnte? Welche Rechtskriterien sind für die Bewertung der Hilflosigkeit anzuwenden, wenn eine Person in standardisierten, hochstrukturierten Situationen (Ausbildung, betreutes Wohnen) Teilhabe erreichen kann, außerhalb dieser strukturierten Settings jedoch auf erhebliche Unterstützung angewiesen bleibt?"

11

Damit hat es der Kläger bereits versäumt, in einem Revisionsverfahren klar und eindeutig zu beantwortende Rechtsfragen zu konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen einer revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) zu formulieren. Das setzt grundsätzlich voraus, dass es sich um Entscheidungsfragen handelt, die sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen (BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7 mwN).

12

Darüber hinaus lässt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend erkennen. Das setzt voraus, dass sie für das Ergebnis des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind und das Urteil des LSG nicht noch auf anderweitige Begründungsansätze gestützt werden kann. Dies hat der Senat auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG zu beurteilen, weshalb zu den Mindestanforderungen an eine Grundsatzrüge die vollständige und aus sich heraus verständliche Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts gehört (siehe nur BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10/12 R 5/24 B - juris RdNr 8 mwN). Auch daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerde einleitend die "Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers" und dessen "Bildungs- und Ausbildungsbiographie" darstellt, bleibt unklar, inwieweit es sich dabei um den vollständigen vom LSG festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt handelt.

13

Schließlich ist auch die Klärungsbedürftigkeit des benannten Fragenkomplexes nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen und der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Merkzeichen H bedurft. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.6.2025 - B 9 SB 9/25 B - juris RdNr 8 mwN).

14

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch keine Divergenz dargelegt.

15

Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehend aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN).

16

Eine Abweichung besteht dagegen nicht schon, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene, abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN).

17

Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerde indes nicht, insbesondere bezeichnet sie keine konkreten Rechtssätze aus dem Urteil des LSG, die den der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommenen Rechtssätzen abstrakt-generell widersprechen würden. Vielmehr zielt der Beschwerdevortrag darauf ab, dass das LSG die entscheidungserheblichen Maßstäbe verkannt oder im Fall des Klägers falsch angewendet habe. Ein solcher (behaupteter) Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall vermag jedoch die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen.

18

c) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

19

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 10 mwN). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

20

aa) Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge.

21

Die Vorschrift des § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) und soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl auch § 128 Abs 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 9 SB 88/16 B - juris RdNr 9 mwN). Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 und BSG Beschluss vom 21.4.2022 - B 5 R 306/21 B - juris RdNr 20 mwN).

22

Solche besonderen Umstände, die den Schluss auf eine Gehörsverletzung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er konzediert vielmehr, dass LSG habe die betreffenden Aspekte in seiner Entscheidung "partiell referiert". Tatsächlich wirft er dem Berufungsgericht vor, seine genannten Einschränkungen in der Gesamtschau nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sach- oder Rechtsvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 12 mwN unter Hinweis auf BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 43). Er gewährleistet nur, dass jeder Beteiligte "gehört", nicht jedoch auch "erhört" wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 10 KR 1/25 B - juris RdNr 17).

23

Im Kern wendet sich der Kläger damit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des LSG. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - B 9 SB 67/18 B - juris RdNr 11 mwN).

24

bb) Der Vortrag des Klägers verfehlt darüber hinaus auch die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Er legt schon nicht dar, vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 SGG i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 SGG und § 373 ZPO bzw § 403 ZPO gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben. Für einen in der Tatsacheninstanz rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten - wie den Kläger - ist dies jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge des Übergehens eines Beweisantrags (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines offenen Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.

25

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

26

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.