Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1964, Az.: 2 StR 461/64
Begründung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils mit Beschaffung eines Beweismittels für eine bestehende Forderung; Beschaffung eines Beweismittels zur Abwehr einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung; Unmittelbares Ansetzen zur Urkundenfälschung; Taschenmesser als "Waffe"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 461/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 26.02.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 20, 136 - 138
- DB 1965, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1965, 549 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 544 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 513-516 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Horst Schröder)
- MDR 1965, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer sich durch Nötigung Beweismittel über die "Tilgung" nicht bestehender Forderungen verschafft, begeht keine Erpressung.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und teils versuchter, teils vollendeter Urkundenfälschung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.)
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht den Tatbestand einer versuchten Erpressung. Der Angeklagte rechnete damit, daß seine von ihm getrennt lebende Frau für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen werde. Um diesen nach § 1613 BGB tatsächlich nicht bestehenden Ansprüchen entgegentreten zu können, veranlaßte er seine Frau unter Androhung von Schlägen, 19 Quittungsformulare zu unterschreiben, die er selber entsprechend den verlangten Beträgen ausfüllen und dann zum Nachweis der Zahlung benutzen wollte. Er tat dies, obwohl er - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt - die Vorstellung hatte, daß seine Frau auf Grund einer früher getroffenen Vereinbarung für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern könne. Diese Vorstellung hält die Strafkammer für unerheblich, weil der Angeklagte keinen Anspruch auf Quittungen gehabt habe, welche die Forderungen hätten zunichte machen sollen. Sein Verhalten habe also darauf abgezielt, sich unter Benachteiligung seiner Frau zu Unrecht zu bereichern. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß es einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne des § 253 StGB bedeute, wenn sich ein Gläubiger, ohne hierauf einen Anspruch zu haben, für eine bestehende Forderung ein Beweismittel (z.B. einen Schuldschein) beschaffe, mit dessen Hilfe er die ihm sonst drohende Gefahr des Verlustes seiner Forderung zu mindern oder deren Geltendmachung zu erleichtern vermöge (RG Rspr. 2, 599; Recht 1907 Nr. 1256; HöchstRR 3 - Beilage zur ZStW Bd. 48 - S. 279; vgl. auch RG GA 44, 398 und HRR 1928 Nr. 1537). Der rechtlich gleichliegende Fall, daß sich jemand zur Abwehr einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung ein Beweismittel beschafft, könnte, wenn diese Ansicht zuträfe, nicht anders beurteilt werden. Indes sind die erwähnten Entscheidungen zu § 253 StGB alter Fassung ergangen, nach dessen Wortlaut der Eintritt eines Vermögensschadens nicht zum Tatbestand der Erpressung gehörte. Das Reichsgericht hat sich deshalb auch nicht mit der Frage befaßt, ob der Bereicherung auf der einen Seite ein Vermögensschaden auf der anderen Seite entsprechen muß. Nachdem der Tatbestand jedoch durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) hinsichtlich der Bereicherungsabsicht und der Vermögensbeschädigung dem Betrugstatbestand weitgehend angepaßt worden ist, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob auf die Erlangung des Beweismittels ein Anspruch besteht und ob, mit seiner Hilfe eine geltend gemachte Forderung leichter durchgesetzt oder abgewehrt werden kann.
Maßgebend ist vielmehr allein das mit der Handlung verfolgte Endziel. Entspricht es der Rechtsordnung, steht also die Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung mit dem sachlichen Recht in Einklang, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (BGHSt 3, 160). Auch fehlt es dann auf der Gegenseite an einem Vermögensschaden; denn der Gesamtwert eines Vermögens wird nicht dadurch vermindert, daß sein Inhaber zur Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit veranlaßt oder an der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung gehindert wird. Für die rechtswidrige Beschaffung eines solchen Mittels muß dasselbe gelten. Daß hierdurch keine Vermögensbeschädigung eintritt, hat übrigens für den Fall eines Betruges auch schon das Reichsgericht in einem Urteil vom 17. April 1916 (BayZfR 1916, 293) angenommen (vgl. auch PayObLGSt 1955, 3, 7).
Die Vorstellung des Angeklagten, seine Frau könne auf Grund einer früheren Vereinbarung für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern, schließt somit sowohl eine Bereicherungsabsicht im Sinne des § 253 StGB als auch das Bewußtsein einer Vermögensbeschädigung aus. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist insoweit jedoch noch kein Raum; denn die Strafkammer hat bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht auch in Zukunft entstehende Unterhaltsansprüche abwehren wollte und ob sich die Vorstellung, seine Frau könne keinen Unterhalt verlangen, auch hierauf bezog.
2.)
Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahme der Strafkammer, daß sich die Verschaffung der Blankoquittungen zugleich als versuchte Urkundenfälschung darstelle. Tatsächlich liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor. Zum Anfang der Ausführung einer Straftat gehört allerdings nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Erforderlich ist indes eine Tätigkeit, die wegen ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheint. Es muß eine tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand dergestalt hergestellt werden, daß die Herbeiführung des vom Gesetz mißbilligten Erfolges im unmittelbaren Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt wird. Die Tätigkeit muß also nach dem Gesamtplan des Täters bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen sollen und deshalb das geschützte Rechtsgut bereits unmittelbar gefährden (RGSt 69, 327; BGHSt 2, 380; 4, 334; BGH LM § 211 StGB Nr. 22). Das war hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat zwar ersichtlich damit gerechnet, daß seine Frau außer den 300 DM, über die er eine der Blankoquittungen ausfüllte, noch weitere Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit geltend machen würde, und sich die Unterschriften verschafft, um etwaigen derartigen Ansprüchen entgegentreten zu können. In welchem Umfang sie Zahlung beanspruchen würde, war ihm jedoch unbekannt. Er wollte deshalb die Blankoquittungen "entsprechend den verlangten Unterhaltsbeträgen" ausfüllen, also erst später je nach Bedarf, und versteckte sie daher, wie im Urteil festgestellt ist, zunächst in der Gartenlaube seines Onkels. Unter diesen Umständen kann von einer unmittelbaren Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, der Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, noch nicht gesprochen werden. Denn der Verschaffung der Blankoquittungen sollte nach dem Plan des Angeklagten nicht unmittelbar die unbefugte Ausfüllung folgen. Er behielt sich vielmehr die Ausfüllung für später und in einem noch ungewissen Umfang vor. Der Fall liegt insofern anders als die vom Bundesgerichtshof in den unveröffentlichten Urteilen vom 25. Juni 1953 - 3 StR 557/52 - und vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 356/53 - entschiedenen. Dort ist zwar bereits in der Verschaffung und Herstellung von Vordrucken eine versuchte Urkundenfälschung gesehen worden. Die Vordrucke sollten jedoch unmittelbar anschließend in bestimmter Weise verwendet werden. Der Angeklagten durfte somit nicht auch wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt werden.
3.)
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein Taschenmesser keine Waffe im technischen Sinne ist, und zwar auch dann nicht, wenn es eine feststellbare Klinge hat. Der Angeklagte hätte es daher nur "bei Begehung der Tat bei sich geführt", wenn er es bewußt als Nötigungsmittel benutzte, sei es auch nur in der Weise, daß die in dem Stiche liegende Gewaltanwendung und die spätere Bedrohung mit dem Messer bei der Unterschriftsleistung noch fortwirkte, oder wenn er in diesem Zeitpunkt mindestens mit der Möglichkeit rechnete, daß er das Messer als Waffe verwenden werde (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229; 13, 259). Die Strafkammer geht wohl von einer Fortwirkung aus, ohne aber ausdrücklich zu sagen, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war.
Dotterweich
Kirchhof
Meyer
Henning