Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1971, Az.: I ZR 27/70

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht; Strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1971
Aktenzeichen
I ZR 27/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.12.1969
LG Lüneburg

Fundstellen

  • DB 1972, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 67-70 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Kaufmann Rolf H., Blitztransporte, H.-H., An der L. 11

Prozessgegner

Chefarzt Dr. med. Paul I. D. in S., Klinik B.

Sonstige Beteiligte

Firma Heinz L., Zentralheizungsbau, W., L. Straße 39

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrer, der mit dem Betanken von Ölheizungsanlagen betraut wird, muß über die üblichen technischen Einrichtungen der in Betracht kommenden Tankanlagen unterrichtet und insbesondere darüber belehrt worden sein, wie er den Abfüllvorgang zu überwachen hat.

In dem Rechtsstreit hat
der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1971
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Chefarzt und Inhaber einer Privatklinik in Stelle über W.. Er beauftragte am 12. November 1965 die Firma R. in Stelle mit der Lieferung von 14 000 l Heizöl für die Klinik und sein Wohnhaus. Die Firma R. gab den Auftrag an die Firma M. in H. weiter. Diese beauftragte den Beklagten mit dem Transport des Heizöls zum Kläger. Der Beklagte führte den Transport am 16. und 23. November 1965 aus. Bei der zweiten Lieferung flossen 5 000 l Heizöl nicht in den Erdtank der Klinik, sondern in die diesen Tank umgebende Sicherheitswanne, weil der Fahrer K. ein in der Nähe des Heizkellers 50-70 cm aus dem Schnee herausragendes Peilrohr der Sicherheitswanne für den Einfüllstutzen des Tanks gehalten und an diesen den Abfüllschlauch des Tanklastkraftwagens angeschlossen hatte. Als das Versehen am 1/4. Dezember 1965 vom Kläger entdeckt wurde, hatte das in die Sicherheitswanne gelangte Heizöl diese zum großen Teil durchdrungen und war in den Erdboden versickert.

2

Der Kläger hat zur Beseitigung des Ölschadens nach seiner Behauptung insgesamt 49 616,18 DM aufgewandt. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat auf den Schaden 4 000 DM vor Klageerhebung gezahlt. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz des weiteren Schadens, wobei er sich sowohl auf einen ihm abgetretenen vertraglichen Anspruch der Firma M. als auch auf § 831 BGB stützt. Er hat vorgetragen, der Fahrer des Beklagten habe nicht beachtet, daß bei Erdtankanlagen dieser Größe der Einfüllstutzen stets in einem Domschacht liege und nicht wie der Peilstutzen der Sicherheitswanne aus dem Erdboden herausrage. Jedenfalls habe sich der Fahrer erkundigen und während des Füllvorgangs das Nichtansprechen der akustischen Warnanlage beachten sowie den Ölstand des Tanks anhand der im Heizungsraum befindlichen pneumatischen Kontrolluhr überprüfen müssen.

3

Der Beklagte ist der Auffassung entgegengetreten, daß den Fahrer K. ein Verschulden treffe. Dieser habe nach den Weisungen des Hausmeisters des Klägers gehandelt, der das Peilrohr fälschlich als den Einfüllstutzen bezeichnet habe. Außerdem sei das Peilrohr fehlerhaft mit einer zwei Zoll starken Kappe versehen gewesen, wie sie bei Tankanlagen dieser Art sonst nur für Füllstutzen verwendet werde. Jedenfalls treffe den Kläger, der auch für das Verhalten seines Hausmeisters einstehen müsse, ein Mitverschulden. Zudem könne der über den gezahlten Betrag von 4 000 DM hinausgehende Schaden nicht als eine adäquate Folge der Fehlabfüllung angesehen werden. Dieser weitergehende Schaden beruhe vielmehr darauf, daß die Sicherheitswanne undicht gewesen sei und nicht den geltenden technischen Vorschriften entsprochen habe. Der Beklagte hat sich ferner auf die "Allgemeinen Bedingungen der gewerblichen Fuhrunternehmer in H." berufen und hieraus hergeleitet, daß er für den weiteren Schaden nicht hafte und der Anspruch des Klägers insoweit auch verjährt sei. Eine Haftung nach § 831 BGB greife deshalb nicht Platz, weil der Fahrer K. sorgfältig ausgesucht, gründlich ausgebildet und ständig überwacht worden sei.

4

Das Landgericht, bei dem nur ein Teilbetrag von 3 000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 17. Mai 1966 geltend gemacht worden war, hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nach Erweiterung der Klage, durch ein erstes Teilurteil vom 21. August 1969 den Beklagten zur Zahlung von 3 000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1966 unter Abweisung des diesen Betrag betreffenden weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt. Der Beklagte hat daraufhin weitere 3 355,- DM an den Kläger gezahlt.

5

Dieser hat nunmehr beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 49 616,18 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1966, abzüglich am 26. Oktober 1966 gezahlter 4 000,- DM und am 7. Oktober 1969 gezahlter 3 355, - DM.

6

Das Berufungsgericht hat durch ein zweites Teilurteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 33 663,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1966 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt, soweit ihr das Berufungsgericht im zweiten Teilurteil stattgegeben hat. Der Kläger und die Streitgehilfin bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus ihm abgetretenem Recht der Firma M. zustehe und daß der Beklagte außerdem nach § 831 BGB hafte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

8

I.

1.

Das Berufungsgericht geht hinsichtlich der vertraglichen Haftung davon aus, daß die Firma M. unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Schadensliquidation im Drittinteresse befugt gewesen sei, den dem Kläger aus der Fehlabfüllung entstandenen Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen. Hierin liegt im Hinblick auf die sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebende besondere Interessenverknüpfung kein Rechtsfehler (vgl. BGH VersR 1964, 632; BGHZ 40, 91, 100 ff [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61];  51, 91, 93 ff [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]). Da die Firma M. diesen Schadensersatzanspruch an die Firma R. abgetreten hat und ferner unstreitig ist, daß eine Weiterabtretung des Anspruchs an den Kläger erfolgt ist, kann diesem ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen, obwohl er selbst nicht dessen Vertragspartner war.

9

2.

Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht an, daß den Fahrer des Beklagten ein Verschulden treffe (§ 276 BGB).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei Öllieferungen an die Sorgfaltspflicht des Umfüllpersonals strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist schon im Hinblick auf die erheblichen Gefahren für das Grundwasser erforderlich. Insbesondere muß verlangt werden, daß zunächst die Tankanlage überprüft und dann der Einfüllvorgang von Anfang bis Ende überwacht wird. Letzteres muß an der Tankanlage bzw. im Heizkeller geschehen. Keinesfalls darf sich der mit der Abfüllung beauftragte Fahrer nur am Tanklastkraftwagen aufhalten. Er darf die Verantwortung für den Umfüllvorgang nicht auf den meist nicht sachkundigen Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen abwälzen (vgl. BGH Urt. v. 27.2.1964 - VII ZR 207/62 = VersR 1964, 632; BGH Urt. v. 5.5.1970 - VI ZR 12/69 = LM Nr. 81 zu § 823 (De) BGB; BGH Urt. v. 24.2.1971 - VIII ZR 22/70 = NJW 71, 1036, 1037 f).

11

Diesen Rechtsgrundsätzen entspricht es, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Fahrer des Beklagten habe sich über die Lage des Einfüllstutzens besser unterrichten müssen. Da der Hausmeister des Klägers nicht Bescheid wußte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte der Fahrer K. notfalls den Kläger oder dessen Ehefrau fragen müssen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zudem ungewöhnlich, Einfüllstutzen frei im Gelände aus dem Erdreich heraustreten zu lassen. Auch sprachen Stärke und sonstige Beschaffenheit des Peilrohrs nicht dafür, daß es sich dabei um einen Einfüllstutzen handele. Dem Fahrer K. hätte weiter zu denken geben müssen, daß eine von ihm nach seiner eigenen Aussage durchgeführte Peilung durch den vermeintlichen Einfüllstutzen keinen Ölstand ergab, während andererseits die Kontrolluhr im Heizungsraum einen Tankinhalt von 2 000 1 anzeigte. Er hätte auch die akustische Warnanlage beachten müssen, auf die im Heizungskeller besonders hingewiesen wurde. Würde er das getan haben, hätte er aus dem Nichtansprechen dieser Anlage ohne weiteres entnehmen können, daß das Heizöl in Wirklichkeit nicht in den Tank floß.

12

3.

Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe oder er sich das Verhalten von Hilfspersonen als eigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse (§§ 254, 276, 278, 831 BGB).

13

Wenn die Sicherheitswanne fehlerhaft hergestellt und deshalb undicht war, so folgt daraus noch nicht, daß der Kläger hieran Schuld trage. Da er einen Fachmann, den Zeugen L. mit der Planung und Errichtung der Anlage beauftragt hatte, konnte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgehen, daß die Sicherheitswanne baupolizeilich genehmigt sei und den Anforderungen genüge, zumal die Anlage von der Baubehörde abgenommen worden war.

14

Ein etwaiges Verschulden des Zeugen L. bei der Planung und Errichtung der Anlage hat der Kläger nicht nach § 278 BGB zu vertreten. Diese Tätigkeit des Zeugen lag weiter zurück. Mit der hier in Rede stehenden Befüllung des Tanks durch den Beklagten hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts zu tun. Er kann daher insoweit nicht als der Erfüllungsgehilfe des Klägers angesehen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die besondere Interessenverknüpfung, aus der sich die Befugnis der Firma M. zur Schadensliquidation im Interesse des Klägers ergibt, allein schon die Heranziehung des § 278 BGB zum Nachteil des Klägers rechtfertigen könnte oder nur eine Anwendung des § 831 BGB in Betracht käme. Der Zeuge L. war jedenfalls auch nicht Verrichtungsgehilfe des Klägers.

15

Ein dem Kläger zurechenbares Verschulden des Hausmeisters S. liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Er war über die Lage des Einfüllstutzens nicht unterrichtet und hat es deshalb auch unterlassen, dem Fahrer K. eine Auskunft oder Anweisung in bezug auf die Ölabfüllung zu erteilen. Aus der Unkenntnis des Hausmeisters ein eigenes Verschulden des Klägers herzuleiten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat hierbei zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger eine Verwechslung des 50-70 cm aus dem Boden herausstehenden Peilrohrs mit dem wie üblich im Domschacht endenden Einfüllstutzen durch einen sachkundigen Tanklastkraftwagenfahrer nicht habe zu befürchten brauchen. Der Kläger konnte im übrigen auch damit rechnen, daß er oder seine Ehefrau befragt werden würden, wenn der Domschacht mit dem Einfüllstutzen, sei es weil Schnee gefallen war oder der Beklagte bei der zweiten Lieferung einen anderen Fahrer schickte, nicht gefunden werden konnte.

16

Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum geltend gemachten Mitverschulden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen.

17

4.

Das Berufungsgericht hat es als eine adäquate Folge des vom Beklagten nach § 278 BGB zu vertretenden Verhaltens seines Fahrers K. angesehen, daß der Kläger insgesamt 32 724,63 DM an die Firma G. für verschiedene Arbeiten zur Beseitigung des Ölschadens (Absaugen, Abfahren und Vernichten von Ölrückständen; Abfahren von veröltem Boden; Herausheben und Abfahren des durch Öleinwirkung beschädigten Tanks; Anlieferung neuen Füllbodens), 4 095,50 DM an die Firma M. für das Ausheben des verölten Bodens und 393,- DM an die Firma S. für Probebohrungen habe zahlen müssen. Soweit der Kläger 6 235,10 DM für Lieferung und Montage eines neuen Heizöllagertanks fordert (Rechnung der Firma L. vom 31. Januar 1966), hat ihm das Berufungsgericht 1 000,- DM zuerkannt, da dieser Betrag zur Neuisolierung des durch die Fehlabfüllung beschädigten Tanks, die nur verlangt werden könne, mindestens erforderlich gewesen sei. Der Betrag aus der Rechnung der Firma B. betreffend den Abriß und die Neuerrichtung eines Schuppens über 4 339,80 DM sei wegen des noch nicht zu bestimmenden Abzugs "neu für alt" jedenfalls in Höhe von 2 000,- DM begründet. Ferner sind dem Kläger 450,- DM als Ersatz für die fehlgeleiteten und verlorengegangenen 5 000 1 Heizöl, die er vor Entdeckung des Schadens an die Firma R. bezahlt hatte, zuerkannt worden. Hieraus ergibt sich nach Abzug der vor Klagerhebung gezahlten 4.000, - DM und der durch das erste Teilurteil des Berufungsgerichts zuerkannten und ebenfalls gezahlten 3.000,- DM nebst Zinsen der Urteilsbetrag von weiteren 33.663,33 DM.

18

Die Revision rügt zu Unrecht, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts diese Schäden nicht durch die Abfüllung von Öl in die Sicherheitswanne verursacht worden sein.

19

a)

Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß die Sicherheitswanne von Anfang an fehlerhaft gewesen sei und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Diesem Umstand hat es in der Weise Rechnung getragen, daß es ausgesprochen hat, die Mehrkosten, die der Beseitigung des fehlerhaften Zustandes der Sicherheitswanne gedient hätten, könnten nicht dem Beklagten angelastet werden. Hieraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß es hinsichtlich derjenigen Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß die Wanne undicht war und Heizöl in den Erdboden versickerte, an einer adäquaten Verursachung durch das vom Beklagten zu vertretende Schadensereignis fehle (haftungsausfüllende Kausalität).

20

Wie die Revision an sich nicht verkennt, kommt es nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts anerkannten Lehre von der adäquaten Verursachung darauf an, ob eine Fehlabfüllung von Heizöl in die Sicherheitswanne von Öltanks im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu Lassenden Umständen geeignet ist, solche Schadensfolgen herbeizuführen (vgl. RGZ 81, 359, 360; 133, 126, 127; BGH NJW 68, 2287). Dabei ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen; neben den dem Schädiger bekannten Umständen sind alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (BGHZ 3, 261, 266 f) [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51].

21

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß es grundsätzlich ungefährlich sei, Öl in eine den Tank umgebende Sicherheitswanne ablaufen zu lassen. Wenn es auch richtig ist, daß die Ölwannen bei Tankanlagen dazu dienen sollen, das Eindringen von Öl in den Erdboden oder die Gebäude zu verhindern, so lehrt doch die Erfahrung, daß sie diesen Zweck häufig nicht oder doch nicht ausreichend erfüllen. Mängel bei der Herstellung, wie im Streitfall, oder nachträgliche Veränderungen am Bauwerk, wie etwa die Bildung von Rissen, können die Ursache sein. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Gutachten der Sachverständigen W. und S. verwiesen werden, die beide zum Ausdruck gebracht haben, daß die Schutzwirkung derartiger Sicherheitswannen fragwürdig sei. Im Streitfall mag es nach alledem zutreffen, daß eine Ursache der hier in Rede stehenden Schäden auch die fehlerhafte Beschaffenheit der Sicherheitswanne war. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Schäden zugleich durch das vom Beklagten zu vertretende Fehlverhalten seines Fahrers K. adäquat verursacht worden sind.

22

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen Schadensposten halten sich im Rahmen des § 287 ZPO. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

23

5.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die "Allgemeinen Bedingungen der gewerblichen Fuhrunternehmer in H." Inhalt des Vertrages zwischen der Firma M. und dem Beklagten geworden seien. Es kann zugunsten des Beklagten weiter davon ausgegangen werden, daß die genannten Bedingungen als typische Vertragsbedingungen der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegen. Gleichwohl kann die Revision keinen Erfolg haben, wenn sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei die Haftung des Beklagten nach Ziffer 13 beschränkt und es greife auch die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach Ziffer 16 Platz.

24

a)

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich die Haftungsregelung in Ziffer 13 der Allgemeinen Bedingungen nicht auf den hier in Rede stehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung bezieht. Wesentliches Anliegen der Allgemeinen Bedingungen ist es offenbar, die verschärfte vertragliche Haftung des Fuhrunternehmers nach den §§ 429 ff HGB für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehen, zu mildern. Das kommt jedenfalls in Ziffer 13 klar zum Ausdruck. Wenn es im letzten Absatz dieser Bestimmung dann heißt, daß die Haftung des Fuhrunternehmers völlig ausgeschlossen sei für Schäden, die bei dem Transport der Güter nach oder von der Straße oder dem Auftraggeber obliegenden Verladearbeiten entstehen, so kann sich das dem Zusammenhang nach ebenfalls nur auf Schäden am Transportgut beziehen. Es gilt das um so mehr, als auch die folgende Ziffer 14 noch von den Transportschäden handelt. Wollte man gleichwohl den Haftungsausschluß im letzten Absatz zur Ziffer 13 noch für unklar halten, so müßte das zu Lasten des Beklagten gehen, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in seinem Geschäftsbetrieb verwendet (BGHZ 5, 111, 115 [BGH 12.02.1952 - I ZR 96/51]; LM Allgemeine Bedingungen der elektrischen Versorgungsunternehmen Nr. 5, 12).

25

b)

Nach Ziffer 16 der Allgemeinen Bedingungen verjähren "alle" Ansprüche des Auftraggebers gegen den Fuhrunternehmer innerhalb von drei Monaten. Der Zusammenhang, in dem diese Klausel steht, legt aber den Schluß nahe, daß damit, wie in § 439 HGB, nur die Ansprüche wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes gemeint sind. Die Regelung ist jedenfalls nicht so klar wie etwa § 64 ADSp, der bei vergleichbarer Interessenlage bestimmt, daß alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, in 6 Monaten verjähren. Auch diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten. Es darf ferner nicht außer Betracht bleiben, daß die genannten Bedingungen auf den vorliegenden Fall, daß der Fuhrunternehmer auch das Umfüllen von Heizöl in die Tankanlagen übernimmt, ersichtlich nicht zugeschnitten sind. Darüber hinaus läge im Hinblick auf die weitreichenden und nur schwer übersehbaren Folgen, die Sorgfaltspflichtverletzungen beim Umfüllen von Heizöl in Tankanlagen haben können, in der Bestimmung einer so kurzen Verjährung eine unzumutbare Beschränkung der Rechte des Auftraggebers bzw. des geschädigten Dritten. Deshalb greift auch der Grundsatz ein, daß sich der stillschweigende Unterwerfungswille des Geschäftspartners nur auf solche Vertragsklauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragsgegners bezieht, mit deren Aufstellung er billiger- und gerechterweise rechnen konnte (vgl. BGH NJW 1971, 1036, 1038) [BGH 24.02.1971 - VIII ZR 22/70]. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, die Firma M. und der Beklagte hätten schon seit Jahren in Geschäftsverbindung gestanden, so könnte daraus zwar zu entnehmen sein, daß sich die Firma M. nach dem Inhalt der Bedingungen habe erkundigen müssen. Die Firma M. brauchte die Bedingungen aber nicht dahin zu verstehen, daß auch Ersatzansprüche wegen etwaiger Ölschäden der hier vorliegenden Art der kurzen Verjährung unterworfen sein sollten.

26

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der in Rede stehende Anspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften, also nach § 195 BGB, in 30 Jahren verjährt (vgl. BGHZ 35, 130, 132) [BGH 27.04.1961 - VII ZR 9/60]. Die vom Beklagten erhobene Verjärhungseinrede greift deshalb nicht durch.

27

II.

Das Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger hinsichtlich der hier in Rede stehenden weiteren Schäden auch ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach § 831 BGB gegen den Beklagten zustehe. Dem ist zu folgen.

28

1.

Allerdings erfordert § 831 BGB mehr als nur eine widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen. Es muß außerdem der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB vorliegen. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch entnommen werden, daß der Fahrer des Beklagten durch die fehlerhafte Ölabfullung in die Sicherheitswanne das Eigentum des Klägers an der Tankanlage sowie dessen Eigentum bzw. Erbbaurecht am Grund und Boden verletzt hat (vgl. RG HRR 33 Nr. 528).

29

2.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGBüberspannt, ist unbegründet. Wenn der Beklagte für Öltransporte und das Befüllen von Tankanlagen einen Kraftfahrer einsetzte, der mit den besonderen Problemen und Gefahren dieser Tätigkeit nicht vertraut war, dann war er verpflichtet, diesen Fahrer entsprechend zu unterrichten und ihm die erforderlichen Verhaltensmaßregeln zu erteilen. Dies folgt aus der in solchen Fällen bestehenden Leitungspflicht des Geschäftsherrn (vgl. Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. § 831 Rdz. 48; vgl. ferner BGH LM Nr. 6, 9 zu § 831 (Fc) BGB). Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte diese Verpflichtung nicht ausreichend erfüllt, insbesondere seinen Fahrer K. nicht über Lage und Beschaffenheit von Einfüllstutzen unterrichtet und ihm keine Verhaltensmaßregeln für den nicht selten vorkommenden Fall erteilt, daß Ölstandsmesser und Warnanlagen nicht funktionieren. Zudem hat der Beklagte im Rechtsstreit selbst noch vortragen lassen, sei nur ein einfacher Kraftfahrer gewesen, der über Spezialkenntnisse nicht verfügt habe, er habe aus dem Nichtansprechen der Warnanlage keine Schlüsse zu ziehen brauchen, die Beobachtung der Warnanlage sei nicht seine Aufgabe gewesen und K. habe auch nicht theoretisch darüber unterrichtet zu werden brauchen, wo man den Einfüllstutzen finde. Dieser eigene Vortrag des Beklagten bestätigt, daß er seine Pflichten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB verkannt und es jedenfalls hinsichtlich der Belehrung und Unterrichtung des Zeugen K. an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

30

3.

Es erscheint ferner als rechtsfehlerfrei, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden, soweit sie Gegenstand des Berufungsurteils sind, durch die erwähnten Rechtsgutverletzungen adäquat verursacht worden sind, Insoweit kann auf die Ausführungen zur vertraglichen Haftung des Beklagten verwiesen werden.

31

4.

Den Kläger trifft kein Mitverschulden, wie in anderem Zusammenhange ebenfalls bereits ausgeführt worden ist.

32

5.

Auf die Allgemeinen Bedingungen der gewerblichen Fuhrunternehmer in H. kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil der Kläger, der insoweit aus eigenem Recht klagt, nicht Vertragspartner des Beklagten war.

33

III.

Auf die aus § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WhG) folgende Gefährdungshaftung, die auch Grundwasserschäden betrifft, braucht nicht abgestellt zu werden, da der Kläger auch Schäden geltend macht, die außerhalb des Schutzbereiches dieses Gesetzes liegen.

34

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm