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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1968, Az.: VI ZR 37/67

Entscheidung über die Verjährungseinrede; Vertagung einer Entscheidung auf das Betragsverfahren; Besonderheiten bei Teilung des Klageanspruchs; Bewertung der Erwartungen für das Nachverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1968
Aktenzeichen
VI ZR 37/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.12.1966
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1968, 1668 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2105-2106 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung über die Verjährungseinrede"

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über die Verjährungseinrede kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sie sich nur gegen einen Teil des Klageanspruchs richtet und zu erwarten ist, daß den Kläger aus dem übrigen Teil des Klageanspruchs im Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine Strickwarenfabrik in demselben. Hause, in dem die Beklagte in dem darüber gelegenen Stockwerk eine auf fototechnischem Gebiet liegende Betriebsstätte unterhält. Am 30. Mai 1963 lief während der Mittagspause in den Räumen der Beklagten eine Wanne, in der ein Volontär ein Fixierbad angesetzt hatte, über. Die Flüssigkeit drang durch die Zwischendocke und tropfte auf zwei Rundstrick-Maschinen des Klägers, die seitdem nicht mehr einsatzfähig waren, Der seit etwa drei Monaten bei der Beklagten als Hilfskraft eingestellte Volontär K. hatte, als er zur Mittagspause gegangen war, vergessen, den Wasserhahn abzudrehen. Dies wurde erst nach 20 bis 30 Minuten entdeckt.

2

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten und deren Versicherer den Schaden besichtigt hatten, schickte der Kläger die beiden beschädigten Maschinen dem Lieferwerk, das ihn im Juli 1963 mitteilte, eine Reparatur lohne nicht. In einer vorläufigen Rechnung, die er am 9. Dezember 1963 dem Versicherer der Beklagten sandte, bezifferte er seinen Umsatzverlust infolge Ausfalls der beiden Maschinen auf 368.000 DM. Zum Ausgleich des Zeitwerts der Maschinen zahlte der Versicherer den Kläger im April 1964 6.000 DM und am 20. November 1964 weitere 5.000 DM. Er hat keine Ersatzmaschinen angeschafft, sondern in der Weise weiter produziert, daß er, wie er dies schon sofort nach dem Ausfall der beiden Maschinen getan hatte, die Fabrikation durch Einschaltung und Umstellung auf die anderen Maschinen fortsetzte.

3

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz, des Schadens, den er wegen des Produktionsausfalls trotz Umstellung der Fabrikation erlitten haben will und der, wie er vor dem Landgericht vorgetragen hat, jedenfalls 49.000 DM betragen haben soll. Hiervon hat er im November 1965 durch voraufgegangenes Mahnverfahren zunächst einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1963 geltend gemacht.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Teilbetrag von 5.000 DM hinaus keine Schadensersatzansprüche in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 30.000 DM zuständen. Sie hat betritten, für das Versehen des Volontärs einstehen zu müssen, und behauptet, den Kläger treffe eine Mitschuld an der Entstehung und an dem Anwachsen des Schadens.

5

Vor allem hat sie eingewandt, der Kläger habe die Höhe des ihn angeblich entstandenen Ausfalls nicht substantiiert errechnet und belegt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die von der Beklagten mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen. Dies hat es damit begründet, der Kläger habe für seine Behauptung, ihn sei ein Verdienstausfall entstanden, nicht genügend Tatsachen vorgetragen.

7

Mit seiner Berufung hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt. Diesen hat er nunmehr, gestützt auf ein Gutachten eines Diplomvolkswirts, auf insgesamt 77.380 DM berechnet. Mit Schriftsatz vom 26. September 1966 hat er seinen Klageantrag sodann erweitert und Zahlung von 35.000 DM nebst Zinsen verlangt. Im Hinblick hierauf haben beide Parteien die Widerklage für in der Hauptsache erledigt erklärt.

8

Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

9

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Beklagte hafte sich, als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. September 1966 seinen Antrag um 30.000 DM erweiterte, insoweit auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht hat diese Einrede in seinem Grundurteil nicht beschieden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Klage jedenfalls insoweit abweisen müssen, als mehr als 5.000 DM verlangt würden, weil in dieser Höhe die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Zudem müsse das angefochtene Urteil schon gemäß § 551 Nr. 7 SPO aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht in seinem Grundurteil nichts zur Verjährungseinrede gesagt und nicht einmal erklärt habe, daß die Entscheidung über die Frage den Betragsverfahren vorbehalten bleiben solle.

11

Die Rüge greift nicht durch.

12

1.

Ein Grundurteil darf nach § 304 ZPO allerdings in aller Regel nur erlassen werden, wenn alle Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger ein Schaden, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, entstanden ist (RGZ 151, 5, 8 und Senatsurteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 111/65 = VersR 1967, 495). Zum Grunde des Anspruchs gehören auch alle Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Klageanspruchs berühren. Das gilt auch für die Einrede der Verjährung, mag sie den Anspruch als solchen auch nicht zerstören. Das Gericht kann daher ein Grundurteil erst erlassen, wenn es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Verjährungseinrede nur gegen einen Teil des Klageanspruchs richtet und hinsichtlich des übrigen Teile dem Grundsatz genügt ist, daß den Kläger im Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird.

13

Zwar hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 1912 - VI 73/12 (Nachschlagewerk § 304 ZPO Nr. 135 = Recht 1913 Nr. 83; diese Entscheidung ist nicht das von Wieczorek SPO § 304 Anm. B IV a angeführte und in JW 1913, 128, wenn auch mit diesem Aktenzeichen veröffentlichte Urteil) ausgesprochen, die Verjährungseinrede dürfe auch dann nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten bleiben, wenn die Einrede nur gegen einen Teil des Anspruchs erhoben werde. Dieser Standpunkt entsprach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das ca selbst dann für unzulässig hielt, im Falle einer Teilaufrechnung ein Grundurteil zu erlassen, wenn trotz der Aufrechnung zu erwarten war, daß dem Kläger jedenfalls aus den die Aufrechnung übersteigenden Teil seiner Klageforderung ein Betrag zuzusprechen sein werde (so RGZ 123, 6; 170, 281). Von diesem strengen Standpunkt ist jedoch der Bundesgerichtshof abgegangen (BGHZ 11, 63; Senatsurteil vom 8. Februar 1966 - VI ZR 181/64 - VersR 1966, 540). Er hat die dogmatischen Bedenken, die für den Standpunkt des Reichsgerichts sprechen mochten, gegenüber dem Gebot eines prozeßwirtschaftlichen Verfahrens zurücktreten lassen. Aus den gleichen Gründen hat der erkennende Senat es für zulässig erklärt, die Frage, ob der Kläger für einen Schadensersatzanspruch in Anbetracht eines Forderungsübergangs nach § 1542 RVO sachbefugt ist, nicht unbedingt schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu entscheiden, sondern sie dann dem Betragsverfahren vorzubehalten, wenn feststeht oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich im Nachverfahren ein Betrag zugunsten des Klägers ergibt (Urteil vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 = LM § 1542 RVO Nr. 14 = NJW 1956, 1236; auch Urteil vom 4. November 1960 - VI ZR 138/59 = LM § 304 ZPO Nr. 16). Nach denselben Grundsätzen ist die jetzt zur Entscheidung stehende Frage zu beantworten. Wird die Verjährungseinrede nicht gegen den ganzen Klageanspruch (oder im Falle der Anspruchshäufung gegen einen der Klageansprüche insgesamt), sondern wie im Falle nachträglicher Erhöhung von Schadensersatzansprüchen, nur gegen einen Teilbetrag des Anspruchs erhoben, so kann die Klageforderung auch ohne vorherige Klärung der Verjährungseinrede den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn zu erwarten ist, daß dem Kläger jedenfalls aus dem übrigen Teil des Klageanspruchs im Nachverfahren ein Betrag zuzusprechen sein wird (so OLG Celle MDR 1961, 1022; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 304 Anm. 3 D).

14

Gerade bei Schadenersatzansprüchen haben die Parteien oft ein beachtliches Interesse daran, die Frage, ob der Schädiger überhaupt haftet, alsbald einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Dadurch wird auch vermieden, daß durch eine Beweisaufnahme über Vorgänge, die mit den haftungsbegründenden Geschehen nicht zusammenhängen, sondern diesem nachfolgen. Zeit verstreicht und die Gefahr entsteht, daß wichtige Beweismittel an Kraft verlieren. Demgegenüber kann dem Interesse einer Partei, den Streitwert des Höheverfahrens baldmöglichst dem wahrscheinlichen Ausgang des Verfahrens anzupassen. Keine durchschlagende Bedeutung beigemessen werden. Wohl wird das Gericht diesem Interesse gegebenenfalls bei Ausübung seines Ermessens, ob schon vor Klärung der Verjährungseinrede ein Grundurteil zu erlassen sei, Rechnung tragen.

15

2.

Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht offensichtlich davon aus, daß den Kläger auch dann, wenn seine Klageforderung von 35.000 DM in Höhe von 30.000 DM verjährt wäre, ein Betrag zuzusprechen sein würde, dessen genaue Höhe im Nachverfahren noch zu ermitteln ist. Bei solcher Sachlage aber war es zulässig, die Frage der Teil-Verjährung dem Betragsverfahren zu überlassen. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über sie auch nicht ausdrücklich dem Nachverfahren vorbehalten hat, so ist dies aber doch dem Zusammenhang seines Urteils deutlich genug zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat im Urteil darauf hingewiesen, daß die Einrede der Verjährung von der Beklagten erhoben worden ist, hat sich aber ersichtlich nicht in der Lage gesehen, zur Frage der Verjährung ohne Erörterung und Klärung der für ihre Beurteilung in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte Stellung zu nehmen. Zweifelhaft erscheint in der Tat, ob die Verhandlungen des Klägers mit den Versicherer der Beklagten, die zu den vom Versicherer geleisteten Zahlungen geführt haben, auf den Lauf der Verjährung von Einfluß gewesen sind und die Verjährung unterbrochen haben. Bevor nicht über die näheren Umstände Klarheit geschaffen ist, konnte die Verjährungseinrede weder als begründet noch als unbegründet angesehen werden. Das Berufungsgericht hat sich demzufolge einer Entscheidung der Verjährungsfrage eindeutig enthalten, um erst einmal die im Vordergrund stehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schadensvorfall klarzustellen. Das Urteil kann daher nicht anders verstanden werden, als daß das Berufungsgericht die Entscheidung über die Verjährung den auf sein Zwischenurteil folgenden Nachverfahren vorbehalten hat.

16

Danach kann aber auch die Revisionsrüge eines Verstoßes gegen den § 551 Ziff. 7 ZPO nicht als begründet anerkannt werden.

17

II.

Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht keinen Grund gesehen, die Klage schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger die Höhe des von ihn behaupteten Schadens nicht ausreichend substantiiert vorgetragen habe. Nach § 287 ZPO sei das Gericht, so hat es ausgeführt, berechtigt und verpflichtet, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch er sich belauft. Im vorliegenden Fall müsse schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, daß infolge des plötzlichen Ausfalls der beide Maschinen ein Produktionsverlust und daraus ein finanzieller Schaden entstanden sei. Um die Höhe dieser Schäden zu ermitteln, müsse ein Sachverständiger herangezogen werden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zugleich mit dem angefochtenen Urteil einen Beweisbeschluß verkündet, durch den es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage anordnete, welcher Gewinnausfall dem Kläger durch Ausfall der beiden Maschinen entstanden ist.

18

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 287 ZPO gestützt, weil diese Vorschrift den Kläger nicht von der Pflicht befreie, seine Klagebehauptungen schlüssig und substantiiert vorzutragen. Das ist grundsätzlich zwar richtig (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1963 - V ZR 186/61 = LM § 252 BGB Nr. 8). Dennoch ist die Rüge der Revision unbegründet.

19

Ob der Ansicht des Berufungsgerichts, schon das Landgericht habe die Klage nicht als unsubstantiiert ansehen und abweisen dürfen, beizutreten ist, mag dahinstehen. Jedenfalls enthält es keinen Verfahrensfehler, wenn das Berufungsgericht einen ausreichenden Sachvortrag darin erblickt hat, was der Kläger zur Schadenshöhe in seiner Berufungsbegründung unter Übernahme der Berechnungen und Zahlen in dem zugleich überreichten Gutachten eines Diplomvolkswirts vorgebracht hat.

20

Nachdem das Berufungsgericht diesen neuen Klagevortrag berücksichtigt hat, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt werden, ob er nach § 529 Abs. 2 ZPO noch zugelassen werden durfte (BGH Urt. vom 12. November 1959 - II ZR 40/58 - LM ZPO § 529 Nr. 17 = NJW 1960, 100).

21

III.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für den von ihrem Volontär K. widerrechtlich verursachten Schaden nach § 831 BGB für begründet gehalten. Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

22

1.

Nach Ansicht des Berufungsgericht reicht das, was die Beklagte zu ihrer Entlastung vorgetragen hat, nicht aus, um sie von dieser Haftung zu befreien. Es habe nicht genügt, daß K. für die ihm übertragenen Verrichtungen sorgfältig ausgewählt gewesen sei und die ihm aufgetragenen Arbeiten unter Leitung und Aufsicht des Meisters Kl. stets zufriedenstellend verrichtet habe. Es sei nämlich, so hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der von ihm vernommenen Betriebsangehörigen des Klägers festgestellt, im Laufe der letzten Jahre schon mehrfach dadurch zu Schäden gekommen, daß Flüssigkeiten aus den Räumen der Beklagten in die darunterliegenden Räume des Klägers eingedrungen seien, was mindestens zum Teil ebenfalls auf überlaufende Gefäße zurückzuführen gewesen sei. In Anbetracht dieser Vorfälle habe es der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen bedurft, um Versäumnisse der Angestellten und die Entstehung solcher Schäden für die Zukunft zu verhüten. Dazu hätte es, wie das Berufungsgericht ausführt, genügt, wenn die Beklagte für jeden ihrer Betriebsräume eine Person eingeteilt hätte, die dafür verantwortlich war, daß alle Geräte, von denen eine Gefahr ausgehen konnte, abgestellt waren, wenn die in dem Raum Beschäftigten diesen zur Mittagspause oder bei Arbeitsschluß verließen.

23

2.

Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Entlastungsanforderungen überspannt habe.

24

Was ein Geschäftsherr tun muß, um Schäden zu verhüten, die die von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen einem Dritten zufügen können, hängt von den Umständen des Falles ab. Ein einmaliges Versehen eines Gehilfen muß ihm nicht schon Anlaß geben, Maßnahmen zu gründlicherer Anleitung oder schärferer Überwachung zu ergreifen. Bei einem Betriebe, von dem bei Nachlässigkeiten der Angestellten schädliche Auswirkungen zum Nachteil anderer ausgehen können, bedarf es aber insbesondere dann besonderer Aufsichtsmaßnahmen, wenn es, sei es auch auf verschiedene Art und Weise, bereits zu wiederholten Schadensfällen gekommen ist.

25

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht von der Beklagten die Darlegung verlangt, welche Maßnahmen sie nach den wiederholten Vorfällen ergriffen hatte, um Fehler und Versehen ihrer Angestellten soweit möglich auszuschließen. Daß es hierfür das durch Zeugnis des Meisters Kl. und des Volontärs K. unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht als ausreichend angesehen hat, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Ob von ihr verlangt werden konnte, für jeden Raum ihres Betriebes eine Kontrollperson einzuteilen, braucht nicht geprüft zu werden. Damit hat das Berufungsgericht nur auf eine der in Betracht kommenden Maßnahmen hingewiesen, die die Beklagte hätte ergreifen können, über deren Ergreifung sie aber nichts vorgetragen hat.

26

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend