Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1986, Az.: III ZR 160/85
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 160/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 11.06.1985
- LG Bad Kreuznach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 560 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1987, 381
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bewirkt die aus Gründen des Denkmalschutzes angeordnete Unterschutzstellung, daß der Eigentümer das in dem Gebäude unterhaltene Museum trotz wirksamer Kündigung des Mietvertrages bestehenlassen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen muß, so kann darin eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach§ 31 DenkmSG RhPf liegen.
- 2.
Die sogenannten "salvatorischen Entschädigungsklauseln" genügen den Anforderungen des Art. 14 III 2 GG.
Amtlicher Leitsatz
Ist der Eigentümer eines Wirtschaftsweges nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes nicht gehalten, den Abfluß von Quellwasser auf eine Straße zu hindern, dann trifft ihn auch keine Sicherungspflicht gegenüber den Benutzern der Straße, wenn das Wasser auf der Straße gefriert und dadurch ihre Benutzer gefährdet werden.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Am 27. November 1980 befuhr Frau K. mit dem Pkw ihres Ehemannes gegen 7,00 Uhr bei trockenem, kaltem Wetter die Kreisstraße ... von S. kommend in Richtung Bad K. In der Gemarkung B. kam sie in einer langgezogenen, abschüssigen Rechtskurve von der Straße ab und prallte gegen die Leitplanke. Dabei wurde der Pkw erheblich beschädigt. Ursache des Unfalls war eine etwa 15 m breite Glatteisfläche, die sich dadurch gebildet hatte, daß aus einem Feldweg Quellwasser auf die Kreisstraße gelaufen und dort gefroren war. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) verurteilte das Oberlandesgericht das Land Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Fahrerin zum Schadensersatz in Höhe von 5.606,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1981.
Diesen Betrag verlangt die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Landes von der beklagten Ortsgemeinde erstattet. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht für den Feldweg verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt habe, daß das auf dem Weg anfallende Wasser ordnungsgemäß abgeführt wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Glatteisbildung auf der Kreisstraße 61 am 27. November 1980 nicht gegeben sei und hat dazu im wesentlichen ausgeführt:
Nach den im Vorprozeß eingeholten Gutachten könne es zu Störungen des Verkehrs auf der Kreisstraße kommen, wenn bei stärkeren Niederschlägen die Niederschlagsmenge über den Feldweg der Kreisstraße zugeführt werde und es dort zu Aquaplaning oder im Winter zur Eisbildung komme oder wenn der Wasserzufluß von einer etwa 800 m entfernten höher gelegenen Quelle erfolge. Da es in den Tagen vor dem Unfall nicht geregnet habe, scheide der Zufluß von Niederschlagswasser für die Glatteisbildung aus. Für das aus der Quelle herrührende Wasser treffe aber die Beklagte keine Haftung. Der Feldweg (Wirtschaftsweg) sei bereits lange vor dem Ausbau der Kreisstraße angelegt gewesen. Das Quellwasser habe, falls die Quelle bereits zu jener Zeit Wasser dort austreten ließ, im Verlauf des Weges versickern oder aber in anliegende Grundstücke abfließen können. Dieser natürliche Verlauf sei durch den Bau der Kreisstraße (die den Weg durchschnitten habe) verändert worden. Diese sei zunächst als Gemeindeverbindungsstraße gebaut und durch Übernahmevertrag vom 7./13. Dezember 1960 auf den Landkreis Kreuznach übergegangen. Gegen die Beklagte könnten daher Ansprüche wegen einer möglicherweise fehlerhaften Anlage der Straße (ungenügende Ableitung des Wassers) nicht geltend gemacht werden. Falls die Quelle an der Stelle, an der jetzt das Wasser austrete, bei der Anlage der Straße noch nicht vorhanden gewesen sei, treffe die Haftung in jedem Falle den jetzigen Träger der Straßenbaulast, denn es handele sich allein um eine Frage der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, durch Benutzer des Wirtschaftsweges werde der Wasserabfluß ständig verändert. Der Abfluß des Wassers in den sich jeweils verändernden Fahrspuren bleibe ein natürliches Ereignis. Für den Zustand an der Einmündung des Wirtschaftsweges in die Kreisstraße sei daher allein der Baulastträger der höherrangigen Straße verantwortlich.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des Landes Ansprüche geltend, die auf sie nach § 67 VVGübergegangen sind. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht nach dieser Vorschrift der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Von dieser Regelung wird grundsätzlich jeder Anspruch erfaßt, der dem Ausgleich der die Versicherungsleistung auslösenden Vermögenseinbuße dient; dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche im eigentlichen Sinne, sondern z.B. auch Ausgleichsansprüche nach §§ 426, 840 BGB.
1.
Ersatzansprüche des Landes nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB, § 84 des Landeswassergesetzes (LWG) von Rheinland-Pfalz in der hier maßgebenden Fassung vom 1. August 1960 (GVBl S. 153) - heute§ 82 LWG vom 4. März 1983 (GVBl S. 31) -,§ 37 des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl S. 198) sowie §§ 2 Abs. 5, 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 41 Abs. 4 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl S. 274), auf die die Klägerin in erster Linie ihr Begehren stützt, sind allerdings nicht auf sieübergegangen.
a)
Mag § 1004 BGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein (bejahend BGH VersR 1964, 293 und 975; zweifelnd BGH VersR 1977, 136), so steht doch dieser Schadensersatzanspruch nur dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten des betroffenen Grundstücks zu. Eigentümer der von dem Wasserzufluß betroffenen Kreisstraße aber ist nicht das Land, sondern der Landkreis Kreuznach. Dieser ist nach § 12 Abs. 2 LStrG auch Träger der Straßenbaulast. Dem Land obliegt nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 LStrG lediglich die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraße. Die damit verbundenen Befugnisse geben dem Land nicht eine eigentümerähnliche Stellung, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB berechtigen könnte.
b)
Nach § 84 Abs. 1 LWG (jetzt § 82 Abs. 1) darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks 1. den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluß von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort ansammelt (wild abfließendes Wasser), 2. den natürlichen Zufluß wild abfließenden Wassers von den höherliegenden Grundstücken nicht so verändern, daß Nachteile für tieferliegende oder höherliegende Grundstücke entstehen.
Diese Vorschrift ist als Schutzvorschrift zugunsten der Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (s. Senatsurteil vom 21. Februar 1980 - III ZR 185/78 = NJW 1980, 2580 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 - GVBl S. 253; vgl. auch BGH Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83 = BGHZ 90, 255, 260) . Das Land ist jedoch - wie dargelegt - weder Eigentümer der Kreisstraße noch hat es hinsichtlich der Straße eine eigentümerähnliche Stellung.
c)
Nach § 37 NachbG müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird ober übertritt. Diese Vorschrift ist hier über § 823 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht einschlägig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereisung auf der Kreisstraße nicht durch Niederschlagswasser hervorgerufen worden ist.
d)
Bei den von der Klägerin angeführten Vorschriften des Landesstraßengesetzes (§§ 2 Abs. 5, 43 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5, 41) handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Diese Vorschriften könnten als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nur dann in Betracht kommen, wenn sie den Schutz eines bestimmten Personenkreises umfassen und gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung eines im Gesetz festgelegten Rechtsguts oder Individualinteresses gerichtet sind (vgl. BGHZ 64, 232, 237 [BGH 04.04.1975 - KZR 6/74] m.w.Nachw.). Die eine Zufahrt oder einen Zugang zu einer Landes- oder Kreisstraße als Sondernutzung regelnden Vorschriften dienen aber nicht (auch nicht zum Teil) dem Individualschutz, sondern allein der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sie verfolgen also öffentliche Interessen.
2.
Danach bleibt zu erörtern, ob die Beklagte neben dem Land sicherungspflichtig gewesen ist und ob deshalb ein auf die Klägerinübergegangener Ausgleichsanspruch nach §§ 840 Abs. 1, 426 BGB ihr Klagebegehren zu rechtfertigen vermag.
Die Gemeinde ist Eigentümerin des Wirtschaftsweges, von dem das Quellwasser auf die Kreisstraße geflossen ist. Der Weg dient (unstreitig) ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Er ist in § 2 Abs. 5 LStrG als nicht öffentliche Straße eingestuft worden. Für ihn obliegt dem Wegeeigentümer die Verkehrssicherungspflicht (Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 1236 Rn. 38).
Nun hat sich der Unfall aber nicht auf dem Wirtschaftsweg, sondern auf der Fahrbahn der Kreisstraße ereignet. Die "Einmündung" des Wirtschaftsweges in die Kreisstraße mag als Zufahrt im Sinne des§ 43 LStrG anzusehen sein. Daraus kann die Klägerin indes nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift regelt lediglich die Zufahrt als Sondernutzung, besagt aber nicht, ob und in welchem Umfang den Eigentümer der Zufahrt eine Sicherungspflicht trifft. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eisfläche, die zum Unfall geführt hat, durch abfließendes Quellwasser entstanden. Den Abfluß dieses Wassers zu hindern, ist der Wegeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet. Er darf nur den Abfluß des Wassers auf seinem Wegegrundstück nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für den tieferliegenden Straßeneigentümer entstehen (§ 84 LWG). So müßte es als eine unzulässige Zuleitung angesehen werden, wenn sich das Wasser von dem Wirtschaftsweg (möglicherweise unter Mitführen von Sand) in tiefen Fahrspuren, die die Wirkung von Gräben haben, verstärkt auf die Kreisstraße ergossen hätte (vgl. dazu BGH Urteil vom 2. Mai 1984 - V ZR 54/83 - aaO; Kodal/Krämer a.a.O. S. 1198/9 Rn. 26.44). Für eine derartige Veränderung des Wasserabflusses hätte die Gemeinde als Eigentümerin des Wirtschaftsweges einzustehen mit der Folge, daß auch sie hinsichtlich des dadurch auf der Kreisstraße entstandenen gefährlichen Zustandes eine Sicherungspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern trifft. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
Ist die Gemeinde aber nicht gehalten gewesen, den Abfluß des Quellwassers über den Wirtschaftsweg auf die Fahrbahn der Kreisstraße zu hindern (vgl. dazuSenatsurteil vom 22. November 1971 - III ZR 211/68 = MDR 1972, 305; Kodal/Krämer Straßenrecht 4. Aufl. S. 996 Rn. 54.7), dann kann auch nicht für das auf der Fahrbahn gefrierende Wasser eine Sicherungspflicht der Gemeinde angenommen werden. Es ist vielmehr Sache des für die Kreisstraße Verkehrssicherungspflichtigen Landes, den Gefahren durch geeignete Maßnahmen zu begegnen, die durch die Vereisung der Fahrbahn den Verkehrsteilnehmern drohen. Mithin scheidet auch ein Ausgleichsanspruch nach §§ 840, 426 BGB als Klagegrundlage aus.
3.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp