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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1987, Az.: VI ZR 32/86

Schutzgesetz; Urkundenfälschung; Unerlaubte Handlung; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1987
Aktenzeichen
VI ZR 32/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 13 - 19
  • MDR 1987, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1818-1819 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 983 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 920-922

Amtlicher Leitsatz

§ 267 StGB ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Tatbestand:

1

In der Zeit vom 27. Juni bis zum 10. September 1980 erschienen der Gebäudereiniger Joachim K. und andere Personen bei verschiedenen Postdienststellen in Norwegen, Dänemark, Österreich und der Schweiz, legten dort verfälschte Postsparbücher der Deutschen Bundespost vor und erreichten dadurch die Auszahlung von Beträgen im Gegenwert von etwa 170 000 DM. K. legitimierte sich bei der Abhebung ausländischer Währungen von 103 000 DM mit zwei gefälschten Bundespersonalausweisen und einem Reispaß, deren Blankette ihm der Beklagte verschafft hatte und die bei Einbrüchen in Diensträume von Gemeindeverwaltungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entwendet worden waren. Die ausländischen Postverwaltungen belasteten aufgrund entsprechender Vereinbarungen die Deutsche Bundespost mit den ausgezahlten Beträgen.

2

Die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung von 168 673,55 DM verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung die Ausweisblankette beschafft.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von 103 000 DM stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte habe damit, daß er K. die Blankette der beiden Bundespersonalausweise und des Reisepasses verkauft habe, Beihilfe zu dem von diesem begangenen Vergehen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) geleistet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht zu erkennen.

5

Das Berufungsgericht vertritt ferner die Auffassung, der Beklagte hafte als Gehilfe K.'s zivilrechtlich für alle Schäden, die dieser der Deutschen Bundespost nur dadurch zufügen konnte, daß es ihm möglich war, sich mit Hilfe der gefälschten Ausweise gegenüber ausländischen Postdienststellen als der in den Postsparbüchern eingetragene Sparer auszuweisen. Zwischen dem Tatbeitrag des Beklagten zur Urkundenfälschung und dem Schaden der Klägerin bestehe bei wertender Betrachtung der für eine Haftung des Beklagten erforderliche Ursachen- und Rechtswidrigkeitszusammenhang.

6

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1. Die vom Berufungsgericht stillschweigend bejahte Prozeßfähigkeit der Klägerin ist allerdings nicht zu beanstanden (§ 4 Abs. 3 Postverwaltungsgesetz).

8

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch bereits gegen die Annahme des Berufungsgerichts, § 267 StGB sei ein Gesetz, das i. S. von § 823 Abs. 2 BGB auch den Schutz der Deutschen Bundespost gegen Schäden bezwecke, die ihr im Postsparverkehr durch die Verwendung gefälschter Legitimationspapiere entstehen.

9

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die nach Zweck und Inhalt wenigstens auch auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung ausgerichtet ist (BGHZ 22, 293, 297;  40, 306, 307 [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61];  46, 17, 23;  64, 232, 237). Es genügt nicht, daß der Individualschutz durch Befolgen der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGHZ 66, 388, 389 f.) [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]. Andererseits muß sich das Schutzgesetz auch nicht in der Gewährleistung von Individualschutz erschöpfen; es reicht aus, daß dieser eines der gesetzgeberischen Anliegen der Norm ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BGHZ 12, 146, 148 [BGH 27.01.1954 - VI ZR 309/52];  19, 114, 126 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54];  22, 293, 297;  27, 137;  28, 359;  29, 100;  29, 344, 350 f.;  40, 305 [BGH 25.11.1963 - II ZR 54/61];  46, 17, 23;  63, 176, 179;  66, 388, 390 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75];  69, 1, 16; 84, 312, 314).

10

In diesem Sinne ist die Vorschrift des § 267 StGB kein Gesetz zum Schutz des Vermögens derjenigen Personen, die durch gefälschte Urkunden getäuscht und geschädigt werden.

11

aa) Im Tatbestand des § 267 StGB ist das Vermögen weder als Verletzungsobjekt noch als Objekt konkreter Gefährdung genannt. Der Gesetzeswortlaut zeigt auch nicht in anderer Weise, daß der Grundtatbestand individualschützenden Charakter hat, wie dies z. B. in § 158 StGB für Meineid, falsche Versicherung an Eides statt und falsche uneidliche Aussage und in § 163 Abs. 2 StGB für den fahrlässigen Falscheid dadurch zum Ausdruck gekommen ist, daß bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage, das heißt u. a. vor Eintritt eines Nachteils für einen anderen (§ 158 Abs. 2 StGB), die Strafe gemildert oder von ihr abgesehen werden kann. Gerade wegen dieser Regelung sind diese Vorschriften in ständiger Rechtsprechung als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB angesehen worden (vgl. BGHZ 62, 54, 57 [BGH 18.12.1973 - VI ZR 113/71]; Senatsurteil vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 209/57 - JZ 1959, 62 = LM § 823 (Be) BGB Nr. 8 m. w. Nachw.).

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bb) Aufgabe des § 267 StGB ist es, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden zu schützen (RGSt 50, 420, 421;  56, 235, 236;  76, 233, 234;  BGHSt 2, 50, 52). Der Rechtsverkehr soll sich auf die Echtheit der Urkunden verlassen können. Aus diesem Grunde hat § 267 StGB die Aufgabe, dazu beizutragen, die Beweisfunktion der Urkunde als einer Gedankenverkörperung, die vom Aussteller stammt, zu sichern, und zwar nicht zum Schutz des Ausstellers der Urkunde oder ihres Eigentümers, sondern um die Bedeutung der Urkunde zu sichern, die sie für den Rechtsverkehr als Beweismittel hat und haben muß. In diesem Sinne ist § 267 StGB auf das Allgemeininteresse am Institut der Urkunde ausgerichtet. Hiervon geht auch das strafrechtliche Schrifttum nahezu einhellig aus (vgl. z. B. Ebermayer in Festgabe Frank, 1930, Bd. II S. 418; Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 18. Aufl., 1931, § 267 vor Anmerkung I; Gerland, Deutsches Reichsstrafrecht, 2. Aufl., 1931, S. 432; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 402; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, Kommentar, 1969, § 267 Anm. 1; Tröndle, Leipziger Kommentar, 9. Aufl. 1977, vor § 267 StGB, Rdn. 2; Preisendanz, StGB, Lehrkommentar, 30. Aufl. 1978, Vorbem. vor § 267; Arzt/Weber, Strafrecht, Besonderer Teil, Lehrheft 4, 1980, Rdn. 331; Lackner, StGB, 16. Aufl. 1985, § 267 Anm. 1; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 267 Anm. 1; vgl. auch Kienapfel, Urkunden im Strafrecht, 1967, S. 186). Auch einzelne Strafsenate des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs haben in verschiedenen Entscheidungen diese »Grundformel« vom Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs verwendet (RGSt aaO und BGHSt 2, 50, 52).

13

Meinungsverschiedenheiten bestehen nur hinsichtlich einer konkreteren Präzisierung dieses Allgemeininteresses. So wird davon gesprochen, mit den Sanktionen des § 267 StGB wolle der Staat die Echtheit der urkundlichen Erklärung sichern, die zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Urkundenverkehrs notwendig ist (Schilling, Der strafrechtliche Schutz des Augenscheinbeweises, 1965, S. 142). Andere meinen, der Echtheitsschutz rechtfertige sich aus ihrer Garantiefunktion (Puppe, Die Fälschung technischer Aufzeichnungen, 1972, S. 176), oder Aufgabe der Strafdrohung sei es, die Echtheit zu garantieren (Samson, Urkunde und Beweiszeichen, 1968, S. 118) bzw. sie zum volltauglichen Werkzeug des Rechtsverkehrs zu machen (Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie 1979, S. 125). Maurach/Schroeder (Strafrecht Besonderer Teil 6. Aufl. S. 98) fassen diese Aussagen dahingehend zusammen, die Tatbestände der Urkundendelikte stimmten darin überein, daß sie einen Angriff gegen das öffentliche Vertrauen und die Möglichkeit, Reinheit und Zuverlässigkeit des Urkundenbeweises darstellen (ähnlich auch Arzt/Weber aaO, die darauf hinweisen, Sicherheit des Rechtsverkehrs heiße, daß man den Beweismitteln vertrauen könne).

14

b) Die Frage, ob § 267 StGB auch, gegebenenfalls mittelbar, Individualinteressen, insbesondere das Vermögen einzelner, schützt, ist bisher kaum Gegenstand der Erörterung gewesen.

15

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Fall einer unzulässigen Geldüberweisung § 267 StGB ohne nähere Begründung als Schutzgesetz bezeichnet (BayObLGZ 1984, 269 = MDR 1985, 231). Der Schutzgesetzcharakter wird auch von einem Teil des zivilrechtlichen Schrifttums bejaht (MünchKomm/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 168; BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 551; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 600). Indes ist die dafür als Beleg angegebene Entscheidung RG Gruchot 56, 593 nicht einschlägig. Canaris, der das Vermögen sowohl durch die Rechtspflege- als auch durch die Urkundsdelikte geschützt ansieht, begründet dies nur mit Hinweisen auf den Schutzgesetzcharakter der §§ 153 ff. StGB (Festschrift für Larenz, 1983, S. 27, 75). Im strafrechtlichen Schrifttum wird demgegenüber die Qualifizierung der §§ 267 ff. StGB als Strafschutz für das Vermögen ausdrücklich von Ebermayer (aaO), Schönke/Schröder/Cramer (StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 1) und Welzel (aaO) abgelehnt. Im übrigen beschränkt sich die Erörterung im allgemeinen auf den Schutzzweck der Vorschrift für den Rechtsverkehr. Soweit darauf abgehoben wird, daß Urkundenfälschungen häufig als Täuschungsmittel zur Erlangung rechtswidriger Vorteile und zur Abwehr nachteiliger Folgen dienen, wird darauf hingewiesen, primäres Schutzgut der Urkundendelikte sei die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, und daraus könne allenfalls auf einen mittelbaren Vermögensschutz geschlossen werden (so Eser, Strafrecht 4. Aufl. S. 205).

16

c) Nun kann die Einordnung der Urkundenfälschung im Strafgesetzbuch zwischen den Bestimmungen über Betrug und Untreue (§§ 263 bis 266) und den Konkursstraftaten (§§ 283 ff.) allerdings die Annahme nahe legen, daß der Gesetzgeber sie als Straftat gegen das Vermögen betrachtet. Es mag dahinstehen, ob der Gesetzgeber des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 diese Vorstellung hatte. Bei der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 wurde jedoch ausdrücklich die Forderung abgelehnt, die Urkundenfälschung lediglich als einen besonderen Fall des Betruges zu behandeln. Man war vielmehr bemüht, die Verselbständigung der Urkundendelikte gegenüber dem Betrug zu unterstreichen. Deshalb wurde die bis dahin für eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung nötige »Schädigungsabsicht« in eine »rechtswidrige Absicht« umgewandelt und die gewinnsüchtige Absicht nur als besonderer Straferhöhungsgrund behandelt (vgl. Motive zum Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund vom 14. Februar 1870, S. 131 f., Tröndle aaO Rdn. 12). Jedenfalls für diese Zeit wurde es schon für »falsch« gehalten, in den Urkundendelikten einen Schutz des Vermögens zu sehen (so Ebermayer aaO). Der Zusammenhang mit den Vermögensdelikten, der in der Eingliederung der §§ 267 ff. StGB noch entstehungsgeschichtlich anklingt, ist durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 vollständig gelöst worden, wonach die bis dahin in § 268 StGB geregelte gewinnsüchtige Urkundenfälschung abgeschafft wurde und seitdem die Vorteilsabsicht nur noch ein Qualifikationsgrund einzelner Urkundsverbrechen (§§ 272, 273 StGB) ist (vgl. Maurach/Schroeder aaO). Der jetzt unbenannte Strafschärfungsgrund des besonders schweren Falles (§ 267 Abs. 3 StGB) hat keinen Bezug auf die Schädigung des Vermögens anderer.

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d) Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Strafvorschrift über die Urkundenfälschung objektiv bzw. mittelbar neben dem Schutz einer Vielzahl anderer Interessen auch einen Vermögensschutz bewirkt, indem sie dazu beiträgt, den Gebrauch gefälschter Urkunden und damit in vielen Fällen auch den Eintritt von Vermögensschäden zu verhindern. Der Vermögensschutz und der Schutz vielfältiger anderer Interessen, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Gebrauchmachen unechter Urkunden tangiert werden können, wird jedoch nur dadurch bewirkt, daß es sich bei der Urkundenfälschung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das bereits das Vorfeld der Urkundenbenutzung kriminalisiert. Bei dem Schutz, den diese Interessen dadurch in der frühen Phase ihrer Gefährdung erfahren, kann es sich aber nur um einen Reflex handeln, der durch Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden kann, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liegt. Denn der Schutz ist so schwach und so undeutlich, daß nicht angenommen werden kann, daß § 267 StGB direkt auch auf den Schutz von Vermögensinteressen der beim Gebrauchmachen gefälschter Urkunden getäuschter Personen ausgerichtet ist. Vor allem bietet die Norm, weil in ihr derartige Individualinteressen nur so unstrukturiert zum Ausdruck kommen, keine Grundlage dafür, mit ihr die Befugnis des Vermögensträgers zu verbinden, ihren Geltungsanspruch gegen den, der sie verletzt, im Zivilrechtsweg über einen Schadensersatzanspruch selbst durchzusetzen. Dies aber ist Voraussetzung für die Bejahung ihres Schutzgesetzcharakters im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 40, 306, 307) [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61].