Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1971, Az.: III ZR 67/68

Auswirkungen der Verwendung von Sicherheitsglas auf den seelischen Zustand von in einer Landesnervenklinik untergebrachten Kranken; Voraussetzungen der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere von Sicherheitsglas in einer Landesnervenklinik; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung bei der Verwendung von einfachem Glas in öffentlichen Gebäuden; Voraussetzungen der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Inhalt der Unterschiede zwischen einer Anordnung der Unterbringung strafrechtlich nicht verantwortlicher Personen und einem Stafvollzug; Voraussetzungen eines Anspruchs aus Aufopferung; Voraussetzungen des Vorliegens eines Sonderopfers; Verhältnis eines Anspruchs aus Aufopferung und eines Anspruchs auf Rentenzahlungen aus einer Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1971
Aktenzeichen
III ZR 67/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 10.01.1968
LG Koblenz

Fundstellen

  • DVBl 1972, 286 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 788 (Kurzinformation)
  • MDR 1971, 913 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 315 - 319

Prozessführer

Landes Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Sozialministerium, dieses
vertreten durch das Landessozialamt Rheinland-Pfalz, K.

Prozessgegner

Arbeiter Heinz Z. in R./Landkreis T., Haus-Nr. ..., gesetzlich
vertreten durch seine Ehefrau Katharina Z., wohnhaft daselbst, als Pflegerin

Amtlicher Leitsatz

Einem in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42 b StGB Untergebrachten können Aufopferungsansprüche zustehen, wenn er einen erheblichen Körperschaden dadurch erleidet, daß er von einem Mitpatienten verletzt wird.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 1968 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am ... 1928 geborene Kläger leidet an Schizophrenie. Er war seit November 1958 kraft gerichtlicher Anordnung, endgültig aufgrund Urteils der Strafkammer Trier vom 13. Februar 1959, nach § 42 b StGB wegen einer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen strafbaren Handlung in der Landesnervenklinik A. untergebracht. In der Nacht zum 20. März 1961 schlief er in dem mit 60 Kranken belegten Schlafsaal II C der ruhigen Männerstation. Die Aufsicht führte ein Pfleger, der gleichzeitig den mit ebensoviel Patienten belegten benachbarten Schlafsaal II B zu betreuen hatte. Während der Abwesenheit des Pflegers geriet im Schlafsaal II C der ebenfalls schizophrene Patient C. in einen Erregungszustand. Er zerschlug eine Fensterscheibe, griff mit einer Glasscherbe den Kläger an und verletzte ihn am linken Arm sowie an der linken Hand. Die Verletzungen führten zu einer völligen Versteifung der Hand und schränkten die Beweglichkeit des Armes erheblich ein.

2

Die Landesnervenklinik A. war damals durchschnittlich mit 1200 bis 1300 Patienten belegt; am 19. März 1961 betrug die Anzahl der Kranken 1257. Je nach Art der Erkrankung sind für deren Unterbringung verschiedene Abteilungen vorgesehen, nämlich die Aufnahmeabteilung, Abteilungen für ruhige, halbruhige und unruhige Kranke sowie zwei Sonderabteilungen. Entsprechend der unterschiedlichen Pflegebedürftigkeit werden die einzelnen Stationen mit einer verschiedenen Zahl von Pflegern betreut. Die Fenster im Schlafsaal II C haben Sprossen aus Stahl; sie sind in Felder von einer lichten Weite von 30 × 21 cm aufgeteilt; die Scheiben bestehen aus überdurchschnittlich starkem Fensterglas von 3 mm Stärke.

3

Der Kläger hat vorgetragen: Es sei unzureichend gewesen, zwei Schlafsäle mit je 60 Kranken nachts nur der Obhut eines Pflegers anzuvertrauen. Im Schlafsaal II C hätten sich nicht nur ruhige Kranke befunden, wie gerade das Verhalten C. zeige. Mit solchen abnormen Reaktionen sei bei Geisteskranken immer zu rechnen. Dem habe man mit geeigneten Maßnahmen begegnen müssen. Personalmangel habe man mit anderen Mitteln ausgleichen und die Schlafsäle so einrichten und ausstatten müssen, daß die Kranken keiner Gefahr ausgesetzt gewesen wären. Dazu hätten vor allem die Fenster mindestens teilweise mit Sicherheitsglas versehen werden müssen.

4

Die Verletzung habe zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt. Trotz seiner Geisteskrankheit hätte er nach seiner Entlassung einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen können, wenn er nicht verletzt worden wäre. Für die Zeit vom Dezember 1961 bis Februar 1964 habe er 3.329,56 DM weniger an Rente erhalten, als er verdient hätte.

5

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, hilfsweise Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.329,56 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen:

7

In dem Schlafsaal II C der Anstalt seien ausschließlich ruhige Kranke untergebracht worden, die nach besonders strengen Maßstäben durch den Arzt ausgesucht worden seien. C. habe zu diesen ausgesucht ruhigen Kranken gehört. Nach seiner Krankengeschichte sei er bis zum Vorfall vom März 1961 niemals wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen, so daß Gewalttätigkeiten von ihm nicht zu besorgen gewesen seien. Ein Pfleger für die beiden Schlafsäle sei ausreichend gewesen, um Vorfällen begegnen zu können.

8

Zu den modernen Behandlungsmethoden gehörten mehr Freiheit und die Vermeidung von Zwang. Die Art der Fenster habe den dadurch bedingten Anforderungen entsprochen. Glasscheiben der geringen Größe und einer Stärke von 3 mm könnten nur unter Anwendung außerordentlicher physischer Gewalt von einem Menschen zerbrochen werden.

9

Infolge seiner Krankheit sei der Kläger ohnedies arbeitsunfähig gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 3.329,56 DM nebst Zinsen dem Grande nach für gerechtfertigt erklärt, das Land zur Zahlung von 3.000 DM Schmerzensgeld verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beziehungen zwischen der Landesnervenklinik und dem gegen seinen Willen eingewiesenen Kläger öffentlich-rechtlicher Natur sind und daß die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht, den Kläger vor Schaden zu bewahren, nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zu beurteilen sind (BGHZ 38, 49, s. auch 4, 138; 21, 214). Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob Csepregi in der ruhigen Station untergebracht werden durfte und ob es ausreichend war, daß nur ein Pfleger mit der Aufsicht über beide Schlafsäle betraut war. Es legt weiter dar: Es müsse mit einer plötzlichen Zertrümmerung von Fenstern auch bei als ruhig beurteilten Kranken gerechnet werden. Nach der Lebenserfahrung könnten gerade durch Glasscherben schwere körperliche Schäden verursacht werden. Es sei Pflicht der Anstaltsleitung, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß die unvermeidbaren Ausbrüche Kranker zu vermeidbaren Schädigungen anderer Patienten führen. Durch die Anbringung von Sicherheitsglas könne vermieden werden, daß Kranke Glasscherben als Waffe gegen Mitpatienten benützten. Das unterlassen dieser Maßnahme stelle demnach eine Amtspflichtverletzung des für die Ausstattung der Klinik zuständigen Bediensteten dar. Es liege auch Verschulden vor. Mit einem Schub sei auch bei einem als ruhig beurteilten Patienten zu rechnen; ebenso sei vorausschaubar gewesen, daß ein Patient bei einem solchen Schub Gewalt anwenden und dabei ein Fenster zertrümmern könne. Die daraus sich für andere Kranke ergebenden Gefahren seien ebenfalls voraussehbar und durch einfache, zumutbare Maßnahmen zu beheben gewesen. Damit stellt sich das Berufungsgericht in Gegensatz zu dem von ihm gehörten Sachverständigen, Landesmedizinaldirektor Dr. H., der die Anbringung von Sicherheitsglas als nicht erforderlich und nicht üblich bezeichnet hat.

12

II.

Die Revision hat Erfolg.

13

Zwar kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die moderne Heilungsmethode, die Sicherungsmaßnahmen - weil den Kranken bedrückend und aufreizend und daher für den Heilverlauf schädlich - möglichst vermeidet, lasse die Verwendung von Sicherheitsglas nicht angebracht erscheinen. Denn es ist nicht einzusehen, daß die unauffällige Verwendung dieser Glassorte sich auf den seelischen Zustand der Kranken ebenso ungünstig auswirken könnte wie die Verwendung auffällig dicken Glases, die Anbringung von Gittern und ähnliche Maßnahmen.

14

Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob etwa die Anbringung von Sicherheitsglas aus den vom Berufungsgericht - im Gegensatz zur Ansicht des Sachverständigen - angeführten Gründen mindestens für die von den Kranken leicht erreichbaren Scheiben zweckmäßig oder sogar geboten und ob im Unterlassen dieser Maßnahme objektiv eine Pflichtverletzung der zuständigen Landesbediensteten zu sehen ist. Ob Sicherungsmaßnahmen notwendig und zumutbar sind, hängt von den gesamten jeweiligen Umständen ab. Hier ist immerhin in Betracht zu ziehen, daß den Kranken jedenfalls auf den ruhigen Stationen nach der modernen Behandlungsmethode, die möglichst weitgehend auf Sicherungen verzichtet, z.B. Messer und Gabeln sowie andere Gegenstände in die Hand gegeben werden, die sich zur Selbstbeschädigung wie zum Angriff besser eignen als Glasscherben. Schon danach bleibt zweifelhaft, ob unter diesen Umständen eine Sicherung gegen Verletzungen durch gebrochenes Glas noch zweckmäßig und geboten erscheint, weil es sich hier möglicherweise um eine Gefahr handelt, die an Bedeutung hinter anderen Gefahren, die hingenommen werden, völlig zurücktritt. Wie der Sachverständige ausführt, ist es in modernen Nervenkliniken in ruhigen Abteilungen seit Jahren nicht mehr üblich, die Fenster überhaupt zu sichern, ohne daß sich deshalb Mißstände gezeigt hätten. Die Rechtsprechung hat bisher noch nicht gefordert, in den ruhigen Abteilungen der Nervenkliniken entweder stärkeres als das hier verwendete Glas oder aber Sicherheitsglas zu verwenden (vgl. OLG Frankfurt VersR 1965, 598). Soweit für Schulen etwas anderes gesagt ist (BGH VersR 1963, 947 [BGH 16.05.1963 - III ZR 32/62];  1965, 564 [BGH 01.03.1965 - III ZR 157/63][BGH 23.02.1965 - VI ZR 30/64]; LM BGB § 839 Fd Nr. 12 a; vgl. auch LM BGB § 839 Fd Nr. 9), handelte es sich durchweg um Sachverhalte, bei denen die Gefahr von Verletzungen durch splitterndes Glas erheblich größer war als im vorliegenden Fall, insbesondere um Glastüren in den Schulgebäuden oder um eine ungesicherte Glaswand im Schulhof. Die Ausstattung der normalen Fenster mit Sicherheitsglas ist für Schulgebäude von der Rechtsprechung bisher nicht verlangt worden. Allerdings ist in Schulen weniger als in Nervenkliniken damit zu rechnen, daß absichtlich Fensterscheiben eingeschlagen, und vor allem nicht damit, daß Scherben als Angriffswaffen verwendet werden. Indessen liegt die Gefahr, daß Schüler z.B. bei einer Balgerei oder einem Gedränge eine Fensterscheibe zertrümmern und sich dabei verletzen, nicht ganz ferne. Wenn gleichwohl nicht gefordert wird, dieser möglichen Gefahr durch Verwendung von Sicherheitsglas zu begegnen, so entspricht dies dem Grundsatz, daß regelmäßig nicht Vorsorge gegen jede nur denkbare Gefahr verlangt werden kann, sondern nur gegen solche Gefahren, mit deren Eintritt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die mit zumutbaren Mitteln abgewendet werden können. Völlige Gefahrenfreiheit kann im Betriebe einer Nervenklinik nicht erreicht werden. Die Möglichkeit, daß ein Patient einen anderen anfällt und verletzt, wird praktisch kaum zu beseitigen sein, mag sie auch gerade in den Gemeinschaften leichter Erkrankter deshalb geringer sein, weil die Mitpatienten versuchen werden, einem Angegriffenen beizustehen. Gewisse Gefahren müssen daher hier - wie auch sonst im Leben - in Kauf genommen werden.

15

Es muß deshalb - mag auch manches für die Ansicht des Berufungsgerichts sprechen - bereits als nicht unzweifelhaft erscheinen, ob die Anbringung von Sicherheitsglas in ruhigen Abteilungen tatsächlich, wie es das Berufungsgericht annimmt, als erforderlich anzusehen ist.

16

Selbst wenn die Anbringung solchen Glases objektiv geboten gewesen wäre, so reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht aus, ein Verschulden der verantwortlichen Bediensteten des Landes zu begründen. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens könnte ihnen nur gemacht werden, wenn sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätten (§ 273 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit dem Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat der Gesetzgeber zwar einen objektiven Maßstab gesetzt, so daß der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht durch den Hinweis auf im Verkehr bestehende Gebräuche ausgeräumt werden kann, wenn es sich um Unsitten oder Mißbräuche handelt. Darum geht es hier aber nicht. Der Sachverständige, dem das Berufungsgericht die Sachkunde nicht abspricht, hat die Verwendung von Sicherheitsglas mindestens für ruhige Abteilungen als nicht erforderlich und nicht üblich erklärt. Das Berufungsgericht hat diese Ansicht hinsichtlich der Erforderlichkeit aus Rechtsgründen als unrichtig erachtet. Die Richtigkeit der Erklärung des Sachverständigen, daß die Verwendung von Sicherheitsglas in ruhigen Abteilungen von Nervenkliniken allgemein nicht üblich sei, hat es nicht angezweifelt. Angesichts der klaren Stellungnahme des Sachverständigen konnte es eine Fahrlässigkeit der Landesbediensteten dann aber nur bejahen, wenn diese, obwohl anderswo und auch in neuen Kliniken ebenfalls kein Sicherheitsglas verwendet wurde, erkennen konnten und mußten, daß diese Maßnahme gleichwohl erforderlich war (BGH LM ZPO§ 286 D Nr. 2; BGB RGRK § 276 Anm. 24). Das Berufungsgericht hat sich bei der Begründung seiner Ansicht, daß die Landesbediensteten ein Verschulden treffe, nicht näher mit der Stellungnahme des Sachverständigen auseinandergesetzt, wie es erforderlich gewesen wäre, sondern nur die oben bereits angegebene Begründung gegeben. Diese Erwägungen genügen nicht, eine Fahrlässigkeit der Landesbediensteten zu begründen. Es kann nicht Vorsorge gegen jede nur denkbare Gefahr gefordert werden. Wenn wie hier die zuständigen Fachleute allgemein eine Maßnahme nicht für erforderlich halten, so könnte das Unterlassen der Maßnahme nur schuldhaft sein, wenn die Meinung der Fachleute sich aus tatsächlichen oder auch aus rechtlichen Gründen als irrig erwiese, und zwar derart, daß derjenige, um dessen Verantwortung es geht, dies hätte erkennen müssen. Hier handelt es sich um einen Schaden, der durch das Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Umstände bewirkt wurde, und nach dem Gutachten des Sachverständigen um einen Einzelfall. Es sind keine konkreten Tatsachen festgestellt, die einen besonderen Hinweis auf die Notwendigkeit einer allgemein als nicht erforderlich angesehenen Maßnahme geben konnten. Unter diesen Umständen kann es den verantwortlichen Landesbediensteten jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht als Verschulden angelastet werden, daß die Fenster der ruhigen Abteilung nicht mit Sicherheitsglas versehen waren.

17

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden. Das Revisionsgericht kann aber über die Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht die weiteren Fragen nicht entschieden hat, ob anspruchsbegründende Amtspflichtverletzungen deshalb anzunehmen sind, weil C. in die ruhige Abteilung aufgenommen war und weil zwei Schlafsäle von nur einem Pfleger beaufsichtigt wurden.

18

III.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Oberlandesgericht auch ungeprüft gelassen, ob dem Kläger Ansprüche aus Aufopferung zustehen. Solche kämen dann in Betracht, wenn dem Kläger mit dem erlittenen Körperschaden ein dem hoheitlichen Eingriff der Unterbringung zuzurechnendes Sonderopfer auferlegt worden wäre. Auf sie könnte der Kläger u.U. zurückgreifen, wenn er mit seinen - höheren - Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht durchdränge.

19

Es stünde nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof den Hinterbliebenen eines Strafgefangenen, der von einem unerkannt geisteskranken Mitgefangenen getötet wurde, Ansprüche aus Aufopferung versagt hat (BGHZ 17, 172). Es bedarf keiner Erörterung, ob an dieser Entscheidung festzuhalten wäre. Denn hier liegt der Sachverhalt anders: Bei der Unterbringung strafrechtlich nicht oder nicht voll verantwortlicher Personen, die gemäß § 42 b StGB angeordnet ist, handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die ebenso wie der Strafvollzug aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit nötig ist. Sie unterscheidet sich aber vom Strafvollzug dadurch, daß der Betroffene sich nicht notwendig schuldhaft in die besondere Lage der Freiheitsentziehung gebracht hat; dies trifft für den Kläger zu, der infolge einer Krankheit als nicht verantwortlich für eine begangene Körperverletzung erkannt wurde. Die Unterbringung dient in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Rechtsverletzungen, weniger der Heilung der Betroffenen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck erwünscht sein mag. Sie ist insoweit der Impfung vergleichbar, die auch in erster Linie dem Schütze der Allgemeinheit dient. Indessen wird bei der Impfung der Schutz der Allgemeinheit über den Schutz des einzelnen erreicht, so daß bei der Unterbringung der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit ausgeprägter hervortritt als bei der Impfung. Bei dieser müssen wohl die Gesundheitsstörungen, die infolge der künstlichen Infizierung mit Krankheitserregern normalerweise eintreten, entschädigungslos hingenommen werden, nicht dagegen schwere Schäden, wie sie insbesondere bei der Pockenschutzimpfung z.B. in Gestalt von Schädigungen des Gehirnes vorkommen. Das hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 83, 87[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] und seither ständig) und späterhin auch der Gesetzgeber anerkannt (vgl. jetzt § 51 des Bundes-Seuchengesetzes).

20

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus Aufopferung auch Personen zuerkannt, die infolge einer gesetzlich angeordneten ärztlichen Behandlung schwere Gesundheitsschäden erlitten haben, bei denen es sich also nicht um eine allgemeine Maßnahme, wie meist bei Impfungen, gehandelt hat, sondern um eine Maßnahme, die aufgrund des persönlichen Gesundheitszustandes des Betroffenen ergriffen worden ist. So hat der Bundesgerichtshof den Aufopferungsanspruch eines wegen einer Geschlechtskrankheit zwangsweise Behandelten anerkannt, bei dem infolge der Behandlung eine Querschnittslähmung eingetreten war (BGHZ 25, 238), wobei auf das Prinzip des sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) und das außergewöhnlich harte Opfer hingewiesen ist.

21

Der Kläger hat einen schweren und dauernden Körperschaden erlitten, der über das normale Maß der Nachteile, die dem Betroffenen aus einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung erwachsen, weit hinaus geht. Damit ist ihm ein Opfer auferlegt worden, das durch den staatlichen Eingriff adäquat verursacht ist. Der Umstand, daß das Opfer nicht unmittelbar durch den Eingriff bewirkt ist, hindert es nicht, es rechtlich als dessen Folge zu werten. Dafür genügt es, daß die durch hoheitliches Handeln geschaffene Gefahrenlage des Zusammenlebens des Klägers mit anderen geistig Erkrankten adäquat zum Schaden geführt hat (BGHZ 20, 61;  28, 310[BGH 06.11.1958 - III ZR 147/57];  45, 290) [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64].

22

Die Frage, ob der Schaden ein Sonderopfer im Sinne der Rechtsprechung zur Enteignung und Aufopferung darstellt, ist entsprechend den in BGHZ 17, 172, 175[BGH 02.05.1955 - III ZR 271/53] entwickelten Grundsätzen danach zu entscheiden, ob nach allgemeiner Überzeugung, nach dem vernünftigen Urteil der billig und gerecht Denkenden die Grenze eines entschädigungslos zumutbaren Opfers überschritten ist. Hier geht der Schaden des Klägers, wie schon ausgeführt, über die normalen Folgen einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung erheblich hinaus. Angesichts der Schwere und der Dauernatur des Schadens ist hier die Grenze überschritten, bis zu der nach Auffassung der billig und gerecht Denkenden ein Schaden entschädigungslos hingenommen werden muß. Die Tatsache, daß das eigene Verhalten des Klägers zur Unterbringung geführt hat, macht es schon deshalb nicht unbillig, ein Sonderopfer anzunehmen, weil der Kläger nicht schuldhaft gehandelt hat.

23

Für dieses Ergebnis spricht weiter folgendes: Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dessen tatsächlichen Ausführungen das Berufungsgericht folgt, hat sich die Behandlung psychisch Kranker weitgehend im Sinne einer Liberalisierung und Familiarisierung des Klinikbetriebes gewandelt. Das frühere Verwahrsystem ist soweit als möglich abgebaut worden. Dabei wird auf die früher herkömmlichen Zwangsmittel und Sicherungsmaßnahmen nach Möglichkeit verzichtet. Bei dieser modernen Behandlungsmethode, die sich nach der Darlegung des Sachverständigen im ganzen erheblich günstiger auswirkt, müssen allerdings gelegentlich Zwischenfälle (Selbstmord, Selbstmordversuche, Entweichungen, plötzliche Aggressionen) in Kauf genommen werden. Der Kläger ist das Opfer einer solchen Aggression geworden. Solche Aggressionen sind nach dem Gutachten selbst durch beste Sicherungs- und Behandlungsmaßnahmen niemals ganz vermeidbar. Indessen mag der Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen, der mit der modernen Behandlungsmethode verbunden ist, trotz der günstigeren Ergebnisse, die diese Methode im ganzen gesehen gegenüber den früheren aufzuweisen hat, im Einzelfalle Aggressionen ermöglichen, die bei schärferen Sicherungsmaßnahmen nicht zu Schäden geführt hätten. Angesichts der Unmöglichkeit, Zwischenfälle auszuschalten, die der Sachverständige gerade auch für die moderne Behandlungsmethode bestätigt, muß es als billig angesehen werden, schwere Schäden, die anderen infolge solcher Zwischenfälle zustoßen, als Sonderopfer im Sinne des Aufopferungsanspruchs zu werten.

24

Es ist ferner folgendes in Betracht zu ziehen: Bei Arbeitsunfällen erhalten die Gefangenen, die in angemessener Weise beschäftigt werden können, d.h. zur Arbeit verpflichtet sind (§ 21 Abs. 1 StGB), gesetzlich geregelte Leistungen. Insoweit galt früher das Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 - RGBl 536 - (vgl. hierzu BGHZ 25, 231[BGH 26.09.1957 - III ZR 69/56]), das nach dem Schadensfall mit Wirkung ab 1. Juli 1963 durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl I 241 - aufgehoben und durch § 540 RVO i.d.F. des Neuregelungsgesetzes ersetzt worden ist. Jedenfalls bei Personen, die ohne ihr Verschulden gemäß § 42 b StGB zur Sicherung der Allgemeinheit untergebracht sind, erscheint es nicht sachgerecht, eine Entschädigung nur bei Arbeitsunfällen zu gewähren, nicht aber auch bei Unfällen, denen sie durch die Unterbringung selbst ausgesetzt sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß auch bei freien Berufstätigen die gesetzliche Unfallversicherung nur den Arbeitsunfall erfasse. Das hieße Ungleiches vergleichen. Denn das Besondere an der Lage des Untergebrachten ist es gerade, daß er nicht frei ist und auch, soweit er nicht arbeitet, den Gefahren ausgesetzt bleibt, die mit der Unterbringung einer größeren Anzahl Kranker verbunden sind. Es ist nicht eben befriedigend, wenn die bestehende gesetzliche Regelung nur bei Arbeitsunfällen Leistungen vorsieht, nicht aber bei Fällen, die auf dem Verhalten von Mitpatienten beruhen, aus dem sich ebenso große Gefahren ergeben können wie bei der Arbeit.

25

Danach sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruchs insoweit gegeben, als dem Kläger mit der ihm zugefügten Körperverletzung infolge des staatlichen Eingriffs und im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt worden ist. Der Anspruch würde allerdings entfallen, soweit dem Verdienstausfall des Klägers eine Rente aus der Sozialversicherung gegenübersteht oder ihm eine Entschädigung seitens der öffentlichen Hand aufgrund anderer Bestimmungen, etwa nach § 16 der AV des Reichsjustizministeriums über Unfallfürsorge für Strafgefangene vom 3. Januar 1936 (DJ 1936, 61) gewährt wird (BGHZ 20, 81, 84[BGH 16.02.1956 - III ZR 169/54]; BGH NJW 1962, 1053, 1054 [BGH 18.01.1962 - III ZR 135/60] a.E.).

26

IV.

Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung zusteht, kann vom Revisionsgericht, wie ausgeführt, nicht abschließend entschieden werden. Da aus Amtshaftung voller Schadensersatz, aus Aufopferung aber grundsätzlich nur eine billige Entschädigung und kein Schmerzensgeld gefordert werden kann, ist es nicht möglich, abschließend zu entscheiden.

27

Danach muß das Berufungsurteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben. Gähtgens
Keßler
Dr. Arndt