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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1988, Az.: BVerwG 2 C 6.88

Rechtsanwaltskanzlei; Büroorganisation; Fristwahrung; Ausgangskontrolle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 6.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 15.07.1987 - AZ: 3 B 86.03066

Fundstelle

  • BayVBl 1989, 221

Redaktioneller Leitsatz

Der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. Nachdem das Verwaltungsgericht eine darauf gerichtete Klage abgewiesen hatte, war die Berufung des Klägers zum Teil erfolgreich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Juli 1987 den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; die Revision wurde nicht zugelassen.

2

Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 2. Dezember 1987 - BVerwG 2 B 91.87 -, der dem Beklagten am 11. Dezember 1987 zugestellt wurde, die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.

3

Mit einem am 9. Februar 1988 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 6. Januar 1988 hat der Beklagte Revision eingelegt.

4

Der Beklagte trägt vor: Die Revisionsschrift sei am 6. Januar 1988 in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten gefertigt und am gleichen Tage zur Post gegeben worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe sich am 6. Januar 1988 - in Bayern ein Feiertag - in seiner Kanzlei aufgehalten und einige dringende Arbeiten erledigt. Im Verlaufe des Nachmittags habe er seine Bürovorsteherin (und Ehefrau) telefonisch gebeten, einige dringende Sachen zu schreiben. Die Bürovorsteherin habe sich daraufhin in die Kanzleiräume begeben und die die vorliegende Sache betreffende Revisionsschrift gefertigt. Dieser Schriftsatz sei von dem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben worden. Sodann habe die Bürovorsteherin die für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestimmte Sendung in ein Kuvert gelegt, dieses, wie auch andere Briefe, mit dem Freistempler abgestempelt und dann die fertigen Briefe in ein rotes großes Freistempler-Kuvert gelegt und dieses verschlossen. Den großen roten Freistempler-Umschlag habe die Bürovorsteherin im Beisein des Prozeßbevollmächtigten am Abend des 6. Januar 1988 in einen für freigestempelte Sendungen vorgesehen Postbriefkasten eingeworfen. Es sei daher absolut auszuschließen, daß die Revisionsschrift nicht in den Postlauf gelangt sei.

5

Der Beklagte beantragt:

  1. 1.

    Ihm hinsichtlich der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

  2. 2.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1987 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zu verwerfen.

7

II.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, so daß die Revision als unzulässig zu verwerfen ist.

8

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO ist über das Verfahren bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammen mit der Revision und nach den für die Revision geltenden Vorschriften zu entscheiden. Der Senat kann daher nach § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zugleich die Revision verwerfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnen.

9

Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision, die gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat ab Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision beträgt, versäumt. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1987 - BVerwG 2 B 91.87 -, durch den die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 11. Dezember 1987 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Revision ist somit am 11. Januar 1988 abgelaufen, so daß die am 9. Februar 1988 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Revision verspätet ist.

10

Die vom Beklagten gemäß § 60 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht gewährt werden. Nach den zur Begründung für die Fristversäumung vorgetragenen Tatsachen kann ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch bei der Anwendung von § 60 VwGO dem betroffenen Beteiligten zurechenbar (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 120> m.w.N.).

11

Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 10. Februar 1988 und den eidesstattlichen Erklärungen vom gleichen Tage hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte den Revisionsschriftsatz am 6. Januar 1988 gefertigt und unterschrieben hat. Ebenso hinreichend glaubhaft erscheint, daß die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten am gleichen Tag einen großen roten Umschlag, in dem sich mehrere freigestempelte Briefe befanden, in den dafür vorgesehenen Postbriefkasten eingeworfen hat. Nicht glaubhaft gemacht ist aber, daß der fristwahrende Schriftsatz tatsächlich ordnungsgemäß zur Post gelangt ist.

12

Zu der Frage, ob sich auch und gerade die Revisionsschrift in dem roten Freistempler-Kuvert befand, das in den Briefkasten geworfen worden ist, hat die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 11. März 1988 u.a. erklärt: "Es ist absolut auszuschließen, daß die Revisionsschrift in den Kanzleiräumen verblieben ist. Ich habe die unterschriebene Revisionsschrift in ein Kuvert gelegt, dieses verschlossen, freigestempelt und sodann in das rote Freistemplerkuvert getan". Bei sicherer Kenntnis, daß gerade auch die Revisionsschrift in das rote Freistemplerkuvert gelangt sei, brauchte es zum einen keiner Darlegung, daß es absolut auszuschließen sei, daß die Revisionsschrift in den Kanzleiräumen verblieben sei. Im Zusammenhang mit den eidesstattlichen Versicherungen vom 10. Februar 1988 liegt die Annahme näher, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und die Bürovorsteherin in Anbetracht der ansonsten genauen und sorgfältigen Beachtung von Fristen im Ergebnis lediglich ausschließen, daß die Revisionsschrift nicht in das rote Freistemplerkuvert gelangt ist. Sie schließen dies daraus, daß die Revisionsschrift in den Kanzleiräumen gefertigt wurde und verweisen im übrigen darauf, daß es ausgeschlossen sei, daß die Revisionsschrift im Büro verblieben sei. Wie sich aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ergibt, wurden am 6. Januar 1988 in den Kanzleiräumen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Reihe von Schreiben gefertigt. Daraus folgt, daß die Bürovorsteherin dem Bevollmächtigten mehrere Schreiben zur Unterschrift vorgelegt, diese anschließend kuvertiert, sodann freigestempelt und in den großen roten Umschlag gesteckt hat. Bei diesem Arbeitsablauf konnte der Revisionsschriftsatz z.B. irrtümlich in der Unterschriftenmappe verblieben, einem nicht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof adressierten Schreiben beigefügt worden oder auf sonstige, nicht mehr klärbare Weise verlorengegangen sein.

13

Die Bürovorsteherin hat auch keine besonderen Umstände dargelegt, die es ihr ermöglichen könnten, sich daran zu erinnern, daß sie neben anderen Schreiben gerade den hier fraglichen Revisionsschriftsatz in das rote Kuvert gelegt hat. Hinzu kommt, daß der Revisionsschriftsatz unstreitig nicht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angekommen ist, was bei einem zur Post gegebenen Schreiben einen nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr seltenen Geschehensablauf darstellt. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, ob die übrigen für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Schriftstücke, die sich ebenfalls in dem roten Freistemplerkuvert befanden, dort eingegangen sind.

14

Bei dieser Sachlage kommt entscheidend hinzu, daß mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht dargetan worden ist, daß eine wirksame Ausgangskontrolle geschaffen war, die es gewährleistet, daß Fristsachen tatsächlich abgesandt werden (Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG 2 C 1973 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 72>; BGH, Beschluß vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - <VersR 1977, 331>). Hierzu wäre aber der Prozeßbevollmächtigte unter Beachtung der besonderen Sorgfalt, die er gerade bei Wahrung prozessualer Frist zu beachten hat, verpflichtet gewesen (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1986 - BVerwG 3 C 46.84 - <Buchholz 310 § 60 Nr. 151>). Der Büroablauf muß so organisiert sein, daß, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches, oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (vgl. Beschluß vom 12. April 1973 <a.a.O.>; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - <MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]>). Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muß so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - <VersR 1980, 871>). Die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt und der Vermerk der Erledigung in dem von ihm persönlich geführten Terminkalender über diese Erledigung reicht für den Nachweis des Abgangs des Schreibens nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung oder eines Verlustes gibt (BGH, Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 9/80 - <a.a.O.>). Daher ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist etwa auf einem unabwendbaren Ereignis und nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht.

15

Da dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, muß die verspätet eingelegte Revision gemäß §§ 143, 144 VwGO als unzulässig verworfen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Maiwald