Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1973, Az.: VI ZR 84/72
Versicherungspflicht; Stationärer Benzintank; Fassungsvermögen; Informationspflicht; Umfüllvorgang; Sorgfaltspflicht; Einfüllstutzen; Einwand unzulässiger Rechtsausübung; Verjährungseinrede; Fristenwesen; Teilungsabkommen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 84/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.02.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1973, 713-715 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verkehrssicherungspflicht beim Befüllen von stationären Benzintanks erfordert, daß das Personal des Lieferanten sich nicht blindlings auf Angaben anderer Personen über das konkrete Fassungsvermögen des Tanks verläßt, sondern daß es vor dem Umfüllen selbst feststellt, wieviel Kraftstoff sich noch im Tank befindet, und zusätzlich den Umfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen kontrolliert (i. A. an BGH VersR 70, 812).
- 2.
Zur Berechtigung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern, die durch ein Teilungsabkommen verbunden sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1973
durch
die Richter Dunz, Dr. Kreft, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 10. November 1965 erschien der Zweitbeklagte im Auftrag der Erstbeklagten gegen 14.00 Uhr mit einem 4.000 Liter fassenden Tankwagen auf dem Betriebsgelände der Metallwarenfabrik D. oHG in I., um eine vor der Zweitbeklagten gelieferte Kleintankanlage mit 500 Ltr. Benzin zu befüllen. Er schloß die Füllschläuche an und setzte den Fahrzeugmotor des Tankwagens in Betrieb, der wiederum die Pumpe betrieb, mit der das Benzin von dem Tankwagen in den Kleintank befördert wurde. Nach etwa 10 Minuten lief an dem Kleintank plötzlich Benzin über. Ein Teil des auslaufenden Benzins floß eine Kellertreppe hinunter auf den Kellerraum zu, in dem sich ein Warmwasserbereitungsgerät befand. Das bemerkte der geschäftsführende Gesellschafter der Firma D., Richard O. Um eine Explosion zu verhindern, wollte er die Zündflamme ausdrehen. Als er die Kellertür öffnete oder bereits im Kellerraum war, entzündete sich das Benzinluftgemisch im Keller an der Zündflamme und explodierte. O. erlitt Verbrennungen, an denen er am ... 1965 verstarb.
Die Klägerin erbringt als gesetzlicher Unfallversicherer Leistungen an seine Witwe und an seine am 21. Dezember 1960 geborene Tochter. Für die Zeit bis zum 18. Dezember 1966 wurde ihr von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten aufgrund eines Teilungsabkommens ein bestimmter Teil dieser Rentenzahlungen erstattet. Nach langwierigen Vergleichsverhandlungen lehnte es der Haftpflichtversicherer der Beklagten aber ab, weitere Zahlungen an die Klägerin zu leisten.
Die Klägerin macht nun insoweit gegenüber den Beklagten angeblich auf sie nach § 1542 RVOübergegangenene Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den bezifferten Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch dem Grunde nach nur mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß sich die Klägerin eine Mitverursachung durch Richard O. zu 1/3 anrechnen lassen muß und hat ihn im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung dieses Anspruches.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin gemäß §§ 1542 RVO, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 StVG auf sie übergegangene Unterhaltsausfallansprüche der Hinterbliebenen des Richard Otto gegen die Beklagten zustehen. Das Tankfahrzeug habe sich noch "in Betrieb" befunden, da es das Grundstück der Firma D. nur zum Entladen befahren habe, um sogleich danach die Fahrt wieder fortzusetzen. Zwar sei Richard O. nicht unmittelbar durch das bei dem Betrieb des Tankwagens überlaufende Benzin verletzt worden. Gleichwohl sei der Unfall dem Betrieb des Tankfahrzeugs zuzuordnen, da der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Abfüllens gestanden und das auslaufende Benzin den weiteren Geschehensablauf adäquat verursacht habe. Der Unfall sei für die Erstbeklagte auch kein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Zweitbeklagte habe nicht den Beweis geführt, daß der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei. Er habe den Unfall sogar erwiesenermaßen verschuldet.
Im Hinblick auf das Mitverschulden von Richard Otto sei den Beklagten nur eine Haftungsquote von 2/3 anzulasten. Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei nicht gerechtfertigt.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.
Der Senat kann auch diesmal (vgl. dazu das Senatsurteil vom 28. März 1972 - VI ZR 203/70 = VersR 1972, 747, 749) die Frage offen lassen, ob ein derartiger Unfall noch im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes dem Betrieb des Tankfahrzeugs zugerechnet werden kann, wie das Berufungsgericht meint. Die Haftung des Zweitbeklagten ergibt sich schon aus § 823, diejenige der Erstbeklagten aus § 831 BGB. Dies vermag das Revisionsgericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen selbst zu beurteilen.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Das Verschulden sieht es darin, daß er vor Beginn der Befüllung des Kundentanks nicht dessen Inhalt mit einem Peilstab nachgeprüft hat, wie es die Anweisungen der Erstbeklagten für die "Befüllung des Kundenbehälters" vorschrieben. Auch wenn eine Angestellte der Metallwarenfabrik D. dem Zweitbeklagten den Schlüssel für die Tankanlage mit der Bemerkung übergeben haben, sollte, es sei "kein Tropfen Benzin mehr" vorhanden und ihm gesagt habe, er brauche nicht mehr mit dem Peilstab nachzuprüfen, hätte das den Zweitbeklagten nicht von einer eigenen Prüfung entbunden. Ein weiteres Verschulden des Zweitbeklagten liege darin, daß er den Abfüllvorgang nicht sorgfältig in der gebotenen Weise beobachtet habe. Anderenfalls wäre nicht eine solche (gefährlich große) Menge Benzin übergelaufen. Die sorgfältige Überprüfung des Tankinhaltes vor der Befüllung und die genaue Beobachtung der Befüllung entsprechend den ihm erteilten Anweisungen sei umsomehr geboten gewesen als für den Zweitbeklagten erkennbar die Tankanlage in unmittelbarer Nähe einer offensichtlich zu Betriebsräumen führenden Kellertreppe stand.
Diese auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hat bereits für das Befüllen von Öltanks, die nicht mit Grenzwertgebern ausgestattet sind, ausgesprochen, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erfordere, daß das Umfüllpersonal des Lieferanten vor dem Umfüllen selbst feststellt, wieviel Öl sich noch im Tank befindet, sich aber nicht blindlings auf Angaben anderer Personen über das Fassungsvermögen des Tanks verläßt, und zusätzlich den Umfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen kontrolliert (Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 12/69 = LM BGB § 823 [Dc] Nr. 81). Diese strengen Anforderungen müssen für das Abfüllen von Benzin angesichts der von diesem Stoff ausgehenden besonderen Gefahren in mindestens gleichem Maße gelten.
Zu Unrecht wendet sich auch die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das von dem Zweitbeklagten verschuldete Auslaufen von Benzin den Tod des O. im Rechtssinn verursacht hat. Das Eindringen von Benzin in tiefer gelegene Räume ist keine ungewöhnliche, sondern eine typische Folge der Befüllung von Tankanlagen, die in unmittelbarer Nähe von Treppen aufgestellt sind. Das ergibt sich schon daraus, daß die Vorschriften des Anhanges 1 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964 (BGBl I S. 717) solchen Unfällen vorbeugen wollten.
Auch der Umstand, daß der fehlgeschlagene Rettungsversuch O.'s auf seinem selbständigen Entschluß beruhte, schließt es nicht aus, dem Zweitbeklagten seinen Tod zuzurechnen. O. war durch das von ihm verschuldete Auslaufen des Benzins unmittelbar "herausgefordert" (vgl. dazu das Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = VersR 1971, 962, 963) und zwar durch die richtige Erkenntnis der dadurch drohenden Gefahr.
b)
Die Erstbeklagte ist mindestens gemäß § 831 BGB ersatzpflichtig, da sie sich hinsichtlich ihres Verrichtungsgehilfen nicht entlastet hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie den Zweitbeklagten zunächst als Lastkraftwagenfahrer eingestellt, vor seiner Einstellung ein polizeiliches Führungszeugnis angefordert und seine Fähigkeit überprüft, Lastkraftwagen zu fahren. Nachdem er etwa drei Monate lang nur als Fahrer von normalen Lastkraftwagen eingesetzt war, bei seiner Einstellung allerdings die schriftlichen Informationen für die Kraftfahrer des Betriebs erhalten hatte, die u.a. Anweisungen für den Betrieb von Tankwagen und die "Befüllung des Kundenbehälters" enthalten, wurde er erstmals zwei oder drei Tage vor dem Unfalltage als Tankwagenführer eingesetzt. Einen Tag vor dem ersten Einsatz hatte er einen erfahrenen Tankwagenfahrer bei der Kundenbelieferung begleitet. Dafür, wie dieser ihn in das Befüllen von Kundenbehältern genau eingewiesen habe, hat die Erstbeklagte - nachdem das Berufungsgericht aus der durchgeführten Beweisaufnahme insoweit nichts entnehmen konnte - keinen weiteren Beweis angetreten.
Damit war nicht ersichtlich, daß die Erstbeklagte den Zweitbeklagten mit den besonderen Schwierigkeiten und Gefahren von Benzintransporten einschließlich des Befüllens von Tankanlagen ausreichend vertraut gemacht und ihm die erforderlichen Verhaltensmaßregeln erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 = LM BGB § 831 [Fc] Nr. 11 zum Öltransport). Es genügte nicht, ihm bei der Einstellung Anweisungen auszuhändigen, die neben anderen Informationen auch Hinweise für den Betrieb von Tankwagen und die Befüllung des Kundenbehälters enthielten, und ihn, nachdem er zunächst nur gewöhnliche Lastkraftwagen gefahren hatte, einen Tag lang als Begleiter eines erfahrenen Auslieferungsfahrers einzusetzen. Die besonders verantwortungsvolle und gefahrenträchtige Tätigkeit erforderte es vielmehr, zumindest jeden Neuling nach der Einweisung dahin zu überprüfen, ob er die Unterweisung verstanden hatte und allen bei seiner Tätigkeit zu gewärtigenden Lagen gewachsen war, auch soweit sie an dem einzigen Einweisungstag nicht eingetreten sein mochten. Einer Feststellung, daß dies geschehen sei, steht die eigene Einlassung der Erstbeklagten entgegen.
Damit standen der Witwe und dem Kind des Getöteten gegen beide Beklagten Ansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu, die gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen konnten.
2.
Auch der Angriff der Revision gegen die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge hat keinen Erfolg. Diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Tatrichters. Sie ist in der Revisionsinstanz nur nachprüfbar, soweit die Einbeziehung und Würdigung der ihr zugrundegelegten Umstände von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Dies vermag die Revision nicht darzutun.
Hier hat das Berufungsgericht dem Getöteten zwar als Mitverschulden angerechnet, daß er die unzulässige Aufstellung des Tankbehälters als Mitinhaber der Firma Deitenbach, wenn auch nicht selbst veranlaßt, so doch jedenfalls nicht unterbunden hat. Es vermag aber nicht festzustellen, daß er außerdem nach Erkennen des übergelaufenen Benzins in vorwerfbarer Weise sachwidrig gehandelt habe. Dabei erwägt es insbesondere, daß er durch die für ihn unerwartete Gefahrenlage zu einem sofortigen Eingreifen herausgefordert war.
Gegen letzteres wendet sich die Revision ohne Erfolg. Schon daß das allerdings gewagte Unternehmen des Verstorbenen objektiv fehlsam war, ist nicht festgestellt. Aber auch abgesehen davon könnte dem Verletzten, nachdem ihm schon die Mitverantwortung für das Entstehen der Gefahrenlage angerechnet ist, nicht noch zusätzlich eine an sich schuldlose Fehlreaktion zur Last gelegt werden. Dadurch würde, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, derselbe Verursachungsbeitrag zweimal in Ansatz gebracht. Soweit - was der Revision vorschweben mag - die Rechtsprechung einem Verkehrsteilnehmer, der sich bewußt in eine riskante Lage gebracht hat, keine "Schrecksekunde" zubilligt, liegen dem andere, den vorliegenden Fall nicht treffende Erwägungen zugrunde.
3.
Auch für die Frage der Verjährung kann offen bleiben, ob sich der Klaganspruch zusätzlich auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stützen kann und damit die Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVG eingreift, wie das Berufungsgericht dies annimmt. Zwar waren Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Zeitpunkt der Klägerhebung verjährt. Gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten greift jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch; darüber vermag der Senat aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen selbst zu befinden.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte zwar in einem Schreiben vom 21. August 1970 schon vom Scheitern der langen und intensiven Vergleichsverhandlungen gesprochen, aber gleichzeitig um die endgültige Entschließung der Klägerin gebeten. In einem späteren Schreiben vom 22. September 1970 bat er die Klägerin, die Sache noch bis zur Rückkehr seines Sachbearbeiters aus dem Urlaub zurückzustellen. Daher entspricht es einer für die Revision unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die Vergleichsverhandlungen erst mit dem der Klägerhebung unmittelbar voraufgehenden Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 2. Oktober 1970 als gescheitert ansieht.
Dann aber durften die Beklagten die Klägerin nicht mit der Verjährungseinrede überraschen, nachdem sie sie lange Zeit zu dem Vertrauen berechtigt hatten, ihrem Anspruch würden allenfalls sächliche Einwendungen entgegengesetzt werden, und das Kostenrisiko eines Rechtsstreits zunächst im beiderseitigen Interesse vermieden worden war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 = LM BGB § 242 [Cb] Nr. 2). Das galt umsomehr, als es sich bei den Verhandlungspartnern um zwei durch ein Teilungsabkommen verbundene Versicherungsträger handelte. Ob sich aus diesem seinem Inhalt nach nicht vorgetragenen Abkommen nicht überdies ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen (§ 202 BGB) ergab (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1971 - VI ZR 29/70 = VersR 1971, 1148), kann demnach offen bleiben.
Kreft
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann