Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2025, Az.: B 9 SB 9/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; keine Kostenerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:300625BB9SB925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 06.06.2024 - AZ: S 52 SB 686/21
- LSG Bayern - 13.02.2025 - AZ: L 2 SB 102/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-Urteils jedenfalls nicht. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen.
- 2.
Im Übrigen gehört eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 2003 geborene Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Merkzeichens B nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Seine diesbezügliche Anfechtungsklage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob es auch 'regelmäßig' im Sinne der VMG Teil D Ziff. 2b ist, wenn der schwerbehinderte Mensch in wiederkehrenden zeitlichen Abständen, jedoch nicht immer, eine Begleitung benötigt".
Die Beschwerdebegründung lässt aber weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend erkennen.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage ergeben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Bereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
Dies ist hier nicht in dem gebotenen Maß geschehen. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdebegründung mit der Rechtsprechung des BSG zum Merkzeichen B nicht näher auseinander. Er versäumt es deshalb zu prüfen, ob sich aus dieser Rechtsprechung schon ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Er behauptet lediglich, in der bisherigen Rechtsprechung werde das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "immer" gleichgesetzt. Träfe dies zu, würde sich daraus gleichwohl kein erneuter Klärungsbedarf ergeben, sondern lediglich eine abweichende Rechtsansicht vertreten werden. Die bloße Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-Urteils genügt aber nicht. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen (BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - juris RdNr 7 mwN).
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht auf. Der Kläger versäumt es bereits, den dafür maßgebenden vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2022 - B 9 SB 6/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Im vorliegenden Fall würde die Klärungsfähigkeit voraussetzen, dass der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung in wiederkehrenden zeitlichen Abständen, jedoch nicht immer, eine Begleitung benötigt. Die Beschwerdebegründung bezeichnet es zwar als "unstreitig", dass der Kläger erhebliche Schwierigkeiten im Alltag und im Bereich Mobilität habe, obwohl er in einem engen Radius, so im M Stadtgebiet, in der Lage sei, ohne fremde Hilfe öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Übrigen benötige er diese jedoch, wenn auch nicht immer, so doch immer wieder und damit regelmäßig. Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ist indes nicht erkennbar, ob es sich dabei um die Selbsteinschätzung des Klägers oder um den vom LSG festgestellten Sachverhalt handelt.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.