Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1966, Az.: VI ZR 181/64
Abwägung von Unfallursachen; Betriebsgefahr eines nicht verkehrssicheren Sattelschleppers; Betriebsgefahr eines Lastzuges; Verschulden des Fahrers an einem Unfall; Erlass eines Grundurteils; Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen; Aufrechnung mit konnexen Gegenforderungen; Versagen der Bremsen des Aufliegers eines Sattelschleppers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 181/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.06.1964
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Transportunternehmer Josef G. in E., L. Straße ...
Prozessgegner
Firma Erich N. Möbeltransport, Spedition, Lagerung, Inhaber Heinz-Joachim N., B., L.str. ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 1964, berichtigt und ergänzt am 28. Oktober 1964, werden zurückgewiesen. Jedoch wird der berichtigte Teil des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt ergänzt und neu gefaßt:
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach zu 3/4 des der Klägerin entstandenen und von ihr auf 24.179,27 DM bezifferten Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht durch die gezahlten 6.000 DM getilt ist. In Höhe von 6.044,81 DM nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Am 18. August 1960 kam es gegen 19.00 Uhr auf der Bundesstraße 49 innerhalb der Ortschaft Kinderbeuren zu einem Zusammenstoß zwischen dem aus Richtung Wittlich kommenden Möbeltransportzug der Klägerin, der von dem Kraftfahrer Erich R. gesteuert wurde, und dem ihm entgegenkommenden Sattelschlepper des Beklagten, den dieser selbst steuerte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der aus Motorwagen und Anhänger bestehende Lastzug der Klägerin war unbeladen, hatte eine Länge von 17 m und war 2,5 m breit. Der Sattelschlepper des Beklagten bestand aus einer fast neuen Zugmaschine und einen Sattelauflieger, der voll mit Bimssteinen beladen war. Er hatte eine Länge von 20 m und war ebenfalls 2,5 m breit.
Der Unfall ereignete sich in einem etwa 5 bis 6 m langen Engpaß, der in einer nicht stark gekrümmten Kurve - für den Beklagten eine Rechtskurve - liegt und dadurch gebildet wird, daß die einander gegenüberliegenden Häuser Nr. 82 und Nr. 97 an der engsten Stelle von Hauswand zu Hauswand einen Abstand von 5,92 m haben. Die dazwischenliegende eigentliche Fahrbahn ist 4,60 m breit und wird an beiden Seiten von befestigten Straßenrinnen begrenzt. Die Straße fällt von beiden Richtungen aus zum Engpaß hin geringfügig ab; sie war zur Unfall zeit regennaß.
Als der Beklagte in die Kurve fuhr, nahm er wegen der Innenläufigkeit des Sattelaufliegers mit der Zugmaschine einen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch. Dabei bemerkte er den ihn entgegenkommenden Lastzug der Klägerin, bremste stark ab und schlug die Lenkung nach rechts ein, konnte aber nicht verhindern, daß die Spitze seines Fahrzeugs durch den schweren Auflieger ganz in die andere - für ihn linke - Fahrbahn gedrückt wurde. Dort kam es vor dem Hause Nr. 82 zu dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Dabei durchbrach die Zugmaschine des Beklagten mit ihrem linken Vorderteil noch die Mauer dieses Hauses.
Bei seiner Vernehmung durch die Polizei erklärte der Beklagte, er trage die Schuld an dem Unfall, weil er mit dem Sattelschlepper auf die linke Fahrbahnseite geraten sei. Zu seiner Entschuldigung brachte er vor, die Steuerung sei nicht 100 %-ig in Ordnung gewesen, sie habe andauernd vibriert und den Lastzug nicht auf der Fahrbahn gehalten. Auf Veranlassung der Kreisverkehrsbereitschaft W. wurde der Sattelschlepper alsbald nach dem Unfall durch den Kraftfahr-Sachverständigen Ingenieur K. untersucht. Dabei wurde zwar kein Fehler an der Lenkung, wohl aber festgestellt, daß der Schlauchanschluß des Aufliegers am Gewindestutzen angebrochen war, so daß beim Bremsen Luft entwich. Das hat nach Meinung des Sachverständigen dazu geführt, daß die Bremsen des Aufliegers erst mit einer Verzögerung von 3 bis 5 Sekunden ansprachen.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, während ihr Fahrer R. jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe (§ 7 Abs. 2 StVG). Sie hat vorgetragen: Der Beklagte sei mit seinem überlangen, schwerbeladenen Sattelschlepper ohne Rücksicht auf etwa entgegenkommende Fahrzeuge viel zu schnell und ohne Signal zu geben in die Kurve gefahren. Dabei habe er, wie sich aus seiner Erklärung gegenüber der Polizei ergebe, schon vor dem Unfall gewußt, daß sein Fahrzeug nicht verkehrssicher gewesen sei. Das habe ihn veranlassen müssen, den Sattelschlepper sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Zumindest habe er am Unfalltage mit besonderer Vorsicht und nur im Schrittempo in die Kurve fahren dürfen, zumal er nach seiner eigenen Darstellung an der ihm genau bekannten Unfallstelle wegen der Überlänge seines Fahrzeugs und wegen der Innenläufigkeit des Aufliegers gezwungen gewesen sei, einen Teil der Gegenfahrbahn zu benutzen. Ihr Fahrer R., der zum ersten Mal durch Kinderbeuren gefahren sei, habe die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten und sei nicht zu schnell gefahren. Er habe sofort scharf gebremst, als der Sattelschlepper plötzlich auf seiner Fahrbahn aufgetaucht sei. Im Augenblick des Unfalls habe ihr Lastzug eine viel geringere Geschwindigkeit gehabt als das Fahrzeug des Beklagten oder vielleicht sogar schon gestanden. Das gehe daraus hervor, daß der Lastzug durch den Sattelschlepper ein ganzes Stück zurückgedrückt worden sei. Im übrigen habe ihr Fahrer nicht mit Gegenverkehr auf seiner eigenen Fahrbahn zu rechnen brauchen. Wäre der Beklagte auf seiner Fahrbahn verblieben und im Schrittempo gefahren, so wäre der Unfall vermieden worden.
Die Klägerin hat ihren Schaden auf 24.179,27 DM beziffert. Davon hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten 6.000 DM bezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten die restlichen 18.179,27 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß er wegen des Versagens der Bremsen nur nach dem Straßenverkehrsgesetz für den Schaden hafte, daß ihn aber kein Verschulden an dem Unfall treffe. Im einzelnen hat er vorgetragen: Seine Erklärung gegenüber der Polizei könne hier nicht verwertet werden, weil sie offensichtlich unrichtig sei. Wenn er damals geäußert habe, er trage die Schuld an dem Unfall, weil die Lenkung nicht ganz in Ordnung gewesen sei, so habe sich das durch das Gutachten des Sachverständigen K. als unrichtig erwiesen. Den Fehler an der Bremsanlage habe er nicht bemerken können, denn sein Druckluftmanometer habe ihm den zum Bremsen benötigten Druck angezeigt. Die Bremsverzögerung des Anhängers sei erst in Erscheinung getreten, als er bei dem plötzlichen Auftauchen des Lastzugs der Klägerin gezwungen gewesen sei, sofort scharf zu bremsen. Dabei habe sich die Bremsverzögerung dahin ausgewirkt, daß die außerordentliche Last des Aufliegers den Maschinenwagen ganz nach links auf die Gegenfahrbahn gedrückt habe. Hierzu sei es aber nur gekommen, weil der Fahrer der Klägerin nicht die rechte Straßenseite eingehalten habe. Würde er das getan haben, so wäre es nicht zu dem schreckhaften scharfen Bremsen gekommen und er, der Beklagte, hätte sein Fahrzeug ungehindert aus dem Engpaß herausführen können. Hinzu komme, daß der Fahrer der Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, seinen Lastzug zum Halten zu bringen, als er bemerkt habe, daß die Engstelle durch den Sattelschlepper blockiert gewesen sei. Der Fahrer R. sei vielmehr mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 28 km/st auf die Zugmaschine des Sattelschleppers aufgefahren und habe sie in das Haus Nr. 82 gedrückt. Der Unfall sei daher ganz überwiegend von den Fahrer der Klägerin verschuldet worden.
Gegenüber einem etwa noch verbleibenden Anspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet und zwar in Höhe von 4.717,70 DM für seinen eigenen Unfallschaden und in Höhe von 3.000 DM als Ausgleich für die Schäden an dem Haus Nr. 82, für die er von der Eigentümerin und von der Mieterin des Hauses in Anspruch genommen wurde.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Klage nur zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
"Die Klage ist dem Grunde nach zu 3/4 des der Klägerin entstandenen und von ihr auf 24.179,27 DM bezifferten Gesamtschadens gerechtfertigt. In Höhe von 6.044,81 DM nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung wird die Klägerin mit der Klage abgewiesen."
Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die Klage abgewiesen wird, soweit der Klägerin dem Grunde nach mehr als 1/3 des Klage an Spruchs zugebilligt wurde. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den vollen Klageantrag weiter. Beide Parteien beantragen,
das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht die Hauptursache des Unfalls darin, daß der Sattelschlepper des Beklagten nicht betriebssicher war, weil die Bremsen des Aufliegers verspätet wirkten. Das hatte zur Folge, daß der Auflieger den gebremsten Motorwagen mit blockierten Vorderrädern vor sich her schob und gegen das auf der linken Straßenseite stehende Haus Nr. 82 drückte. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts haben aber auch beide Fahrer schuldhaft zum Entstehen des Unfalls beigetragen: Der Beklagte, weil er die Kurve mit der ihm bekannten Engstelle nicht mit der nötigen Vorsicht und mit einer zu hohen Geschwindigkeit - nach seinen eigenen Angaben 20 bis 22 km/st - befahren und kein Warnzeichen gegeben habe, und der Fahrer der Klägerin, weil seine Geschwindigkeit von 28 km/st bei der Annäherung an die Engstelle zu hoch gewesen sei.
Bei der Abwägung der Unfallursachen nach § 17 StVG hat das Berufungsgericht erwogen, daß die Betriebsgefahr des nicht verkehrssicheren Sattelschleppers und auch das Verschulden des Beklagten weit größer gewesen seien als die Betriebsgefahr des Lastzuges und das Verschulden des Fahrers R., so daß es gerechtfertigt sei, dem Beklagten 3/4 des Schadens aufzuerlegen.
II.
1.
Der Beklagte rügt mit seiner Revision in erster Linie, daß der Urteilsspruch des Oberlandesgerichts widerspruchsvoll und unverständlich sei. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Da das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3/4 bejaht, hat es zutreffend nicht den die Zahlung von 6.000 DM berücksichtigenden Klageanspruch von 18.179,27 DM zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sondern ausgesprochen, daß die Klage dem Grunde nach zu 3/4 des der Klägerin entstandenen und von ihr auf 24.179,27 DM bezifferten Schadens gerechtfertigt ist. Allerdings ist dabei die Zahlung von 6.000 DM, die der Beklagte schon geleistet hatte, nicht ausdrücklich erwähnt. Das ist aber unschädlich, denn es ergibt sich aus dem übrigen Inhalt des berichtigten Urteils, vor allem aus der teilweisen Abweisung der Klage, daß das Berufungsgericht diese Zahlung berücksichtigt hat. Bei Zugrundelegung eines Gesamtschadens von 24.179,27 DM würden der Klägerin höchstens 3/4 dieses Betrages, also 18.134,46 DM zustehen, so daß sich nach Abzug der bezahlten 6.000 DM ein Anspruch der Klägerin von höchstens 12.134,46 DM ergäbe. Da sie 18.179,27 DM eingeklagt hat, war die Klage hinsichtlich des Mehrbetrages von 6.044,81 DM abzuweisen, wie es im berichtigten Berufungsurteil geschehen ist. Zur Klarstellung hat der Senat den vom Oberlandesgericht berichtigten Teil des angefochtenen Urteils ergänzt und neu gefaßt.
2.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, der Erlaß eines Grundurteils sei unzulässig gewesen, weil schon im Grundverfahren über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Klägerin habe entschieden werden müssen. Freilich Betrifft der Einwand der Aufrechnung den Bestand des Anspruchs; er muß deshalb grundsätzlich im Vorfahren über den Grund des Anspruchs beschieden werden. Bei Aufrechnung mit rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen kann die Klageforderung aber auch ohne Erledigung der Gegenforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sich bei einer mindestens summarischen Prüfung ergibt, daß sie die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63 sowie die Urteile des BGH vom 28. April 1954 - VI ZR 56/53 - NJW 1954, 11971 vom 24. März 1959 - VI ZR 57/58 - VersR 1959, 515 und vom 14. Juni 1962 - II ZR 117/61 - NJW 1962, 1618). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben. Da die Klägerin höhere Schäden erlitten hat als der Beklagte und zudem 3/4 ihres Schadens ersetzt verlangen kann, während den Beklagten nur hinsichtlich 1/4 seines geringeren Schadens Ersatzansprüche zustehen, liegt es nahe, daß auch bei Berücksichtigung der Aufrechnung und der schon geleisteten Zahlung noch ein Betrag zugunsten der Klägerin verbleiben wird. Die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche des Beklagten konnte daher dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
3.
In der Sache selbst erkennt auch die Revision an, daß das Versagen der Bremsen des Aufliegers zu Lasten des Beklagten geht. Sie wendet sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten ein Verschulden an dem Unfall zur Last zu legen sei. Die Angriffe, die sie in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt, können keinen Erfolg haben.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß schon der Zustand des Sattelschleppers dem Beklagten Anlaß hätte bieten müssen, mit besonderer Vorsicht an die Kurve und die ihm bekannte Engstelle heranzufahren. Allerdings waren dem Beklagten die tatsächlichen Mängel der Bremsanlage des Aufliegers nicht bekannt. Er wußte aber, daß die Lenkung vibrierte und daß es schwierig war, den Lastzug auf der Fahrbahn zu halten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte sich das verspätete Ansprechen der Bremsen in irgendeiner Form bemerkbar machen, sei es auch nur durch das Vibrieren der Lenkung. Darüber hinaus mußte aber jedes schärfere Bremsen zu einem Auflaufen des Aufliegers auf die Zugmaschine und damit zu einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit führen. Das Berufungsgericht ist mit dem Sachverständigen Herx der Ansicht, daß dem Beklagten dieses Verhalten des Sattelzuges in seiner praktischen Auswirkung bekannt sein mußte. Jedenfalls wußte er, wie das Berufungsgericht der eigenen Erklärung des Beklagten vor der Polizei entnimmt, daß sein Fahrzeug aus irgendeinem Grunde der Lenkung nicht zuverlässig gehorchte.
b)
Nimmt man hinzu, daß die Straße naß war und ein geringes Gefälle hatte, und daß der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung gezwungen war, einen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, so ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Geschwindigkeit von 20 bis 22 km/st, mit der der Beklagte mit seinem schwerbeladenen Sattelschlepper die Kurve befahren hat, zu hoch war. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß der Beklagte mit Gegenverkehr rechnen mußte. Da er bei dem Ausbiegen auf die Gegenfahrbahn für jedes entgegenkommende größere Fahrzeug die Straße völlig versperrte, hätte er nur mit einer geringeren Geschwindigkeit an den Engpaß heranfahren dürfen.
c)
Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten auch das scharfe Bremsen zum Vorwurf gemacht. Dem Berufungsurteil ist nichts zu entnehmen, was diese Annahme der Revision rechtfertigen könnte.
d)
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, soweit es die Pflicht des Beklagten bejaht, bei der Annäherung an die Engstelle ein Warnzeichen zu geben. Da der Beklagte an der Straßenverengung mit seinem schweren und breiten Fahrzeug die Gegenfahrbahn benutzen wollte, und auch benutzt hat, ging von seinem Fahrzeug für alle entgegenkommenden Kraftwagen eine erhebliche Gefahr aus. Auf diese Gefahr mußte der Beklagte aufmerksam machen, damit die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise rechtzeitig darauf einstellen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das in Betracht kommende Straßenstück wegen des Hauses an der Innenseite der Kurve für die Fahrer der sich entgegenkommenden Fahrzeuge nur auf eine Entfernung von 35-40 m zu übersehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte unter diesen Verhältnissen schon in einem Zeitpunkt, in dem er den Lastzug der Klägerin noch nicht sehen konnte, ein Warnzeichen hätte geben müssen (§ 12 Abs. 1 StVO).
4.
Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Verschulden des Fahrers der Klägerin rechtsfehlerhaft beurteilt und in seiner Bedeutung für das Entstehen des Unfalls verkannt. Auch in dieser Hinsicht können ihre Angriffe im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a)
Daß der Fahrer Rolke durch ein Warnschild auf die verengte Fahrbahn hingewiesen und damit zur Vorsicht gemahnt worden war, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt.
b)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine eigene Feststellung übersehen, daß der Fahrer der Klägerin den Sattelschlepper des Beklagten schon aus einer Entfernung von 50 m habe sehen können. Eine solche Feststellung ist nirgendwo getroffen worden. In dem Augenscheinsprotokoll, auf das sich die Revision beruft, ist nur gesagt, der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das wie der Lastzug der Klägerin aus Richtung Wittlich komme, könne ein entgegenkommendes Fahrzeug, das den Engpaß bei dem Hause Nr. 97 fast erreicht habe, auf eine Entfernung von etwa 50 m sehen. Diese Entfernung ist aber für die Entscheidung unerheblich, denn der Sattelschlepper der Beklagten hatte, als R. 50 m von der Engstelle entfernt war, diese Stelle noch gar nicht erreicht, sondern näherte sich erst der Engstelle, ohne daß R. ihn hätte sehen können. Maßgebend ist, daß das Straßenstück, auf dem sich die Engstelle befindet, nach der schon erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts für die Fahrer der beiden sich entgegenkommenden Fahrzeuge nur auf eine Entfernung von 55 bis 40 m zu übersehen war und daß, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, beide Fahrzeuge in dem Zeitpunkt, als die Fahrer sich gegenseitig bemerkten, etwa gleich weit von der Engstelle entfernt waren. R. war nach seinen eigenen Angaben 20 m vor der Engstelle, als er den in die Kurve einbiegenden Sattelschlepper bemerkte. Dafür, daß er ihn früher hätte sehen können, ist nichts dargetan.
c)
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die Länge des Bremsweges festzuhalten, den der Lastzug der Klägerin bei der von R. eingehaltenen Geschwindigkeit von 28 km/st benötigte. Es hat das Gesamtverhalten des Fahrers R. zutreffend gewürdigt und ihm mit Recht vorgeworfen, daß er eine Strecke von 20 m benötigt hat, um sein Fahrzeug zum Halten zu bringen.
d)
Des weiteren meint die Revision, der Fahrer der Klägerin sei verpflichtet gewesen, vor der Engstelle zu warten. Das trifft nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen ist, daß hier von einem eigentlichen Engpaß nicht gesprochen werden könne, weil beide Fahrzeuge unter Benutzung der Straßenrinnen aneinander hätten vorbeifahren können. Denn eine Wartepflicht des Lastzugfahrers R. wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Sattelschlepper früher an der Engstelle gewesen wäre, also einen klaren Vorsprung vor dem Lastzug der Klägerin gehabt hätte. Davon kann aber keine Rede sein, denn nach der schon erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts waren die beiden Fahrzeuge etwa gleich weit von der Engstelle entfernt, als die Fahrer sich gegenseitig sahen. Hinzukommt, daß die Schwierigkeiten der Begegnung in der Engstelle in erster Linie von dem Sattelschlepper des Beklagten ausgingen, weil er gezwungen war, die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage hätte eher für den Beklagten als für den Fahrer der Klägerin Anlaß bestanden, vor der Engstelle zu warten, bis der entgegenkommende Lastzug diese Stelle passiert hatte.
e)
Schließlich ist die Revision der Ansicht, der Fahrer der Klägerin habe vor der verengten Straßenstelle ein Warnzeichen geben müssen; wenn schon der Beklagte hierzu verpflichtet gewesen sei, so müsse das auch für den Fahrer der Klägerin gelten. Auch das ist nicht richtig. Für R. war die Linkskurve, die er durchfahren mußte, eine Außenkurve. Er konnte sich dort an der äußersten rechten Seite der Straße holten, so daß er auch in der Engstelle den Gegenverkehr nicht in der Weise gefährdete, wie es der Beklagte mit seinem Sattelschlepper tat.
5.
Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten. Daher war dessen Rechtsmittel zurückzuweisen.
III.
Die Anschlußrevision der Klägerin kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung zu Lasten der Klägerin in die Waagschale geworfen, daß die Geschwindigkeit von 28 km/st, mit der sich ihr Lastzug der Engstellte näherte, zu hoch war. Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß Rolke eine Kurve vor sich hatte, in der die Straße nur auf eine kurze Strecke übersehen werden konnte, und daß das Bremsen wegen der Regennässe und des geringen Gefälles erschwert war. Unter diesen Verhältnissen durfte R. mit dem breiten Lastzug an die gefährliche Straßenverengung nur mit einer Geschwindigkeit heranfahren, die es ihm ermöglichte, notfalls noch vor der Engstelle zu halten.
Demgegenüber kann sich die Anschlußrevision nicht mit Erfolg darauf berufen, R. habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich der Sattelschlepper des Beklagten in dem später festgestellten technischen Zustand befunden habe und so fahren werde, wie es hier geschehen sei. Gewiß brauchte R. hiermit nicht zu rechnen. Das schließt aber nicht aus, daß er aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen mit einer zu hohen Geschwindigkeit an den Engpaß herangefahren ist und deshalb auch seinerseits zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß R., wie die Anschlußrevision meint, unverschuldet in eine kritische Situation geraten sei, in der ihm ein etwaiges Fehlverhalten nicht angelastet werden könne. Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, daß die eigentliche Gefahrenlage erst entstand, als der Sattelschlepper infolge des Bremsens in die Fahrbahn des Lastzuges hineinrutschte. Entscheidend ist vielmehr, daß R. schon auf eine Entfernung von etwa 40 m den auf die Gegenfahrbahn ausweichenden Sattelschlepper bemerkt hat. Da er schon in diesem Zeitpunkt reagieren mußte, kann von einer plötzlichen Gefahrenlage nicht gesprochen werden.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Lastzug der Klägerin im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in Bewegung gewesen ist oder schon gestanden hat. Hieran anknüpfend macht die Anschlußrevision geltend, daß ein Verschulden des Lastzugfahrers ausscheide, wenn das Fahrzeug schon vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei. Davon müsse aber ausgegangen werden, weil im Rahmen des § 17 StVG den Beklagten die Beweislast für das Verschulden des R. treffe. Diese Rüge baut auf einem Fehlschluß auf, denn Rolke konnte seinen Pflichten in dieser Verkehrslage nicht dadurch genügen, daß er den Lastzug in der Engstelle zum Halten brachte. Ein sorgfältiger Kraftfahrer mußte seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise so einrichten, daß er nötigenfalls bei einer Begegnung mit einem entgegenkommenden breiten Fahrzeug schon vor der Engstelle anhalten konnte.
Daß das Verschulden des R. adäquat ursächlich für den Unfall war, kann bei dem festgestellten Sachverhalt ernstlich nicht angezweifelt werden.
Verfehlt ist endlich auch die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe zur Geschwindigkeit des Beklagten Parteivorbringen der Klägerin nicht beachtet. Die Klägerin hat zwar im ersten Rechtszug bestritten, daß die Geschwindigkeit des Beklagten 18-19 km/st betragen habe, und hat auch geltend gemacht, erst die mikroskopische Auswertung der Diagrammscheibe könne Klarheit über die Geschwindigkeit des Beklagten bringen. Die Anschlußrevision übersieht aber, daß dieses Vorbringen und die Beweisanregung überholt waren, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr hierauf zurückgekommen ist, sondern jetzt übereinstimmend mit dem Beklagten vorgetragen hat, dieser sei mit einer Geschwindigkeit von 20-22 km/st in die Kurve gefahren (Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 1962 S. 5).
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens