Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1987, Az.: 4 StR 216/87
Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ; Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ; Rüge der Verletzung materiellen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 09.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 394 - 396
- JZ 1988, 419-420
- MDR 1987, 949 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 3144-3145 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 478-479
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Horst T. aus D., dort geboren am ... 1944,
Amtlicher Leitsatz
In der erzwungenen Hingabe eines Schuldscheins über eine nicht bestehende Verbindlichkeit kann eine schädigende Vermögensgefährdung liegen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1986 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 a, 52 StGB) entfällt.
- II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- III.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; vom Vorwurf einer Freiheitsberaubung hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos; es führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs.
1.
Nach den Feststellungen kam es zwischen der bereits rechtskräftig verurteilten Gudrun M. und ihrem damaligen Arbeitgeber Ladislaus S. am 19. November 1975 zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der ihr noch zustehenden Lohnansprüche aus dem auslaufenden Arbeitsverhältnis. Da S. statt der geforderten 10.079,23 DM lediglich einen Betrag von rund 6.000 DM für zutreffend erachtete, verlangte Gudrun M. - nach Rücksprache mit dem anwesenden ehemaligen Mitangeklagten Ralph M.-"plötzlich" von ihm ein schriftliches Anerkenntnis über 10.079,23 DM, "widrigenfalls etwas passiere". Als S. sich weigerte, schlugen Ralph M. mit einem Revolver und der ebenfalls anwesende Angeklagte mit einem "Totschläger" auf ihn ein, um der Forderung Gudrun M. Nachdruck zu verleihen. In der Erkenntnis der Ausweglosigkeit seiner Lage schrieb der erheblich verletzte S. daraufhin "einen Schuldschein des Inhalts, daß er der Zeugin M. 10.079,23 DM schulde". Nachdem S. eine Zahlungsfrist gesetzt worden war und Gudrun M. kurzzeitig das Zimmer verlassen hatte, verlangten Ralph M. und der Angeklagte von ihm die Ausstellung eines weiteren Schuldscheins über 3.000 DM zugunsten von Gudrun M., "da es mit dem (ersten) Schuldschein so schön geklappt habe". Weil die beiden erneut mit Schlägen - der Angeklagte wiederum unter Einsatz seines "Totschlägers" - über ihn herfielen, kam S. auch dieser Forderung nach.
Das Landgericht hat dem Angeklagten als schwere räuberische Erpressung nur die Abnötigung des Schuldscheins über 3.000 DM angelastet, nicht jedoch die erzwungene Hingabe des ersten Schuldscheins, da nicht ausgeschlossen werden könne, "daß der Angeklagte aufgrund der Abrechnung der Zeugin M. an den Bestand der Forderung geglaubt hat"; im übrigen hat die Strafkammer nur den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung als tateinheitlich verwirklicht angesehen, während "die tateinheitlich angeklagte Nötigung wegen Gesetzeskonkurrenz nicht aufzunehmen" gewesen sei.
2.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil der Strafanspruch insoweit durch Verfolgungsverjährung erloschen ist; dasselbe Verfahrenshindernis besteht auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs tateinheitlich begangener Nötigung (Nr. Ic der Anklage). Absolute Verjährung ist für die Verfolgung dieser beiden Delikte bereits über ein Jahr vor dem Urteil des ersten Rechtszuges (vgl. § 78 b Abs. 3 StGB) eingetreten, weil mit Ablauf des 18. November 1985 das Doppelte der sowohl für die gefährliche Körperverletzung als auch für die Nötigung geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist verstrichen war (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB). Ohne Bedeutung ist insowweit das Zusammentreffen der genannten Delikte mit dem unverjährten Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung, weil jede der angeklagten Gesetzesverletzungen ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH wistra 1982, 188; Lackner, StGB 17. Aufl. § 78 Anm. 5).
3.
Im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Die ihr zugrunde liegende Erzwingung der Hingabe des Schuldscheins über 3.000 DM war - unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung - Gegenstand der Tat jedenfalls im Sinne des § 264 StPO. Sie bildete mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis der unmittelbar zuvor erfolgten Abnötigung des ersten Schuldanerkenntnisses nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang; auf ihn erstreckte sich daher die Pflicht der Strafkammer zur Untersuchung und Aburteilung, auch wenn er im zugelassenen Anklagesatz nicht besonders aufgeführt war (BGHSt 32, 215, 216[BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83]; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77; stand. Rechtspr.) und sich - möglicherweise - der ursprüngliche Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht darauf bezog (BGHSt 16, 200, 202; OLG Düsseldorf JMBl NW 1986, 93 m. w. Nachw.).
b)
Das Landgericht hat die gewaltsame Erzwingung der Hingabe des Schuldscheins über 3.000 DM zutreffend als eine vollendete Nachteilszufügung gemäß §§ 255, 253 StGB angesehen. Der Nachteil für das Vermögen im Sinne des § 253 StGB ist gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. § 253 Anm. 3 a m. w. Nachw.). Daher stellt auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil dar, wenn bereits die Gefahr des Verlustes das Vermögen mindert (RGSt 16, 1, 11; RG JW 1928, 411; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 263 Rdn. 31); dabei kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 21, 112, 113 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 1; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 153). Unter den hier gegebenen Umständen wurde - nachdem S. bereits ein Schuldschein über 10.079,23 DM abgenötigt worden war - durch die erzwungene Unterzeichnung und Aushändigung des zweiten Schuldscheins, dem keine Verbindlichkeit zugrunde lag, bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung im Sinne der naheliegenden Gefahr des Vermögensverlustes hervorgerufen (so grundsätzlich für den Fall des durch Betrug erlangten Schuldanerkenntnisses ohne zugrunde liegende Forderung: RG JW 1927, 2139; 1928, 411; RG HRR 1928 Nr. 796; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 248; Cramer, Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht, S. 161 ff.; enger offenbar derselbe in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 263 Rdn. 146; a.A. Schröder JZ 1965, 513, 515 f. [BGH 18.12.1964 - 2 StR 461/64]) [BGH 18.12.1964 - 2 StR 461/64]. Mit dem zweiten Schuldschein hatten der Angeklagte und seine Mittäter - somit auch Gudrun M. als unmittelbar Beweisbegünstigte beider Schuldurkunden - ein (weiteres) urkundliches Beweismittel in der Hand, das es ermöglichte, prozessual gegen S. als Aussteller vorzugehen und ihn zu einer rechtsgrundlosen Leistung zu zwingen (vgl. Cramer, Vermögensbegriff usw., S. 162). Aus der Sicht des Genötigten im Zeitpunkt der Tatbegehung - worauf es entscheidend ankommt (vgl. RG JW 1927, 2139; BGHSt 23, 300, 303) - war konkret mit der Inanspruchnahme durch die beweisbegünstigte Gudrun M. zu rechnen, nachdem bereits hinsichtlich der im ersten Schuldschein genannten Summe eine Zahlungsfrist gesetzt worden und auch für den zweiten Schuldschein offenbar nichs anderes zu erwarten war. S. verfügte in dieser Situation nicht über sichere Beweismittel, durch die der Erfolg der Nötigung voraussichtlich vereitelt und damit eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen werden konnte (vgl. hierzu Lackner, LK § 263 Rdn. 248). Gegen ihn sprachen die Urkunden, deren Echtheit er nicht bestreiten und deren Inhalt er mangels anderer geeigneter Beweismittel im Falle prozessualer Inanspruchnahme kaum widerlegen konnte (§§ 440 Abs. 1, 416 ZPO); denn "neutrale" Tatzeugen standen nicht zur Verfügung. Darüber hinaus eröffnete der zweite Schuldschein - ebenso wie der erste - der Beweisbegünstigten die für S., noch gefährlichere Möglichkeit, den (angeblichen) Anspruch im Urkundenprozeß durchzusetzen (§§ 592 ff. ZPO). Mit dem in einem solchen Vefahren ergangenen Vorbehaltsurteil hat der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel in der Hand, der ihm den Zugriff auf das Vermögen des betroffenen Schuldners ermöglicht; die in Betracht kommende - aus den dargelegten Gründen aber keineswegs sichere - Aufhebung einer Vorbehaltsentscheidung im Nachverfahren stellt ebenso wie der Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO regelmäßig kein ausreichendes Äquivalent für eine unberechtigte Vollstreckung dar (vgl. Cramer, Vermögensbegriff usw., S. 153). Bei dieser Sachlage muß die in der Abnötigung des Schuldscheins liegende konkrete Vermögensgefährdung hier bereits einer Schädigung des Vermögens des S. gleichgesetzt werden, ohne daß es der Vornahme weiterer Handlungen des Angeklagten oder seiner Mittäter bedurfte.
4.
Der Strafausspruch wird von dem Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung nicht berührt. Das Verfahrenshindernis der Verjährung hätte es dem Landgericht nicht verwehrt, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR 100/87 -; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - 3 StR 550/83 (S) -; BGH bei Holtz MDR 1977, 809). Es ist auszuschließen, daß das Landgericht, wäre es sich der Verjährung bewußt gewesen, das in der gefährlichen Körperverletzung liegende Verhalten des Angeklagten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Strafe verhängt hätte.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner