Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1991, Az.: BVerwG 1 C 4.89
Spezialmärkte; Jahrmärkte; Marktveranstaltung; Zeitabstand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 4.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.11.1988 - AZ: 7 VG A 63/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1991, 940-943 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 113-117
- DÖV 1991, 649-651 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1991, 180-182
- MDR 1991, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 997 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 1057-1059
- NVwZ 1991, 1080-1082 (Volltext mit amtl. LS)
- WuR 1991, 218-219
Verfahrensgegenstand
Gewerberecht
Amtlicher Leitsatz
Das gesetzliche Regelerfordernis des "größeren Zeitabstandes" zwischen einzelnen Spezialmärkten oder Jahrmärkten (§ 68 Abs. 1 und 2 GewO) ist erfüllt, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin veranstaltet überregional Messen und Märkte. Seit 1982 führt sie regelmäßig einen zweitägigen Spezialmarkt in Hallen des Blumengroßmarktes in H. durch. Ausstellungs -und Verkaufsgegenstände sind jeweils Möbel bis 1930, alte Gemälde, Schmuck, Teppiche und Spielzeug. Diese Spezialmärkte fanden bis 1987 oft elf- oder zwölfmal im Jahr statt.
Auf Antrag der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 21. Dezember 1987 und 14. Januar 1988 für das Jahr 1988 insgesamt sechs Termine für Spezialmärkte der genannten Art im Zweimonatsabstand auf dem Blumengroßmarkt fest, und zwar auf die Wochenenden am 16./17. Januar, 12./13. März, 14./15. Mai, 13./14. August, 15./16. Oktober und 10./11. Dezember. Anfang 1988 beantragte die Klägerin die Festsetzung von fünf zusätzlichen derartigen Spezialmärkten am selben Platz und im selben Jahr 1988, die am 13./14. Februar, 16.717. April, 11./12. Juni, 17./18. September und 5./6. November stattfinden sollten. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1988 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung H. mit der Begründung zurück: Die zusätzlich beantragten Spezialmärkte könnten nicht festgesetzt werden, weil das Merkmal "in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltung" bei einem Zeitabstand von nur etwa einem Monat zwischen den einzelnen Spezialmärkten nicht erfüllt sei. In der Rechtsprechung sei mittlerweile anerkannt, daß zwischen Jahrmärkten ein Abstand von grundsätzlich mindestens drei Monaten liegen müsse. Dies gelte auch für Spezialmärkte, weil sich Jahr- und Spezialmärkte nur nach dem Warenangebot und nicht nach der zeitlichen Folge unterschieden. Im vorliegenden Fall seien die Spezialmärkte angesichts des Käufereinzugsbereichs und der Großstadtsituation des Marktortes ausnahmsweise im Abstand von zwei Monaten zugelassen worden.
Die Klägerin hat Klage erhoben und nach Ablauf der für die Spezialmärkte vorgesehenen Termine beantragt
festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1988 - hilfsweise der Bescheid vom 21. Dezember 1987 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1988 rechtswidrig war, soweit die von der Klägerin beantragte Festsetzung von Spezialmärkten am 13./14. Februar, 16./17. April, 11./12. Juni, 17./18. September und 5./6. November 1988 abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht H. hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Klägerin habe, da sie auch in Zukunft mit ablehnenden Bescheiden der Beklagten rechnen müsse, ein berechtigtes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung. Die Klage sei begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ein Zeitabstand von etwa einem Monat zwischen einzelnen Spezialmärkten bereits ein "größerer Zeitabstand" i.S. von § 68 Abs. 1 GewO. Zwar lege die Rechtsprechung das Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" im Rahmen der Vorschrift über Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO) i.S. eines Vierteljahresabstandes aus. Diese Rechtsprechung lasse sich aber nicht auf das gleichlautende Erfordernis in § 68 Abs. 1 GewO übertragen. Sie beruhe nämlich im wesentlichen auf einer historischen Betrachtung des Begriffs Jahrmarkt und dessen Bezug zum Jahreszeitraum. Spezialmärkte seien dagegen schon im vergangenen Jahrhundert nach Bedarf und deshalb teilweise auch monatlich abgehalten worden. Der Spezialmarkt sei ein selbständiger Veranstaltungstyp. Die Gesetzessystematik spreche dafür, daß der zeitliche Mindestabstand zwischen einzelnen Spezialmärkten größer als der zwischen Wochenmärkten i.S. des § 67 GewO und geringer als der zwischen Jahrmärkten sei. Die von der Klägerin zusätzlich beantragten Spezialmarkttermine hielten den regelmäßig gebotenen Mindestabstand von etwa einem Monat ein. Weitere Spezialmärkte mit demselben Ausstellungs- und Verkaufsgegenstand habe die Beklagte in dem Veranstaltungsbezirk, in dem die Hallen des Großmarktes lägen, nicht festgesetzt. Daß die Beklagte das Stadtgebiet in vier Veranstaltungsbezirke aufgeteilt habe und deshalb jeder Veranstaltungsbezirk bei der Beurteilung der Häufigkeit der Veranstaltungen isoliert betrachtet werden müsse, begegne jedenfalls bei einer Großstadt mit etwa 500.000 Einwohnern keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, das Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" in der die Jahrmärkte betreffenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 GewO werde zu Recht im Sinne eines dreimonatigen Mindestabstandes ausgelegt. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts könne dem wortgleichen Tatbestandsmerkmal in § 68 Abs. 1 GewO keine andere Bedeutung beigemessen werden.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt pflichtet der Rechtsauffassung der Beklagten bei.
II.
Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die im Klagehauptantrag genannten Bescheide, mit denen der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von fünf Spezialmärkten abgelehnt wurde, rechtswidrig waren.
Der in den angefochtenen Bescheiden herangezogene Ablehnungsgrund des § 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Festsetzung eines Spezialmarktes dann abzulehnen, wenn die Veranstaltung die in § 68 Abs. 1 GewO aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 68 Abs. 1 GewO ist ein Spezialmarkt eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Unstreitig ist, daß die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 GewO insofern erfüllten, als es sich um zeitlich begrenzte wiederkehrende Verkaufsveranstaltungen mit einer Vielzahl von Anbietern und bestimmten Waren (bestimmten Antiquitäten) handeln sollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprachen die beantragten Spezialmarkttermine aber - bis auf einen - auch dem in § 68 Abs. 1 GewO aufgestellten Regelerfordernis des "größeren Zeitabstandes" (dazu unter 1.). Einer der beantragten Termine hielt zwar den grundsätzlich erforderlichen "größeren Zeitabstand" vom vorausgehenden Spezialmarkttermin nicht ein; der Ablehnungsbescheid war aber auch insoweit rechtswidrig, da die Behörde von ihrem Ermessen, hier vom Regelerfordernis abzusehen, nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (dazu unter 2.).
1.
Das grundsätzliche Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" i.S. des § 68 Abs. 1 GewO verlangt nicht, wie die Beklagte meint, einen dreimonatigen, sondern - darin pflichtet der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht bei - nur einen etwa einmonatigen Mindestabstand zwischen den Spezialmarktveranstaltungen.
a)
Der Rechtsbegriff des "größeren Zeitabstandes" eröffnet keinen Beurteilungsspielraum für die Behörde; seine Anwendung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Daß es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt, genügt nicht, um eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung zu begründen. Hierfür sind vielmehr zusätzliche aus der Natur der Sache oder aus der konkreten gesetzlichen Regelung folgende Anhaltspunkte erforderlich (vgl. z.B. Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9 S. 5 = GewArch 1990, 355 <356>). Daran fehlt es. Es gibt sogar einen klaren gegenteiligen Hinweis: Aus den Materialien zur geltenden Fassung der §§ 64 ff. GewO geht hervor, daß der Gesetzgeber die Behörden durch die Novellierung dieser Vorschriften stärker "binden" und den nach der früheren Gesetzesfassung gegebenen behördlichen Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Märkten im Interesse größerer Rechtssicherheit beseitigen wollte (BT-Drucks. 7/3859, S. 9 unter Nr. 3).
Diesem Ziel des Gesetzes widerspräche es auch, wenn das - ohnehin nicht ausnahmslos, sondern nur "im allgemeinen" geltende - gesetzliche Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" i.S. eines von Fall zu Fall - etwa je nach Gemeindegröße, örtlicher Versorgungslage oder konkreter Wettbewerbssituation - variierenden Maßstabes verstanden würde.
b)
Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, der Rechtsbegriff des "größeren Zeitabstandes", den § 68 GewO sowohl in dem die Spezialmärkte regelnden Abs. 1 als auch in dem die Jahrmärkte betreffenden Abs. 2 gebraucht, sei für Spezial- und Jahrmärkte verschieden auszulegen. Dem folgt der Senat nicht.
Kommt ein und derselbe Begriff in zwei aufeinanderfolgenden Absätzen desselben Paragraphen vor, so spricht alles dafür, daß er in beiden Absätzen dieselbe Bedeutung hat. Das gilt im Falle des § 68 Abs. 1 und 2 GewO um so mehr, als die beiden Bestimmungen nicht nur gleichermaßen einen "größeren Zeitabstand" fordern, sondern überhaupt weitgehend gleich formuliert sind und lediglich in der Beschreibung des Warenangebots der beiden Markttypen voneinander abweichen: Ein Spezialmarkt ist nach § 68 Abs. 1 GewO "eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet". Ein Jahrmarkt ist nach § 68 Abs. 2 GewO "eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet". Daraus folgt, daß das Gesetz den Unterschied zwischen Spezial- und Jahrmärkten nicht in ihrer Frequenz oder in sonstigen in § 68 Abs. 1 und 2 GewO wortgleich gefaßten Voraussetzungen sieht, sondern darin, daß auf einem Spezialmarkt nur bestimmte, auf einem Jahrmarkt dagegen alle Waren angeboten werden dürfen. Der Jahrmarkt ist also nach der gesetzlichen Definition nicht gekennzeichnet durch eine besondere Beziehung zur Zeiteinheit des Jahres, z.B. dadurch, daß er nur sehr selten im Jahr oder nur zu jährlich wiederkehrenden besonderen Anlässen stattfände; der Begriff "Jahrmarkt" wird in § 68 GewO vielmehr - als Gegenstück zum Begriff "Spezialmarkt" - in der Bedeutung von "Generalmarkt" gebraucht. Auch sonst sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß Spezialmärkte und Jahrmärkte einen unterschiedlichen Turnus aufweisen müßten, nicht ersichtlich, namentlich nicht in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 7/3859) oder in der Rechtstradition, auf die noch einzugehen sein wird. Mangels derartiger Anhaltspunkte ist dem Rechtsbegriff des "größeren Zeitabstandes" in § 68 Abs. 1 GewO kein anderer Inhalt als demselben Begriff in § 68 Abs. 2 GewO beizumessen.
c)
Bei der Auslegung des Erfordernisses "größerer Zeitabstände" zwischen Spezialmärkten oder Jahrmärkten lassen sich die Beklagte und der Oberbundesanwalt von der historischen Erscheinung und dem Begriff des Jahrmarktes leiten. Sie nehmen mit Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur an, daß Jahrmärkte - gemäß dem Sinn dieses Wortes - von alters her einmal oder zweimal, jedenfalls nur selten im Jahr, und zwar meist zu besonderen Anlässen, durchgeführt worden seien; deshalb halten sie grundsätzlich einen zeitlichen Abstand zwischen Spezial- oder Jahrmarktveranstaltungen von mindestens einem Vierteljahr für erforderlich. Der Senat kann sich dem nicht anschließen.
Der historische Befund ist zu uneinheitlich, als daß sich daraus sichere Schlüsse auf einen hergebrachten vierteljährlichen Mindestabstand zwischen einzelnen Jahrmarktveranstaltungen ziehen ließen. Die Jahrmärkte nahmen, wie Christian Wolff (Grundstrukturen des Marktrechts, 1988, S. 52, 69 <Fußnote 325>, 171) berichtet, in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stark zu; sie wurden oft monatlich, bisweilen sogar noch häufiger abgehalten und stimmten darin mit den Spezialmärkten überein, die ebenfalls teilweise monatlich stattfanden (vgl. Wagner in Friauf. GewO, § 68 Rdnr. 9). Auch aus dem in dem Wort "Jahrmarkt" enthaltenen Bezug zum Jahreszeitraum ergibt sich nicht, daß Jahrmärkte grundsätzlich nur vierteljährlich stattfinden dürften. Abgesehen davon, daß sich aus dem Jahresbezug des Wortes nicht ohne weiteres ein Vierteljahresrhythmus ableiten läßt, tritt der zeitliche Bezug des Begriffes in der gesetzlichen Regelung des § 68 GewO, wie bereits dargelegt, ganz in den Hintergrund. Er ist deshalb nicht geeignet, einen Maßstab für das - für Spezial- und Jahrmärkte gleichermaßen geltende - Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" abzugeben.
Die Auslegung des Begriffs "des größeren Zeitabstandes" in § 68 GewO muß vielmehr von diesem Begriff selbst ausgehen. Der allgemeine Sprachgebrauch erlaubt dabei lediglich die vage Feststellung, daß der - nicht als Komparativ gemeinten - Bezeichnung "größerer Abstand" meist die Vorstellung eines nicht eigentlich großen, aber auch nicht kurzen Abstandes zugrunde liegt. Hiervon ausgehend sieht der erkennende Senat einen aussagekräftigen Anhalt für die genauere Bestimmung des "größeren Zeitabstandes" i.S. des § 68 Abs. 1 und 2 GewO darin, daß die Gewerbeordnung neben Spezial- und Jahrmarkt einen weiteren regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Markt, nämlich den Wochenmarkt (§ 67 GewO), kennt, der typischerweise an einem oder mehreren Tagen in der Woche durchgeführt wird. Vor dem Hintergrund des im Abstand von meist nur einigen Tagen stattfindenden Wochenmarktes erweist sich zwar nicht der Abstand von einer Woche, wohl aber der Abstand von etwa einem Monat bereits als "größerer Zeitabstand". Dafür, daß der "größere Zeitabstand" mindestens zwei oder gar drei Monate umfassen müßte, kann der Senat keine hinreichenden Indizien in der gesetzlichen Regelung erkennen.
Namentlich ergeben sich derartige Indizien nicht aus Sinn und Zweck des Erfordernisses des "größeren Zeitabstandes". Der Grund dafür, daß Spezial- und Jahrmärkte i.S. des § 68 GewO nicht ständig oder im bloßen Wochenabstand, sondern grundsätzlich in größeren Zeitabständen stattfinden sollen, liegt darin, daß die Festsetzung solcher Märkte (§ 69 GewO) neben Pflichten für den Veranstalter (vgl. §§ 69 Abs. 2, 70, 71 GewO) im Interesse der Förderung des Marktverkehrs gewisse "Marktprivilegien" vermittelt: Beispielsweise finden die Vorschriften des Titels II (Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung) und des Titels III (Reisegewerbekarte) der Gewerbeordnung sowie gewisse Beschäftigungsverbote der Arbeitszeitordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes keine Anwendung. Eine wichtige Vergünstigung für Spezial- und Jahrmärkte enthält auch das Ladenschlußgesetz; nach dessen § 19 Abs. 3 werden die allgemeinen Ladenschlußzeiten durch die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten verdrängt. Daß diese "Marktprivilegien" der Anlaß für das einschränkende Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" in § 68 Abs. 1 und 2 GewO sind, folgt daraus, daß die Veranstaltung von Spezial- und Jahrmärkten ohne Festsetzung i.S. des § 69 GewO und damit ohne jene "Privilegien" einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (Privatmärkte; vgl. dazu BT-Drucks. 7/3859 S. 9 unter Nr. 1). Der Gesetzgeber will offenbar die "Privilegierung", d.h. die Freistellung der Spezial- und Jahrmärkte von gewissen - dem Schutz bestimmter öffentlicher Interessen, z.B. dem Arbeitsschutz, dienenden - Rechtsvorschriften nicht ausufern lassen; sowohl die mit den "Privilegien" gegebenen Wettbewerbsvorteile als auch die Zurücksetzung jener öffentlichen Interessen - etwa des Arbeitsschutzes - sollen in Grenzen gehalten werden. Aus dieser gesetzgeberischen Absicht läßt sich zwar kein bestimmtes Maß für den "größeren Zeitabstand" errechnen; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß gerade ein Vierteljahresabstand dem auf eine begrenzte Förderung gerichteten Zweck der gesetzlichen Regelung am besten gerecht würde. Zweifelsfrei erscheint dem Senat aber, daß die genannte gesetzgeberische Absicht durch eine Auslegung, die den Begriff des "größeren Zeitabstandes" in § 68 GewO als - mindestens einzuhaltenden - Abstand von etwa einem Monat deutet, nicht verfehlt wird; denn damit ist eine erhebliche Einschränkung des "privilegierten" Marktgewerbes gegenüber dem nicht privilegierten Gewerbe gesichert.
Diese Deutung steht auch im Einklang mit den Gesetzesmaterialien. In der amtlichen Begründung zu § 68 GewO (BT-Drucks. 7/3859, S. 13) heißt es:
"Spezialmarkt und Jahrmarkt sind im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. Bestimmte Spezialmärkte (z.B. für lebendes Kleinvieh) werden allerdings entsprechend den örtlichen Verhältnissen nicht selten auch in kürzeren Zeitabständen (u.U. nur in Abständen von Wochen) abgehalten; eine Festsetzung derartiger Märkte ist weiterhin möglich, da § 68 nicht zwingend eine Wiederholung des Marktes in größeren Zeitabständen vorschreibt.".
Diese Sätze bestätigen, daß ein Wochenabstand kein "größerer", sondern ein "kürzerer" Zeitabstand ist. Demnach kann ein Mindestabstand von etwa einem Monat als "größerer Zeitabstand" gewertet werden.
Da die Gewerbeordnung Spezialmärkte aller Art sowie Jahrmärkte einerseits fördern, andererseits aber in ihrer Häufigkeit begrenzen will, ist das Gebot des "größeren Zeitabstandes" auf diejenigen Spezialmärkte gleichen Warenangebots bzw. auf diejenigen Jahrmärkte zu beziehen, die im selben örtlichen Bereich stattfinden sollen. Das Gebot des "größeren Zeitabstandes" ist also nicht darauf gerichtet, ein und denselben Veranstalter an zu häufigen Marktveranstaltungen zu hindern oder die Zahl der auf ein und demselben Grundstück stattfindenden Märkte zu beschränken. Wäre es anders, könnten gleichartige Spezialmärkte ebenso wie Jahrmärkte zur Dauereinrichtung - mit wechselnden Veranstaltern oder auf wechselnden, einander benachbarten Grundstücken - werden, was dem Zweck der Vorschrift des § 68 GewO offensichtlich widerspräche. Der maßgebliche örtliche Bereich umfaßt jedoch nicht notwendig das gesamte Gemeinde- oder Stadtgebiet; in einem in mehrere Ortsteile gegliederten Gemeindegebiet bezieht sich das Abstandsgebot vielmehr auf die Veranstaltungen im einzelnen Ortsteil.
d)
Im vorliegenden Fall war das gesetzliche Regelerfordernis, daß zwischen Spezialrnarktveranstaltungen mit gleichem Warenangebot im selben Ortsteil ein etwa einmonatiger Mindestabstand eingehalten wird, bei den für den 13./11. Februar, 16./17 April, 11.712. Juni und 17.718. September 1988 geplanten Veranstaltungen erfüllt. Daß insoweit zum Teil zwei bis vier Tage am vollen Monatsabstand zu einem vorausgehenden oder nachfolgenden gleichartigen Spezialmarkt fehlten, ist unschädlich. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht feststellt, das Stadtgebiet in vier Bezirke aufgeteilt hat und jeden Bezirk hinsichtlich der Häufigkeit der Spezial- und Jahrmärkte gesondert beurteilt; es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß diese Aufteilung willkürlich wäre.
2.
Anders verhält es sich bei der Veranstaltung, die nach dem Antrag der Klägerin auf den 5./6. November 1988 festgesetzt werden sollte. Ihr Abstand von dem auf den 15./16. Oktober 1988 festgesetzten gleichartigen Spezialmarkt betrug nicht einmal drei Wochen. Damit war das Erfordernis des "größeren" - etwa einmonatigen - Zeitabstandes nicht erfüllt. Dennoch war der angefochtene Ablehnungsbescheid auch insoweit rechtswidrig, als er die Veranstaltung vom 5./6. November 1988 betrifft.
Der Monatsabstand für Spezial- oder Jahrmärkte im selben Ort oder Ortsteil muß nämlich nach § 68 Abs. 1 und 2 GewO nur "im allgemeinen", also im Regelfall, eingehalten werden. Insofern stellt sich das Gebot des "größeren Zeitabstandes" als Soll-Vorschrift (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 28.81 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 4; Beschluß vom 20. Februar 1986 - BVerwG 5 ER 265.84 - Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5) dar. Grundsätzlich muß die Behörde auf dem "größeren Zeitabstand" bestehen. Nur wenn Umstände vorliegen, die einen Sonderfall begründen, darf sie nach pflichtgemäßem Ermessen einen geringeren Zeitabstand genügen lassen. Ein solcher Sonderfall kann sich u.a. aus örtlichen Besonderheiten ergeben, z.B. aus einer örtlichen Tradition, nach der häufiger als monatlich Spezialmärkte für lebendes Kleinvieh abgehalten werden (vgl. die oben zitierte amtliche Begründung zu § 68 GewO).
Die Widerspruchsbehörde hat im vorliegenden Fall eine örtliche Besonderheit darin erblickt, daß die Beklagte etwa 500.000 Einwohner hat und daß die vier Bezirke, in die das Stadtgebiet aufgeteilt ist, daher auch ihrerseits jeweils Großstadtcharakter aufweisen. Darin liegt in der Tat eine Abweichung von der typischen Größe der Orte oder Ortsteile, innerhalb derer das Erfordernis des "größeren Zeitabstandes" zwischen Spezial- oder Jahrmärkten einzuhalten ist. Aus diesem Grund war die Beklagte befugt, bei dem für den 5./6. November 1988 geplanten Spezialmarkt vom Regelerfordernis des etwa einmonatigen Mindestabstandes abzusehen. Dieses Ermessen ist in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrigerweise nicht ausgeübt worden; denn die Behörde ist bei ihrer Entscheidung, den Antrag der Klägerin abzulehnen, irrig davon ausgegangen, daß das Regelmaß des erforderlichen Zeitabstandes drei Monate betrage.
3.
War die Ablehnung des Festsetzungsantrages der Klägerin demnach von § 69 a Abs. 1 Nr. 1 GewO nicht gedeckt, so könnten die angefochtenen Bescheide nur dann als rechtmäßig bestätigt werden, wenn ein anderer Ablehnungsgrund vorgelegen hätte. Dies war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper