Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: VII ZB 9/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung; Pflicht zur Sicherstellung der Fristwahrung durch einen Rechtsanwalt; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1980
- Aktenzeichen
- VII ZB 9/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.02.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rechtsanwälte Anton und Astrid S., G.straße ..., W.
Prozessgegner
Eheleute Reinhold und Elisabeth P., Am W., M.-R.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
am 26. Juni 1980
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15. Zivilsenat in Kassel - vom 29. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 11.000,00 DM.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 11.000,00 DM nebst Zinsen abgewiesen. Am 30. August 1979 ist das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden. Am 31. August 1979 unterzeichnete einer der Prozeßbevollmächtigten einen Brief an die Kläger, daß die Berufungsfrist am 30. September 1979 ablaufe und angenommen werde, die Kläger würden selbst die Frage eines Rechtsmittels gegen das dem Schreiben beigefügte Urteil beurteilen.
Die Kläger haben am 29. Oktober 1979 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 31. August 1979 sei bei ihnen nicht angekommen und müsse bei der Bundespost verloren gegangen sein. Erst auf ihre Antrage vom 8. Oktober 1979 hätten sie durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15. Oktober 1979 davon erfahren, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei. Für eine frühere Nachfrage habe für sie kein Anlaß bestanden, da sie auf eine Antrage vom 10. August 1979 eine verneinende Antwort erhalten hätten. Somit seien sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zwar ist - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß diese das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 31. August 1979 nebst Urteil des Landgerichts nicht vor Ablauf der Berufungsfrist erhielten und auch keinen hinreichenden Anlaß hatten, sich noch vorher erneut nach einer Urteilszustellung zu erkundigen. Auch durften die Prozeßbevollmächtigten der Kläger annehmen, diese würden als Rechtsanwälte über eine Berufung selbst befinden und gegebenenfalls rechtzeitig einen Rechtsmittelauftrag erteilen.
Die Kläger haben aber nicht dargetan, daß das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 31. August 1979 überhaupt zur Post gegeben wurde. In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Kläger wurde weder ein Postausgangsbuch geführt noch der Abgang von Schreiben in der Handakte vermerkt. Auch durch Befragen von Kanzleiangestellten hat sich nicht feststellen lassen, ob jemand das Schreiben gefertigt und zur Post gebracht hat. Der Postabgang wurde zumeist von Auszubildenden ohne ständige Aufsicht erledigt.
Darin sieht das Berufungsgericht zu Recht einen schuldhaften Organisationsmangel in der Anwaltskanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, den diese sich zurechnen lassen müssen. Es braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, in welchen Fällen der Postabgang einer Anwaltskanzlei in jedem Falle einer Kontrolle mit schriftlichem Abgangsvermerk bedarf. Jedenfalls gilt das bei Schriftsätzen, die eine Frist wahren oder über eine laufende Not- oder Ausschlußfrist unterrichten sollen. Der Abgang solcher Schriftsätze muß so kontrolliert und vermerkt werden, daß er zweifelsfrei nachweisbar ist. Die Unterzeichnung eines Schreibens durch den Rechtsanwalt reicht dazu nicht aus, weil es danach bis zur Postaufgabe verschiedene Möglichkeiten einer Fehlleitung, oder eines Verlustes gibt.
Die Kläger haben also nicht dargetan, daß die Organisation des Postabgangs in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten den Erfordernissen entsprochen hätte. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 11.000,00 DM.
Girisch
Meise
Recken
Doerry