Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1998, Az.: BVerwG 9 B 1130.97
Asyl ; Existenzgefährdung ; grundsätzliche Bedeutung ; Bedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1130.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 33987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - 28.08.1997 - AZ: 11 L 2275/94
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn seine Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
II.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die aufgeworfene Frage,
"ob einem Asylsuchenden auch dann zuzumuten ist, in andere Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen, wenn er ein Leben im Zustand wirtschaftlicher Verelendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur vermeiden kann, indem er in mafiaartig organisierten Wirtschaftszweigen arbeitet",
ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat nämlich in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 29. April 1997 - 11 L 4226/94 - (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 5. September 1997 - BVerwG 9 B 751.97 -) seine Auffassung, eine inländische Fluchtalternative für Kurden aus dem Südosten im Westen der Türkei scheide nicht wegen Existenzgefährdung aus, nicht nur auf die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen, sondern zusätzlich auch darauf gestützt, "daß die in den Westen der Türkei zuwandernden Kurden dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit generell günstigere Bedingungen antreffen als im Südosten" (UA S. 58); auf eine Existenzgefährdung komme es aber nur an, wenn sie am Herkunftsort so nicht bestünde. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Bei Berücksichtigung dieser Feststellungen, an die der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), würde sich die angesprochene Frage nicht stellen. Außerdem läßt sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
Nach ständiger Rechtsprechung hat derjenige keinen Anspruch auf Asyl, der innerhalb seines eigenen Staates am Ort einer sogenannten inländischen Fluchtalternative Schutz vor politischer Verfolgung finden und an diesem Ort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erlangen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 2.97 - und Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; ferner Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - <Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145>). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.; Beschluß vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177). Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Arbeiten dieser Art bezeichnet das Berufungsgericht in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 29. April 1997 a.a.O. als "Tätigkeiten im Bereich der genannten 'Schatten- oder Nischenwirtschaft'" (UA S. 54, vgl. auch S. 52), die einen erheblichen Umfang hat und bereits etwa die Hälfte des Bruttoinlandsproduktes ausmachen soll. Deren "mafiaartige Organisation", was immer das Berufungsgericht bzw. die von ihm zitierten Gutachter hierunter verstehen mögen, macht als solche eine Arbeit nicht ihrerseits "mafiös" oder kriminell und deshalb unzumutbar; anders lassen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht verstehen.
Nicht zumutbar wäre hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die - wie bei Mitgliedern der Mafia - in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.