Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1992, Az.: BVerwG 7 B 186.91
Wasserrecht; Heilquelle; Anerkennung; Heilbad
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 186.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 16.05.1991 - AZ: 5 K 1225/90
- VGH Baden-Württemberg - 01.10.1991 - AZ: 8 S 1754/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GewAuch 1993, 195-196
- NVwZ 1993, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1992, 326-327
- UPR 1993, 20-21
- ZfW 1993, 95-97
Amtlicher Leitsatz
Zur Klagebefugnis des Unternehmers eines Heilbads beim Widerruf der staatlichen Anerkennung der von ihm genutzten Quelle als Heilquelle.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt ein Heilbad und wendet sich gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung der von ihm genutzten Quelle als Heilquelle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis, weil die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle allein im öffentlichen Interesse getroffen werde. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246) ab.
Das genannte Urteil betrifft die Klage mehrerer an einem Flughafen angesiedelten Flugschulen und Flugcharterunternehmen, die sich durch eine Änderung der Flughafengenehmigung in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerinnen jenes Verfahrens deshalb für klagebefugt gehalten, weil (auch) ihre Interessen bei der Entscheidung über die angefochtene Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen gewesen seien. Denn eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG, der - wie in dem damals entschiedenen Fall - keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, müsse die sonst in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren gebotene Abwägung enthalten; hiernach seien u.a. die Belange der Klägerinnnen in die Abwägung einzustellen gewesen. Das Urteil beruht mithin auf den Besonderheiten des Luftverkehrsrechts und - damit - zusammenhängend - auf den Anforderungen des planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebots. Zu der im vorliegenden Verfahren interessierenden Frage, ob und inwieweit der Unternehmer eines Heilbads durch den Widerruf der staatlichen Anerkennung seiner Quelle als Heilquelle rechtlich berührt wird, besagt es hingegen nichts.
Die Beschwerde entnimmt freilich dem Urteil vom 26. Juli 1989 den weitergehenden Rechtssatz, daß einem Privaten, der einen Gewerbebetrieb auf einer ihm objektivrechtlich gebotenen Chance aufgebaut habe, diese Chance nicht durch die Verwaltung gesetzwidrig entzogen werden dürfe, wenn dies zur Folge habe, daß sein Gewerbebetrieb schwer und unerträglich betroffen werde. In der Tat wird in dem in Rede stehenden Urteil (a.a.O. S. 251) unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 111.81 - (BVerwGE 66, 307) auch festgestellt, daß ein Unternehmer aufgrund des Art. 14 GG verfassungsrechlichen Schutz seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor schweren und unerträglichen Eingriffen geltend machen könne. Doch hat das Berufungsgericht eine in dieser Weise begründete Klagebefugnis des Klägers nicht geleugnet. Es ist vielmehr auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Gewerbebetriebs ersichtlich deshalb nicht eingegangen, weil sich der Kläger zur Begründung seiner Klage und Berufung lediglich auf wirtschaftlich nachteilige Folgen des Widerrufs der staatlichen Anerkennung, nicht aber darauf berufen hatte, einem die Existenz seines Gewerbebetriebs gefährdenden Eingriff ausgesetzt zu sein. Auch die Beschwerde macht derart schwerwiegende Auswirkungen der angefochtenen Widerrufsentscheidung nicht geltend, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf, daß das Berufungsgericht das Ausmaß der Betroffenheit des Klägers nicht ermittelt habe. Sie verkennt insoweit, daß es nach § 42 Abs. 2 VwGO Sache des Klägers selbst ist, einen Sachverhalt vorzutragen, der eine Verletzung seiner Rechte als möglich erscheinen läßt.
Auch die weiteren von der Beschwerde gerügten Abweichungen liegen nicht vor. In seinen Urteilen vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74) und vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - (BVerwGE 74, 109) hat sich das Bundesverwaltungsgericht über die Möglichkeiten eines Grundstückseigentümers zur Abwehr einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG geäußert; um diese Problematik geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - (BVerwGE 65, 260) beruht - da dieses Urteil bereits von vornherein jeden Bezug auf den Streitfall vermissen läßt - offenkundig auf einem Irrtum.
2.
Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beschwerde stellt die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, welche Auswirkungen auf die Klagebefugnis die formelle Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren habe, und führt hierzu aus, daß die Verfahrensbeteiligung ein Indiz für eine die Klagebefugnis vermittelnde materiell gesicherte Rechtsstellung sei. Dieser Annahme der Beschwerde ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen (vgl. BVerwGE 80, 355 [369] m.w.N.). Ebenfalls bereits geklärt ist, daß sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung, die der Verwaltung ein Ermessen einräumt, (auch) dem Schutz von Individualinteressen dient und somit dem von ihr Begünstigten ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt, abschließend nur im Wege der Auslegung der Regelung beantworten läßt (Beschluß vom 24. August 1989 - BVerwG 6 B 9.89 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 40 m.w.N.). Diese Auslegung kann - da der Verfahrensbeteiligung nach dem Gesagten eben nur eine indizielle Bedeutung zukommt - u.U. sogar dann, wenn dem Betroffenen ein Antragsrecht zusteht und die Entscheidung ihm gegenüber ergehen muß, zur Verneinung einer materiellrechtlichen Rechtsposition und damit auch der Klagebefugnis führen (vgl. BVerwGE 58, 244). Das Berufungsgericht hat die hier einschlägige Vorschrift des § 39 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) über die staatliche Anerkennung von Heilquellen dahin ausgelegt, daß sie private Unternehmer nicht begünstigen will und daß diesen darum auch aus einer erfolgten Anerkennung keine Rechte erwachsen können; an diese Auslegung des Landesrechts ist das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO gebunden. Zu weitergehenden grundsätzlichen Überlegungen in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Die Beschwerde macht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiter geltend, daß das Berufungsgericht nicht die Frage erörtert habe, ob der Kläger sich zur Rechtfertigung seiner Klagebefugnis auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen berufen könne; diese Frage sei zu bejahen, weil die Position, die dem Kläger durch die Aufhebung der staatlichen Anerkennung seiner Quelle genommen werde, Bestandteil seines Eigentums im Sinne des Art. 14 GG sei. Auch mit diesem Vorbringen der Beschwerde wird eine grundsätzlich bedeutsame klärungsbedürftige Problematik, derentwegen die Revision zugelassen werden müßte, nicht aufgeworfen. Es ist vielmehr offenkundig und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt eine Verletzung des Art. 14 GG nicht in Betracht kommt.
Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle beruht auf Vorschriften des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Rechtspositionen sind nur ausnahmsweise, nämlich dann in den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84] [193]). Die Anerkennung nach § 39 WG ist schon deshalb nicht mit dem bürgerlichrechtlichen Eigentum vergleichbar, weil sie - wie das Berufungsgericht irrevisibel entschieden hat - kein subjektivöffentliches Recht eines Privaten begründet, das Gegenstand des Schutzes der Eigentumsgarantie sein könnte (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 195).
Die vom Beklagten widerrufene Anerkennung ist auch nicht als Bestandteil des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers eigentumsrechtlich geschützt. Zwar unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte seinerseits der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. neben dem bereits genannten Urteil vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - [a.a.O. S. 251] z.B. BVerwGE 62, 224 [226]; 80, 270 [280]). Doch erstreckt sich dieser Grundrechtsschutz nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern, wie diese von der Rechtsordnung ausgestaltet sind. Nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens zugeordnet sind bloße tatsächliche Gegebenheiten, aus denen der Unternehmer Vorteile zu ziehen vermag, ohne sich auf ihren Fortbestand verlassen zu können (vgl. BVerfGE 68, 193 [223]; 81, 208 [227 f.]; BVerwGE 62, 224 [226]). Zu diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist im Falle eines gewerblichen Heilbads u.a. die Anerkennung nach § 39 WG einschließlich des durch sie bewirkten Vertrauens der Öffentlichkeit in die Heilkräfte der anerkannten Quelle zu rechnen. Der Kläger wird also auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch den Widerruf der Anerkennung nur tatsächlich, nicht rechtlich betroffen. Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß mit der Anerkennung nach § 39 WG für den Quellenunternehmer neben Vorteilen auch Belastungen verbunden sein können (z.B. behördlich angeordnete Betriebs- oder Überwachungspflichten, vgl. § 41 Satz 2 WG, oder die Pflicht zur Übernahme von Entschädigungslasten bei eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahmen der Wasserbehörde gegenüber Dritten, vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 WG i.V.m. § 19 Abs. 3 WHG, § 24 Abs. 3 Satz 2 WG), stellt diese Annahme nicht in Frage. Denn die genannten Belastungen sind kein Beleg für die Zugehörigkeit der staatlichen Anerkennung zum Eigentum des Unternehmers, sondern beruhen auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß eine staatlich anerkannte Heilquelle im Interesse der Allgemeinheit besonderen Schutz verdient und daß die Schutzmaßnahmen des Staates stets zugleich auch im Interesse des Quellenunternehmers liegen und ihm tatsächlich zugute kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Kley