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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1958, Az.: VI ZR 209/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1958
Aktenzeichen
VI ZR 209/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 28.06.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 111 (Kurzinformation)
  • JZ 1959, 62 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Steuerberaters Hanns L. in W., A.straße ...,

2. des Oberlandwirtschaftsrats a.D. Kuno K. in W., M.straße ..., jetzt K.straße ...,

Prozessgegner

Frau Taja H. gesch. W. geb. E.-I. in W., M.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

§ 156 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 22. September 1947 schloß die Klägerin in Berlin mit dem Kaufmann Peter ..., einem Pferdehändler, der während des Krieges Pferdeaufkäufer für das Oberkommando des Heeres gewesen war, zu notariellem Protokoll einen Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts zur Begründung eines Pferdehandelsgeschäfts. Es wurde vereinbart, daß jeder Gesellschafter die Hälfte des jährlichen Reingewinns erhalten sollte.

2

Nachdem die Klägerin und ... im Dezember 1947 miteinander die Ehe eingegangen und nach Wiesbaden übergesiedelt waren, gelangte ... im Winter 1948/49 zum Abschluß eines von der ... ( ...) und der ... (Verwaltung für ..., und ... des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) gebilligten Kaufvertrages mit dem belgischen Pferdehändler Josef ... über die Einfuhr von 500 belgischen Kaltblutpferden zum Preise von 250.000 Dollar = 834.250 DM und die Gegenlieferung deutscher Schlachtpferde nach Belgien zum gleichen Betrage. Zur Durchführung des Geschäfts stellte die Bank Deutscher Länder im Auftrage der ... bei der Banque ... ein Akkreditiv über 10.956.875 bfrs. (= 250.000 Dollar) zugunsten des .... Dieser nahm das Akkreditiv voll in Anspruch und lieferte in der Zeit vom 11. Februar bis 9. April 1949 rund 500 belgische Kaltblutpferde, die ... an der Grenze in Empfang nahm und im Inland verkaufte. Bis Anfang Juni 1949 lieferte er seinerseits 205 deutsche Schlachtpferde an .... Die weitere Durchführung des Gegengeschäfts unterblieb; wie ... der ... mit Schreiben vom 13. August 1949 berichtete, waren die Einkaufspreise in Deutschland gestiegen und infolgedessen Verluste eingetreten.

3

Den Erlös aus dem Weiterverkauf der belgischen Pferde, führte ... zum Teil einem am 14. Februar 1949 eröffneten Konto Nr. ... 919 bei der H. Bank in W. zu. Inhaberin dieses Kontos war die damals noch nicht ins Handelsregister eingetragene ... gesellschaft für Tiere und tierische Erzeugnisse mbH in ... ( ...), die ... am 3. Dezember 1948 mit dem Beklagten ... gegründet hatte. Die Gesellschaft wurde ins Handelsregister eingetragen, nachdem ... Ende Juni 1949 aus der Geschäftsführung ausgeschieden war - später schied er auch als Teilhaber aus - und der Dipl.-Landwirt ... nach Eintritt in die Gesellschaft die Geschäftsführung neben dem Beklagten ... übernommen hatte. Die neue Geschäftsführung traf mit ... am 14. Juli 1949 eine Vereinbarung, in der das Konto Nr. ... 919 im dem Sinne für zweckgebunden erklärt wurde, daß die eingezahlten Verkaufserlöse von der ... als Treuhänderin nur zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages über das belgische Pferdeaustauschgeschäft zu verwenden seien.

4

Zwischen der Klägerin und Woters kam es 1949 zu Zerwürfnissen, die dazu führten, daß sich die Eheleute trennten und die Ehe auf die von der Klägerin im September 1949 erhobene Klage durch Urteil vom 13. Dezember 1949 geschieden wurde.

5

Unter Berufung auf den Gesellschaftsvertrag vom 22. September 1947 nahm die Klägerin ihren Ehemann auf Auszahlung der Hälfte des von ihm erzielten Geschäftsgewinns in Anspruch. Sie verlangte 80.000 DM und Rechnungslegung zur Ermittlung ihres weitergehenden Anteils an dem Reingewinn (3 O 197/49 LG Wiesbaden). ... wurde durch Teilurteil vom 17. November 1949 zunächst zur Rechnungslegung verurteilt.

6

Am 19. Dezember 1949 beantragte die Klägerin, die inzwischen auf Grund einstweiliger gerichtlicher Unterhaltsregelung fruchtlos gegen ... vollstreckt hatte, beim Landgericht in Wiesbaden wegen ihres Gewinnanspruchs von 80.000 DM den Erlaß eines Arrestbefehls gegen die ... und die Pfändung des Kontos Nr. ... 919. Sie begründete ihr Vorgehen gegen die Impex damit, daß ... durch die Einzahlungen auf dieses Konto sein gesamtes greifbares Vermögen an die ... verschoben habe; er habe, wie der ... bekannt gewesen sei, in der Absicht gehandelt, die Klägerin zu benachteiligen. Nachdem die Klägerin eine Kostenbürgschaft der ... Landesbank in Höhe von 2.000 DM beigebracht hatte, ordnete das Landgericht am 28. Dezember 1949 wegen des Anspruchs von 80.000 DM nebst Zinsen und wegen eines Kostenpauschquantums von 2.500 DM den dinglichen Arrest in das Konto Nr. ... 919 der ... bei der ... Bank, Filiale ..., an und sprach aus, daß in dieser Höhe der Anspruch der ... gegen die Bank gepfändet werde (2 a Q 51/49). Der Beschluß wurde der ... und der ... Bank noch am gleichen Tage zugestellt. Das Konto Nr. ... 919, das am 30. März 1949 seinen höchsten Stand mit 453.593,48 DM erreicht hatte, wies zu dieser Zeit ein Guthaben von noch 266.347,23 DM auf.

7

Gegen den Arrestbefehl erhob die ... Widerspruch. Sie bestritt u.a., daß ... Gewinn erzielt habe, und legte hierzu dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten ... vom 10. Januar 1950 vor. Der Beklagte ... war, nachdem das Finanzamt bei einer Steuerprüfung Ende April 1949 das Fehlen ausreichender Buchungsunterlagen und einer brauchbaren Buchführung beanstandet hatte, von ... damit beauftragt worden, eine Buchführung zu erstellen, und hatte sich dieser Aufgabe unterzogen, bis er, ohne einen Abschluß angefertigt zu haben, seine Tätigkeit Ende August 1949 einstellte, weil er von ... keine Bezahlung mehr erhielt. In seiner eidesstattlichen Versicherung verwies der Beklagte ... auf den Bericht des ... vom 13. August 1949 an die ..., den er abschriftlich wiedergab und der in seinem Schlußteil wie folgt lautete:

"Die buchmäßig festgestellte Differenz zwischen Einkauf und Verkauf der Pferde beträgt:

a)beim Einkauf und Verkauf der Pferde aus Belgien.
834.250DMEinkaufswert in Belgien,
744.601"Verkaufserlös in Deutschland,
89.649DMVerlust.
b)beim Einkauf und Verkauf der Pferde aus Deutschland:
206.944DMEinkaufspreis in Deutschland,
75.800"Verkaufserlös in Belgien,
131.144DMVerlust."
8

Dazu erklärte der Beklagte Lennartz unter Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt:

"Die umseitig unter Ziff. a und b angegebenen Verlustzahlen sind aus der von meinem Büro erstellten Buchführung ... entnommen, die durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt ist.

Die Zahlen stellen nur die "Rohverluste" dar ohne Berücksichtigung aller Geschäftsunkosten, die sich noch verlusterhöhend auswirken.

Das Finanzamt hat nach intensiver Prüfung der Buchführung durch den Steuerfahndungsdienst folgende Feststellung getroffen und durch Schreiben v. 20. Okt. 49 u.a. mitgeteilt:

"Auftr. B Nr.: 272/49 Re./Schu.

E. Ergebnis der Ermittlungen bei der Prüfung:

3. Gewerbesteuer.

Ein Gewerbeertrag ist nicht festgestellt.

Gewerbekapital ist nicht vorhanden, da die Schulden des ... gegenüber der Bank Deutscher Länder alle vorhandenen Aktiven übersteigen.""

9

Das Landgericht hob auf den Widerspruch der ... den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 28. Dezember 1949 durch Beschluß vom 17. Januar 1950 auf. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde durch den Beschluß des Landgerichts Frankfurt/M. vom 11. Februar 1950 zurückgewiesen.

10

In ihrem Rechtsstreit auf Gewinnzahlung (3 O 197/45 LG Wiesbaden) erwirkte die Klägerin am 6. Dezember 1951 gegen ... ein Versäumnisurteil des Landgerichts auf Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen. ... legte Einspruch ein. Doch wurde die Entscheidung durch weiteres Versäumnisurteil vom 27. April 1953 aufrechterhalten. ..., der auf Betreiben der Klägerin am 17. Februar 1950 den Offenbarungseid geleistet und der sich wegen des Verdachts illegaler Exportgeschäfte ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, war inzwischen ohne Aufenthaltsangabe ausser Landes gegangen, - wie die Beklagten behaupten, nach Südamerika.

11

Im Anschluß an eine erste Anfechtungsklage (2 a O 162/50 LG Wiesbaden = 3 U 83/51 OLG Frankfurt/M. = IV ZR 173/52 BGH) die sie im Sommer 1950 gegen die ... wegen titulierter Unterhaltsansprüche gegen ... erhoben hatte und mit der sie in allen Instanzen durchdrang, nahm die Klägerin die ... mit Anfechtungsklage vom 16. Mai 1952 auch wegen ihres Anspruchs gegen ... auf 80.000 DM Gewinn nebst Zinsen und 2.513,89 DM festgesetzter Kosten in Anspruch und erzielte am 16. November 1953 ein obsiegendes Urteil auf Zahlung dieser Beträge (2 a O 176/52 LG Wiesbaden). Mittlerweile war die ... jedoch vermögenslos geworden. Das Konto Nr. ... 919 wies kein Guthaben mehr auf.

12

Die Bank Deutscher Länder hatte am 16. Juni 1950 wegen eines Teilanspruchs auf 300.000 DM aus der Nichtabdeckung des Akkreditivs einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß gegen ... erwirkt, der auch die Pfändung des Kontos Nr. ... 919 aussprach (3 Q 20/50 LG Wiesbaden). Die ... hatte darauf in der Zeit vom 5. Dezember 1950 bis 24. September 1951 aus dem Konto 193.490,01 DM an die ... und ...-GmbH in ... abgeführt, an die die Bank Deutscher Länder, die ... und der Bundesfinanzminister ihre Rechte aus dem unabgedeckt gebliebenen Akkreditiv für das Pferdegeschäft abgetreten hatten. Die Klägerin ging 1954 wegen ihrer unerfüllt gebliebenen titulierten Ansprüche gegen die ... von insgesamt 107.858,45 DM mit Anfechtungsklage gegen die ...- und ...-GmbH vor (5 O 35/54 LG Wiesbaden = 3 U 148/55 OLG Frankfurt/M. = VII ZR 56/57 BGH). Nur soweit sie hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) 28.000 DM mit Rücksicht darauf verlangte, daß in dieser Höhe das Bankguthaben Nr. ... 919 der ... auf Grund eines Arrestes gepfändet gewesen war, den sie wegen Unterhalts- und Kostenansprüchen gegen ... mit Gläubigeranfechtung gegenüber der ... gegen diese am 22. Mai 1951 erwirkt hatte (2 a Q 18/51 LG Wiesbaden = 3 U 120/51 OLG Frankfurt/M.), wurde der Klägerin aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1958 mit gewissen Einschränkungen ein Zahlungsanspruch gegen die ...- und ...-GmbH zuerkannt (WM 1958, 1222).

13

Die Klägerin hat behauptet, die eidesstattliche Versicherung des Beklagten ... vom 10. Januar 1950, die von der ... in dem Arrestverfahren 2 a Q 51/49 vorgelegt worden ist, sei unrichtig. Sie erwecke den Eindruck, als habe ... eine ordnungsmäßige Buchführung gehabt. Das sei nie der Fall gewesen. Auch die von dem Beklagten ... nachträglich erstellte Buchführung sei vom Finanzamt verworfen worden. Entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen seien gar nicht vorhanden gewesen, alle Unterlagen vielmehr nachträglich angefertigt worden. Der Beklagte ... habe die eidesstattliche Versicherung bei Gericht einreichen lassen, obwohl auch er ihre Unrichtigkeit gekannt habe. Auf die falsche eidesstattliche Versicherung sei es zurückzuführen, daß der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 28. Dezember 1949 aufgehoben worden sei, das Konto Nr. ... 919 ihr infolgedessen nicht mehr gehaftet habe und daß sie aus dem Urteil, das sie in der Sache 2 a O 176/52 am 16. November 1953 gegen die ... erstritt, keine Befriedigung habe erlangen können. Die Klägerin hat die Beklagten hierfür schadensersatzpflichtig gemacht und gegen sie als Gesamtschuldner auf Zahlung von 82.500 DM und 1.741,05 DM (Kosten des Arrestverfahrens), jeweils mit Zinsen, sowie auf Freistellung der Klägerin von näher bezifferten Verbindlichkeiten aus dem Arrestverfahren gegenüber ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten und der ... Landesbank geklagt.

14

Die Beklagten haben eine Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung bestritten. Wenn die Buchführung, so haben sie vorgetragen, auch nachträglich erstellt worden sei, so habe sie doch alle Geschäftsvorfälle erfaßt. Allerdings habe ... die aus Belgien eingeführten Pferde ohne Rechnungen verkauft. Es hätten aber Quittungsdurchschriften mit Käufer- und Geschäftsangaben und, soweit die Pferde in grösseren Posten an Verbände und Genossenschaften verkauft worden seien, auch Kaufbestätigungen der Abnehmer vorgelegen. Nur über 30 Pferde habe jeder Beleg gefehlt. Doch habe ... die Unterlagen hierfür bis auf einen Rest von 8 bis 10 Pferden aus dem Gedächtnis ergänzt und zu diesen restlichen Tieren später noch Schlachtscheine vorgelegt. Auf Grund der vorhandenen Unterlagen habe der Beklagte ... dann für die Buchführung Rechnungen angefertigt. Über den Einkauf deutscher Schlachtpferde seien ausnahmslos Rechnungen vorhanden gewesen; die Bezahlung habe sich aus Quittungen oder aus dem Bankkonto ergeben. Die Steuerfahndung habe die von dem Beklagten ... erstellte Buchführung überwacht und ihr Ergebnis als richtig anerkannt. Einen Gewinn habe ... nicht erzielt. Der Beklagte ... hat im besonderen bestritten, Einblick in die geschäftliche Tätigkeit des Woters und seine Geschäftsunterlagen gehabt zu haben, und behauptet, er habe an die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung geglaubt. Weiter haben die Beklagten bestritten, daß die eidesstattliche Versicherung für die Aufhebung des Arrestbefehls ursächlich gewesen sei. Sie haben die Ansicht vertreten, der Klägerin könne aus der Aufhebung des Arrestbefehls kein Schaden entstanden sein, weil ... keinen Gewinn erzielt habe. Die gegen ihn und die ... ergangenen Urteile seien unrichtig und von der Klägerin erschlichen worden; wäre es nicht zu einem Versäumnisurteil gegen ... gekommen, sondern streitig entschieden worden, so würde die Klage gegen ihn abgewiesen worden sein. Überdies sei der Arrest ins Leere gegangen, da das Konto Nr. ... 919 zur Zeit der Arrestpfändung für einen der ... von der ... Bank gewährten Kredit von 253.000 DM gehaftet habe und in Höhe von 123.490,01 DM bereits für das Finanzamt gepfändet gewesen sei. Auch würde die Bank Deutscher Länder auf Grund der zu ihren Gunsten getroffenen Treuhandvereinbarung vom 14. Juli 1949 der Kontenpfändung durch die Klägerin, wenn sie bestehen geblieben wäre, mit Widerspruchsklage entgegengetreten sein und durch finanzielle Unterstützung des ... in dem Rechtsstreit über den Gewinnanspruch der Klägerin den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn verhindert haben.

15

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten Lennartz im wesentlichen stattgegeben, dagegen die Klage gegen den Beklagten ... abgewiesen.

16

Gegen das Urteil haben die Klägerin und der Beklagte ... Berufung eingelegt. Die Klägerin hat entsprechend beschränkter Armenrechtsbewilligung auf den über 50.000 DM hinausgehenden Teil ihres Hauptanspruchs verzichtet und unter Übergang von einem der Befreiungsansprüche zu einem Zahlungsanspruch gegenüber beiden Beklagten gesamtschuldnerische Zahlung von noch 50.000 DM, 1.741,05 DM und 187,50 DM mit Zinsen und Befreiung von einer Gebührenschuld gegenüber den Rechtsanwälten Dres. ... und ... aus dem Rechtsstreit 2 a Q 51/49 in Höhe von 309 DM begehrt.

17

Das Oberlandesgericht hat diesen Ansprüchen stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten Lennartz zurückgewiesen.

18

Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage.

19

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

20

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte ... in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Januar 1950 wissentlich etwas Falsches angegeben hat und daß der Beklagte ... in Kenntnis der Unrichtigkeit die falsche eidesstattliche Versicherung bei Gericht hat einreichen lassen, um die in dem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 28. Dezember 1949 (2 a Q 51/49) ausgesprochene Pfändung des Kontos Nr. ... 919 der ... bei der ... Bank abzuwehren. Das hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dazu geführt, daß der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß aufgehoben worden ist, während er, wenn die eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt worden wäre oder die unrichtigen Angaben nicht enthalten hätte, zwar nicht in Höhe von 80.000 DM, wohl aber zu einem Betrage von 50.000 DM aufrechterhalten worden wäre. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, würde die Klägerin in diesem Falle nach Erlangung des Urteils vom 16. November 1953 in dem Anfechtungsprozeß gegen die ... (2 a O 176/52) durch Zwangsvollstreckung aus diesem in das gepfändete Bankkonto Nr. ... 919 in Höhe von 50.000 DM Befriedigung erlangt haben. Dafür, daß dieser Erfolg nicht erreicht werden konnte und die Klägerin obendrein mit den Kosten des Arrestverfahrens belastet worden ist, soweit sie diese nicht bei der Herabsetzung des Arrestes von 80.000 DM auf 50.000 DM selbst hätte tragen müssen, hat das Berufungsgericht die Beklagten der Klägerin gegenüber für schadensersatzpflichtig gehalten, den Beklagten ... nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 156 StGB, den Beklagten Kurschat nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 156, 49 StGB (Beihilfe zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) und § 263 StGB (Prozeßbetrug).

21

Der Angriffen, mit denen sich die Revision gegen dieses Urteil wendet, muß ein Erfolg versagt bleiben.

22

1.

Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Strafbestimmung des § 156 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Allerdings ist der eigentliche Zweck der Strafdrohung des § 156 StGB darauf gerichtet, dem Schütze des Staates in seiner Rechtspflege zu dienen; es bedeutet eine Gefährdung der Rechtspflege, wenn vor einer zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständigen Behörde unwahre Angaben an Eides Statt als richtig versichert werden (BGH Großer Senat für Strafsachen BGHSt 8, 301, 309, 313 [BGH 24.10.1955 - GSSt 1/55]). Ein Gesetz, das den Schutz der Gesamtheit bezweckt, kann aber wenigstens nebenher doch auch den Schutz einzelner im Auge haben. Dies genügt, um ihm den Cahrakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verleihen (RGZ 128, 298, 300; BGHZ 12, 146, 148; BGH LM Nr. 4 zu § 823 [Bf] BGB). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, daß die Strafvorschriften in Bezug auf Meineid und fahrlässigen Falscheid als Schutzgesetze anzusehen sind (RGZ 59, 236, 237; RG Warn. 1908 Nr. 211; RG LZ 1914 Sp. 1801; zustimmend die herrschende Meinung: vgl. Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 14. Bearb. S. 920/921; Staudinger BGB 9. Aufl. § 823 Bem. III A 2 c α; Palandt/Gramm BGB 17. Aufl. § 823 Anm. 9 f; Erman/Drees BGB 2. Aufl. § 823 Anm. 12 c). Das Reichsgericht hat dies mit dem überzeugenden Hinweis darauf begründet, daß dem Täter nach §§ 158, 163 Abs. 2 StGB in gewissen Fällen Straflösigkeit gewährt werden kann, wenn er seine falsche Aussage gehörigen Orts widerruft, bevor aus ihr für einen anderen ein Rechtsnachteil entstanden ist. Gleiches gilt für den Widerruf einer falschen Versicherung an Eides Statt Auch die Strafvorschrift des § 156 StGB muß daher als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt werden. Mag sich auch für die strafrechtliche Betrachtung der Unrechtsgehalt der Aussagedelikte in der Irreführung der zur Rechtspflege berufenen Behörden erschöpfen (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht 2. Aufl. 1956 S. 558/559), so will das Strafgesetz erkennbar doch auch dem Schütze dessen dienen, der bei Irreführung der Behörden Gefahr läuft, Rechtsnachteile zu erleiden.

23

Daß § 156 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, wird von der Revision auch nicht bezweifelt.

24

Auch im übrigen läßt die Beurteilung der Rechtsgrundlagen für die Klageansprüche durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.

25

2.

Bei der Untersuchung der Frage, ob die eidesstattliche Versicherung des Beklagten ... unrichtig gewesen ist, hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Versicherung im Zusammenhang damit betrachtet, daß sie in dem Arrestverfahren der Klägerin gegen die ... abgegeben worden ist, um glaubhaft zu machen, daß ... durch das Pferdehandelsgeschäft mit Wintgens einen Verlust erlitten habe, oder doch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu erschüttern, daß er einen beträchtlichen Gewinn erzielt habe. Mit der Versicherung, daß die von ... in dem Schreiben vom 13. August 1949 an die angegebenen Verlust zahlen der von dem Büro des Beklagten ... erstellten Buchführung entnommen seien, "die durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt" sei, hat der Beklagte ..., so hat das Berufungsgericht demzufolge als wesentlichen Sinngehalt seiner Erklärung herausgestellt, zum Ausdruck gebracht, die Verlustzahlen ergäben sich aus einer ordnungsmäßigen Buchführung mit normaler Beweiskraft.

26

Dies war nach den Ausführungen des Berufungsgerichts darum unrichtig, weil ... uber die von ... gelieferten Kaltblutpferde keine Rechnungen erhalten und über ihren Weiterverkauf auch keine Rechnungen ausgestellt, sondern seine Geschäfte in der Regel als Handgeschäfte ohne schriftliche Unterlagen gegen Barzahlung abgewickelt hatte. Erst der Beklagte ... selbst hat, seitdem er anhand einer unvollständigen Liste, einiger Kaufbestätigungen von Abnehmern grösserer Posten, etlicher Quittungsdurchschlage auf Quittungsblocks sowie gewisser Unkostenbelege unter Heranziehung ergänzender Angaben des ... eine Buchführung aufzubauen begann, über Verkaufe, die ... vorgenommen hatte, Rechnungen ausgeschrieben oder ausschreiben lassen; diese Rechnungen waren aber nicht etwa den Käufern zugestellt, sondern nur als Unterlagen für die Buchführung intern angefertigt worden. Über die von ... ausgeführten Schlachtpferde lagen nur Rechnungen der Verkäufer vor, dagegen keinerlei Unterlagen über ihren Weiterverkauf durch ....

27

Bei diesen Feststellungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die eidesstattliche Versicherung unrichtig gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die Revision tritt ihr entgegen, indem sie unter Erhebung von Verfahrensrügen geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht hinreichend auseinandergesetzt, daß die Buchführung im wesentlichen rekonstruierbar gewesen sei. Ob es dem Beklagten ... bei seinem Bemühen um das nachträgliche Aufstellen einer Buchführung gelungen ist, die Geschäftsvorfälle richtig und vollständig zu erfassen, und ob die mit der eidesstattlichen Versicherung wiedergegebenen Verlustzahlen sachlich richtig waren, ist jedoch für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der eidesstattlichen Versicherung in dem Punkte ohne Bedeutung, den der Beklagte ... in ihr besonders betont hat und der nach der Feststellung des Berufungsgerichts ihren Wesenskern ausmachte: daß die Verlustzahlen einer Buchführung entnommen seien, die durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt sei. Da die nachträglich erstellte Buchführung zum ganz überwiegenden Teil auf anderen Grundlagen aufgebaut war als auf Einkaufs- und ... geschaffenen Verkaufsrechnungen zugrunde gelegt worden sein sollten, diese auch alles andere waren als Originalbelege, steht die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung ausser Zweifel.

29

Das Berufungsgericht hat die eidesstattliche Versicherung auch darum für irreführend und unrichtig gehalten, weil der Beklagte ... nach dem Hinweis darauf, daß die Buchführung durch den Steuerfahndungsdienst intensiv geprüft worden sei, aus dem finanzamtlichen Schreiben vom 20. Oktober 1949, einem Fahndungsbericht, die Äusserung unter E 3 zur Gewerbesteuer, die für den mit der eidesstattlichen Versicherung verfolgten Zweck günstig erschien, wiedergegeben hat, ohne zu erwähnen, daß der Fahndungsbericht im gleichen Abschnitt E die Buchführung ausdrücklich als unbrauchbar bezeichnet und unter Ziff. 2 wegen der mangelnden Feststellbarkeit eines tatsächlichen Einkommens vorgeschlagen hatte, ... nach dem Verbrauch zu besteuern. Auch diese Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

30

3.

Irrtumsfrei hat das Berufungsgericht weiter ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten ... bejaht. Die dargelegte Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung, die mit seinem Willen beim Arrestgericht eingereicht wurde, ist nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem Beklagten ... bekannt gewesen und er hat gewußt, daß er mit der Erklärung, die er in seiner Eigenschaft als Steuerberater unter Berufung auf die intensive Prüfung des Steuerfahndungsdienstes abgab, dem Gericht gegenüber einen falschen Eindruck über den Wahrheitswert der Buchführung erweckte. Es spricht nichts dafür, daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung die von der Revision betonte bisherige Unbescholtenheit des Beklagten entgangen wäre.

31

4.

Ebensowenig ist es rechtlich zu bemängeln, daß das Berufungsgericht auch die Kenntnis des Beklagten ... von der Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung als erwiesen angesehen hat. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zwar ungeklärt, ob er den Prüfungsbericht des Steuerfahndungsdienstes gekannt hat; doch hat er auf Grund seiner Tätigkeit für ... und des hierbei gewonnenen Einblicks gewußt, daß ... seine Geschäfte abwickelte, ohne Rechnungen auszuschreiben, und er hat es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts daher auch als unrichtig erkannt, daß der Beklagte ... versicherte, die von ihm erstellte Buchführung sei durch entsprechende Einkaufs- und Verkaufsrechnungen belegt.

32

Diese Würdigung ist nicht damit angreifbar, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der von dem Zeugen ... abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und seiner eidlichen Aussage verkannt habe; das Berufungsgericht hat sich bei der obigen Beweiswürdigung auf diese Versicherung und Aussage gar nicht gestutzt, noch ist von der Revision auch dargelegt, inwiefern diese Quellen für die hier in Rede stehende Beweiswürdigung von Bedeutung gewesen wären.

33

Es trifft weiter nicht zu, daß es das Berufungsgericht verabsäumt habe, sich die Frage vorzulegen, ob der Beklagte ... nicht als ehemaliger Oberlandwirtschaftsrat von ... nur als Aushängeschild in den Vordergrund gestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich keineswegs mit der Feststellung dessen begnügt, was ... über die Mitarbeit des Beklagten ... geäussert hat und welchen Eindruck Aussenstehende gewonnen haben, sondern hat sich in eingehender Beweiswürdigung sehr wohl ein Bild auch davon verschafft, in welcher Weise der Beklagte ... im einzelnen für ... tätig gewesen ist.

34

Soweit das Berufungsgericht die eidesstattliche Versicherung mit in Betracht gezogen hat, die der Beklagte ... in dem Arrestverfahren gegen die ... 2 a O 51/49 am 5. Januar 1950 abgegeben hat, kann schließlich auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 139 ZPO keinen Erfolg haben. Für das Berufungsgericht hat kein ersichtlicher Anlaß bestanden, den Beklagten ... zu befragen, worauf sich seine Kenntnis der tatsächlichen Angaben gründete, die in dem Widerspruchsschriftsatz der ... ausgeführt waren und deren Richtigkeit er in seiner eidesstattlichen Versicherung aus eigenem Wissen bestätigte.

35

Ob der Beklagte ... die in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ... wiedergegebenen Verlustzahlen für richtig gehalten hat, ist, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, auch in diesem Zusammenhang onne wesentliche Bedeutung.

36

5.

Die Feststellungen, die das Berufungsgericht darüber getroffen hat, welche Folgen die Einreichung der eidesstattlichen Versicherung für den Ausgang des Arrestverfahrens gehabt hat, sind gleichfalls von Bestand. Zutreffend hat es darauf abgestellt, wie in dem Arrestverfahren ohne die unrichtige eidesstattliche Versicherung des Beklagten ... über den Widerspruch der ... gegen den Arrestbefehl des Landgerichts nach dem damaligen Sach- und Streitstand richtig zu entscheiden gewesen wäre (RGZ 142, 331, 333; BGH Urteil vom 3. November 1955 III ZR 62/54 LM Nr. 5 zu § 21 RNotO = NJW 1956, 140 [BGH 03.11.1955 - III ZR 62/54]; vom 17. Dezember 1955 IV ZR 219/55 LM Nr. 6 zu § 826 [Fa] BGB = NJW 1956, 505; vom 22. Mai 1958 III ZR 77/57 LM Nr. 22 zu § 675 BGB; vgl. auch Rötelmann NJW 1958, 1590). Hatten sich auch nach den Darlegungen des Berufungsgerichts gegen die Höhe der von der Klägerin behaupteten Umsätze des ... und des hieraus abgeleiteten Gewinnanspruchs der Klägerin gewisse Bedenken ergeben, so ist das Berufungsgericht doch zu dem Schluß gelangt, daß der Arrestbefehl und die Pfändung des Konto Nr. ... 919 in Höhe von 50.000 DM aufrechterhalten worden wären, wenn nicht das Landgericht als Arrestgericht sowie das Oberlandesgericht in Frankfurt/M. als Beschwerdegericht durch die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung iirregeführt worden wären, Angriffe gegen diese Feststellung werden von der Revision nicht weiter erhoben.

37

6.

Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des Urteils, das sie im Anfechtungsprozeß gegen die ... nach Erlangung des Versäumnisurteils gegen Woters erstritten hat, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Konto Nr. ... 919 50.000 DM erhalten hätte, wenn die von ihr erwirkte Arrestpfändung dieses Kontos in dieser Höhe bestehen geblieben und nicht auf die unrichtige eidesstattliche Versicherung hin aufgehoben worden wäre, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Klägerin durch die unerlaubte Handlung der Beklagten um diese Befriedigungsmöglichkeit gebracht und damit einen Schaden von 50.000 DM erlitten hat.

38

a)

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht eine Prüfung der Frage abgelehnt, ob und in welcher Höhe sich aus den Geschäften des ... tatsächlich ein Gewinn ergeben hat, ob der Klägerin daher ein Gewinnanspruch gegen ... in Wirklichkeit zugestanden hat und das Versäumnisurteil, das sie gegen ihn erwirkt, sowie das Urteil, das sie in dem Anfechtungsprozeß gegen die ... erstritten hat, sachlich richtig gewesen sind. Wie der IV. Zivilsenat in dem ersten Anfechtungsprozeß der Klägerin gegen die ... 2 a O 162/50 entschieden hat, konnte schon die ... als Anfechtungsgegnerin mit Einwendungen gegen den Bestand der materiellen Ansprüche nicht gehört werden, die den Vollstreckungstiteln der Klägerin gegen ihren Schuldner ... zugrunde lagen (Urteil vom 5. Februar 1953 IV ZR 173/52 LM Nr. 1 zu § 2 AnfG). Auf eine Unrichtigkeit des Versäumnis urteils und noch dazu auch des Anfechtungsurteils gegen die ... können sich die Beklagten ebensowenig berufen. Eine Unrichtigkeit dieser Urteile hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, allenfalls dann von Bedeutung sein können, wenn sich die Klägerin durch ihre Ausnutzung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Beklagten schuldig machte (§ 826 BGB). Davon kann aber keine Rede sein, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an das Bestehen eines Gewinnanspruchs gegen ... wie auch an die Richtigkeit der Urteile glaubt und hiervon den Umständen nach auch durchaus überzeugt sein kann.

39

b)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß die Bank Deutscher Länder oder die ...- und ...-GmbH als ihre Rechtsnachfolgerin über den schuldrechtlichen Anspruch gegen ... auf Abdeckung des Akkreditivs hinaus eine Rechtsstellung innegehabt habe, auf Grund deren sie der Zwangsvollstreckung in das Bankguthaben Nr. ... 919 durch die Klägerin bei Fortbestehen der von dieser erwirkten Arrestpfändung nach § 771 ZPO hätte widersprechen können.

40

c)

Da es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen ... auf Gewinnzahlung darum zum Erlaß des weiteren Versäumnisurteils gegen ... gekommen ist, weil dieser "an Europa nicht mehr interessiert war" und den Prozeß nicht mehr weiterführen wollte, ist das Berufungsgericht auch mit Recht der Ansicht, daß die Ursächlichkeit der Aufhebung des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht dadurch in Frage gestellt sein kann, ob die Bank Deutscher Länder oder die ...- und ...-GmbH bei Fortbestehen der Arrestpfändung bereit gewesen wäre, Woters in jenem Rechtsstreit finanziell zu unterstützen und den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen ihn zu verhüten.

41

d)

Die Revision vertritt die Ansicht, es wäre unzulässig gewesen, wenn die Klägerin auf Grund der erlangten Urteile die Zwangsvollstreckung gegen die ... betrieben und sich die 50.000 DM als Gewinn aus den Geschäften des ... zugeführt hätte, obwohl dessen Gläubiger, wie sie gewußt habe, noch längst nicht befriedigt gewesen seien und aller Voraussicht nach nicht voll hätten befriedigt werden können. Die Klägerin, die mit ... während des ehelichen Zusammenlebens auf sehr großem Fuße gelebt habe, müsse im Sommer 1949 darüber im Bilde gewesen sein, daß er seine Kreditgeber hintergangen habe; es wäre mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar gewesen, wenn sich die Klägerin bewußt mit den von ihrem früheren Ehemann auf unredliche Weise erworbenen Geldern auf Kosten der betrogenen Gläubiger ein ansehnliches Vermögen verschafft hätte. Für gewöhnlich seien die Gläubiger einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft davor geschützt, daß ein Gesellschafter sich auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger bereichere, da die Gesellschafter den Gläubigern als Gesamtschuldner hafteten. Die Klägerin sei jedoch nach aussen nicht in Erscheinung getreten. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn ein Innengesellschafter seine Rechtsstellung als nach aussen nicht in Erscheinung tretender Teilhaber dazu mißbrauche, das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger der Gesellschaft zu entziehen. Hätte die Klägerin erfolgreich vollstreckt, so würden die Gläubiger Schadensersatz von ihr haben verlangen und ihren Anspruch im Arrestwege haben sichern können. In keinem Falle könne der Klägerin daher ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden sein.

42

Die Revision kann hiermit nicht durchdringen.

43

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 22. September 1947 und dem eigenen Vorbringen der Klägerin in dem Rechtsstreit gegen ... auf Gewinnzahlung hat es sich bei dem Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und ... nicht um eine sogenannte Innengesellschaft, sondern um eine Gesellschaft gehandelt, bei der jeder von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt war (§ 2 des Vertrages), aus der Gesellschafts kasse jeden Monat angemessene Vorschüsse auf die Hälfte des jährlichen Reingewinns entnehmen durfte (§ 3 des Vertrages), bei Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Kündigung der andere das Geschäft mit Zustimmung des Ausgeschiedenen allein zu übernehmen berechtigt war (§ 5 des Vertrages), beide Gesellschafter für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb geschäftlich tätig wurden und insbesondere auch die Klägerin nach aussen als Mitinhaberin in Erscheinung trat (Schriftsatz vom 1. November 1949 3 O 197/49). Unstreitig ist ... allerdings vor allem bei dem Pferdehandel mit ... in eigenem Namen aufgetreten. Aus den Geschäften dieses Bereichs wurde er daher allein berechtigt und verpflichtet. Verlangte die Klägerin von ihm, daß die Geschäfte als solche der Gesellschaft behandelt wurden, so lief dies darauf hinaus, daß ... die Ansprüche und Eingänge aus diesen Geschäften in das Gesellschaftsvermögen zu überführen hatte wohingegen es die Klägerin hinnehmen mußte, daß die Verbindlichkeiten des ... aus den Geschäften wirtschaftlich zu Lasten der Gesellschaft gingen und aus dem Gesellschaftsvermögen abzudecken waren. Hierzu war sie aber nur im Innenverhältnis zu ... verbunden. Eine eigene Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Gläubigern des ... entstand hierdurch nicht.

44

An dieser Rechtslage konnte sich auch dadurch nichts ändern, daß die Gesellschaft, wie es zumindest auf Grund der Kündigung geschehen ist, die die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1949 (Bl. 45 in den Akten 2 a Q 51/49) gegenüber ... ausgesprochen hat, ihr Ende fand. Es war Sache der Gesellschafter, sich über das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft auseinanderzusetzen. Ein Gesellschaftsgläubiger hat nicht das Recht, auf die Auseinandersetzung Einfluß zu nehmen und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vor seiner Befriedigung zu widersprechen (Staudinger/Geiler, BGB 10. Aufl. § 733 Bem. I 2). Wird ein Gesellschaftsgläubiger bei der Auseinandersetzung nicht befriedigt, so bleibt ihm der Zugriff auf das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesellschafter. Gilt dies schon für einen Gesellschaftsgläubiger, so nicht minder für den Gläubiger einer Forderung, die aus einem Geschäft entstanden ist, das ein Gesellschafter gesellschaftswidrig in eigenem Namen abgeschlossen hat.

45

Würde die Klägerin auf Grund der Arrestpfändung und der späteren Zahlungstitel gegen ... und die ... aus dem Bankkonto Nr. ... 919 50.000 DM erhalten haben, so wäre die ...- und ...-GmbH als Zessionarin des Anspruchs auf Abdeckung des Akkreditivs um den gleichen Betrag verkürzt worden; sie hätte aus dem Konto 50.000 DM weniger bekommen als ihr in Wirklichkeit zugeflossen sind. ... wäre insoweit ihr Schuldner geblieben. Gegen die Klägerin hätte sie aber keinen Anspruch gehabt. Nur in der Weise hätte sie gegen die Klägerin vorgehen können, daß sie nach Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegen ... einen Anspruch pfändete und sich überweisen ließ, der ... gegenüber der Klägerin zustehen mochte.

46

Ein solcher Anspruch konnte im Hinblick darauf in Betracht kommen, daß entsprechend der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten hälftigen Gewinnbeteiligung die Klägerin auch an den Verlusten der Gesellschaft zur Hälfte teilzunehmen hatte (§ 722 Abs. 2 BGB). Ergab sich, daß bei der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern unter Einbeziehung der Geschäfte, die ... in eigenem Namen geschlossen hatte und die auf das Verlangen der Klägerin als Geschäfte der Gesellschaft zu behandeln waren, ein Verlust entstand, so hätte die Klägerin die Hälfte dieses Verlustes tragen müssen. Soweit ein Gläubiger des ... unbefriedigt blieb, hatte ... von der Klägerin daher eine entsprechende Ausgleichszahlung oder Schuldbefreiung fordern können.

47

Indessen kann nicht angenommen werden, daß die ... und ...-GmbH auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung in einen derartigen Anspruch des ... die Klägerin mit Erfolg hätte hindern können, sich bei Fortbestehen der Arrestpfändung in Höhe von 50.000 DM wegen ihrer titulierten Forderungen gegen ... und die ... in dieser Höhe aus dem Bankkonto Nr. ... 919 zu befriedigen. Wenn die Klägerin in dem Rechtsstreit gegen ... ihr Verlangen nach Rechnungslegung und Gewinnzahlung auch nicht damit begründete, daß die Gesellschaft aufgelöst sei und ihr die beanspruchten Zahlungen als hälftiges Auseinandersetzungsguthaben gebührten, so bezog sich ihr Klagebegehren doch auf die gesamte Zeit vom Beginn der Gesellschaft an und erfaßte praktisch sämtliche Geschäfte, die während des Bestehens der Gesellschaft zustande gekommen waren. Bei der Errechnung des Gewinnanteils, den sie beanspruchte, waren daher sämtliche Aktiva und Passiva aus diesen Geschäften zu berücksichtigen und miteinander zu vergleichen. Dazu gehörte insbesondere auch die Verpflichtung des Woters aus dem Akkreditiv, das die Bank Deutscher Länder für die Durchführung des Pferdehandels mit ... gewährt hatte und das gleichbedeutend war mit dem Kaufpreis für die aus Belgien eingeführten Pferde. Das Versäumnisurteil, das der Klägerin 80.000 DM zusprach, besagte daher, daß ihr dieser Betrag als ein auf sie entfallender Überschuß aus der Abrechnung über diese Geschäfte zustand. Hätte die ...- und ...-GmbH als Pfändungspfandgläubigerin des ... dessen angeblichen Anspruch gegen die Klägerin auf Ausgleichung eines Auseinandersetzungsverlustes geltend gemacht, so würde dem die Klägerin das rechtskräftige Versäumnisurteil haben entgegenhalten können, das der Klägerin einen Gewinnanteil von 80.000 DM zusprach und damit einen Verlust verneinte.

48

Ob die Klägerin bei Erlangung des Versäumnisurteils gewußt hat, daß die Akkreditivschuld des ... noch unbeglichen war, ist unerheblich. Ihr Gewinnanspruch setzte nur voraus, daß diese Schuld, wie es nach dem Sinn des Versäumnisurteils der Fall gewesen sein muß, in die Abrechnung mit eingesetzt wurde, nicht aber, daß ... sie auch schon getilgt hatte. Es konnte den Gewinnanspruch, der sich für sie aus der Abrechnung ergab, nicht berühren, ob ... die Schuld wirklich abtrug und abzutragen imstande war.

49

Soweit die Revision geltend macht, daß sich die Klägerin einer betrügerischen Handlungsweise des ... gegenüber seinen Gläubigern und einer Unredlichkeit seines Erwerbs bewußt gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin an das Bestehen des Gewinnanspruchs gegen ... und an die Richtigkeit der gegen ihn und die ... erstrittenen Urteile glaube und hiervon auch durchaus überzeugt sein könne. Wenn ... und die Klägerin während ihres ehelichen Zusammenlebens auf großem Fuße gelebt haben, so war das noch kein Anlaß, aus dem die Klägerin auf ein betrügerisches Verhalten ihres Ehemannes hätte schließen müssen; eher konnte es sie in der Annahme bestärken, daß seine geschäftliche Tätigkeit von gutem Erfolg war.

50

Die Erwägungen der Revision sind hiernach nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß die ...- und ...-GmbH bei Fortbestehen der Arrestpfändung des Bankkontos Nr. ... 919 zugunsten der Klägerin in deren vorteilhafte Rechtsstellung hätte eindringen und der Klägerin die 50.000 DM, die sie ohne die unerlaubte Handlung der Beklagten erlangt haben würde, hätte entziehen können. Daß ein anderer Gläubiger des ... hierzu in der Lage gewesen wäre, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Revision kann nicht behaupten, daß die Verwaltungs- und Verrechnungs-GmbH oder ein anderer Gläubiger überhaupt auch nur einen Versuch in dieser Richtung unternommen haben wurde.

51

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagten daher zum Ersatz des Schadens von 50.000 DM für verpflichtet erachtet.

52

7.

Auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.741,05 DM und 187,50 DM nebst Zinsen sowie auf Befreiung von der Gebührenschuld in Höhe von 309 DM gegenüber den Rechtsanwälten Dres. ... und ... besteht zu Recht. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Kosten, die die Klägerin in dem Arrestverfahren 2 a Q 51/49 getroffen haben und die ihr zu diesem Teil nicht entstanden wären, wenn der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß vom 28. Dezember 1949 in Höhe von 50.000 DM bestehen geblieben und nicht auf Grund der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung völlig aufgehoben worden wäre. Daß der Klägerin diese Kosten zur Last gefallen sind, haben die Beklagten durch die Abgabe und Einreichung der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung bei Gericht verursacht. Ihre Schadensersatzpflicht ist in diesem Umfang vom Berufungsgericht mit zutreffender rechtlicher Begründung bejaht worden.

53

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.

54

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten nach § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß